, § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a
, § 3 Abs 2
, § 4 Abs 1
, § 4 Abs 2
, § 13 Abs 2 Nr 1
, § 18 Abs 2
, § 9 Abs 5 S 4 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 66 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 524 Abs 1 ZPO, § 524 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 3 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO vorgehend ArbG Wiesbaden,
die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3
ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
bestand und kein Betriebsrat gebildet war, eine Abstimmung der Arbeitnehmer über die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats statt. Die Abstimmung erfolgte im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die am Hauptsitz in F sowie an allen weiteren Standorten durchgeführt wurden und von drei Mitarbeitern der Personalabteilung initiiert worden waren. Von den zum Zeitpunkt der Abstimmung im Unternehmen beschäftigten 2472 Arbeitnehmern nahmen 1694 an der Abstimmung teil. 30 der abgegebenen Stimmen waren ungültig, 1580 Arbeitnehmer stimmten für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, 84 dagegen. Daraufhin wurde im Jahr 2002 und in der Folgezeit nach § 3 Abs. 3
jeweils ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt. Hierbei handelt es sich um den Beteiligten zu
besteht.Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen liegen insoweit vor. E und die E PS verpflichten sich, die Voraussetzungen für die Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht zu erhalten. Damit besteht für die Laufzeit dieser Vereinbarung ein gemeinsamer Betriebsrat für den gemeinsamen Betrieb der E und der E PS. Der gemeinsame Betrieb erfasst sämtliche Betriebe der E und der E PS. …“ 4 Mit Bekanntmachung im Handelsregister vom
voraus, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer diene, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3
könne zudem nur die Grundlage für die erste auf die Beschlussfassung folgende Betriebsratswahl bilden. Für die Rückkehr zur gesetzlichen Betriebsverfassung sei daher kein „actus contrarius“ mittels erneuter Abstimmung der Arbeitnehmer erforderlich. Jedenfalls hätten die zwischenzeitlich erfolgten Umstrukturierungen dem Belegschaftsbeschluss aus dem Jahr 2002 die Grundlage entzogen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerzahl im Unternehmen von 2472 im Jahr 2002 mittlerweile auf ca. 4600 gestiegen und Standorte mit gewählten Betriebsräten hinzugekommen seien. Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 33a hätten die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin sowie die E PS und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die Schaffung eines gemeinsamen Betriebs vereinbart. Auch das sei mit § 3 Abs. 3
nicht vereinbar. 8 Die I hat zuletzt ua. sinngemäß beantragt festzustellen, dass keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisation mehr besteht und festzustellen, dass 72 im Einzelnen bezeichnete „Segmente“ der Beteiligten zu
gelte auch weiterhin. Eine Änderung betrieblicher Strukturen, die sich auf den Fortbestand der Abstimmung nach § 3 Abs. 3
hätte auswirken können, sei nicht erfolgt. Neu hinzutretende Standorte würden von dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat repräsentiert. Die im Zuge der Verschmelzung der R GmbH und der B GmbH auf die Arbeitgeberin übergegangenen Betriebsstätten seien in die unternehmenseinheitliche Betriebsorganisation eingegliedert worden. Die Arbeitgeberin führe auch keinen Gemeinschaftsbetrieb mit der E PS. 13 Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - auf den Antrag des Beteiligten zu
gefassten Arbeitnehmerbeschlusses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung nach wie vor ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat für alle - auch für bis dahin hinzugekommene - Standorte, Niederlassungen, Betriebsteile und Betriebe der Beteiligten zu
kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2
klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG
ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 17). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2
kommt es nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht hingegen ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe). 27
nach wie vor für sämtliche Betriebsstätten des Unternehmens der Beteiligten zu
, da er der für die festzustellende unternehmenseinheitliche Organisationseinheit gewählte und damit „beteiligter Betriebsrat“ iSv. § 18 Abs. 2
ist. 29 b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Antrag des Beteiligten zu 14. sei begründet, weil aufgrund der im Jahr 2002 erfolgten Abstimmung der Belegschaft der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin nach § 3 Abs. 3
nach wie vor eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliege, hält mit der gegebenen Begründung einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. 30 aa) Nach § 3 Abs. 3 Satz 1
können die Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. Die Abstimmung kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden. 31 bb) Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht bereits nicht annehmen, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung nach § 3 Abs. 3
