, § 1 Abs 1 S 1
, § 2 Abs 1
, § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 6 TzBfG, § 83 Abs 1 HSchulG BE 2011, § 84 Abs 1 HSchulG BE 2011, § 121 Abs 1 HSchulG BE 2011, § 121 Abs 3 HSchulG BE 2011, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG vorgehend ArbG Berlin,
ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1
liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
) i.d.F. des
in der hier maßgeblichen am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung (
) gestützt werden. Die ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses obliegenden Aufgaben seien keine künstlerischen oder wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten iS dieser Vorschrift, sondern reine IT-Dienstleistungen für die Fachbereiche und für die Hochschule. Auch § 121 Abs. 3 BerlHG könne die Befristung nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift regele keine eigenständige Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses, weshalb auch nach § 121 BerlHG eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit erforderlich sei, die in ihrem Fall nicht vorliege. Dem Land Berlin fehle zudem die Gesetzgebungskompetenz für die Befristung studentischer Arbeitsverhältnisse, da der Bundesgesetzgeber insoweit im
von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe. Ein Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. 6 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 13. Dezember 2017 zum 30. April 2018 beendet worden ist. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Befristung sei nach § 6
und § 121 BerlHG gerechtfertigt. Die Klägerin sei als studentische Hilfskraft mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten iSv. § 6
betraut worden. Der Einsatz digitaler Medien und Technologien sei aus dem Wissenschaftsbetrieb nicht mehr wegzudenken und für Forschung und Lehre essentiell, weshalb auch eine rein technische Unterstützungstätigkeit in diesem Bereich als wissenschaftlich zu qualifizieren sei. Es genüge, dass die Wissenschaft und der Wissenschaftsbetrieb durch die Tätigkeit der studentischen Hilfskraft unterstützt werden. § 121 BerlHG stelle einen eigenständigen Befristungstatbestand dar, der Befristungen auch über den Anwendungsbereich des § 6
hinaus zulasse. Die Vorschrift setze keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit voraus. Jedenfalls sei die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung und aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Das Anliegen, für die Studierenden möglichst gleichermaßen Erwerbsmöglichkeiten an der Hochschule zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, wenigstens einen Teil des Studiums durch universitäre Nebentätigkeiten zu finanzieren, sei ohne Befristungsmöglichkeit nicht zu verwirklichen. Die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses erfordere Fluktuation durch Befristungen, damit die zur Verfügung stehenden Stellen nicht dauerhaft von wenigen unbefristet Beschäftigten besetzt seien. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2017 mit Ablauf des 30. April 2018 geendet. Die Befristung ist unwirksam. 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die im Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2017 vereinbarte Befristung nicht nach § 6
gerechtfertigt ist. 11 1. Nach § 6 Satz 1
sind befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig; innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich (§ 6 Satz 2
). 12
zu erbringen. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen. 13 a) Eine auf § 6
gestützte Befristung des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der studierende Arbeitnehmer wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringt. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1
erfordert, dass die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift. 14 aa) Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung genügt für die Befristungsmöglichkeit nach § 6
nicht jede Hilfstätigkeit, die der Wissenschaft in irgendeiner Weise von Nutzen ist, vielmehr muss es sich um eine wissenschaftliche (bzw. eine hier nicht in Betracht kommende künstlerische) Hilfstätigkeit handeln. Die vertragsgemäße Beschäftigung der Hilfstätigkeiten schuldenden Studierenden muss daher auf die Erledigung wissenschaftsspezifischer Aufgaben gerichtet sein (ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl.
3; Oetker FS v. Hoyningen-Huene S. 335 ff.; Preis/Ulber
, wenn sie dadurch einen konkreten Bezug zu den originären wissenschaftlichen Dienstleistungen aufweist, dass die wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre unmittelbar - etwa durch Entlastung von Routinearbeiten - unterstützt wird (allg. Ansicht, vgl. etwa Hans Befristung wissenschaftlichen Personals im Spannungsfeld von Arbeitnehmerschutz und Wissenschaftsfreiheit [nachfolgend nur noch: Hans] S. 153; Maschmann/Konertz NZA 2016, 257, 266; Müller öAT 2016, 90, 91; ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl.
