6 ZPO festgestellten Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Wahlvorstand eine Liste mit allen „im Betriebsteil E“ beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Familien- und Vornamen, Geburts- und Eintrittsdaten sowie des Geschlechts zu übergeben. Der Wahlvorstand forderte die Arbeitgeberin auf, ihm auch Informationen über die am Standort A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erteilen, um eine vollständige Wählerliste erstellen zu können. Dieser Aufforderung kam die Arbeitgeberin nicht
. Der Wahlvorstand erstellte die Wählerliste für die Betriebsratswahl daraufhin unter Zuhilfenahme eines Telefonverzeichnisses. 4 Am
der Wahlniederschrift entfielen auf H B 26 Stimmen, auf A H 20 Stimmen, auf N L 17 Stimmen, auf S W 14 Stimmen, auf A K 13 Stimmen, auf H S 5 Stimmen, auf C E 18 Stimmen und auf I S 15 Stimmen. 6 Mit ihrem am
gekommen sei. Außerdem verhalte sich die Arbeitgeberin widersprüchlich, wenn sie einerseits behaupte, die am Standort A beschäftigten Arbeitnehmer seien nicht wahlberechtigt gewesen und andererseits meine, dass sechs Arbeitnehmer von diesem Standort zu Unrecht nicht auf der Wählerliste vermerkt seien. Das Fehlen von sechs Arbeitnehmern auf der Wählerliste falle bei mehr als 60 Wahlberechtigten nicht ins Gewicht. Jedenfalls sei die Betriebsratswahl allenfalls anfechtbar, aber nicht nichtig. 9 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen und darüber hinaus auf Antrag eines zwischenzeitlich eingesetzten Wahlvorstands festgestellt, dass die von der Arbeitgeberin unterhaltenen Betriebsstätten in B, E sowie A eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der sich diese gegen die Abweisung ihres Antrags gewandt hatte, hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss teilweise abgeändert und die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom
Vm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (BAG
VG zu tragen. Der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auch ohne Beschluss des Betriebsrats bei Bestehen einer zuvor erteilten Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein kann (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - aaO). 14 Es bestand für den Senat kein Anlass, die ordnungsgemäße Erteilung der Verfahrensvollmacht näher aufzuklären. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatten sich erstinstanzlich gegenüber dem Arbeitsgericht für den Betriebsrat bestellt und ihre Vollmacht anwaltlich versichert. Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht ist
dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Eine solche Rüge hat die Arbeitgeberin nicht erhoben. 15 2. Der Betriebsrat ist rechtsbeschwerdebefugt. 16 a) Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Rechtsbeschwerdebefugt ist nur, wer
GG am Verfahren beteiligt ist (BAG 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 17; 20. Juni 2018 - 7 ABR 48/16 - Rn. 12; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 110). Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. April 2021 - 7 ABR 20/20 - Rn. 9; 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11). 17
VG ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder
Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. In diesem Fall führt aber
VG der Betriebsrat die Geschäfte bis zur Neuwahl des Betriebsrats weiter. Die Elternzeit der Frau L hatte entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht das Erlöschen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Folge. Die Elternzeit führt nicht zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Sie stellt weder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 24 Nr. 3 BetrVG dar, noch zieht sie den Verlust der Wählbarkeit iSv. § 24 Nr. 4 iVm. § 8 Abs. 1 BetrVG
sich (BAG
VG führt der Betriebsrat im Falle seines Rücktritts gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn
dem Erlöschen der Mitgliedschaft der anderen Mitglieder nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist (vgl. BAG
der ein Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, in der Regel dahin auszulegen ist, dass er auch die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl umfassen soll (vgl. BAG
der Wahl wirksam Rechtshandlungen vornehmen konnte. 27 c) Der Nichtigkeitsfeststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Wahl ist nicht nichtig. 28 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr. vgl. BAG
Geschlechtern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WO aufgestellt. Die Liste nennt - jedenfalls ganz überwiegend - Familienname und Vorname von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin. Soweit die Wählerliste entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 WO nicht die Geburtsdaten der Wahlberechtigten enthält, ist dies nicht geeignet die Nichtigkeit der Wahl zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass es sich
1 Satz 2 WO um eine Soll- und nicht um eine Muss-Angabe handelt. Zudem sollen die Geburtsdaten
4 Satz 2 WO in dem zu veröffentlichenden Abdruck der Wählerliste nicht enthalten sein. 34 Soweit das Landesarbeitsgericht die Nichtigkeit der Wahl im Ergebnis darauf gestützt hat, dass auf der 64 Personen umfassenden Wählerliste ein Mann enthalten ist, der nie in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stand, vier Personen als wahlberechtigt aufgeführt sind, deren Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin noch vor dem Wahltermin endete, und sechs Wahlberechtigte nicht aufgeführt sind, hat es die Bedeutung der Einspruchsmöglichkeit
WO auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Betriebsratswahl verkannt.
