Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Im Falle des Ausscheidens beträgt die Ausschlussfrist einen Monat
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten
der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ 4 Zu den Arbeitsaufgaben des Beklagten gehörte der Einkauf von Ruß, den die Klägerin und die mit ihr verbundenen Konzernunternehmen von verschiedenen Zulieferern bezogen, mit denen die Klägerin -
vorangegangener Ausschreibung - Rahmenverträge („Supply and Purchase Frame Agreements“) abgeschlossen hatte. In den Rahmenverträgen, die typischerweise eine Laufzeit von zwei Jahren hatten, wurden jeweils die Lieferzielmengen für den Vertragszeitraum sowie eine Preisformel zur Ermittlung des Kaufpreises vereinbart. Die so vereinbarten Konditionen für den Bezug von Ruß galten einheitlich für alle in der Reifenproduktion tätigen Unternehmen im Konzern der Klägerin. 5 Der Beklagte als Senior Purchaser Raw Material Fillers war für die Ausschreibungen zu den Rahmenverträgen und für deren Verhandlung mit den Zulieferern zuständig. Die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenverträge lag bei einem Gremium, dem der Beklagte nicht angehörte. Zu den Ruß-Zulieferern der Klägerin bzw. der mit ihr verbundenen Konzernunternehmen gehörten ua. verschiedene polnische Gesellschaften mit jeweils dem Namensbestandteil „M“ (im Folgenden M-Gesellschaften). Auf Seiten der M-Gesellschaften wurden die Verhandlungen mit dem Beklagten über die Rahmenverträge durch deren Geschäftsführer L geführt. Während der Dauer der Tätigkeit des Beklagten als Senior Purchaser Raw Material Fillers der Klägerin wurden von diesem mindestens vier Rahmenverträge mit M-Gesellschaften ausgehandelt und dann von der Klägerin geschlossen. 6 Im Jahr 2011 wurde die mit einem Stammkapital von 1.000,00 Euro ausgestattete R mit Sitz auf Zypern (im Folgenden R/Zypern) gegründet. Deren alleinige Gesellschafterin war die Steuerberatungsgesellschaft A GmbH, die die Geschäftsanteile als Treuhänderin für G hielt. Die Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft A GmbH, W, war sowohl für die A GmbH als auch für die R/Zypern tätig. Zuvor war die R mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey (im Folgenden R/Jersey) gegründet worden. Für diese war G zeichnungsberechtigt. 7 Im Anschluss an ein Treffen des Beklagten mit G und L in London wurden ab dem Ende des Jahres 2010 bis zum Ende des Jahres 2013 zwischen verschiedenen M-Gesellschaften und zunächst der R/Jersey, später der R/Zypern Beratungsdienstleistungsverträge („Consulting Service Agreement“, im Folgenden CSA) bzw. Änderungsverträge dazu in englischer Sprache geschlossen. Für die R/Zypern unterzeichnete W die CSA und die Änderungsverträge. 8 In dem ersten dieser Verträge, dem Vertrag vom 10. Dezember 2010/12. Januar 2011 (im Folgenden erster CSA), verpflichtete sich die als „Berater“ bezeichnete R/Jersey, pro-aktiv den Abschluss eines Jahresvertrags zwischen der vertragschließenden M-Gesellschaft und der als „Kunde 2“ bezeichneten Klägerin über 30.000 metrische Tonnen Ruß-Lieferung für 2011 zu unterstützen. Weiter heißt es in diesem CSA, die R/Jersey werde während der Laufzeit des Vertrags auf eine langfristige Beziehung zwischen der vertragschließenden M-Gesellschaft und der Klägerin hinwirken, um die Gewinnspanne und die Mengen permanent zu optimieren. Zudem verpflichtete sich die R/Jersey im ersten CSA, der vertragschließenden M-Gesellschaft quartalsweise Ruß-Marktberichte (im Folgenden auch R Reports) zur Verfügung zu stellen.