3; Preis/Ulber
Rn. 8; vgl. auch Oetker FS v. Hoyningen-Huene S. 335, 341 f.; Raab Wissenschaftsrecht Beiheft 23 [2015] S. 153). Zu diesem Aufgabenprofil zählen etwa die wissenschaftliche Arbeit anderer am Lehrstuhl unterstützende Tätigkeiten wie die Korrektur von Klausuren und sonstiger Übungsarbeiten, die Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien oder die sonstige unmittelbare Unterstützung von Hochschullehrern bei deren wissenschaftlicher Arbeit (vgl. Müller öAT 2016, 90, 91; ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl.
3; Preis/Ulber
Rn. 9). 15 bb) Studentische Hilfstätigkeiten in wissenschaftsunterstützenden Bereichen der Hochschule, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft überhaupt erst betrieben werden kann (vgl. BAG
dar. Mit derartigen Tätigkeiten wird die wissenschaftliche Arbeit anderer regelmäßig nicht unmittelbar unterstützt. Deshalb kann die befristete Beschäftigung Studierender, die vertragsgemäß etwa mit der bloßen Erledigung von Sekretariatsaufgaben, des allgemeinen Bibliothekswesens, des technischen Betriebsdienstes oder von Verwaltungsaufgaben befasst sind, nicht auf § 6
gestützt werden (allg. Ansicht, vgl. HK-TzBfG/Joussen 6. Aufl.
AT 2016, 90, 91; ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl.
3; Preis/Ulber
Rn. 9; vgl. auch zur Rechtslage nach dem
aF Oetker FS v. Hoyningen-Huene S. 335, 342; Raab Wissenschaftsrecht Beiheft 23 [2015] S. 154 f.). Das folgt neben dem Wortlaut von § 6
auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Sonderbefristung für Studierende für Stellen vorbehalten sein soll, auf denen - wenn auch am unteren Ende der Qualifikationsskala - ein Einstieg in die erste wissenschaftliche Tätigkeit möglich ist. Das mit § 6
bezweckte Heranführen Studierender an wissenschaftliche Arbeit könnte regelmäßig nicht durch Erbringung von Hilfstätigkeiten in lediglich wissenschaftsunterstützenden administrativen Bereichen bewirkt werden. Nicht zuletzt deshalb sind Studierende, die auf Grundlage von § 6
befristet beschäftigt werden können, durch den Verweis in § 1 Abs. 1 Satz 1
auf § 6
auch grundsätzlich dem wissenschaftlichen Personal iSd.
zuzuordnen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Studierende eine eigene wissenschaftliche Dienstleistung iSv. § 2 Abs. 1
, also den nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 16 ff. mwN), erbringen muss. Das folgt schon daraus, dass § 6
lediglich die Erbringung von Hilfstätigkeiten verlangt, wodurch der Unterstützungscharakter für originär wissenschaftliches Personal betont wird, der sich im Vorfeld der eigentlichen wissenschaftlichen Leistung bewegt (Hans S. 151; HK-TzBfG/Joussen 6. Aufl.
