sammenschluss
rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft. 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich
m Einzug der Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten für drei gewerbliche Arbeitnehmer Beiträge für den Zeitraum von April bis November 2010. Er zieht die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne heran, um die Beitragsansprüche
berechnen. Der Kläger stützt seine Forderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
satzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) bescheinigte der Beklagten in ihrer Funktion als frühere Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft unter dem 22. November 2006, anhand der vorgelegten Geschäftsunterlagen sei nicht davon auszugehen, dass sie an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehme. Das Sozialgericht Chemnitz hob zwei Bescheide der Bundesagentur für Arbeit auf, mit denen die Beklagte
der Winterbeschäftigungs-Umlage für den streitgegenständlichen Zeitraum herangezogen worden war. 4 Die Beklagte trat im Klagezeitraum
sammen mit der R GmbH, der K GmbH und der B GmbH (B GmbH) als Unternehmensgruppe E auf. Die Unternehmensgruppe E warb für sich im Internet als „ein international tätiges, mittelständisches Unternehmen“ ua. in den Bereichen Leitungsbau, Fernmeldebau und Horizontalbohrungen. Herr P war Geschäftsführer der B GmbH und
gleich Alleingesellschafter der drei anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe E. 5 Die am 25. Februar 2010 von der K GmbH gegründete B GmbH führt horizontale und vertikale Bohrleistungen aus. Sie war im streitigen Zeitraum bei dem Kläger als Betrieb des Baugewerbes erfasst und entrichtete Beiträge
den Sozialkassenverfahren. Die Beklagte leistete im Kalenderjahr 2010 in ihrer Werkstatt insgesamt 8.001 Arbeitsstunden. Davon entfielen 2006,5 Stunden auf Reparaturen und Servicearbeiten an Geräten der B GmbH. Am
gestellt worden ist. Der Kläger hat angenommen, zwischen dem Werkstattbetrieb der Beklagten und dem Betrieb der B GmbH habe angesichts ihrer engen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindung und ihrer
gehörigkeit
der E-Unternehmensgruppe im Klagezeitraum ein
sammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV 2009 bestanden. In der Werkstatt sei im maßgeblichen Kalenderjahr 2010 mehr als ein Viertel der Arbeitsstunden auf Reparaturen und Serviceleistungen für die B GmbH entfallen. Der Betrieb der Beklagten falle deshalb in den Geltungsbereich des VTV 2009. Der Kläger habe von diesem Umstand erst anlässlich des Betriebsbesuchs vom 25. November 2014 Kenntnis erlangt. 7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn 8.976,00 Euro
zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, bei der B GmbH habe es sich nicht um einen „angeschlossenen Betrieb“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV 2009 gehandelt. Diese Auffassung hat die Beklagte auf die Umstände gestützt, dass sie weder von der B GmbH abgespalten worden noch in anderer Weise gesellschaftsrechtlich mit ihr verbunden sei. Die Beklagte halte keine Maschinen für die B GmbH vor und vermiete auch keine Maschinen an sie. Zweck der Tarifregelung sei es, dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Baugewerbe durch Aufspaltung und rechtliche Verselbständigung eines Betriebsteils oder einzelner Tätigkeiten vorzubeugen. Eine rein unternehmerische
sammenarbeit reiche nicht aus. Sonst könne kein Baubetrieb bei Gesellschafteridentität einen reinen Reparaturbetrieb beauftragen, ohne Gefahr
laufen, diesen
„infizieren“. Die Beitragsansprüche seien
dem verjährt. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision will die Beklagte erreichen, dass das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt wird. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte
Recht dazu verurteilt, die Beiträge
leisten. Die Klage ist begründet. 11 I. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Berufungsverfahren auf § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach einem Verfahrenstarifvertrag, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (st. Rspr., zB BAG 16. September 2020 - 10 AZR 56/19 - Rn. 16 mwN). 12 II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum von April bis November 2010 Sozialkassenbeiträge iHv. 8.976,00 Euro. 13 1. Die Beitragsansprüche des Klägers ergeben sich aus § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 SokaSiG. Die Anlage 32 enthält den vollständigen Text des VTV 2009 (vgl. den Anlageband
m BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 337 bis 350). Die Beitragspflichten der Beklagten für ihre gewerblichen Arbeitnehmer folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009. 14
sammenschlusses“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV 2009. 19
sammenschluss“ und „Unternehmenszusammenschluss“ nicht an betriebsverfassungs- oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sondern an ihrer allgemeinen Bedeutung und am Zweck der jeweiligen Tarifnorm (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 19 ff. [
2 Abschn. V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge vom
II 2 a aa der Gründe [
2 Abschn. V Nr. 32 der Verfahrenstarifverträge in den Fassungen vom
II 2 der Gründe [
2 Abschn. IV Nr. 4 des VTV vom 20. Dezember 1999]). 20 (a) Der Begriff „
sammenschluss“ steht für „Vereinigung“ (WAHRIG Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „
sammenschluss“). Wer sich mit jemandem
sammenschließt, geht diese Verbindung
einem bestimmten Zweck ein (vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort „
sammenschließen“). Schließen sich wirtschaftlich selbständige Betriebe oder Unternehmen
sammen, verfolgen sie regelmäßig das Ziel, sich durch die Koordination ihrer Geschäftstätigkeit und des Einsatzes ihrer Arbeitnehmer Vorteile am Markt
verschaffen. 21 (b) Der
