BAG, Urteil vom 16.06.2021 – 10 AZR 31/20 – Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - Auslegung von…
KARE600062558 ECLI:DE:BAG:2021:160621.U.10AZR31.20.0 BAG 10. Senat 20210616 10 AZR 31/20 Urteil § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 42 PBefG, § 1 TVG, § 305c Abs 1 BGB vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 134/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 375/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Tarifauslegung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 375/19 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Busfahrer Anspruch auf Schicht- und Einmannfahrerzulagen hat.
2 Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen, das im öffentlichen Personennahverkehr verschiedene Linienbusverbindungen bedient. Der Kläger ist seit dem 2. März 1992 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er war nicht Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (Transnet). In Nr. 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 25. Februar 1992 wird für die Vergütung auf die Anlage 2 zum Arbeitsvertrag verwiesen. Die Anlage 2 zum Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: „6.
Tätigkeitsvergütung 6.1.
Linienverkehr, Berufsverkehr, Schülerverkehr 19,31 DM/Stunde (Grundstundenlohn zuzügl. 10 % Schicht- und 10 % Einmannfahrerzulage; siehe Ziffer 6.4.) … 6.4.
Die Schicht- und Einmannfahrerzulage werden - soweit die tariflichen Voraussetzungen nicht vorliegen - übertariflich gezahlt. Die übertariflichen Leistungen werden freiwillig, jederzeit nach freiem Ermessen widerruflich gewährt. Auf tarifliche Lohnerhöhungen können sie durch Erklärung des Arbeitgebers auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Tariferhöhung ganz oder teilweise angerechnet werden.“ 3 Zu den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen ist in Nr. 10 des Arbeitsvertrags bestimmt: „10.
Kollektivregelungen Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Übrigen den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in ihrer jeweils letzten Fassung. Die Tarifverträge können im Büro eingesehen werden.“ 4 Die Beklagte wandte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags im Jahr 1992 einen Lohntarifvertrag aus dem Jahr 1991 an, den zwischen dem Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e. V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Bayern, geschlossenen Lohntarifvertrag Nr. 14 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991 (LTV LBO 1991). In § 3 LTV LBO 1991 war ua. geregelt: „§ 3 Zulagen und Zuschläge 1.
Omnibusfahrer im Einmannfahrdienst des Orts- und Stadtverkehrs nach § 42 PBefG bzw. Omnibusfahrer im Fahrdienst mit Gelenkomnibussen erhalten je Einsatzstunde für die zusätzlichen Tätigkeiten, die sich durch den Fahrscheinverkauf, Fahrscheinkontrollen, Schülerwochen- und -monatskarten ergeben, eine Einmannfahrerzulage zu ihrem tariflichen Monatsgrundlohn in Höhe von 10 % des tariflichen Grundstundenlohnes, derzeit DM 1,61.
2.
Omnibusfahrer erhalten je Einsatzstunde, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz II Ziffer 2 Buchstabe a) oder b) des Manteltarifvertrages erfüllt sind, eine Schichtzulage zu ihrem tariflichen Monatsgrundlohn in Höhe von 10 % des tariflichen Grundstundenlohnes, derzeit DM 1,61.“ 5 Bei Abschluss des Arbeitsvertrags galt im privaten Omnibusgewerbe in Bayern zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein Manteltarifvertrag aus dem Jahr 1991. Es handelte sich um den zwischen dem Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e. V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Bayern, geschlossenen Manteltarifvertrag Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991 (MTV LBO 1991). In § 6 Abs. II Nr. 2 MTV LBO 1991 war auszugsweise geregelt: „II.
Schichtarbeit … 2.
Schichtarbeit liegt vor: a) wenn im Fahrdienst oder im Werkstättenbereich mindestens zwei Arbeitsschichten notwendig werden und sich mindestens zwei Arbeitnehmer gemäß Dienstplan abwechselnd in aufeinanderfolgenden Schichten ablösen; b) wenn ein Arbeitnehmer nach einem täglichen Schichtplan arbeiten muss, der eine Teilung der Arbeitszeit vorsieht (2 Teilschichten). ...“ 6 Am 8. Februar 2000 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft Transnet Haustarifverträge. Dazu gehören der Manteltarifvertrag (MTV RVO 2000) und der Tarifvertrag über Löhne und Gehälter (LTV RVO 2000), die beide im Jahr 2000 in Kraft traten.