dieses CSA war die Honorarzahlung für die R/Jersey erfolgsabhängig und wurde nur dann fällig, wenn es der vertragschließenden M-Gesellschaft gelang, einen Jahresvertrag mit der als „Kunde 2“ bezeichneten Klägerin für die Lieferung von Ruß in bestimmten geschätzten Jahresmengen abzuschließen, und zwar für das Kalenderjahr 2011 über die bereits genannten 30.000 metrische Tonnen Ruß. Das Honorar der R/Jersey war vertraglich auf 21,50 Euro pro während einer Jahresperiode gelieferte metrische Tonne festgelegt, was 50 Prozent der berechneten und vereinbarten Preisoptimierung von 43,00 Euro pro metrischer Tonne entsprach. Für das Kalenderjahr 2011 wurde die Honorarzahlung im ersten CSA auf 645.000,00 Euro geschätzt. In der Folgezeit wurde der erste CSA durch Änderungsvereinbarungen, teilweise auch durch Neuabschlüsse geändert, wobei die Änderungen im Wesentlichen den Austausch einer M-Gesellschaft als Vertragspartei und/oder neu bestimmte Absatzziele und Preise betrafen. 9 Der Geschäftsführer der M-Gesellschaften L hat im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angegeben, die R Reports seien ihm regelmäßig mit der Rechnung zugeschickt worden, diese seien für ihn jedoch nicht von Wert gewesen. 10 Bei den M-Gesellschaften kam es ab dem Jahr 2011 zu einem erheblichen Anstieg des Absatzes von Ruß an die Klägerin. Ebenso erhöhten sich die Zahlungen an die R/Jersey bzw. R/Zypern. In den Jahren 2011 bis 2015 zahlten M-Gesellschaften an R/Jersey bzw. R/Zypern insgesamt einen Betrag iHv. 9.513.114,61 Euro. Der Anteil der von den M-Gesellschaften an R/Jersey bzw. R/Zypern gezahlten Beträge am Umsatz der M-Gesellschaften mit der Klägerin belief sich im Jahr 2011 auf 2,23 Prozent, im Jahr 2012 auf 3,61 Prozent, im Jahr 2013 auf 4,4 Prozent und im Jahr 2014 auf 3,1 Prozent. 11 Im Jahr 2015 überwies die R/Zypern von ihrem Konto circa 2,5 Millionen Euro auf ein Geschäftskonto der B Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG (im Folgenden B Vermögensverwaltung). Komplementärin der B Vermögensverwaltung ist die Nebenintervenientin, die J B Verwaltungs GmbH. Der Beklagte hielt an der B Vermögensverwaltung den alleinigen Kommanditanteil, während die Nebenintervenientin als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Als versucht wurde, den Betrag iHv. circa 2,5 Millionen Euro von dem Geschäftskonto der B Vermögensverwaltung auf das Privatkonto des Beklagten zu überweisen, gab eine der beiden Banken eine Meldung wegen des Verdachts der Geldwäsche an die zuständigen Stellen ab. 12 Am
dem die Klägerin den Beklagten erfolglos aufgefordert hatte, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben, hat sie mit ihrer am 13. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Zahlungsbegehren iHv. 9.513.114,61 Euro weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr in dieser Höhe
2, § 667 Alt. 2 BGB wegen Geschäftsanmaßung zur Herausgabe erlangter Schmiergelder verpflichtet. Daneben sei der Zahlungsanspruch auch als vertraglicher bzw. deliktischer Schadensersatzanspruch
Vm. § 299 Abs. 1 StGB sowie § 826 BGB begründet. Insoweit sei ihr bzw. den mit ihr verbundenen Konzernunternehmen ein Schaden mindestens in Höhe der gezahlten Schmiergelder entstanden. Soweit die Schäden bei zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen eingetreten seien, hätten diese ihre Ansprüche rechtswirksam an sie, die Klägerin abgetreten. 16 Der Beklagte habe während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über die mit seinem Wissen und Wollen gegründeten und durch ihn gelenkten R/Jersey und R/Zypern, bei denen es sich um sog. Briefkastenfirmen ohne eigene Belegschaft gehandelt habe, die ausschließlich der Verschleierung von Schmiergeldzahlungen an den Beklagten dienen sollten, sowie mittels eines Netzes weiterer eigens gegründeter Gesellschaften und mittels angeblicher Darlehensverträge - über nicht existierende Darlehen, die der Vertuschung dienen sollten - sowie im Zusammenwirken mit ua. G und W Schmiergelder iHv. mindestens 9.513.114,61 Euro von verschiedenen M-Gesellschaften vereinnahmt. Die an die R/Jersey und die R/Zypern erfolgten und mittels weiterer Gesellschaften weitergegebenen Zahlungen