schuss
m Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V - Begriff der "tatsächlichen Barleistung"
rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Berechnung des tariflichen
schusses
m Übergangsgeld. 2 Die Klägerin ist seit dem
m 31. März 2017 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: „§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
r Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. …
m
m 22. Februar 2015 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD-V. Danach erhielt die Klägerin bis
m
m 1. April 2015 befand sich die Klägerin
einer ganztägigen ambulanten Behandlung in einer Rehabilitationsklinik. Anschließend erfolgte bis
m
m
schuss
m Übergangsgeld. 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V einen Anspruch auf
schuss
m Übergangsgeld in Höhe der Differenz zwischen einem nach den tariflichen Vorgaben ohne Einbeziehung der Einmalzahlung berechneten kalendertäglichen Nettoentgelt iHv. 83,29 Euro und dem an sie ausbezahlten Übergangsgeld iHv. 60,29 Euro pro Kalendertag. Der Auszahlungsbetrag sei die tatsächliche Barleistung des Sozialleistungsträgers iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht
ihren Lasten
berücksichtigen, da im Falle des Übergangsgeldes der Sozialleistungsträger die Beiträge
r Sozialversicherung vollständig
tragen habe. Der Differenzbetrag von 23,00 Euro sei für 73 Tage
entrichten. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 1.679,00 Euro. 7 Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte
verurteilen, an die Klägerin einen
schuss
m Übergangsgeld für den Zeitraum vom 5. März 2015 bis
m
zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berechnung der Klägerin sei fehlerhaft. Unter der tatsächlichen Barleistung des Sozialleistungsträgers iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V sei - wie beim Krankengeld - der Bruttobetrag
verstehen, dh. die Leistung vor Abzug der Arbeitnehmeranteile
r Sozialversicherung („Bruttoübergangsgeld“). Im Falle der Klägerin sei dies der vom Sozialleistungsträger festgesetzte Betrag von kalendertäglich 88,66 Euro. Das nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V
berechnende tägliche Nettoarbeitsentgelt der Klägerin habe unter diesem Betrag gelegen. Folglich bestehe kein Anspruch auf einen
schuss
m Übergangsgeld. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte ohne Offenbarung des Rechenwegs
r Zahlung von 891,33 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin
rückgewiesen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bezieht sich die „tatsächliche Barleistung“ auf das Bruttoübergangsgeld, wobei die Arbeitgeberanteile nicht zählten. Die Revision wurde für beide Parteien
gelassen. 10 Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts im Umfang der Verurteilung. Anders als in den Vorinstanzen ist sie aber nicht mehr der Auffassung, dass bei der Berechnung des
schusses
m Übergangsgeld von 88,66 Euro als „kalendertäglicher Barleistung“ auszugehen sei. Maßgeblich sei vielmehr die Differenz zwischen einem kalendertäglichen Nettoentgelt iHv. 83,29 Euro und dem ausbezahlten Übergangsgeld iHv. kalendertäglich 60,29 Euro
züglich der durch die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Zeitraum vom 5. März 2015 bis
m 17. Mai 2015 insgesamt abgeführten Sozialversicherungsbeiträge iHv. 1.575,34 Euro. Die Klägerin habe damit 81,87 Euro kalendertäglich als „tatsächliche Barleistung“ erhalten. Hieraus ergebe sich als Differenz
83,29 Euro ein Anspruch der Klägerin auf einen
schuss
m Übergangsgeld iHv. 1,42 Euro pro Tag. Dies führe für den gesamten Bezugszeitraum
einem Anspruch iHv. 103,66 Euro. Dem stehe aber eine Überzahlung von Krankengeldzuschuss für den Zeitraum vom
schuss
m Übergangsgeld iHv. jedenfalls 891,33 Euro brutto verlangen. Eine darüber hinausgehende Forderung ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mangels Revision der Klägerin ist die Klageabweisung insoweit in Rechtskraft erwachsen. 13 I. Die Revision ist
lässig. Ihre Begründung entspricht den nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO
stellenden Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt sie sich hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander (
den Anforderungen vgl. BAG
Recht
r Zahlung von jedenfalls 891,33 Euro brutto verurteilt. Erhalten Beschäftigte Übergangsgeld, ist der
schuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld (ggf.
