19:00 Uhr ist üblicherweise kein Arbeitnehmer mehr im Betrieb. In dem Betriebsgebäude gibt es offene Büroräume ohne Raumnummern. Am Empfang kann erfragt werden, wo einzelne Mitarbeiter bzw. deren Arbeitsplätze zu finden sind. 3 In dem Betrieb der Arbeitgeberin fand am
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind (§ 24 Abs. 2 WO);
Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 WO).
dem niemand angetroffen worden sei, hätten sie den Wahlvorschlag gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten an der im Wahlausschreiben angegebenen Anschrift eingelegt. Dem Wahlvorstand sei bekannt gewesen, dass noch eine Liste eingereicht werden sollte, da die beiden ersten Wahlbewerber der Liste für ihren Wahlvorschlag Kandidaten gesucht und Wahlkampf betrieben hätten. 9 Die Wahl sei außerdem wegen Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Das Büro in W gelte
VG als eigenständiger Betrieb, da es 520 km und damit räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sei und es vor Ort in W einen Projektkoordinator gebe, der als fachlicher Vorgesetzter den Personaleinsatzplan der für das Projekt „D“ zuständigen vier Mitarbeiter steuere und diese insbesondere bei Bedarf anweise, über die Kernarbeitszeit, mithin über die vertragliche Arbeitszeit hinaus, zu arbeiten. Des Weiteren sei die Betriebsadresse des Wahlvorstands in dem Wahlausschreiben nur unzureichend angegeben gewesen. Es hätte wenigstens eine Raumnummer angegeben werden müssen, um die Erreichbarkeit des Wahlvorstands sicherzustellen. 10 Schließlich hat sich die Antragstellerin die Erwägung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht, wonach die Wahl wegen einer unterbliebenen Beschlussfassung des Wahlvorstands
3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) sowie der in der Folge unterbliebenen Veröffentlichung des Beschlusses im Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO unwirksam sei. Aus dem Wahlausschreiben hätten die Arbeitnehmer in W nicht hinreichend deutlich entnehmen können, dass sie sich am Wahlgeschehen aktiv mit der Abgabe ihrer Stimme beteiligen können. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie keine Vorschlagslisten eingereicht hätten, weil sie nicht davon ausgehen konnten, am Wahltag selbst ihre Stimme abgeben und ihren Wahlvorschlag aktiv unterstützen zu können. 11 Die Antragstellerin hat beantragt, die Betriebsratswahl vom 6. September 2018 für unwirksam zu erklären. 12 Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste „Für dich & P“ sei vom Wahlvorstand zu Recht für ungültig gehalten und nicht zur Wahl zugelassen worden. Auf den Zugang des Wahlvorschlags fänden die allgemeinen Grundsätze für den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Der Zugang sei erst dann bewirkt, wenn
den gewöhnlichen Verhältnissen für den Wahlvorstand die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Vorschlagsliste bestehe. Dies gelte auch dann, wenn in dem Wahlausschreiben kein Zeitpunkt angegeben sei, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können. Auch wenn die Vorschlagsliste „Für dich & P“ am
VG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Seine Annahme, der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste „Für dich & P“ zu Recht für ungültig gehalten, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wenn die Vorschlagsliste am 18. Juli 2018 noch vor 24:00 Uhr unter der vom Wahlvorstand angegebenen Anschrift in den Briefkasten eingelegt worden sein sollte - wie von der Antragstellerin behauptet -, war dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) rechtzeitig. 18 1.
1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden
Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird
1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit
2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand
2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Dieser Pflicht ist der Wahlvorstand in dem am 4. Juli 2018 veröffentlichten Wahlausschreiben
gekommen, indem er die Wahlberechtigten aufgefordert hat, Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten bis zum
den konkreten betrieblichen Gegebenheiten zu bewerten und im Wahlausschreiben
Durch die Angaben im Wahlausschreiben sollen Unklarheiten beseitigt werden. Der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist der Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs an diesem Tag voraussichtlich endet. Diesen Zeitpunkt, den der einzelne Arbeitnehmer uU selbst nicht oder nur schwer bestimmen kann, hat der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu prognostizieren. Ebenso wie bei der Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 WO) ist auch insoweit mit dem Wahlausschreiben Klarheit zu schaffen. 21 Ist in dem Wahlausschreiben der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können, in zulässiger Weise angegeben, geht ein Wahlvorschlag, der
diesem Zeitpunkt in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen wird, dem Wahlvorstand erst am nächsten Tag zu, denn es besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen; in diesem Fall ist es vom Wahlvorstand nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen (vgl. insoweit BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme von
19:00 Uhr eingehenden Wahlvorschlägen getroffen hat, gereicht den Einreichern der Liste „Für dich & P“ nicht zum
teil. Sie durften mangels Angabe einer Uhrzeit, bis zu der am 18. Juli 2018 Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, in dem Wahlausschreiben davon ausgehen, dass der Wahlvorstand auch um 22:00 Uhr noch von einem in den Briefkasten eingeworfenen Wahlvorschlag Kenntnis nehmen würde. Ob die Vorschlagsliste tatsächlich um diese Uhrzeit in den Briefkasten eingeworfen wurde, hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht aufgeklärt. Dies wird es
zuholen haben. 24 II. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Wahl
dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen anfechtbar war. Dies ist nicht der Fall. 25 1. Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nicht aus einer Verkennung des Betriebsbegriffs ergibt. Die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in W gilt nicht als eigenständiger Betrieb iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG. 26 a)
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN). Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 BetrVG (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation). Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20). Die relative Eigenständigkeit in Aufgabenbereich und Organisation
