O) für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk erteilt, die auf den Lüftungsbau beschränkt ist. Der Geschäftsführer der Beklagten W kontrolliert die Arbeitnehmer und überwacht sie, wenn sie Aufträge durchführen. Ausgebildete Lüftungsbauer oder Heizungsinstallateure beschäftigt die Beklagte nicht. Die verbauten Lüftungskanäle werden
Plänen der Beklagten von einem Drittunternehmen für die einzelnen Bauvorhaben individuell hergestellt. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im Jahr 2016 in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2015 gefallen. Die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer führten arbeitszeitlich überwiegend, dh. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2015 aus. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme des Betriebs der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich
2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 seien nicht gegeben. Die Beklagte verrichte sogenannte „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“, die nicht dazu führten, dass ihr Betrieb dem Lüftungsbauergewerbe zuzurechnen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten W könne nicht als Fachmann des ausgenommenen Lüftungsbauergewerbes angesehen werden. Die Beklagte beschäftige keine ausgebildeten Lüftungsbauer oder Heizungsinstallateure. Im Übrigen sei der Betrieb auch aufgrund der Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst, weil überwiegend Fertigbauarbeiten
2 Abschn. V Nr. 13 oder Montagebauarbeiten
2 Abschn. V Nr. 37 VTV 2015 versehen würden. 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.488,19 Euro zu zahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führe einen Betrieb des Lüftungsbauergewerbes, der
2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sei. Für die in ihrem Betrieb ausgeführten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ komme es entscheidend darauf an, dass die Arbeiten von einem Fachmann des ausgenommenen Gewerks angeleitet würden. Der Geschäftsführer W sei ein solcher Fachmann. Das ergebe sich aus der Ausnahmebewilligung
O. Sie führe keine Fertigbau- oder Montagebauarbeiten
2 Abschn. V Nr. 13 oder 37 VTV 2015 aus, sodass sie nicht unter die Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 falle. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 8 Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen
2 Abschn. II VTV 2015 erbracht hat. Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte einen grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2015 ausgenommenen Betrieb des Lüftungsbauergewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 führt. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat jedoch nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 erfüllt sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Montagetätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV 2015 ausführt. In diesem Fall wäre der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2015 im Ergebnis eröffnet und der Kläger hätte Anspruch auf Beiträge. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 9 I. Die zulässige Klage ist möglicherweise begründet. Eine Beitragspflicht könnte sich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015 ergeben. 10 1. Der in Baden-Württemberg gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 VTV 2015). Die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV 2015). 11 2. Ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2015 eröffnet ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. 12 a) Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Tätigkeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2015. Danach werden Betriebe erfasst, die
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und
ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 13 aa) Die Beklagte hat im Jahr 2016 „
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2015 erbracht. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2015 erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG
ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2015 erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (für die st. Rspr. BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte aufgrund des Ausnahmetatbestands in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 vom betrieblichen Anwendungsbereich ausgenommen ist. 16 aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Betrieb der Beklagten überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die auch dem Lüftungsbauergewerbe zugeordnet werden können. Betriebe des Lüftungsbauergewerbes sind grundsätzlich
2 Abschn. VII Nr. 12 der Verfahrenstarifverträge aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - aaO). 18
16 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom
2 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 28. April 2016 gehört zum Ausbildungsbild des
folgeberufs ebenfalls das „Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen“ (BGBl. I S. 1025). Die Montage von Lüftungskanälen ist damit sowohl eine baugewerbliche Leistung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes als auch eine Tätigkeit des Lüftungsbauergewerbes iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 der Verfahrenstarifverträge. Dabei ist nicht entscheidend, dass die
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Montage von Lüftungskanälen lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Lüftungsbauergewerbe gehörenden Tätigkeiten darstellt. 19 bb) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet und durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge abzulehnen (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 51; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27). 20
diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrieb der Beklagten aufgrund der arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ als Betrieb des Lüftungsbauergewerbes iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 anzusehen ist. 21
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kontrolliert der Geschäftsführer der Beklagten W die Arbeitnehmer und überwacht sie, wenn sie Aufträge durchführen. 22
zutreffender Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem nicht entgegen, dass er weder Meister noch Geselle des ausgenommenen Gewerks ist. Seine besonderen Fachkenntnisse im Bereich des Lüftungsbauergewerbes sind dadurch
gewiesen, dass ihm am 4. September 2007 von der Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung
O für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, beschränkt auf Lüftungsbau, erteilt worden ist. 23 (a)
O wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. In die Handwerksrolle werden
O auch Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Vm. § 7b HwO erhalten Gesellen eine zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigende Ausübungsbewilligung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. 24 (b) In Ausnahmefällen ist
O eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
gewiesen sind. Dabei sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die Ausnahmebewilligung kann
O auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem zulassungspflichtigen Gewerbe gehören. In diesem Fall genügt der
weis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. 25 (c) Lüftungsbau ist ein Teilbereich des
Vm. Nr. 24 der Anlage A HwO zulassungspflichtigen Installateur- und Heizungsbauerhandwerks. Der Geschäftsführer der Beklagten W verfügt über die zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das ist durch die Ausnahmebewilligung
O
gewiesen. Er ist damit als ein Fachmann des
2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 ausgenommenen Gewerks im Sinn der „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ anzusehen. Eine in die Handwerksrolle eingetragene natürliche Person, die
O berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, ist auch
den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes als Fachmann seines Gewerbes anzusehen. 26 (d) Der Annahme, der Geschäftsführer der Beklagten W sei ein Fachmann des in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2015 ausgenommenen Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, steht nicht entgegen, dass die Ausnahmebewilligung
O nur beschränkt auf den Teilbereich des Lüftungsbaus erteilt worden ist. Ein ausgenommener Betrieb
2 Abschn. VII Nr. 12 der Verfahrenstarifverträge setzt nicht voraus, dass das gesamte Spektrum des ausgenommenen Gewerbes ausgeführt wird (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 26). Aus diesem Grund genügt es für eine Zuordnung des Betriebs zum ausgenommenen Gewerk bei sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“, wenn die Tätigkeiten durch Fachleute des einschlägigen Teilbereichs versehen oder angeleitet werden. 27
den für das ausgenommene Gewerk geltenden Regeln verrichtet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die anleitenden Fachleute Arbeitnehmer sind oder es sich um Inhaber des Betriebs oder Geschäftsführer der Arbeitgeberin handelt (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 24). 28
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es für die Erfüllung dieses Regelbeispiels erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden ( BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - aaO; 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 20; 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20). 32
prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist, weil wesentliche Umstände übersehen werden (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - aaO; 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - aaO; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33). 36
ihren Planungen objektbezogen gefertigt werden. Eine auftragsbezogene Fertigung steht jedoch für sich betrachtet nicht der Annahme einer industriellen Fertigung entgegen. Der Senat hat beispielsweise entschieden, dass die Fenster- und Türenproduktion auftragsbezogen, aber im Rahmen einer industriellen Fertigung erfolgen kann (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23). Für den Einbau von sogenannten Spanndecken hat der Senat ebenfalls angenommen, die Voraussetzungen des Montagebaus iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge seien gegeben, obwohl diese vom Hersteller
objektbezogenen Maßen gefertigt werden (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 3, 31 ff.). Die Abgrenzung industrieller von handwerklicher Fertigung ausschließlich anhand des Umstands, dass die montierten Teile auf der Basis der Planungen der Beklagten für einzelne Objekte gefertigt werden, leidet daher an einem revisiblen Rechtsfehler. Es fehlt an einer wertenden Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien. 39
Vm. der wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung vom
Vm. der Anlage 26 SokaSiG auf den Betrieb der Beklagten erstreckt. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für den VTV 2015 verfassungsgemäß ist (BVerfG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.