BAG, Beschluss vom 23.03.2021 – 1 ABR 7/20 – Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts Der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen errichtete…
KARE600062339 ECLI:DE:BAG:2021:230321.B.1ABR7.20.0 BAG 1. Senat 20210323 1 ABR 7/20 Beschluss § 80 Abs 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 2 Halbs 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG, § 10 EntgTranspG, § 12 EntgTranspG, § 13 Abs 2 EntgTranspG, § 13 Abs 3 EntgTranspG, § 14 Abs 1 S 1 EntgTranspG vorgehend ArbG München, 6. März 2019, Az: 10 BV 22/18, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München, 17. Dezember 2019, Az: 6 TaBV 33/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts Der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen errichtete Betriebsrat kann eine Auskunft über vertragsbezogene Daten der Arbeitnehmer nur vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber verlangen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2019 - 6 TaBV 33/19 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Zuleitung von Datenbeständen zum Entgelt der Arbeitnehmer an den Betriebsrat.
2 Die zu 2. und 3. beteiligten tarifgebundenen Arbeitgeberinnen unterhalten einen Gemeinschaftsbetrieb mit ca. 4.500 Beschäftigten, in dem der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Dieser hat einen Betriebsausschuss gebildet.
3 Der Betriebsrat, dem die vormalige Betriebsinhaberin lesenden Zugriff auf die Entgeltdaten der Arbeitnehmer ermöglicht hatte, forderte die Arbeitgeberinnen mit Anwaltsschreiben vom 13. Juni 2018 auf, ihm zur Erfüllung seiner die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern betreffenden Überwachungs- und Förderaufgaben „Entgeltlisten der Beschäftigten zu übergeben“. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin lehnte dies ab und verwies auf die Möglichkeit, in die Bruttoentgeltlisten Einsicht nehmen zu können.
4 Der Betriebsrat hat daraufhin unter Verweis auf seine entgelttransparenz- und betriebsverfassungsgesetzlichen Aufgaben und Befugnisse im Wesentlichen eine Zuleitung von näher beschriebenen Dateien im Wege mehrmals erweiterter sowie mehrfach abgestufter hauptsächlicher und hilfsweiser Anträge geltend gemacht. Im Beschwerdeverfahren hat er sich hierfür auch auf die unter der Überschrift „Sachmittel des Betriebsrats“ getroffenen Regelungen im „Tarifvertrag nach § 3 BetrVG Erhalt der Betriebsratsstrukturen Bayern“ (TV Bayern), den ua. die Arbeitgeberinnen mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossen haben, berufen.
5 Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt, den Arbeitgeberinnen - hilfsweise der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte aus den Filialen und dem rückwärtigen Dienst sowie der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte im Lager E - aufzugeben, ihm - hilfsweise dem Betriebsausschuss - eine Datei in einem auswertbaren Tabellenformat mit den Bruttoentgelten aller betriebsangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten - hilfsweise zum Zwecke der Auswertung in Bezug auf die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb sowie zum Zwecke der Ermittlung des Standes der Entgeltgleichheit und zur Ermittlung, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben des Betriebsrats aus den Prüfergebnissen ableiten - zuzuleiten, die das Geschlecht, die Tätigkeit, die Eingruppierung und die jeweilige vertraglich geschuldete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der nicht leitend angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs benennt und aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden, enthält; hilfsweise zu I.
hilfsweise zu III. den Arbeitgeberinnen - hilfsweise der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte aus den Filialen und dem rückwärtigen Dienst sowie der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte im Lager E - aufzugeben, ihm - hilfsweise dem Betriebsausschuss - einen Personal Computer (PC) einschließlich Tastatur und Monitor zu überlassen, auf dem neben dem Betriebssystem die im Hauptantrag bezeichnete Datei - hilfsweise die im Hilfsantrag zu I. bezeichneten Dateien - gespeichert ist - hilfsweise sind - und auf dem ein zur Auswertung dieser Datei - hilfsweise Dateien - geeignetes Auswertungsprogramm gespeichert ist und der keine Schnittstellen oder Netzverbindung aufweist; hilfsweise zu IV. den Arbeitgeberinnen - hilfsweise der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte aus den Filialen und dem rückwärtigen Dienst sowie der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte im Lager E - aufzugeben, ihm - hilfsweise dem Betriebsausschuss - einen Personal Computer (PC) einschließlich Tastatur und Monitor in einem Raum der Personalverwaltung in den Räumen der Arbeitgeberinnen in M - hilfsweise in den Räumen der Arbeitgeberinnen in G - zur ungestörten Nutzung nach vorheriger Anmeldung zugänglich zu machen, auf dem neben dem Betriebssystem die im Hauptantrag bezeichnete Datei- hilfsweise die im Hilfsantrag zu I. bezeichneten Dateien - gespeichert ist und auf dem ein zur Auswertung dieser Datei geeignetes Auswertungsprogramm gespeichert ist und der keine Schnittstellen oder Netzverbindung aufweist; hilfsweise zu V. den Arbeitgeberinnen - hilfsweise der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte aus den Filialen und dem rückwärtigen Dienst sowie der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin in Bezug auf deren Beschäftigte im Lager E - aufzugeben, ihm - hilfsweise dem Betriebsausschuss - Einsicht in die im Hauptantrag genannte Datei - hilfsweise die im Hilfsantrag zu I. bezeichneten Dateien -zu gewähren und für diese Einsicht zusätzliches geeignetes Büropersonal zum Abschreiben der Listen zur Verfügung zu stellen.