7 Der LTV RVO 2000 sieht eine Einmannfahrer- und eine Schichtzulage in Höhe von jeweils 10 % nicht mehr vor. Nach der Lohntabelle des LTV RVO 2000 für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2000 stieg der dem Kläger gezahlte Stundenlohn nach Lohngruppe V bei einer Beschäftigungszeit von über sechs Jahren auf 23,34 DM. Er erhöhte sich damit gegenüber dem nach dem LTV LBO 1991 und seinen Nachfolgetarifverträgen bis März 2000 gezahlten Stundenlohn von 19,45 DM um 20 %.
8 Die Beklagte rechnete spätestens ab dem 1. Juni 2000 neben dem erhöhten Stundenlohn keine Schicht- und Einmannfahrerzulagen zugunsten des Klägers ab. Der Kläger machte nach dem Inkrafttreten der Haustarifverträge bis zum Jahr 2017 keine Schicht- und Einmannfahrerzulagen geltend.
9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die begehrten Zulagen. Der Anspruch auf Schicht- und Einmannfahrerzulagen sei nicht durch die höhere Stundenvergütung im LTV RVO 2000 und den nachfolgenden Entgelttarifverträgen „abgelöst“ worden. Die Zulagen seien in den Entgelttarifverträgen ab dem Jahr 2000 nicht verstetigt worden. In den Haustarifverträgen sei gerade nicht geregelt, dass der Anspruch auf Zulagen durch ein höheres tarifliches Grundentgelt ersetzt werde. Nach dem Günstigkeitsprinzip könne ihm durch die Haustarifverträge ein übertariflicher arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zulagen nicht entzogen werden. Die Verweisungsklausel in Nr. 10 des Arbeitsvertrags auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge sei unwirksam, weil sich aus der Bestimmung nicht ergebe, auf welche Tarifverträge der Arbeitsvertrag Bezug nehme.
10 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.985,96 Euro brutto Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 zu zahlen;
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger habe seit dem Inkrafttreten der Haustarifverträge im Jahr 2000 keinen Anspruch mehr auf Schicht- und Einmannfahrerzulagen. Der arbeitsvertragliche Anspruch auf die früheren übertariflichen Zulagen sei mit Inkrafttreten der Haustarifverträge in die tarifvertragliche Grundvergütung einbezogen worden. Das ergebe sich daraus, dass das neue Tarifwerk die streitigen Zulagen nicht enthalte und stattdessen die Grundvergütung um 20 % gestiegen sei.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.
13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger die beanspruchten Schicht- und Einmannfahrerzulagen nicht zustehen.
14 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zulagen aus Nr. 6 seines Arbeitsvertrags iVm. der Anlage 2 zum Arbeitsvertrag. Das ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags.
15 1. Die arbeitsvertraglichen Regelungen zu den Schicht- und Einmannfahrerzulagen sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben auszulegen.
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Ist er nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 23. März 2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 15; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - aaO). Die einzelne Klausel ist im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem Zusammenhang gerissen werden, der ihre Beurteilung beeinflusst.
Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (BAG 23. September 2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 17; BGH 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19 - Rn. 30). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., zB BAG 23. März 2021 - 3 AZR 99/20 - aaO; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - aaO). Das Revisionsgericht kann die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen uneingeschränkt überprüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Dezember 2020 - 6 AZR 639/19 - Rn. 22; 16. Oktober 2019 - 5 AZR 352/18 - Rn. 23, BAGE 168, 122).