zum Zeitpunkt der Abstimmung am 26. April 2002 vorlagen. 32
über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass bei der Abstimmung am 26. April 2002 von 2472 Beschäftigten 1580 für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats stimmten. Dies war die Mehrheit aller Arbeitnehmer des Unternehmens. Auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob nach § 3 Abs. 3
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (so HWK/Gaul 9. Aufl. § 3
Rn. 22; Schaub ArbR-HdB/Koch 18. Aufl. § 216 Rn. 14; Löwisch in Löwisch/Kaiser
7. Aufl. § 3 Rn. 47) oder eine Mehrheit der Stimmen aller Arbeitnehmer im Unternehmen erforderlich ist (so Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 95; Franzen GK-
10; Richardi in Richardi
16. Aufl. § 3 Rn. 94; DKW/Trümner
17. Aufl. § 3 Rn. 182) kommt es daher nicht an. 33
voraussetzt, von mindestens drei Arbeitnehmern des Unternehmens veranlasst. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Bezugnahme auf den arbeitsgerichtlichen Beschluss in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Abstimmung im Rahmen von Informationsveranstaltungen erfolgte, die am Hauptsitz in F sowie an allen weiteren Standorten durchgeführt wurden und von drei Mitarbeitern der Personalabteilung initiiert waren. Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 18. und 19. geltend, die Durchführung von Informationsveranstaltungen sei nicht geeignet gewesen, eine Abstimmung iSd. § 3 Abs. 3
zu veranlassen, auch sei eine Abstimmung im Umlaufverfahren unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Abstimmung der Arbeitnehmer überhaupt in einem Umlaufverfahren durchgeführt wurde und wie dieses ggf. ausgestaltet war. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3
bewusst von besonderen Formvorschriften für den Belegschaftsbeschluss über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats abgesehen (BT-Drs. 14/5741 S. 34; vgl. Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 96; Franzen GK-
10; Richardi in Richardi
16. Aufl. § 3 Rn. 93). 34
zugunsten der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht voraussetzt, dass dadurch die Bildung von Betriebsräten erleichtert wird oder dass dies einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient, wie es § 3 Abs. 1 Nr. 1
für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder die Zusammenfassung von Betrieben durch Tarifvertrag vorsieht (Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 94). 35 § 3 Abs. 3
regelt neben den in § 3 Abs. 1
den Tarifvertragsparteien eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten eine nachrangige, aber eigenständige unter abschließend bestimmten Voraussetzungen stehende Zulässigkeit der Errichtung einer von der gesetzlichen Betriebsverfassung abweichenden Vertretungsstruktur. Danach kann ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Arbeitnehmer gewählt werden, wenn „im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung“ besteht. Damit beschränkt die Norm ihren Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehreren Betrieben, für die ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
nicht besteht, ohne damit zugleich die weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bestimmten Voraussetzungen für eine tarifliche Regelung auch zur Anforderung eines Belegschaftsbeschlusses zu erheben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Bildung von Betriebsräten bei der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Belegschaft regelmäßig erleichtert wird und dass eine mehrheitliche Abstimmung der Arbeitnehmer für einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat ohnehin nur erfolgt, wenn die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats „dienlich“ iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1
ist (vgl. Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 94). Demgemäß erwähnt die Gesetzesbegründung eine solche zusätzliche Anforderung auch nicht (BT-Drs. 14/5741 S. 34). Anders als die Tarifvertragsparteien im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1
dürfte die Belegschaft als Gesamtheit zur Prüfung dieser Voraussetzungen auch nicht in der Lage sein. 36
wirksamen Belegschaftsbeschluss ausgehen. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Zeitpunkt der Abstimmung am
nur „im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a“ zulässig. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
regelt die Möglichkeit der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durch Tarifvertrag für Unternehmen mit mehreren Betrieben. Daher kann durch Arbeitnehmerbeschluss nur für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden (BT-Drs. 14/5741 S. 34). Ein Unternehmen mit mehreren Betrieben liegt auch vor, wenn ein Betrieb sich in Betriebsteile gliedert, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1
jeweils als selbständiger Betrieb gelten (Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 26; Franzen GK-
10; Richardi in Richardi
16. Aufl. § 3 Rn. 17). Handelt es sich hingegen um ein Unternehmen mit einem Hauptbetrieb und einem oder mehreren Kleinstbetrieben, entfällt die Möglichkeit nach § 3 Abs. 3
, weil sie schon nach § 4 Abs. 2
dem Hauptbetrieb zugeordnet sind (ErfK/Koch 21. Aufl.