6 Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat die - zum Teil noch anders gefassten - Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats, mit der er sein Begehren teilweise erweitert und modifiziert hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter.
8 B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9 I. Das gilt zunächst insoweit, als der Betriebsrat sein Begehren - erstmals in der Beschwerdeinstanz im Wege einer Antragserweiterung - auf Regelungen zu seinem Sachmittelanspruch nach dem TV Bayern gestützt hat. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand - und damit um eine Anspruchshäufung - als bei den nach entgelttransparenz- und betriebsverfassungsgesetzlichen Gesichtspunkten reklamierten Ansprüchen, bei welchen lediglich eine Anspruchskonkurrenz vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem tariflichen Anspruch nicht befasst; der Betriebsrat hat weder einen Antrag auf Berichtigung des tatbestandlichen Teils der Beschlussgründe noch einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses nach der auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschrift des § 321 ZPO gestellt. Damit ist die Rechtshängigkeit des auf den TV Bayern gestützten Anspruchs entfallen. Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, grundsätzlich in der nächsten Instanz durch Antragserweiterung erneut in das Verfahren eingeführt werden. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Antragserweiterung aber wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige Antragserweiterung.
10 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die anderen zur Entscheidung gestellten Ansprüche betrifft. Das Landesarbeitsgericht hat diesen im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
11 1. Das - in der gebotenen Auslegung zulässige - Hauptbegehren ist unbegründet.
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14 Das geforderte Dateiformat ist mit einer der technischen Auswertung zugänglichen Tabelle beschrieben. Ein konkretes Format wird nicht vorgegeben. Empfänger der Dateiübermittlung soll zuvörderst der Betriebsrat selbst, hilfsweise der Betriebsausschuss sein. Als Schuldnerinnen der Dateizuleitung nimmt der Betriebsrat beide Arbeitgeberinnen in gemeinsamer Verpflichtung und hilfsweise die jeweilige Arbeitgeberin als einzelne Verpflichtete - bezogen auf die jeweiligen Daten der vertraglich mit ihr verbundenen Arbeitnehmer - in Anspruch.
15 Außerdem verlangt der Betriebsrat einen nicht nur vorübergehenden Datenzugriff. Er fordert mit der „Zuleitung“ eine zeitlich nicht begrenzte Überlassung der beschriebenen Datei(en). Das zeigt deutlich der Anlass des vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahrens. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin hat ihre Verpflichtung zur Gewährung einer Einsicht in Bruttoentgeltlisten nicht in Abrede gestellt. Dem Betriebsrat geht es aber darum, die Datei(en) nicht nur zum Einblick - und damit auch nicht nur vorübergehend - zur Verfügung gestellt zu bekommen.
16 Die ausdrücklich formulierte Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Verlangen hat lediglich klarstellenden Charakter. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betriebsrat ein über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehendes Anliegen verfolgt. Die im Antrag formulierten Zweckbestimmungen sind lediglich Elemente der Antragsbegründung, beschreiben jedoch kein eigenständiges Antragsziel.
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BAG 29. September 2020 - 1 ABR 32/19 - Rn. 20 ff.). Zudem bestehen die gremienbezogenen Ansprüche aus § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG nur dann, wenn der Betriebsrat ein konkretes individuelles Auskunftsverlangen - oder mehrere - zu beantworten hat. Für die Berechtigungen nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG folgt das deutlich aus dem Wortlaut von Satz 3 der Vorschrift, mit dem - hinsichtlich der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtung der entgeltlistenbezogenen Aufbereitung - der Bezug zur Aufgabe einer (ordnungsgemäßen) Auskunftserteilung formuliert ist. Für § 13 Abs. 2 EntgTranspG ergibt sich dies - neben dem insoweit allerdings offeneren Normwortlaut - aus systematischen und vor allem teleologischen Erwägungen unter Heranziehung der in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Normintention (vgl. - mit Bezug zur Zuständigkeit des Betriebsrats zur Beantwortung individueller Auskunftsverlangen - ausf.
BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 6/19 - Rn. 19 bis 34). Auf die Bearbeitung konkreter individueller Auskunftsverlangen nach §§ 10, 12 EntgTranspG hat sich der Betriebsrat aber nicht berufen. Es kann daher unentschieden bleiben, ob aus den kollektiv-entgelttransparenzrechtlichen Ansprüchen - in Betracht käme vor allem die entgeltlistenbezogene Aufbereitungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG - (auch) folgt, dass im Rahmen des Einblicksrechts eine Datei in dem streitbefangenen auswertbaren Tabellenformat verlangt werden kann.
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24 (a) Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - im Bereich der Löhne und Gehälter zwar nicht durch das Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verdrängt. Vielmehr unterscheiden sich beide sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen und kommen daher nebeneinander in Betracht (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 22, 25, BAGE 119, 356).
25 (aa) Bezieht sich - wie im Streitfall - eine vom Betriebsrat verlangte Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG allerdings auf Daten im Bereich der Löhne und Gehälter, welche in ihrer Auflistung oder Aufbereitung inhaltlich einer Bruttolohn- und -gehaltsliste gleichkommen, genügt der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch schon dadurch, dass er dem Betriebsausschuss nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einblick in schriftlich gefasste Angaben ermöglicht. Insoweit unterliegt der Anspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der teleologischen Reduktion, weil nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nur - und im Übrigen auch nicht vom gesamten Betriebsratsgremium - Einblick genommen werden kann. Diese Beschränkung darf durch einen auf die Erteilung von Informationen über Löhne und Gehälter in schriftlicher oder elektronischer Form gerichteten Auskunftsanspruch nicht umgangen und aufgehoben werden. Andernfalls entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche (vgl. BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 31, BAGE 128, 92).
26 (bb) An diesen Maßgaben hält der Senat fest (vgl. auch BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 6/19 - Rn. 38). Die Argumentation der Rechtsbeschwerde gegen die teleologische Reduktion des Unterrichtungsanspruchs von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Bereich des Entgelts verfängt nicht. Wie der Betriebsrat selbst betont, gehört die Förderung der geschlechtsbezogenen Entgeltgleichheit zu den bereits vor Inkrafttreten des EntgTranspG bestehenden Aufgaben des Betriebsrats (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG). Gleichwohl hat der Gesetzgeber eine der Ausgestaltung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zugrunde liegende - und die teleologische Reduktion von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bei entgeltlistengleichen Daten bedingende - Wertung getroffen, wonach bei entgeltbezogenen Arbeitnehmerdaten nur ein begrenzter Personenkreis des Betriebsrats Einblick in die Bruttoentgeltlisten nehmen können soll.
Hieran hat er bei den Regelungen des am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen EntgTranspG ausdrücklich angeknüpft. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 EntgTranspG legen eine ausschussbezogene Einsichts- und Auswertungsberechtigung sowie eine arbeitgeberseitige Einblickgewährungs-, Aufschlüsselungs- und Aufbereitungsverpflichtung fest. Der Gesetzgeber hat sich demnach in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (vgl. BT-Drs. 18/11133 S. 63 unter Verweis auf BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - BAGE 128, 92) eines Anspruchs auf Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten gerade enthalten und die vom Deutschen Gewerkschaftsbund in seiner schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags (A-Drs. 18(13)107j) unter Verweis ua. auf § 80 Abs. 2 BetrVG angebrachte Forderung nach einer Regelung, wonach dem Betriebsrat bzw. einem von diesem beauftragten Ausschuss „die Unterlagen in entsprechend aufbereiteter Form … zur Verfügung gestellt werden“ müssen, nicht aufgegriffen (vgl. zur Gesetzeshistorie des EntgTranspG auch BAG 29. September 2020 - 1 ABR 32/19 - Rn. 20 ff.).
Das bestätigt den Regelungsgehalt von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, welcher seinerseits die teleologische Reduktion des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bei Auskünften über Entgeltdaten gebietet.
27 (b) Auch § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG trägt das Begehren des Betriebsrats nicht. Ungeachtet der Frage, ob die Norm, die in der Regel nur eine Vorlage schon beim Arbeitgeber vorhandener Unterlagen ermöglicht - zu denen neben schriftlichen Aufzeichnungen ebenso Dateien gehören können, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat ggf. zuzuleiten oder hinsichtlich derer er ein Zugriffsrecht einzuräumen hat -, dem Betriebsrat im Einzelfall auch einen Anspruch auf die Herstellung einer Unterlage im Sinn einer Datenaufbereitung in einer bestimmten Art und Weise vermittelt, geht das Vorlagerecht im Bereich der Löhne und Gehälter nicht weiter als der Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
28 2. Das „hilfsweise zu I.“ gestellte Begehren ist gleichfalls zulässig, aber unbegründet.