3; Preis/Ulber
2. Aufl. § 6 Rn. 18). Da Studierende nach § 6
noch nicht über einen ersten Studienabschluss verfügen müssen, können von ihnen auch keine eigenen wissenschaftlichen Dienstleistungen verlangt werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
erfüllen (Preis/Ulber
2. Aufl. § 6 Rn. 18). 16 cc) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines studierenden Arbeitnehmers eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit nach § 6
ist, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben den erforderlichen Wissenschafts- oder Kunstbezug nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des
nachträglich herbeiführen (vgl. zum künstlerischen Personal nach § 2 Abs. 1
BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 79/17 - Rn. 25, BAGE 164, 381; zum wissenschaftlichen Personal nach § 2 Abs. 1
: BAG
verpflichtet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der wissenschaftlichen Hilfstätigkeit iSv. § 6
ausgegangen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe keine Tätigkeiten zu erbringen gehabt, mit denen sie anderen bei der wissenschaftlichen Forschung und Lehre unmittelbar unterstützend zugearbeitet habe, ist frei von Rechtsfehlern. 18
hinausgehende Befristungsmöglichkeiten für Studierende schafft. Sollte dies der Fall sein, stünde der Anwendung der ggf. abweichenden landesrechtlichen Bestimmung in § 121 BerlHG entgegen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung von § 6
im Jahr 2016 abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 GG für die Regelung der befristeten Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an Hochschulen Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl.
1; APS/Schmidt
Rn. 4; Preis/Ulber
2. Aufl. § 6 Rn. 7; vgl. hierzu auch Oetker FS v. Hoyningen-Huene S. 335, 346). 26
hat der Bundesgesetzgeber das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse Studierender an deutschen Hochschulen abschließend geregelt. 29 aa) Das folgt zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte. 30
(BT-Drs. 16/3438 S. 6, 17) war zunächst die Aufnahme einer dem bisherigen § 57e HRG entsprechenden Regelung für studentische Hilfskräfte in einem gesonderten § 6 vorgesehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit insbesondere ermöglicht werden, dass auch Studierende in einem Masterstudium als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden können, obwohl sie bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) verfügen. Da nach der Föderalismusreform wegen der entfallenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Hochschulrechts auf konkrete Personalkategorien verzichtet wurde, wurde im weiteren Verlauf des damaligen Gesetzgebungsverfahrens zum
dann aber von dieser Vorschrift und der Verwendung des Begriffs „studentische Hilfskraft“ im Gesetzestext abgesehen. Der Begriff der studentischen Hilfskraft wurde während des Gesetzgebungsverfahrens zum
dem einheitlichen Begriff des „wissenschaftlichen Personals“ in § 1 Abs. 1
zugeordnet (vgl. BT-Drs. 16/4043 S. 9). Statt des zunächst vorgesehenen § 6 wurde mit der erst im Gesetzgebungsverfahren in § 2 Abs. 3
integrierten Nichtanrechnungsvorschrift in Satz 3 der Sonderbefristungstatbestand des § 57e HRG idF des Fünften HRG-Änderungsgesetzes ersetzt, um die Anrechnung von während des Studiums erbrachten Beschäftigungszeiten auf die Höchstbefristungsdauer in der Promotionsphase zu verhindern (vgl. dazu BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 24). 32
in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (aF), wonach Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, nicht auf die nach § 2 Abs. 1
zulässige Befristungsdauer anzurechnen sind, ergaben sich jedoch Unsicherheiten darüber, ob auch Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskräfte nach dem Bachelorabschluss, aber noch während eines Masterstudiums auf den Befristungsrahmen anzurechnen waren. Zudem war fraglich, ob die Nichtanrechnungsvorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 3
aF für Zeiten, „die vor dem Abschluss des Studiums liegen“, dazu führen konnte, dass die Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte, deren Arbeitszeit die Vorgaben von § 2 Abs. 3 Satz 1
nicht überschreitet, ohne zeitliche Höchstgrenze befristet werden konnten (so etwa Kortstock ZTR 2007, 350, 353; Stumpf NZA 2015, 326, 329; aA Oetker FS v. Hoyningen-Huene S. 335, 343), was möglicherweise deren Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Folge gehabt haben könnte (vgl. etwa Haratsch/Holljesiefken NZA 2008, 207; Hirdina NZA 2009, 712; Preis/Ulber
begegnen (BT-Drs. 18/6489 S. 13, 14; Preis/Ulber
ebenfalls im Änderungsgesetz vorgesehene Ergänzung, wonach eine Befristung nur bei Personal erfolgen kann, dessen befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt, auf die Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten nicht zutrifft (BT-Drs. 18/6489 S. 14). 34