10). 38 (b) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Zeitpunkt der Abstimmung im Unternehmen der Beteiligten zu 15. bzw. deren Rechtsvorgängerin mehrere Betriebe oder selbständige Betriebsteile iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1
bestanden. Es hat lediglich festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 15. im Jahr 2002 über einen Hauptsitz in F sowie weitere Niederlassungen verfügte. Diese Feststellungen ermöglichen jedoch nicht die Beurteilung, ob die Niederlassungen eigenständige Betriebe waren oder nach § 4 Abs. 1
als solche galten. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Unternehmen mit lediglich einem Hauptbetrieb und mehreren Kleinstbetrieben gehandelt hat. 39 cc) Nach seinen bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht auch nicht annehmen, dass eine ggf. wirksam erfolgte Abstimmung der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3
im Jahr 2002 auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung die Grundlage für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bildete. 40
über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht allein durch Zeitablauf seine Wirkung verloren hat. Die Abstimmung der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3
ermöglicht nicht nur für die nächste auf die Abstimmung folgende Wahl die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, sondern entfaltet grundsätzlich auch Wirkung für die Folgezeit (ebenso die hM im Schrifttum: vgl. etwa Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 92, 100; Franzen GK-
Rn. 23; Gistel Gewillkürte Betriebsverfassungsstruktur und Umstrukturierung S. 141; HaKo-
/Kloppenburg
10; Löwisch in Löwisch/Kaiser
7. Aufl. § 3 Rn. 51; Richardi in Richardi
16. Aufl. § 3 Rn. 96; DKW/Trümner
17. Aufl. § 3 Rn. 185). Dies ergibt die Auslegung von § 3 Abs. 3
. 41 (a) Der Wortlaut von § 3 Abs. 3
ist insoweit zwar nicht eindeutig. Danach können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit „die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats“ beschließen. Das lässt sowohl ein Verständnis dahin zu, dass dem Beschluss grundsätzlich Dauerwirkung zukommt als auch dahin, dass er Grundlage nur für die erstmalige Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist. 42 (b) Gesetzessystematische Erwägungen sprechen jedoch für eine Dauerwirkung der Abstimmung bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung (sog. „actus contrarius“) der Arbeitnehmer. § 3 Abs. 3
knüpft mit der Möglichkeit der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats aufgrund eines Belegschaftsbeschlusses an die entsprechende in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
geregelte Möglichkeit an, durch Tarifvertrag die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats festzulegen. Für den Fall einer tariflichen Regelung ist allgemein anerkannt, dass das gesetzliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationsrecht für die Zeit der normativen Wirkung des Tarifvertrags von diesem verdrängt wird (vgl. ErfK/Koch 21. Aufl.
2; Richardi in Richardi
16. Aufl. § 3 Rn. 70; Thüsing ZIP 2003, 693, 704; T. Wißmann Tarifvertragliche Gestaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation S. 175) und damit die Wirkung des Tarifvertrags nicht auf eine Wahlperiode beschränkt ist. Die Rechtsgrundlage für die tariflich geregelte Betriebsstruktur entfällt grundsätzlich erst dann, wenn der Tarifvertrag endet, ohne dass gleichzeitig ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Hätte der Gesetzgeber insoweit für die durch Arbeitnehmerbeschluss gewillkürte Betriebsratsstruktur nach § 3 Abs. 3
anderweitige Vorstellungen gehabt, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. 43 (c) Insbesondere Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen ein Verständnis dahingehend, dass der Abstimmung der Arbeitnehmer nur Wirkung für die anschließende erste Wahlperiode zukommen soll. § 3 Abs. 3
soll die Bildung einer Interessenvertretung auch in Unternehmen mit einer Vielzahl kleinerer Betriebe und Betriebsteile erleichtern. Die Realisierung dieses Normzwecks würde erschwert, wenn die Wirkung einer Abstimmung über die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats auf eine Wahlperiode begrenzt wäre. Das Bedürfnis zur Schaffung abweichender Vertretungsstrukturen in Unternehmen mit vielen kleinen Einheiten besteht regelmäßig dauerhaft. Einer erneuten Abstimmung nach § 3 Abs. 3