dieser Vorschrift kann vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist (vgl. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 4 WO Rn. 4). Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Unrichtigkeiten der Wählerliste nicht so erheblich sind, dass sie nicht auch noch
der Veröffentlichung der Liste gemäß § 4 Abs. 2 WO durch einen Beschluss des Wahlvorstands korrigiert werden könnten. Durch die Ausgestaltung als Ausschlussfrist hat der Verordnungsgeber zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Durchführung der Wahl auch auf der Grundlage einer unrichtigen Wählerliste in Kauf genommen wird. Wird die Wahl dann nicht innerhalb der Frist des § 19 BetrVG angefochten, ist sie wirksam.
VG in der ab dem
VG in der ab dem 18. Juni 2021 geltenden Fassung ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht. Lässt der Gesetzgeber damit in bestimmten Fällen - unabhängig vom Umfang der Unrichtigkeiten - nicht einmal die Anfechtung der Wahl
VG zu, kann nicht angenommen werden, dass eine fehlerhafte Wählerliste überhaupt geeignet sein kann, die Nichtigkeit der Wahl zu begründen. 35 Soweit das Landesarbeitsgericht die Nichtigkeit der Wahl damit begründet, der Wahlvorstand habe die Wählerliste auf der Grundlage unzureichender Informationen erstellt, indem er hinsichtlich der Wahlberechtigten am Standort A auf ein Telefonverzeichnis abgestellt habe, dessen Urheberschaft unklar und dessen Inhalt ungeprüft gewesen sei, hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung vorschreiben, anhand welcher Vorgaben die Wählerliste zu erstellen ist. Der Arbeitgeber ist zwar
2 WO verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen zu erteilen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Wahlvorstand verpflichtet ist, die Wählerliste ausschließlich anhand der Angaben des Arbeitgebers anzufertigen. Es ist ihm vielmehr unbenommen, auch andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Erstellt er eine fehlerhafte Wählerliste, kann dies nicht nur zu Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste
WO, sondern auch zur Anfechtung der Wahl führen, regelmäßig aber nicht zu der besonders folgenschweren Nichtigkeit der Wahl. 36 (b) Das Landesarbeitsgericht hat überdies den Rechtsbegriff der Offenkundigkeit des Wahlfehlers verkannt. Maßgeblich für die Beurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften ist der Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 108, 375; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 19 Rn. 4). Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung hingegen auf den Standpunkt der Mitglieder des Wahlvorstands abgestellt.
seinen eigenen Ausführungen war es für das Landesarbeitsgericht weder entscheidend, dass die Wählerliste einfache Fehler enthielt, noch, dass die Wählerliste nicht anhand vom Arbeitgeber
2 WO zur Verfügung gestellter Informationen erstellt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme der Nichtigkeit vielmehr im Wesentlichen damit begründet, dass der Wahlvorstand hinsichtlich der am Standort A beschäftigten Arbeitnehmer ohne weitere Prüfung die Angaben aus der Telefonliste in die Wählerliste übernommen habe. Dies ist aber für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten nicht erkennbar. Wie genau die Eintragungen in der Wählerliste zustande gekommen sind, ist nur den Mitgliedern des Wahlvorstands selbst bekannt. Auf ihren Kenntnisstand ist jedoch bei der Beurteilung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht abzustellen. Auf welchen Daten und Erkenntnissen die Eintragungen in die Wählerliste beruhen, ist für Dritte nicht erkennbar. 37 (c) Im Übrigen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts auch in sich widersprüchlich. Das Landesarbeitsgericht hat einerseits angenommen, der Wahlvorstand habe der Wählerliste keine geeigneten Informationen zugrunde gelegt, andererseits ist es aber - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Informationen aus der Telefonliste nur für einen Teil der Belegschaft, namentlich die Arbeitnehmer am Standort in A genutzt wurden. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene willkürliche Vorgehensweise des Wahlvorstands bei der Erstellung der Wählerliste bezieht sich damit lediglich auf einen zahlenmäßig nicht näher bezeichneten Teil der Wählerliste. In Bezug auf die in der Wählerliste genannten Arbeitnehmer an den Standorten B und E hat das Landesarbeitsgericht keine Fehler in Bezug auf die Aufstellung der Wählerliste festgestellt. 