18 2. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen zu den Schicht- und Einmannfahrerzulagen nach diesen Maßstäben ergibt, dass neben der mit Inkrafttreten der Haustarifverträge erhöhten Grundvergütung kein Anspruch auf gesonderte Schicht- und Einmannfahrerzulagen besteht. Durch die bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 geltenden Haustarifverträge sind die Schicht- und Einmannfahrerzulagen in Höhe von 20 % in die Grundvergütung einbezogen worden. Die arbeitsvertraglichen Zulagenregelungen sind dahin auszulegen, dass mit ihnen nicht nur die tarifvertraglichen Bestimmungen zu Schicht- und Einmannfahrerzulagen nachvollzogen wurden. Mit ihnen sollten die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden tarifvertraglichen Regelungen zu Schicht- und Einmannfahrerzulagen ergänzt werden. Begünstigte Arbeitnehmer sollten einen Anspruch auf Zulagen in Höhe von insgesamt 20 % unabhängig davon haben, ob die komplexen tarifvertraglichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt waren. Dagegen sollte kein von dem tarifvertraglichen Anspruch auf Schicht- und Einmannfahrerzulagen unabhängiger Anspruch begründet werden, der in der Summe zu höheren Zulagen als 20 % der Grundvergütung führt.
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26 (a) Nach Nr. 10 des Arbeitsvertrags unterliegt das Arbeitsverhältnis im Übrigen den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr. Damit nimmt der Arbeitsvertrag Bezug auf Tarifverträge, an die die Beklagte normativ nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG gebunden ist (vgl. BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 14; 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 20). Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge ist zeitdynamisch ausgestaltet und darüber hinaus inhaltsdynamisch, insoweit jedoch begrenzt auf Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer im Omnibusverkehr.
27 (b) Die Bezugnahmeklausel in Nr. 10 des Arbeitsvertrags wurde vor dem 1. Januar 2002 vereinbart. Es handelt sich um einen sog. Altvertrag. Sofern die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags tarifgebunden gewesen sein sollte, wäre daher die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Gleichstellungsabrede anzuwenden. In diesem Fall hätte die zeitliche Dynamik geendet, sobald die Beklagte als Arbeitgeberin nicht mehr tarifgebunden gewesen wäre (BAG 3. Juli 2019 - 4 AZR 312/18 - Rn. 18; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326). Im zu entscheidenden Fall kommt es darauf nicht an, weil die Bezugnahmeklausel inhaltsdynamisch auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr verweist. Die Tarifgebundenheit der Beklagten an die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr hat nicht geendet. Als Partei der Tarifverträge ist die Beklagte seit dem Jahr 2000 nach § 3 Abs. 1 TVG an den MTV RVO 2000 und den LTV RVO 2000 sowie deren Nachfolgetarifverträge gebunden.
28 (c) Zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gehören der MTV RVO 2000 und der LTV RVO 2000 mit ihren jeweiligen Nachfolgetarifverträgen. Dem steht nicht entgegen, dass der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2018 mehrfach entschieden hat, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht zwingend später vom Arbeitgeber abgeschlossene Haustarifverträge erfasst.
29 (aa) Nehmen Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers nicht erfasst (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 ff., BAGE 163, 175). Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 22 ff., BAGE 164, 345).
30 (bb) Der Vierte Senat hat von einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf „die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel“ nicht die später von einem Arbeitgeber abgeschlossenen Haustarifverträge als erfasst angesehen, weil auf die Tarifverträge einer Branche abgestellt wurde. Eine Branche umfasst regelmäßig eine Vielzahl von Unternehmen, sodass mit einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossene Tarifverträge nicht erfasst sind (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 22, BAGE 164, 345). Mit dieser Begründung hat der Vierte Senat auch eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die „jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels“ dahin ausgelegt, dass später abgeschlossene Haustarifverträge nicht erfasst sind (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 ff., BAGE 163, 175).
31 (cc) Im Unterschied zu den Konstellationen, über die der Vierte Senat entschieden hat, bezieht sich die hier auszulegende Bezugnahmeklausel jedoch ausdrücklich auf die „für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge“. Damit bezieht sich die Verweisung nach ihrem Wortlaut auf Tarifverträge, die bei einem bestimmten Arbeitgeber gelten, unabhängig davon, ob es sich um Flächen- oder Haustarifverträge handelt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Bezugnahme Tarifverträge „für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr“ betrifft. Damit wird die inhaltliche Dynamik auf Tarifverträge für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern begrenzt, ohne dass sich daraus ein Hinweis ergäbe, es seien nur Flächentarifverträge erfasst, die für mehrere Arbeitgeber gelten. Ausgangspunkt der Bezugnahme sind die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, nicht die für eine bestimmte Branche geltenden Tarifverträge.