seien dem Beklagten wirtschaftlich zuzurechnen. Der Abschluss der CSA und der Änderungsverträge zwischen der R/Jersey bzw. der R/Zypern und den M-Gesellschaften sei auf Initiative des Beklagten erfolgt. Dabei sei für die M-Gesellschaften und L nur das Hinwirken auf eine langfristige Vertragsbeziehung zwischen den M-Gesellschaften und der Klägerin von Bedeutung gewesen, um den Rußabsatz der M-Gesellschaften und deren Logistikleistung beim Absatz von chinesischem Ruß zu fördern. Die in den Verträgen zudem vereinbarten Ruß-Marktberichte bzw. R Reports hätten demgegenüber ausschließlich der Verschleierung strafbaren Verhaltens gedient. Der fast zweistellige Millionenbetrag sei danach nur für das Einwirken des Beklagten auf den Abschluss von Verträgen zwischen der Klägerin und den M-Gesellschaften und nicht für die R Reports gezahlt worden. Diese Leistung habe auch allein der Beklagte erbringen können, denn nur er habe in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin gestanden und aufgrund seiner Funktion und Stellung im Unternehmen auf die Inhalte der Rahmenverträge Einfluss nehmen können. 17 Ihr, der Klägerin, sei zudem iHv. mindestens 9.513.114,61 Euro ein Schaden entstanden. Insoweit wirke sich aus, dass die wirtschaftlichen Vorteile ihrer Lieferanten denklogisch ihre wirtschaftlichen
teile seien.
dem typischen Geschehensablauf seien die Zahlungen für die Leistungen der M-Gesellschaften mindestens um den Betrag der Schmiergelder überhöht gewesen. Die Schmiergeldzahlungen seien in die Preiskalkulation eingeflossen. Zudem bestehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vom Beklagten vereinnahmten Schmiergelder
Vm. § 299 Abs. 1 StGB sowie
18 Die in § 18 des Arbeitsvertrags enthaltene Ausschlussfrist stehe ihren Zahlungsansprüchen nicht entgegen. Insbesondere seien deliktische Ansprüche - wie hier - davon schon nicht erfasst. Ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt. Sie, die Klägerin habe erstmals durch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Schmiergeldzahlungen erlangt. 19 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.513.114,61 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
seinem Ausscheiden weiter bei den M-Gesellschaften gekauft habe. Dass es ein weltweites Ruß-Kartell gebe, habe auch die Klägerin gewusst. Schließlich sei von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, da diese es unterlassen habe, Kontrollmechanismen in ihr Verfahren zum Einkauf von Ruß zu implementieren. 24 Desungeachtet seien ihm die an R/Zypern geleisteten Zahlungen nicht zuzurechnen. Einen Beweis dafür, dass er einen Betrag iHv. 9.513.114,61 Euro erlangt habe, habe die Klägerin nicht erbracht. Ein Anspruch auf Herausgabe scheitere auch daran, dass die Staatsanwaltschaft Bremen sämtliche an R/Zypern gezahlten Beträge gepfändet habe und die Herausgabe damit unmöglich sei. Auch gelte die Arrestierung der Vermögenswerte
GB als für die Klägerin erfolgt. Etwaige Ansprüche gegen ihn seien im Übrigen aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Sie seien zudem verjährt. 25 Seine Widerklage sei begründet, da die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil betrieben worden sei, obwohl ihm dieses nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe einen massiven Schaden durch Bonitätsverlust erlitten, weshalb er seinen Plan, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, habe aufgeben müssen. 26 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Die klagende Partei muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. etwa BGH
2, § 667 Alt. 2 BGB wegen Geschäftsanmaßung zur Herausgabe erlangter Schmiergelder verpflichtet. Zudem stützt die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht als vertragliche und deliktische Ansprüche auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 299 Abs. 1 StGB und auf § 826 BGB. Erst im Anschluss daran beruft sie sich auf an sie abgetretene Schadensersatzansprüche von mit ihr im Konzern verbundenen Unternehmen. Da insoweit nur ein Teil der vorab aufgeführten Anspruchsgrundlagen in Betracht kommt und der Klageerfolg zudem von der Wirksamkeit der Abtretungen abhängt, spricht alles dafür, dass Ansprüche aus abgetretenem Recht nur hilfsweise geltend gemacht werden. 42