vor den folgenden Betriebsratswahlen stünde der Wortlaut der Vorschrift entgegen, weil das Unternehmen nicht betriebsratslos ist. Eine jeweils für eine Wahlperiode durchzuführende Abstimmung wäre aufgrund des erheblichen Aufwands auch nicht praktikabel (vgl. Franzen GK-
- im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 5
und § 20 Abs. 3 SprAuG - keine Aussagen zur Rückkehr zum gesetzlichen Repräsentationsmodell enthält. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass für eine Beschlussfassung nach § 3 Abs. 3
ein Widerruf gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Abstimmung nur die Grundlage für die nächste auf die Abstimmung folgende Wahl bilden soll. Vielmehr kommt in § 4 Abs. 1 Satz 5
und § 20 Abs. 3 SprAuG der allgemeine - auch auf § 3 Abs. 3
übertragbare - Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Wechsel von der gewillkürten zurück zur gesetzlichen Vertretungsstruktur auf die gleiche Weise erfolgen kann wie die zuvor erfolgte Begründung der gewillkürten Struktur (vgl. Gistel Gewillkürte Betriebsverfassungsstruktur und Umstrukturierung S. 141). Im Übrigen bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 5
nicht, dass der Beschluss der Arbeitnehmer eines Betriebsteils über die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb widerrufen werden kann; vielmehr sieht die Vorschrift vor, dass „für den Widerruf des Beschlusses … die Sätze 2 bis 4 entsprechend“ gelten. § 4 Abs. 1 Satz 5
setzt daher die Möglichkeit eines Widerrufs voraus und verweist für die Durchführung des Widerrufs auf § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4
. Die Rückkehr zur gesetzlichen Betriebsverfassung und die Wahl von Einzelbetriebsräten erfordert daher grundsätzlich einen sog. „actus contrarius“, im Falle des § 3 Abs. 3
also eine erneute Abstimmung der Belegschaft (ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum: vgl. nur Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 100; Franzen GK-
Rn. 23; Gistel Gewillkürte Betriebsverfassungsstruktur und Umstrukturierung S. 141; ErfK/Koch 21. Aufl.
10; Richardi in Richardi
16. Aufl. § 3 Rn. 96; DKW/Trümner
17. Aufl. § 3 Rn. 185). 45
erfolgten Abstimmung nicht beendet hat. Das Gesetz regelt die Folgen einer Schwankung der Arbeitnehmerzahl in § 13 Abs. 2 Nr. 1
abschließend dahin, dass der Betriebsrat neu zu wählen ist, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. Auf den Beschluss nach § 3 Abs. 3
ist § 13 Abs. 2 Nr. 1
nicht anwendbar. 46
- sofern sie wirksam gewesen sein sollte - durch die Übernahme von Betrieben im Zuge der Verschmelzungen der R GmbH und der B GmbH auf die Beteiligte zu
erfasst, soweit diese Wirkung nicht zuvor auf andere Weise beendet wurde. 47 (a) Eine Änderung der betrieblichen Strukturen innerhalb des Unternehmens kann die Wirkung einer Abstimmung nach § 3 Abs. 3
grundsätzlich nicht aufheben. 48 (aa) Durch einen Beschluss der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3
wird die gesetzliche Organisation der Betriebsverfassung zur Disposition der Arbeitnehmer gestellt und von den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gelöst. Eine aufgrund eines solchen Beschlusses errichtete unternehmensweite betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit stellt keinen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1
dar. Die Belegschaft schafft mit dem Beschluss nach § 3 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
gerade eine ggf. von den tatsächlichen betrieblichen Strukturen abweichende betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und löst den Betriebsrat vom „Betrieb als ausschließliche Organisationsbasis“ ab (BT-Drs. 14/5741 S. 33; vgl. zu einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3
BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 85/19 - Rn. 19). Ein Beschluss der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3
bewirkt, dass anschließend ein Betriebsrat für das gesamte Unternehmen gewählt werden kann, und zwar unabhängig von den gesetzlichen Betriebsstrukturen und den diese beeinflussenden arbeitgeberseitigen Organisationsmaßnahmen (vgl. Franzen GK-
11. Aufl. § 3 Rn. 48). 49 (bb) Die Ablösung von den durch arbeitgeberseitige Organisationsentscheidungen beeinflussten gesetzlichen Betriebsstrukturen für die Dauer der Wirkung eines Belegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3