satz „unbeschadet der gewählten Rechtsform“ in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV 2009 verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „
sammenschluss“ bewusst sehr weit und untechnisch gewählt haben, um möglichst alle denkbaren Formen einer Kooperation
erfassen. Der
sammenschluss muss insbesondere nicht vertraglich fixiert und abgesichert sein ( BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 625/01 -
II 2 der Gründe). 22 (c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nicht voraus, dass es sich bei den
sammengeschlossenen Betrieben jeweils um „Rechtsträger mit Unternehmensqualität“ handelt. Ebenso wenig kommt es auf eine personen- oder gesellschaftsrechtliche Verbindung oder auf eine bestimmte Form des
sammenschlusses der Betriebe an (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 20 [
2 Abschn. V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge vom
II 2 a aa der Gründe [
erstrecken, die ihre Arbeitskraft (mittelbar) einem ihrem Betrieb angeschlossenen Baubetrieb in nicht nur unmaßgeblichem Umfang
r Verfügung stellen (vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 625/01 -
II 1 der Gründe). Die Regelung soll sicherstellen, dass ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes auch dann unterfällt, wenn die dort beschäftigten Arbeitnehmer in nicht unerheblichem Umfang nichtbauliche Tätigkeiten für einen angeschlossenen Baubetrieb versehen, die der Baubetrieb sonst mit eigenen Arbeitnehmern erledigen müsste. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der angeschlossene Baubetrieb die „nichtbaulichen“ Tätigkeiten auf den anderen Betrieb in der Absicht übertragen hat, die damit befassten Arbeitnehmer dem Schutz der Verfahrenstarifverträge
entziehen (vgl. BAG
II 2 a aa der Gründe ). 24
sammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV 2009. Bei der B GmbH handelte es sich um einen „angeschlossenen Baubetrieb“ im Tarifsinn. 25 (a) Die Beklagte und die B GmbH gehörten im Klagezeitraum
einer größeren Wirtschaftseinheit. Das belegt ihre
gehörigkeit
der Unternehmensgruppe E. Der Internet-Auftritt der Unternehmensgruppe E dokumentiert, dass die vier Unternehmen die strategische Absicht verfolgten, als „ein Unternehmen“ mit ihren Arbeitnehmern Leistungen auf mehreren verwandten Geschäftsfeldern anzubieten, um mehr Marktmacht
erlangen. Herr P vertrat die Beklagte im streitigen Zeitraum als Geschäftsführer. Er konnte auf die B GmbH als ihr Alleingesellschafter nach §§ 45 ff. GmbHG Einfluss nehmen. Daher ist von einem „
sammenschluss“ der Werkstatt der Beklagten mit dem Baubetrieb der B GmbH auszugehen. 26 (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt ein
sammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV 2009 nicht voraus, dass die Gesellschafter der verbundenen Unternehmen identisch sind. Auch „unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen“ sind nicht erforderlich. Die Urteile des Senats, auf die sich die Beklagte beruft, betrafen die Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 und Nr. 32 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, die - anders als § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge - auf den Betrieb „eines beteiligten Gesellschafters“ abstellen (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 23 [
2 Abschn. V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge vom
II 2 a aa der Gründe [
2 Abschn. V Nr. 32 der Verfahrenstarifverträge in den Fassungen vom
sammenschluss ein einheitliches Unternehmen gebildet haben. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes für eine Werkstatt oder einen Bauhof eröffnet, wenn sie „in nicht unerheblichem Umfang (
mindest
einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)“ für den angeschlossenen Betrieb des Baugewerbes tätig sind. Solange dieses Volumen nicht erreicht ist, läuft ein Baubetrieb bei Gesellschafteridentität nicht Gefahr, einen Reparaturbetrieb
„infizieren“, wenn er ihn beauftragt. 28 (d) Die Einlassung der Beklagten, sie vermiete keine Maschinen an die B GmbH und halte auch keine Maschinen für sie vor, schließt den betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2009 nicht aus. Die Ausführungen des Senats, auf die sich die Beklagte beruft, betreffen die Frage, unter welchen Umständen ein Betrieb im Rahmen eines
sammenschlusses den Bauhof für den angeschlossenen Baubetrieb betreibt (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 625/01 -
II 3 der Gründe). Die Beklagte berücksichtigt nicht, dass nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nicht nur Bauhöfe, sondern auch Werkstätten Betriebe des Baugewerbes sein können. 29
, dass für die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Beitragspflicht nach dem VTV 2009 besteht (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 23). 31 d) Revisionsrechtlich ist nicht
beanstanden, dass der Kläger für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten Durchschnittsbeiträge iHv. jeweils 1.122,00 Euro pro Kalendermonat begehrt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kläger berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend
machen und dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen (BAG 16. September 2020 - 10 AZR 9/19 - Rn. 21). Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, weniger als drei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt oder ihnen eine geringere als die Durchschnittsvergütung gezahlt
haben. 32 2. Die Ansprüche sind nicht verfallen. Ihrer Durchsetzbarkeit steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. 33
laufen und endeten am
gestellten Mahnbescheid gewahrt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV 2009). Dem steht nicht entgegen, dass er als Geltungsgrund des VTV 2009
nächst die Allgemeinverbindlicherklärung und erst in der Berufungsinstanz das SokaSiG herangezogen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG
r Anwendung kommen (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.