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Die erstrebte Dateizuleitung richtet sich - wie beim Hauptantrag - auf das über eine Einsichtnahme hinausgehende Zurverfügungstellen von arbeitnehmerbezogenen Entgeltdaten in Form einer besonders aufbereiteten, nicht anonymisierten Listung. Ebenso wie beim Hauptbegehren handelt es sich bei der Herausnahme der leitenden Angestellten um eine (überflüssige) Klarstellung und bei dem im Antrag formulierten Zweckbezug um ein Begründungselement. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass sich die in ihm angegebenen Daten zum Teil mit denen des Hauptantrags decken. Es handelt sich nicht um einen Fall doppelter Rechtshängigkeit iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, denn das Hilfsbegehren „zu I.“ bezieht sich nach den schriftsätzlichen Ausführungen des Betriebsrats nur auf solche entgeltbezogenen Auskünfte, die er nicht den einschlägigen Tarifverträgen oder regelmäßigen Unterrichtungen entnehmen kann.
Er verlangt inhaltlich andere Informationen umfassende Datensätze und damit gegenüber dem Hauptbegehren ein Aliud.
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36 3. Der „hilfsweise zu II.“ angebrachte, zulässige Antrag ist aus denselben Gründen unbegründet wie das hauptsächlich zur Entscheidung gestellte Begehren. Dem Betriebsrat geht es mit dem Hilfsanliegen „zu II.“ um die Zuleitung der im Hauptantrag bezeichneten Datei(en) mit den Daten „in gedruckter Papierform“, wobei der Ausdruck mittels elektronischer Zeichenerkennung (wieder) in ein elektronisches Format umwandelbar sein soll. Ein entsprechender Anspruch scheitert aber - ohne dass es auf das Speichermedium der zur Verfügung zu stellenden Daten ankäme - daran, dass weder aus entgelttransparenz- noch aus betriebsverfassungsgesetzlichen Gesichtspunkten eine über die Einblicks- und Auswertungsberechtigung hinausgehende Datenüberlassung verlangt werden kann.
37 4. Das „hilfsweise zu III.“ angebrachte, zulässige Begehren hat gleichfalls keinen Erfolg. Mit ihm erstrebt der Betriebsrat die Überlassung eines Personal Computers (nebst Peripheriegeräten), auf dem - im Wesentlichen - die im Hauptantrag bezeichnete(n) Datei(en) gespeichert ist (sind). Damit ist - neben dem Verlangen, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, für dessen Berechtigung nach § 40 Abs. 2 BetrVG nichts spricht - die Art und Weise des begehrten Datenzugriffs modifiziert. Eine zeitliche Einschränkung enthält der Antrag nicht; mithin ist auch er auf eine nicht nur vorübergehende Überlassung von Entgeltdaten gerichtet. Hierauf hat der Betriebsrat - wie bereits ausgeführt - keinen Anspruch.
38 5. Der Hilfsantrag „zu IV.“ ist zulässig, aber unbegründet.
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41 6. Schließlich dringt der Betriebsrat mit seinem „hilfsweise zu V.“ angebrachten Begehren nicht durch. Zwar handelt es sich um ein Verlangen, das sich - in seinem ersten Teil - sprachlich auf eine „Einsicht“ beschränkt. Die damit verknüpfte Forderung (Büropersonal zum Abschreiben der Listen) verdeutlicht aber, dass der (bloße) Einblick gerade nicht gewollt ist. Der Betriebsrat zielt auch mit diesem Hilfsantrag auf ein nicht nur vorübergehendes Zugriffsrecht auf die Bruttoentgeltlisten bzw. bruttoentgeltlistengleiche Daten. Das verdeutlichen nicht zuletzt seine Ausführungen in der Rechtsbeschwerde. Nach seinen eigenen Angaben erkennen die Arbeitgeberinnen ein Einblicksrecht an; der Streit der Beteiligten besteht allein über eine darüber hinausgehende Überlassung von - und sei es mittels Büropersonal „abgeschriebener“ - Daten. Ein solcher Überlassungsanspruch besteht, wie ausgeführt, weder nach dem EntgTranspG noch nach dem BetrVG.
Schmidt Ahrendt K. Schmidt N. Schuster Pollert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062339&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public