hat zur Folge, dass auch spätere Änderungen der Betriebsstrukturen innerhalb des Unternehmens grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3
ihre Wirkung verliert. Zwar ist es dem Arbeitgeber auch bei Bestehen eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats auf der Grundlage von § 3 Abs. 3
unbenommen, durch organisatorische Veränderungen Betriebe iSd. Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden, zusammenzulegen, zu spalten oder zu zerschlagen (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 48, BAGE 139, 197). Auch kann die durch Arbeitnehmerbeschluss nach § 3 Abs. 3
festgelegte Ordnung nur dann und solange an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen organisatorischen Bestimmungen treten, wie sie den Anforderungen von § 3 Abs. 3
genügt (vgl. zu § 3 Abs. 1
BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32, BAGE 144, 290). Bewegen sich die Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Betriebe im Zuge von Verschmelzungen in dem von § 3 Abs. 3
vorgegebenen Rahmen, bleibt die Bindungswirkung des sich grundsätzlich über diese Entscheidungen hinwegsetzenden dauerhaft wirkenden Beschlusses nach § 3 Abs. 3
unberührt. Nachträgliche vom Arbeitgeber vorgenommene Umstrukturierungen auf betrieblicher oder unternehmerischer Ebene entziehen dem grundsätzlich mit Dauerwirkung versehenen Belegschaftsbeschluss folglich nicht die Wirkung, wenn das Unternehmen fortbesteht und fortan in dem (einen) Unternehmen, für das der Beschluss gefasst wurde, noch mehrere Betriebe bestehen. 50 (b) Der Erwerb eines oder mehrerer Betriebe durch den an einen Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3
gebundenen Unternehmensträger hat daher zur Folge, dass diese Betriebe fortan in die durch Belegschaftsbeschluss gewillkürte unternehmenseinheitliche Betriebsstruktur einbezogen sind (ebenso Trappehl/Zimmer BB 2008, 778, 779 ff . ; ähnlich Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. D Rn. 198). Deren Belegschaften werden ab diesem Zeitpunkt von dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat repräsentiert. Auf die Frage, ob die übernommenen Betriebe unter Wahrung ihrer Identität übergegangen oder in einen bestehenden Betrieb eingegliedert sind, kommt es nicht an. 51 (aa) In der gesetzlichen - nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Belegschaftsbeschluss nach § 3
gewillkürten - Betriebsverfassung behält zwar der Betriebsrat eines im Rahmen einer Verschmelzung von einem anderen Betrieb aufgenommenen Betriebs das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, solange die Identität des Betriebs fortbesteht (vgl. BAG
ein Übergangsmandat entstehen (vgl. dazu iE Linsenmaier RdA 2017, 128 ff . ). § 21a Abs. 2 Satz 1
kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen Betrieb eingegliedert wird und es in dem aufnehmenden Betrieb einen Betriebsrat gibt (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B I der Gründe; Fitting
30. Aufl. § 21a Rn. 14; Kreutz GK-
11. Aufl. § 21a Rn. 60 ff.). Vielmehr werden die Arbeitnehmer des eingegliederten Betriebs künftig von dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs repräsentiert. 52 (bb) Diese Grundsätze können jedoch nicht auf den Fall übertragen werden, in dem ein Unternehmen, für das aufgrund eines Belegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3
ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wurde, durch Verschmelzung einen oder mehrere Betriebe aufnimmt. Ob ein im Rahmen einer Verschmelzung auf einen neuen Rechtsträger übergegangener Betrieb in dort bestehende betriebliche Strukturen eingegliedert wird oder seine Identität wahrt, hängt von organisatorischen Entscheidungen des Arbeitgebers ab, die im Rahmen des § 3 Abs. 3
- anders als in der gesetzlichen Struktur - unbeachtlich sind. Darauf, ob der aufgenommene Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, kommt es dann nicht an, weil die betriebliche Struktur für die unternehmenseinheitliche Vertretung durch einen Betriebsrat aufgrund eines Beschlusses nach § 3 Abs. 3
keine Rolle spielt. Daher geht ein etwaiger in einem übernommenen Betrieb gebildeter Betriebsrat des aufgenommenen Unternehmens unter mit der Folge, dass dessen Belegschaft fortan von dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens repräsentiert wird. Ein Fortbestand des Mandats des aufgenommenen Betriebsrats bei identitätswahrender Übernahme wie bei der gesetzlichen Betriebsverfassung hätte zur Folge, dass für das aufnehmende Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte bestehen. Dies wäre mit § 3 Abs. 3