Nr. 2 erfordert, dass die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter in der Lage sind, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B I 2 a der Gründe). 27
dem Vortrag der Antragstellerin für den Projektkoordinator Weisungsbefugnisse allenfalls gegenüber vier der elf in W tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann es offenbleiben, ob ein Betriebsteil nur dann als selbständig iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG gilt, wenn die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende, institutionalisierte Leitung Weisungsrechte des Arbeitgebers gegenüber allen an dem Standort beschäftigten Arbeitnehmern ausübt. Besteht die Leitungsmacht - wie hier - allenfalls gegenüber einer Minderheit der Arbeitnehmer, liegt die Verneinung einer ausreichenden organisatorischen Verselbständigung des Betriebsteils jedenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraums des Beschwerdegerichts. Es liegt dann nahe, dass es sich nicht mehr um die Leitung des Betriebsteils, sondern allenfalls um die Leitung einer anderen organisatorischen (Unter-)Einheit handelt. Hieraus kann nicht ohne weiteres auf die Verselbständigung des gesamten Standorts geschlossen werden. 29 2. Ein die Unwirksamkeit der Wahl begründender Mangel des Wahlverfahrens liegt auch nicht in einer unzureichenden Angabe der Betriebsadresse des Wahlvorstands im Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben genügt insoweit § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO. 30
frage am Empfang ermittelt werden muss, wo im Gebäude sich die Arbeitsplätze der Wahlvorstandsmitglieder befinden, ist unerheblich. Auch wenn eine Raumnummer angegeben wird, werden dadurch - je
Größe des Betriebs - nicht zwingend weitere Erkundigungen der Wahlberechtigten dazu obsolet, wo sich der angegebene Raum befindet. Mit der Angabe der Postanschrift wird auch nicht suggeriert, es könnten nur schriftliche Erklärungen per Post eingereicht werden. Eine Schriftform von etwaigen Erklärungen an den Wahlvorstand wird in dem Wahlausschreiben nicht gefordert. Allein die Angabe einer Postanschrift schließt - wie auch sonst im Rechtsverkehr - die persönliche Vorsprache oder persönliche Übergabe von schriftlichen Erklärungen an der angegebenen Anschrift nicht aus. 32 3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Wahl auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 11 oder § 24 Abs. 3 WO anfechtbar ist. Zugunsten der Antragstellerin kann unterstellt werden, dass der Wahlvorstand keinen Beschluss über die schriftliche Stimmabgabe für die in W tätigen wahlberechtigten Arbeitnehmer iSd. § 24 Abs. 3 WO gefasst hat. Durch diesen etwaigen Verstoß gegen die Wahlvorschriften konnte das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden. 33 a)
VG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24; 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 28 jew. mwN). 34 b) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler die Kausalität eines etwaigen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 oder § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO verneint. 35 aa) Die in W beschäftigten Arbeitnehmer wurden aufgrund des fehlenden Beschlusses des Wahlvorstands nicht an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts gehindert.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Wahlberechtigten in W entsprechend § 24 Abs. 2 WO die in § 24 Abs. 1 WO bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe auch ohne ein entsprechendes Verlangen erhalten. Hätte der Wahlvorstand
3 Satz 1 WO für den Betriebsteil in W die schriftliche Stimmabgabe beschlossen, wäre gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 WO ebenso zu verfahren gewesen. 36 bb) Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die in W beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Beschlusses
3 WO und der fehlenden Angabe über eine solche Beschlussfassung in dem Wahlausschreiben
2 Nr. 11 WO nicht an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert wurden. Zum einen gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer, die eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen möchten, sich von diesem Vorhaben allein deshalb abbringen lassen, weil sie annehmen, zur Stimmabgabe in den räumlich weit entfernten Hauptbetrieb fahren zu müssen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Mitarbeiter in W aufgrund der Angaben im Wahlausschreiben auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis
2 Nr. 11 WO davon ausgehen konnten, dass für sie eine schriftliche Stimmabgabe möglich sein würde.
den Angaben in dem Wahlausschreiben sollten zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) berechtigt sein sowohl wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind, als auch wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die
Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind. Diesen Wahlberechtigten sollten
den Angaben in dem Wahlausschreiben die erforderlichen Wahlunterlagen mit einem Merkblatt als Anleitung ohne Aufforderung übersandt werden. Mit diesen Formulierungen im Wahlausschreiben ist der Wahlvorstand zwar von den Vorgaben in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 WO abgewichen. Aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben mussten die in W beschäftigten Arbeitnehmer aber annehmen, zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt zu sein.
dem Wahlausschreiben war Voraussetzung für die automatische Versendung von Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer in „unselbständigen Nebenbetrieben“ und Betriebsteilen zum einen, dass sie
einem Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören.
dem das Wahlausschreiben auch in W ausgehängt wurde, mussten die Wahlberechtigten davon ausgehen, dass diese Voraussetzung für sie erfüllt war. Zum anderen bezeichnet das Wahlausschreiben als Voraussetzung für die automatische Übersendung von Briefwahlunterlagen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 WO). Die Erforderlichkeit eines entsprechenden Zulassungsbeschlusses durch den Wahlvorstand wird in dem Wahlausschreiben insoweit nicht erwähnt. Vielmehr suggeriert die Formulierung, dass
der Wahlordnung in räumlich weit entfernten „unselbständigen Nebenbetrieben“ und Betriebsteilen die Briefwahl stets zulässig ist. Daran, dass der Standort der Arbeitgeberin von dem Hauptbetrieb in G in diesem Sinne räumlich weit entfernt liegt, bestand kein Zweifel. Gräfl M. Rennpferdt Klose Steininger Mertz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062311&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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