abschließend und umfassend regeln wollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den (noch in § 57e HRG aF und auch in § 121 BerlHG verwandten) Begriff der „studentischen Hilfskräfte“ nicht mehr aufgegriffen hat. Das beruhte darauf, dass nach der Föderalismusreform wegen der entfallenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Hochschulrechts auf konkrete Personalkategorien verzichtet wurde. Die Neuregelung in § 6
knüpft - systemkonform - an die zu verrichtende Tätigkeit statt allein an den formalen Status der Hilfskraft an (vgl. Maschmann/Konertz NZA 2016, 257, 265) und schafft eine inhaltlich umfassende Regelung des gesamten Themenkomplexes. 35 bb) Die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 6
(BT-Drs. 18/6489 S. 13, 14) bestätigt diesen umfassenden Regelungswillen auch unter Verwendung der Begrifflichkeit „studentische Hilfskräfte“. Diese erwähnt „Unsicherheiten insbesondere bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskräfte“ (BT-Drs. 18/6489 S. 13); es werde deutlich, „dass studentische Hilfskrafttätigkeiten nicht nur während eines Studiums ... anrechnungsfrei bleiben“ sollen, es solle „die anrechnungsfreie studentische Nebenbeschäftigung wieder in einem eigenen Paragrafen geregelt werden“, eine „eigenständige Grundlage für studienbegleitende Arbeitsverhältnisse“ sei notwendig, die Neuregelung ermögliche „eine Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten unabhängig davon, welche Personalkategorie(
vorgesehene Befristungsregelung verdrängt. Nach § 1 Abs. 2
bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1
bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1
als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient; insoweit verdrängt § 2 Abs. 1
als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG
nach § 6
begründet wird. Wird die Befristung hingegen auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im
vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - aaO). So verhält es sich bei den von der Beklagten neben § 6
bzw. § 121 BerlHG vorgebrachten zusätzlichen Befristungsgründen, die gerade für den Fall zum Tragen kommen sollen, dass es an einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit der Klägerin nach § 6
bzw. § 121 BerlHG fehlt. 40 b) Auch die Verweisung auf § 6
im Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2017 steht der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Nr. 6 TzBfG oder aufgrund eines etwaigen sonstigen Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht entgegen (vgl. ausführlich zu einer Verweisung auf § 2 Abs. 1
im Arbeitsvertrag BAG
eingeräumten auf wissenschaftliche Hilfstätigkeiten beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten - kein besonderes Interesse, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag mit den Studierenden abzuschließen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beklagten die Schaffung wiederkehrender Beschäftigungsmöglichkeiten für wechselnde Studierendengenerationen verwehrt wäre, wenn die Beschäftigung nur in unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich wäre, ist dem Interesse der Beklagten bereits hinreichend durch die Befristungsmöglichkeiten nach § 6
Genüge getan. Diese Vorschrift ermöglicht es der Beklagten, Studierende befristet zu beschäftigen und berücksichtigt zudem durch die Beschränkung auf die Erbringung von „wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten“ und die erforderliche Integration in den Forschungs- und Lehrbetrieb das Interesse der Studierenden an einem ersten Einstieg in die wissenschaftliche Tätigkeit. Dieses Interesse der Studierenden bliebe unberücksichtigt, wenn die befristete Beschäftigung Studierender ohne konkreten Wissenschaftsbezug in Verwaltungs- oder Zentralbereichen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zulässig wäre. Zudem liefe dann § 6
weitgehend leer. 42 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Befristung auch nicht durch in der Person der Klägerin liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass die Klägerin während des befristeten Arbeitsverhältnisses studiert, stellt keinen in ihrer Person liegenden Grund für die Befristung dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nur für die Dauer ihres Studiums in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Bereich des CeDiS zu erbringen. Ihr fehlt auch nach Beendigung des Studiums hierzu weder die erforderliche Eignung noch die entsprechende Fähigkeit. 43 IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl Klose Waskow Wicht Deinert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062704&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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