nicht zu vereinbaren, da die Norm das Bestehen zweier Betriebsräte in einem Unternehmen gerade ausschließt. In dieser Konstellation setzt sich die nach § 3 Abs. 3
gewillkürte unternehmenseinheitliche Repräsentation nach dem Zweck des § 3 Abs. 3
durch. Der Wegfall der Möglichkeit der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hätte ggf. für kleinere Betriebsstätten wieder betriebsratslose Zustände zur Folge, was die Regelung gerade vermeiden will. Den Belangen der Belegschaft eines übernommenen Betriebs oder Betriebsteils wird hingegen dadurch Rechnung getragen, dass sie künftig durch ein anderes Gremium betriebsverfassungsrechtlich vertreten wird. Zwar wurde der unternehmenseinheitliche Betriebsrat von der Belegschaft des übernommenen Betriebs nicht gewählt. Dieses - vorübergehende - Fehlen der demokratischen Legitimation ist jedoch ebenso hinzuzunehmen wie in anderen Fällen, in denen Arbeitnehmer erst nach der Wahl des Betriebsrats Belegschaftsmitglieder geworden sind und ihn deshalb nicht wählen konnten (vgl. insoweit Linsenmaier RdA 2017, 128, 135). Etwaige entgegenstehende Interessen hinzukommender Belegschaftsteile, die die - ohne ihre Beteiligung - zuvor nach § 3 Abs. 3
beschlossene Vertretung durch einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat ablehnen, werden dadurch berücksichtigt, dass die Wirkung eines Beschlusses nach § 3 Abs. 3
durch eine entsprechende Gegenabstimmung („actus contrarius“) aufgehoben werden kann. 53 (cc) Die im Schrifttum vertretene Auffassung, in durch Kollektivvereinbarung errichteten Repräsentationsbereichen komme es für die Auswirkungen von Umstrukturierungen maßgeblich auf den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung an, durch welche die abweichende Arbeitnehmervertretungsstruktur geschaffen wurde, davon hänge ab, ob durch Änderungen, die nach Abschluss der Vereinbarung eintreten, das Substrat für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
geschaffene Einheit entfällt und diese ihre Identität verliert (vgl. Franzen GK-
übertragen werden. Zum einen fehlt es bei einem Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3
an einem Anknüpfungspunkt für dessen Auslegung. Zum anderen beschränkt sich der Erklärungsinhalt des Beschlusses nach § 3 Abs. 3
darauf, dass in dem Unternehmen ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden soll. Die abstimmenden Arbeitnehmer haben regelmäßig keine konkreten Vorstellungen von der bestehenden gesetzlichen Betriebsstruktur und etwaigen späteren Veränderungen und deren Auswirkungen. Hinzu kommt bei § 3 Abs. 3
die Besonderheit, dass der Arbeitgeber - anders als bei Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1
und Betriebsvereinbarungen nach § 3 Abs. 2
- keinen Einfluss auf die Festlegung des Bereichs nehmen kann, in dem ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wird. 54 (c) Demnach ist durch die Übernahme von Betrieben im Zuge der Verschmelzungen der R GmbH und der B GmbH auf die Beteiligte zu 15. die Wirkung eines wirksamen Belegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3
im Streitfall nicht entfallen. 55
dadurch die Wirkung entzogen wurde, dass die Beteiligte zu 15. und die E PS seit der Übertragung des Teilbereichs Production Engineering auf die E PS im Jahr 2012 einen gemeinsamen Betrieb führen bzw. einen solchen zwischenzeitlich geführt haben. 56 (a) Die durch Arbeitnehmerbeschluss nach § 3 Abs. 3
festgelegte Ordnung kann nur dann und solange das gesetzliche Repräsentationsmodell ersetzen, wie sie den Anforderungen von § 3 Abs. 3
genügt (vgl. zu § 3 Abs. 1
BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32, BAGE 144, 290). Deshalb verliert ein Belegschaftsbeschluss seine Wirkung, wenn sich die betrieblichen Strukturen bei Umstrukturierungen nicht in dem von § 3 Abs. 3
vorgegebenen Rahmen halten. Das kann der Fall sein, wenn im Zuge von Umstrukturierungen ein gemeinsamer Betrieb mit einem anderen Unternehmen entsteht, weil dies die Grenze der nach § 3 Abs. 3
zulässigen Gestaltung überschreitet. 57 (aa) Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
