BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 445/20 – Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit - befristete Gewährung einer…
KARE600062476 ECLI:DE:BAG:2021:130721.U.3AZR445.20.0 BAG 3. Senat 20210713 3 AZR 445/20 Urteil § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG vorgehend ArbG Elmshorn, 30. Januar 2020, Az: 1 Ca 1443 c/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 30. Juli 2020, Az: 4 Sa 123/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit - befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. Juli 2020 - 4 Sa 123/20 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Invaliditätsversorgung.
2 Der Kläger war vom 2. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten beschäftigt. Diese erteilte ihm unter dem 2. Januar 2000 eine Versorgungszusage. In dieser heißt es ua.: „Als Anerkennung für Ihre bisher geleisteten Dienste geben wir Ihnen als sinnvolle Ergänzung zur Sozialversicherung folgende Versorgungszusage:
Altersversorgung Wenn Sie in den Diensten unserer Firma das 65. Lebensjahr vollenden und in den Ruhestand treten, so gewähren wir Ihnen eine lebenslängliche monatliche Altersrente von 150,00 DM.
Invaliditätsversorgung Bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts erhalten Sie lebenslänglich, längstens jedoch für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Invalidenrente.“ 3 In den der Versorgungszusage beigefügten „Versorgungsrichtlinien“ heißt es ua.: „Beginn der Rentenzahlungen Die Rentenzahlungen beginnen an dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monatsersten. … Eintritt des Versorgungsfalles Die Zahlung der Versorgungsleistungen kann von der Beibringung bestimmter Unterlagen, wie z. B. Geburts-, Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis usw. abhängig gemacht werden.“ 4 Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nord dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2017 befristet bis zum 31. Mai 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Befristung der Rente erfolgte ausweislich des Rentenbescheids, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 16. März 2020 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente weiter gewährt.
5 Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis einschließlich 30. April 2020 eine monatliche betriebliche Invalidenrente iHv. 40,95 Euro brutto, mithin insgesamt 1.433,25 Euro brutto, nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, mit dem Rentenbescheid vom 7. Juni 2018 seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach der Versorgungszusage erfüllt. Dem stehe die zunächst nur befristet erfolgte Bewilligung der Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung nicht entgegen.
6 Der Kläger hat zuletzt - sinngemäß - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ausstehende betriebliche Invaliditätsversorgungsansprüche für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2019 iHv. 1.187,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ausstehende betriebliche Invaliditätsversorgungsansprüche für den Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 iHv. 81,90 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2020 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ausstehende betriebliche Invaliditätsversorgungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 iHv. 163,80 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nach der Versorgungszusage lägen nicht vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nur befristet bewilligt worden. Dieser Befristung liege die Annahme zugrunde, dass Maßnahmen der Therapie bzw. der Rehabilitation erfolgreich sein könnten und eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Deshalb sei nicht von einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ auszugehen. Der Bescheid vom 16. März 2020 ändere daran nichts. Jedenfalls für die Monate Juni und Juli 2017 stehe dem Kläger keine betriebliche Invalidenrente zu, denn das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31. Juli 2017 geendet.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den bei ihm ausschließlich anhängigen Anträgen zu 1. und zu 2. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der um den Antrag zu 3. erweiterten Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
9 Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht entsprochen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente iHv. 40,95 Euro brutto.
10 I. Die Revision hat nicht deshalb teilweise Erfolg, weil die Erweiterung der Klage um den Antrag zu 3. im Berufungsverfahren unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geänderten Antragsformulierung im Berufungsverfahren stillschweigend bejaht. In der Revisionsinstanz ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und diese ggf. die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 25 mwN).
11 II. Die Revision ist insgesamt unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im Streitzeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente iHv. 40,95 Euro brutto. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nach der Versorgungszusage vom 2. Januar 2000. Seit dem 1. Juni 2017 liegen die Voraussetzungen des Versorgungsfalls einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vor.
12 1. Der Kläger erfüllt im Streitzeitraum die Voraussetzungen der Versorgungszusage. Der vom Kläger der Beklagten vorgelegte Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 7. Juni 2018 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belegt, dass beim Kläger seit dem 1. Juni 2017 eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorlag. Damit sind die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllt. Dies ergibt deren Auslegung nach den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen.
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21 Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 44 SGB VI aF war erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch am Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0 (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 47, BAGE 155, 125; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 34, BAGE 138, 184; 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 29; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 28, BAGE 136, 374).
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23 Für die Definition des Versorgungsfalls nach der vorliegenden Versorgungszusage („voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“), kommt es damit nicht auf die Frage an, ob die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung als befristete Rente oder als unbefristete Dauerrente bewilligt wird. Diese Formulierung in der Versorgungszusage nimmt lediglich die genannten Regelungen nach § 44 SGB VI aF bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI nF in Bezug, also die Vorschriften über die materiellen Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht in Bezug genommen sind dagegen die in §§ 99 ff. SGB VI seit jeher geregelten Fragen der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente ua. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. nunmehr wegen Erwerbsminderung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts festlegen, den die Versorgungszusage aufgreift.
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25 2. Dem Kläger steht auch für die Monate Juni und Juli 2017 die Invalidenrente zu, obschon sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst mit Ablauf des 31. Juli 2017 geendet hat. Die vorliegende Versorgungszusage setzt für die Gewährung der Invalidenrente nicht die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
26 3. Die Höhe der monatlichen Invalidenrente ist zwischen den Parteien nicht umstritten; der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
27 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Günther-Gräff Xaver Aschenbrenner Kemper http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062476&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public