züglich des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI) und dem Nettoentgelt iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V
zahlen. 15 1. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V gewährt den Beschäftigten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen
schuss des Arbeitgebers
m Krankengeld „oder entsprechenden gesetzlichen Leistungen“. Das im streitgegenständlichen Zeitraum bei medizinischer Rehabilitation nach § 20 SGB VI vom Träger der Rentenversicherung
leistende Übergangsgeld ist eine solche „entsprechende gesetzliche Leistung“ (vgl. Bredemeier/Neffke/Pielok TVöD/TV-L
m 17. Mai 2015 unstreitig Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund iHv. kalendertäglich 60,29 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei - abgesehen von einem etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung - um die durch den
schuss aufzustockende „tatsächliche Barleistung des Sozialleistungsträgers“ iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen
sammenhangs. 17 a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V den Anspruch auf einen (weiteren)
schuss des Arbeitgebers an „gesetzliche Leistungen“ geknüpft und damit von der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung der Leistungen von Sozialversicherungsträgern abhängig gemacht. Eine solche dynamische Anbindung an das Sozialrecht ist Tarifvertragsparteien gerade im öffentlichen Dienst nicht fremd (vgl.
D-AT BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 24, BAGE 155, 88;
D-AT BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 41;
r Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich BAG 10. September 2020 - 6 AZR 286/19 - Rn. 23;
r Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw BAG
3 der Gründe). Die Abhängigkeit des tariflichen Anspruchs vom Sozialrecht zeigt sich auch in der von § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V vorgegebenen Berechnung der Höhe des
schusses. Maßgeblich ist demnach der Unterschiedsbetrag zwischen den „tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers“ und dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V
bestimmenden Nettoentgelt. 18 b) Aus der Formulierung „tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers“ lässt sich aber nicht entnehmen, ob und ggf. in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der
schusshöhe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V
berücksichtigen sind. Der Begriff der „Barleistung“ stellt lediglich klar, dass es sich um eine Sozialleistung handelt, die keine Dienst- oder Sachleistung ist (vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 121/97 -
II 1 b der Gründe; 21. August 1997 - 5 AZR 517/96 -
3 der Gründe; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 22 Stand März 2020 Rn. 191 f.; Clausen in HK-TVöD/TV-L
schusses ziehen. Damit wird nur
m Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an die Festsetzungen des Sozialleistungsträgers gebunden sein soll und keine eigene Berechnung der Sozialleistung vornehmen muss (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 22 Stand November 2020 Rn. 280; BeckOK TVöD/Guth TVöD-AT § 22 Stand 1. Oktober 2012 Rn. 29). 19 c) Entsprechend der tariflichen Verknüpfung mit dem Sozialrecht hängt die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung der
schusshöhe davon ab, wer nach den sozialrechtlichen Vorgaben die Beiträge
entrichten hat. Dies ist bei den von § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V erfassten gesetzlichen Leistungen unterschiedlich (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 -
2 c der Gründe). 20 aa) Im Falle des Bezugs von Krankengeld trägt der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger die Hälfte der Beiträge
r Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI; § 59 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; § 347 Nr. 5 SGB III). Hinzu kommt ggf. der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (vgl. § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI; BSG 5. Mai 2010 - B 12 KR 14/09 R - Rn. 13). Das Krankengeld wird nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V durch den Krankengeldzuschuss ergänzt. Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf 90 vH des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V). Beim Bezug von Krankengeld ist nach § 22 Abs. 2 TVöD-V das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile
r Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld (sog. „Bruttokrankengeld“) aufzustocken. Nur insoweit werden die wirtschaftlichen Nachteile, die Beschäftigten im Krankengeldbezug entstehen, gemindert. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz nur den dem Arbeitnehmer
fließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld. Ohne eine ausdrückliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers um die Differenz von Brutto- und Nettokrankengeld erhöhen und damit die laut Gesetz vom Arbeitnehmer
tragenden Beitragsanteile
r Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber auferlegen wollten (so
3 MTV Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG BAG 20. November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 32;
August 2005 - 5 AZR 6/05 -
2 b der Gründe;
Februar 2002 - 5 AZR 604/00 -
2 der Gründe;
April 1996 - 5 AZR 798/94 -
3 und 4 der Gründe). Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist daher das Bruttokrankengeld von der errechneten Nettovergütung in Abzug
bringen (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 24 ff.). 21 bb) Demgegenüber hat der Leistungsempfänger beim Übergangsgeld nur den etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
tragen (§ 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI). Im Übrigen sind von ihm keine Beiträge
r Sozialversicherung
entrichten. Diese werden vielmehr vollständig vom Leistungsträger getragen (vgl. § 251 Abs. 1 SGB V, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 347 Nr. 5 Halbs. 2 Buchst. a SGB III, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm. § 251 Abs. 1 SGB V). Beim Übergangsgeld wäre die Bezeichnung „Bruttoübergangsgeld“ somit irreführend, denn die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Sozialleistungsträger festgesetzte „tatsächliche Barleistung“ entspricht bei Elternteilen dem Auszahlungsbetrag und weicht bei Kinderlosen nur äußerst geringfügig von diesem ab. Die
m Bruttokrankengeld ergangene Rechtsprechung kann daher nicht undifferenziert auf das Übergangsgeld übertragen werden (in diesem Sinne aber Bredemeier/Neffke/Pielok TVöD/TV-L 5. Aufl. § 22 TVöD Rn. 41), obwohl sich auch dieses in Relation
m Nettoarbeitsentgelt bemisst (vgl. § 21 SGB VI iVm. § 46 SGB IX aF bzw. seit 1. Januar 2018 § 66 SGB IX). Maßgeblich für die Bestimmung des
schusses
m Übergangsgeld ist vielmehr die Differenz zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld - evtl.
züglich des genannten Beitragszuschlags - und dem Nettoentgelt iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V. Dies führt im Verhältnis
m Krankengeld
einer - sozialrechtlich bedingten - Besserstellung der Beschäftigten. 22 cc) Dieser Unterscheidung zwischen Kranken- und Übergangsgeld kann nicht entgegengehalten werden, dass § 13 des Tarifvertrags
r Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und
r Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Gunsten der bis
m 30. September 2005 von § 71 BAT erfassten Beschäftigten abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD auf das Nettokrankengeld abstellt, wobei Nettokrankengeld als das um die Arbeitnehmeranteile
r Sozialversicherung reduzierte Krankengeld definiert wird (vgl.
1 TVÜ-Länder BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 138/10 - Rn. 23). § 13 TVÜ-VKA bezieht sich ebenso wie § 13 Abs. 1 TVÜ-Länder ausschließlich auf das Krankengeld in seiner sozialrechtlichen Ausgestaltung.
dem gilt § 13 TVÜ-VKA nicht für die Beschäftigten der Kommunen im Beitrittsgebiet, welche wie die Klägerin dem BAT-O unterfielen. 23 3. Die Berechnung des Landesarbeitsgerichts bzgl. der Höhe des streitgegenständlichen
schusses kann nach alledem keinen Bestand haben. Würde man
dem der Klägerin ausbezahlten Übergangsgeld im Rahmen der Berechnung des
schusses noch „fiktive Sozialversicherungsbeiträge“, die sie tatsächlich nicht
tragen hat, hinzuaddieren, würde man die von den Tarifvertragsparteien gewählte Anknüpfung an die Regelungen des Sozialrechts missachten. Dies gilt erst recht bzgl. der Rechtsauffassung der Revision, welche
dem im Ergebnis
einer Marginalisierung des
schusses führen würde. 24 Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aber insoweit iSv. § 561 ZPO als richtig, als die Klägerin jedenfalls den ausgeurteilten Betrag von 891,33 Euro brutto als
schuss beanspruchen kann. Die ihrer Klageforderung von 1.679,00 Euro
Grunde gelegte Berechnung wäre nicht
beanstanden, wenn sie keinen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
tragen hätte. Anderenfalls wäre die Differenz so gering, dass der Betrag von 891,33 Euro brutto nicht unterschritten würde. Gleiches gilt für die von der Beklagten im Rahmen einer Aufrechnung angeführte Überzahlung von 133,12 Euro. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Aufrechnung im Revisionsverfahren noch möglich gewesen wäre. 25 III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision
tragen. Spelge Heinkel Krumbiegel J. Kühner M. Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062392&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.