kann durch Arbeitnehmerbeschluss für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit bezieht sich nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Eingangssatz
auf die Errichtung eines Betriebsrats für ein Unternehmen. Sie eröffnet damit keine Dispositionsbefugnis der Belegschaft zur Festlegung unternehmensübergreifender Repräsentationseinheiten, selbst wenn ein Unternehmen gemeinsam mit einem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führt (zu tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1
bereits BAG
in Betracht kommend beurteilt worden ist; so auch Franzen GK-
11. Aufl. § 3 Rn. 10; Fitting
30. Aufl. § 3 Rn. 27, 33). Nach § 3 Abs. 3
kann die Wahl eines unternehmensübergreifenden Betriebsrats nicht beschlossen werden, sondern ausschließlich die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Deshalb verliert ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3
durch die Bildung eines gemeinsamen Betriebs mit einem anderen Unternehmen seine Wirkung, so dass anschließend nach den gesetzlichen Strukturen zu wählen ist. Das gilt - jedenfalls solange keine erneute wirksame Beschlussfassung nach § 3 Abs. 3
erfolgt ist - auch dann, wenn ein gemeinsamer Betrieb mit einem weiteren Unternehmen später wieder aufgelöst wird. 58 (
für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats am
unterhalten haben. 61 Das Vorbringen der Beteiligten enthält Anhaltspunkte für die jedenfalls vorübergehende Führung eines Gemeinschaftsbetriebs, die das Landesarbeitsgericht - ggf. unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens der Beteiligten - zu würdigen haben wird. Danach könnte ein gemeinsamer Betrieb bestehend aus sämtlichen Betriebsstätten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu
besteht“, der „sämtliche Betriebe der E und der E PS“ erfasst. Das Landesarbeitsgericht wird jedoch zu berücksichtigen haben, dass auf Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 33a eine solche betriebsratsfähige Organisationseinheit nicht errichtet werden konnte, da § 3 Abs. 2
dies nicht gestattet. Nach dieser Vorschrift kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung nur die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
, die Zusammenfassung mehrerer Betriebe eines Unternehmens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
und die Bildung von Spartenbetriebsräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
vorgesehen werden. Derartiges regelt die Betriebsvereinbarung Nr. 33a nicht. Sollte kein Gemeinschaftsbetrieb aller Betriebsstätten der Beteiligten zu
nur „beteiligten Betriebsräten“ vorbehalten ist. „Beteiligter Betriebsrat“ in diesem Sinne ist der Beteiligte zu
ua. dann, wenn - wie hier - streitig ist, ob ein Betriebsrat für eine unternehmensweite betriebsratsfähige Organisationseinheit oder für einen einzelnen Standort zu wählen ist. Die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 18. folgt aus § 18 Abs. 2
, da er der für die festzustellende Organisationseinheit gewählte Betriebsrat und damit ein „beteiligter Betriebsrat“ iSv. § 18 Abs. 2
ist. Der Zulässigkeit des Antrags steht - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu
nach wie vor ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, dessen Zuständigkeit auch den Gesamtstandort M umfassen würde, kann über den Antrag derzeit nicht abschließend entschieden werden. Die Begründetheit des Antrags setzt zum einen die Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 14. voraus, über die der Senat nicht abschließend befinden kann, zum anderen sind ggf. weitere Tatsachenfeststellungen zur betrieblichen Organisation am Standort M durch das Landesarbeitsgericht erforderlich. 67 III. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 19. hat ebenfalls teilweise Erfolg. 68 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 19. ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den dem Antrag des Beteiligten zu 14. stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts richtet. Insoweit war die Beschwerde des Beteiligten zu 19. unzulässig. 69
nach wie vor Wirkung entfaltet. Über die Richtigkeit dieser Annahme kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weshalb die Sache insoweit ebenfalls an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Gräfl Klose Waskow Schuh Merten http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062468&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.