38 Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, der Wahlvorstand habe davon abgesehen, sein Recht aus § 2 Abs. 2 WO „zum Beispiel“ im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen; dies, obwohl dem Wahlvorstand die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können, bekannt gewesen sei. Das zeige der gerichtliche Vergleich vom 17. November 2017 zwischen dem Wahlvorstand und der Arbeitgeberin. In diesem Vergleich hatte sich die Arbeitgeberin verpflichtet, an den Wahlvorstand eine Liste aller im Betriebsteil E beschäftigten Arbeitnehmer zu übergeben. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, inwieweit es für den Wahlvorstand trotz dieses Vergleichs noch möglich gewesen sein soll, überhaupt eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, der Wahlvorstand habe in dem Vergleich auf die Angaben in Bezug auf die am Standort A beschäftigten Arbeitnehmer - entgegen seiner ursprünglichen Forderung - verzichtet. 39 Auch die Wertung des Landesarbeitsgerichts, der Wahlvorstand habe willkürlich gehandelt, weil er den Anschein erweckt habe, mit der Wahl seine Vorstellung davon, welcher Standort eine betriebsratsfähige Einheit darstellt, auf diesem Wege durchzusetzen, lässt sich nicht aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten. Das Landesarbeitsgericht hat offenkundig nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren vom Arbeitsgericht rechtskräftig
VG festgestellt wurde, dass die von der Arbeitgeberin unterhaltenen Betriebsstätten in B, in E und in A eine einzige betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Die Arbeitgeberin hat insoweit keine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt. Dem Wahlvorstand kann sein danach rechtskonformes Verhalten - die Durchführung der Wahl in der betriebsratsfähigen Organisationseinheit - nicht als willkürlich vorgeworfen werden. 40 (d) Es sind auch sonst keine Wahlrechtsverstöße festgestellt oder erkennbar, die eine Nichtigkeit der Wahl begründen könnten. Insbesondere wurde bei der Wahl nicht der Betriebsbegriff verkannt. Zum einen hat die Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (vgl. BAG
VG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 43 b) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. 44 aa) Die Arbeitgeberin ist zur Wahlanfechtung befugt. Dies gilt hinsichtlich der gerügten Fehlerhaftigkeit der Wählerliste auch dann, wenn sie ihren Pflichten
2 WO nicht (vollständig)
gekommen sein und der Wahlfehler hierauf beruhen sollte. 45
insoweit keine Einschränkung des Anfechtungsrechts vor (vgl. BAG
dieser Regelung ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht. Die Vorschrift ist auf die Anfechtung der Wahl vom
seinem Art. 6 am Tag
der Verkündung, welche am
der bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Auch wenn der stattgebende Beschluss nur rechtsgestaltend für die Zukunft wirkt, ist der zu beurteilende Sachverhalt spätestens mit Ablauf der Anfechtungsfrist abgeschlossen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Rückwirkungsbeschränkungen kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes in bereits abgeschlossene Wahlsachverhalte eingreifen wollte. Dies gilt insbesondere, da der Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit
VG nF an ein Verhalten des Arbeitgebers im Vorfeld der Wahl anknüpft und damit auch verhaltenssteuernd wirken soll. Dies ist
der Durchführung der Wahl rückwirkend nicht mehr möglich. 47 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nF nur dann eingreift, wenn der Arbeitgeber aktiv unrichtige Angaben gegenüber dem Wahlvorstand gemacht hat, oder auch dann eingreifen kann, wenn der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall vom Betriebsrat geltend gemacht - seiner Auskunftspflicht
2 WO nur unzureichend
gekommen ist. 48 bb) Der Wahlanfechtungsantrag ist am 10. April 2018 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen
der am 6. April 2018 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. 49 c) Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung
VG liegen ebenfalls vor. 50 aa) Bei der Wahl wurde gegen § 7 BetrVG und § 2 Abs. 1 WO verstoßen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht.
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlten jedenfalls sechs wahlberechtigte Personen auf der Wählerliste. Sie konnten damit
3 WO das ihnen
VG zustehende Wahlrecht nicht ausüben. 51 bb) Der Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen.
VG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.