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zuständig. 47 Die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der - wie hier - seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, ist seit dem 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt. An diese Verordnung sind die Gerichte in den Mitgliedstaaten der EU (außer in Dänemark, was hier nicht von Bedeutung ist) gebunden. 48 Soweit eine etwaige Zedentin mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Beklagten selbst auf Schadensersatz verklagen wollte, anstatt es der Klägerin als etwaiger Zessionarin zu überlassen, würde sich die internationale Zuständigkeit
1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestimmen. Danach wäre der Beklagte als Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Deutschland hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Da der Wohnsitz des Beklagten bei Klageeinreichung in Wu in Deutschland war, wäre danach im Fall der Klage einer Zedentin mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Klage in Deutschland einzureichen. Soweit die Klage
1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zutreffend wohnsitzbezogen eingereicht wird, kommt es auf weitere Möglichkeiten der Klageeinreichung
1215/2012 (etwa Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung zur Klage wegen unerlaubter Handlung) nicht mehr an. Ist die internationale Zuständigkeit mehrerer Staaten gegeben, so kann die klagende Partei unter ihnen wählen. 49 Eine ausschließliche Zuständigkeit
1215/2012 besteht nicht. Gerichtsstandsvereinbarungen, die zu einem anderen Beurteilungsergebnis führen könnten und die den Anforderungen von Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 genügen, sind nicht vorgetragen worden. 50
ZPO gegeben. 51
den Regeln der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit, auf die zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit angesichts fehlender vorrangiger Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen zurückgegriffen wird, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (BGH
GG, § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Auf die Frage, ob für die Ansprüche der Klägerin aus (behauptet) abgetretenem Recht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, kommt es demnach nicht (mehr) an. 53 aa) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, prüft
5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt
GG für das Landesarbeitsgericht sowie über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das Bundesarbeitsgericht. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn aufgrund der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre (zu dieser Ausnahme von § 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa BAG 28. März 2019 - 8 AZR 366/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 166, 251). 54
BGB oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Etwaige Ansprüche seien gemäß § 18 des Arbeitsvertrags verfallen. Die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags, bei der es sich um eine Geschäftsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handele, erfasse die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch insoweit, als sie auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhten. Damit verstoße die Ausschlussklausel gegen § 202 Abs. 1 BGB, was ihre Unwirksamkeit
Die Klägerin, die sich als Verwenderin der Klausel allerdings nicht auf deren Unwirksamkeit berufen könne, habe die in § 18 des Arbeitsvertrags bestimmte Verfallfrist nicht eingehalten. Dem Verfall der Ansprüche stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Der Beklagte könne die Versäumung der Verfallfrist auch den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüchen entgegenhalten. Auch diese würden von der Verfallklausel erfasst. Aber auch dann, wenn die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags auf Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht anwendbar sein sollte, stünde der Klägerin aus abgetretenem Recht kein Schadensersatzanspruch zu. Dabei könne offenbleiben, ob die Abtretungen wirksam erfolgt seien.
