(2)Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) am 1. Januar 2001 ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 46, BAGE 155, 125; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 27; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 33, BAGE 138, 184; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 27, BAGE 136, 374). 21 Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 44 SGB VI aF war erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch am Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0 (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 47, BAGE 155, 125; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 34, BAGE 138, 184; 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 29; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 28, BAGE 136, 374). 22
- cc)Beide Definitionen setzen für den Versicherungsfall im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung voraus, dass der Versicherte „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande“ sein muss, in näher bestimmtem Umfang erwerbstätig zu sein. Damit setzt das SGB VI in beiden Fassungen voraus, dass der Versicherte „auf nicht absehbare Zeit“ und damit letztlich „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig bzw. völlig erwerbsgemindert ist. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach „dauernd“ „für längere Zeit in gleich bleibender Weise vorhanden, wirkend, geltend“ meint (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „dauernd“), nicht jedoch endgültig. 23 Für die Definition des Versorgungsfalls nach der vorliegenden Versorgungszusage („voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“), kommt es damit nicht auf die Frage an, ob die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung als befristete Rente oder als unbefristete Dauerrente bewilligt wird. Diese Formulierung in der Versorgungszusage nimmt lediglich die genannten Regelungen nach § 44 SGB VI aF bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI nF in Bezug, also die Vorschriften über die materiellen Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht in Bezug genommen sind dagegen die in §§ 99 ff. SGB VI seit jeher geregelten Fragen der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente ua. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. nunmehr wegen Erwerbsminderung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts festlegen, den die Versorgungszusage aufgreift. 24
- c)Durch die Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 7. Juni 2018 hat der Kläger diese Voraussetzung für die betriebliche Invaliditätsrente auch ausreichend nachgewiesen. Die Beibringung anderer Unterlagen nach den Versorgungsrichtlinien hat die Beklagte nicht verlangt. 25 2. Dem Kläger steht auch für die Monate Juni und Juli 2017 die Invalidenrente zu, obschon sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst mit Ablauf des 31. Juli 2017 geendet hat. Die vorliegende Versorgungszusage setzt für die Gewährung der Invalidenrente nicht die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. 26 3. Die Höhe der monatlichen Invalidenrente ist zwischen den Parteien nicht umstritten; der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. 27 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther-Gräff Xaver Aschenbrenner Kemper http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062476&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public