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35 (a) Nach § 3 Nr. 1 LTV LBO 1991 hatten Omnibusfahrer einen Anspruch auf eine Einmannfahrerzulage in Höhe von 10 % des tariflichen Grundstundenlohns, wenn sie im Orts- und Stadtverkehr nach § 42 PBefG bzw. im Fahrdienst mit Gelenkomnibussen eingesetzt waren. Nach § 42 Satz 1 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Eine Einmannfahrerzulage wäre danach beispielsweise nicht zu leisten gewesen, wenn ein Omnibusfahrer auf einer Überlandstrecke einen Bus fuhr, der kein Gelenkbus war.
36 (b) Nach § 3 Nr. 2 LTV LBO 1991 erhielten Omnibusfahrer je Einsatzstunde eine Schichtzulage zu ihrem tariflichen Monatsgrundlohn in Höhe von 10 % des tariflichen Grundstundenlohns, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. II Nr. 2 Buchst. a oder b MTV LBO 1991 erfüllt waren. Nach § 6 Abs. II Nr. 2 Buchst. a MTV LBO 1991 war Schichtarbeit gegeben, wenn im Fahrdienst oder im Werkstättenbereich mindestens zwei Arbeitsschichten notwendig waren und sich mindestens zwei Arbeitnehmer nach Dienstplan abwechselnd in aufeinanderfolgenden Schichten ablösten. § 6 Abs. II Nr. 2 Buchst. b MTV LBO 1991 regelte, dass Schichtarbeit gegeben war, wenn ein Arbeitnehmer nach einem täglichen Schichtplan arbeiten musste, der eine Teilung der Arbeitszeit in zwei Teilschichten vorsah. Damit entstand für einen Teil der von den Omnibusfahrern geschuldeten Arbeiten nach den tarifvertraglichen Regelungen kein Anspruch auf eine Schichtzulage.
37 (c) Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmungen bestand ein Anspruch auf Schicht- und Einmannfahrerzulagen nicht nur unter den tarifvertraglich geregelten Voraussetzungen, sondern - insoweit übertariflich - auch für andere Tätigkeiten. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen sowohl der Schichtzulage als auch der Einmannfahrerzulage waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags komplex und nur für bestimmte Tätigkeiten der beschäftigten Omnibusfahrer erfüllt. Die Beklagte sieht den Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung zutreffend darin, die Voraussetzungen, unter denen die Schicht- und Einmannfahrerzulagen zu zahlen waren, zu erweitern und gleichzeitig zu vereinfachen. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen musste nicht mehr geprüft werden, ob die tarifvertraglichen Voraussetzungen für Schicht- oder Einmannfahrerzulagen gegeben waren. Dieses Verständnis entspricht der typischen Interessenlage der auf beiden Seiten des Vertragsschlusses beteiligten Verkehrskreise. Die Arbeitnehmerseite profitiert von einem erhöhten Anspruch auf Schicht- und Einmannfahrerzulagen, dessen Höhe von der Art des konkreten Arbeitseinsatzes unabhängig ist. Für die Arbeitgeberseite sind die Kosten zwar höher. Dem steht jedoch der Vorteil gegenüber, dass die Abrechnung vereinfacht wird.
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46 II. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Günstigkeitsprinzip berufen und geltend machen, die günstigeren arbeitsvertraglichen Regelungen gingen den Bestimmungen in den Haustarifverträgen vor. Der Streit der Parteien betrifft nicht die Frage, ob im Hinblick auf die begehrten Schicht- und Einmannfahrerzulagen den arbeitsvertraglichen oder den tarifvertraglichen Regelungen der Vorrang einzuräumen ist. In Betracht kommt allein eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage. Die Haustarifverträge enthalten keine Regelungen, die Ansprüche auf Schicht- oder Einmannfahrerzulagen begründen könnten.
47 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062558&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public