dem der Beklagte einen etwaigen Schadenseintritt bestritten habe, hätte die Klägerin für die einzelnen Konzerngesellschaften den bei diesen jeweils eingetretenen Schaden konkret beziffern müssen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe indes nicht vorgetragen, in welcher Höhe bei welcher Gesellschaft welcher konkrete Schaden durch den Bezug welcher Menge Ruß eingetreten sei. So sei schon nicht ersichtlich, wie viele Tonnen Ruß welche Gesellschaft in dem streitbefangenen Zeitraum bezogen habe. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung
1 ZPO. 58 bb) Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, etwaige Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht seien
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass von der Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags der Parteien ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und damit auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden und dass die Klausel deshalb wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, der nicht nur auf Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen Anwendung findet,
Es hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass auch die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche von der Verfallklausel erfasst werden und zudem verkannt, dass die Klägerin, soweit sie aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorgeht, die Klausel trotz des Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nicht
den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen muss. 59
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. 60 (a) Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 2009 handelt es sich
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um vorformulierte Vertragsbedingungen in einem Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Rn. 57). 61 (b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG
diesen Grundsätzen ergibt, dass von der Ausschlussklausel auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden. 63 (aa) Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 - Rn. 21) ausgeführt, im Hinblick auf die klare Gesetzeslage
1 BGB sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, seien wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. auch BAG
des Arbeitsvertrags sind Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
Fälligkeit, bzw. im Fall des Ausscheidens innerhalb eines Monats
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei bzw. soweit diese sich nicht innerhalb eines Monats
der Geltendmachung des Anspruchs erklärt, binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzuklagen. Von dieser Ausschlussklausel erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa BAG
Ausschreibung Rahmenverträge über die Lieferzielmengen für den Vertragszeitraum sowie eine Preisformel zur Ermittlung des Kaufpreises auszuhandeln und der Klägerin zum Abschluss vorzuschlagen, und diese Rahmenverträge auch für die anderen Konzernunternehmen maßgeblich waren, handelt es sich bei etwaigen Schadensersatzansprüchen der Konzernunternehmen gegen den Beklagten nicht um Ansprüche, die sich - iSv. § 18 des Arbeitsvertrags - aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben, da die mit der Klägerin verbundenen Konzernunternehmen nicht Arbeitgeberinnen des Beklagten waren. Eine andere Bewertung wäre auch nicht im Fall einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Klägerin geboten. Durch eine Abtretung der Forderungen der Konzernunternehmen an die Klägerin wäre Letztere zwar Inhaberin der Forderungen geworden; an dem Umstand, dass es sich nicht um Ansprüche handelt, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben, würde die Abtretung allerdings nichts ändern (vgl. zu dieser Problematik auch BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 62 ff.). 68
BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 66) und
1 BGB unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfällt (zu dieser Rechtsfolge vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 67). Allerdings muss die Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - die Klausel nicht
den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu diesen Grundsätzen vgl. BAG
den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist. Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB
69 (
3, § 202 Abs. 1 BGB ist umfassend und soll auch denjenigen, der eine hiervon abweichende Bedingung in den Vertrag einbringt, schützen. Damit unterscheiden sich die Regelungen in § 276 Abs. 3 BGB und § 202 Abs. 1 BGB zudem von den Bestimmungen des zwingenden Arbeitsrechts, die typischerweise nur einseitig zwingend sind, weil sie dem Schutz des Arbeitnehmers als strukturell grundsätzlich unterlegener Vertragspartei dienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 BGB, der - wie unter Rn. 69 ausgeführt - erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des Vertragspartners ausliefern würde (Staudinger/Caspers [2019] § 276 Rn. 121; MüKoBGB/Grundmann 8. Aufl. § 276 Rn. 182; vgl. auch BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 72). 71 (c) Mit diesen grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen wäre es schlechterdings nicht vereinbar, dem Verwender einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Voraus vereinbarten Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes
den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel die Berufung auf die Nichtigkeit der Klausel zu versagen. 72 (d) Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das Rechtsfolgenkonzept des § 306 Abs. 1 BGB nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa BAG
der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. Rspr., vgl. etwa BAG
BGB nichtig ist, steht - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Richtlinie 93/13/EWG) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Auch müssen die Mitgliedstaaten ausweislich des
den in einem Rahmenvertrag oder mehreren Rahmenverträgen niedergelegten Konditionen - der gleiche Haftungstatbestand mehrfach - nämlich bezogen auf verschiedene Konzernunternehmen - verwirklicht wird und - wie hier - die Schadensersatzforderung der Konzernunternehmen
behaupteten Abtretungen als Gesamtbetrag geltend gemacht wird, ist es für die Schadensberechnung zunächst nicht von Bedeutung, wie viel Ruß die einzelnen Konzernunternehmen jeweils bezogen haben. 76 Denn insofern liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, da das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet. Es handelt sich um dieselbe behauptete Pflichtverletzung des Beklagten und die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen lassen sich auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt (vgl. BAG
1 ZPO ggf. auswirken, dass
der Lebenserfahrung heimliche Zuwendungen an Vertreter die Abmachungen zu Ungunsten des Geschäftsherrn zu beeinflussen pflegen und dass es der typische Verlauf ist, dass dem Geschäftsherrn, wenn er das Geschäft selbst geführt oder ein redlicher Vertreter für ihn gehandelt hätte, wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung angeboten worden wäre (vgl. BGH 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 39, 1; 26. März 1962 - II ZR 151/60 - zu II der Gründe), so dass den Zedentinnen in gleicher Höhe ein Schaden entstanden sein könnte. 78
1 ZPO zu ermöglichen, substantiiert dazu vorzutragen, wie viele Tonnen Ruß sie bzw. die einzelnen Zedentinnen in dem streitbefangenen Zeitraum bezogen hatten. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landesarbeitsgericht die Klage, soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht herleitet, nicht mit der Begründung abweisen durfte, die Klägerin habe einen Schaden nicht dargetan und dieser könne auch nicht geschätzt werden. Das Landesarbeitsgericht hat es nämlich dahinstehen lassen, ob die Zedentinnen dem Grunde
einen Schadensersatzanspruch hatten und ob die Abtretungen wirksam waren. Auch hat es nicht auf eine Klärung hingewirkt, ob die Klägerin den Mindestschaden in Höhe der vom Beklagten angeblich vereinnahmten Schmiergelder auch auf eigenes Recht stützt. 79 b) Da das Landesarbeitsgericht - wie unter Rn. 56 ff. ausgeführt - die Klage nicht mit der Begründung abweisen durfte, etwaige Ansprüche der Klägerin seien
des Arbeitsvertrags verfallen, jedenfalls seien die an sie abgetretenen Ansprüche zumindest aber der Höhe
nicht feststellbar, durfte es der Widerklage nicht mit der Begründung stattgeben, die Anordnung des Arrests erweise sich mangels Arrestanspruchs als von Anfang an ungerechtfertigt mit der Folge, dass dem Beklagten die sich aus § 945 ZPO ergebenden Rechte zustünden. 80 3. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage und/oder die Widerklage begründet sind. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei sind für das fortgesetzte Berufungsverfahren die folgenden Hinweise veranlasst: 81 a) Im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe erlangter Schmiergelder wegen Geschäftsanmaßung ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben eine Geschäftsanmaßung begeht und Schmiergeldzahlungen annimmt, grundsätzlich in Höhe der Schmiergeldzahlungen ein Herausgabeanspruch
2 Satz 1, § 681 Satz 2 BGB zusteht (vgl. etwa BAG
BGB umfasst die Herausgabepflicht „alle“ für den Beauftragten persönlich bestimmten Vorteile (vgl. etwa BAG
teile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den Sittenverstoß begründet (BGH 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - aaO). Der
weis eines Schadens ist nicht erforderlich (vgl. etwa BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - aaO). Vielmehr ist der Geschäftsherr des Bestochenen Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von Sondervorteilen für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum
teil des Geschäftsherrn besorgen. Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn der Bestochene dem Wettbewerber absprachegemäß das „günstigste Angebot“ ermöglicht, denn damit eröffnet er diesem zugleich einen Rahmen, in dem sich, losgelöst von der tatsächlichen kaufmännischen Kalkulation, ein annahmefähiges Angebot noch bewegen kann. Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation für eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Geschäftsherrn (BGH 20. März 2014 - 3 StR 28/14 - Rn. 5 mwN). 83
Dem Umstand, dass die Nebenintervenientin einer teilweisen Erledigung widersprochen hat (Rn. 28), kommt vorliegend
ZPO keine Bedeutung zu, weil deren Erklärung mit der Erklärung des Beklagten als Hauptpartei in Widerspruch steht. 86 d) Abschließend werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die in der Revisionsinstanz gewechselten Schriftsätze dem Berufungsgericht nicht vorliegen. Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl Hilgenfeld http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062228&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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