BAG, Urteil vom 15.06.2021 – 9 AZR 217/20 – Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der Beschäftigung infolge Umorganisation - Missbrauchskontrolle…
KARE600062845 ECLI:DE:BAG:2021:150621.U.9AZR217.20.0 BAG 9. Senat 20210615 9 AZR 217/20 Urteil § 242 BGB, § 275 Abs 4 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 611a Abs 1 BGB, § 613 BGB, § 106 GewO, § 139 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 259 ZPO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 ZPO, § 557 Abs 3 S 2 ZPO, § 157 BGB, § 133 BGB vorgehend ArbG Detmold, 28. November 2018, Az: 3 Ca 493/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 29. November 2019, Az: 16 Sa 172/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der Beschäftigung infolge Umorganisation - Missbrauchskontrolle 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2019 - 16 Sa 172/19 - wird zurückgewiesen.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie vertragsgemäß zu beschäftigen.
2 Die Beklagte hat die Klägerin seit Juli 2000 im Betrieb H als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 haben die Parteien ua. vereinbart: „§ 2 Tätigkeit
4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, sie zur Meidung der Zwangsvollstreckung im Betrieb L zu beschäftigen. Nach einem Schriftwechsel der Parteien über die Konditionen des beabsichtigten Einsatzes erklärte sich die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 bereit, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses am Standort der Beklagten in L im Einkauf weiter beschäftigt zu werden. Einer Aufforderung der Beklagten vom 29. Juni 2017 folgend, bot sie ihre Arbeitsleistung am 3. Juli 2017 in L an und wurde von der Beklagten dort zunächst als Verkaufssachbearbeiterin beschäftigt. Den Betriebsrat des Betriebs H hatte die Beklagte zuvor nicht beteiligt. Nach einem Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und den Vorrang einer Änderungskündigung, nahm die Beklagte die Berufung gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 28. März 2018 zurück.
5 Seit April 2018 ist die Klägerin Mitglied des im Betrieb L gebildeten Betriebsrats.
6 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, sie wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in H zu beschäftigen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ab. Die Klägerin hat daraufhin am 7. Juni 2018 die vorliegende Klage eingereicht und ihre Beschäftigung in H sowie die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet sei, der Anordnung der Beklagten vom 29. Juni 2017, die Tätigkeit künftig in L zu verrichten, Folge zu leisten. Sie hat vorgetragen, es sei der Beklagten möglich, sie als Assistentin der Geschäftsleitung in H zu beschäftigen. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien nach wie vor vorhanden. Deren Verteilung auf andere Mitarbeiter führe nicht zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Zudem könne sich die Beklagte hierauf nicht berufen, weil sie im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb H Stellen für „Personalsachbearbeiter“ und „Personalreferenten“ ausgeschrieben und besetzt habe, auf die sie sich erfolglos beworben habe. Jedenfalls könne die Beklagte ihr andere vertragsgemäße Tätigkeiten in H zuweisen. Die Beklagte sei auch deshalb verpflichtet, sie weiterhin in H zu beschäftigen, weil der Betriebsrat H ihrer Versetzung nicht zugestimmt habe.
7 Die Klägerin hat, nachdem das Arbeitsgericht ihrem Feststellungsantrag stattgegeben hat, zuletzt - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie am Standort in H ausschließlich mit den Tätigkeiten zu beschäftigen, die in § 2 des Arbeitsvertrags vom 7. Oktober 2013 aufgelistet sind;
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beschäftigung der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung sei unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz aufgrund der Umsetzung ihrer Organisationsentscheidungen weggefallen sei. Ein freier Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin anderweitig vertragsgerecht beschäftigt werden könne, existiere im Betrieb H nicht. Die Stellen für „Personalsachbearbeiter“ und „Personalreferenten“ seien besetzt. Die Tätigkeit einer Personalsachbearbeiterin sei zudem geringwertiger als die einer Assistentin der Geschäftsführung. Das in der Ausschreibung für die Stellen von „Personalreferenten“ vorgegebene Anforderungsprofil habe die Klägerin nicht erfüllt.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage in dem für die Revision noch erheblichen Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
10 Vor Abschluss des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte die Klägerin am 5. November 2019 angewiesen, ab dem 6. November 2019 ihren Arbeitsplatz in L nicht mehr aufzusuchen und ausschließlich ihrer Betriebsratstätigkeit nachzugehen. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 untersagt, den Betrieb in L zu betreten, sofern dies nicht der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Betriebsratsmitglied diene. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hat sie die Klägerin unter Aufrechterhaltung der Weisung vom 28. Februar 2020 erneut in den Betrieb L versetzt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Beklagte den Betriebsrat des Betriebs H vor der Versetzung ordnungsgemäß beteiligt hat.
11 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
12 A. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
13 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 10). Die Revisionsbegründung muss sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils gezielt auseinandersetzen. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10). Setzt sie sich nur mit einer auseinander, ist das Rechtsmittel unzulässig, denn die erhobene Sachrüge ist selbst im Fall ihrer Berechtigung nicht geeignet, die gesamte Entscheidung in Frage zu stellen (BAG 10. Juni 2015 - 5 AZR 795/14 - Rn. 9; 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 39).
14 II. Die Revisionsbegründung der Klägerin wird den Anforderungen § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gerecht.
15 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen gestützt.
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18 2. Die Revisionsbegründung greift beide tragenden Argumente des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft an. Die Klägerin begründet ihre entgegenstehende Auffassung zum einen damit, dass es der Beklagten möglich sei, sie in H zu beschäftigen, weil die von ihr ausgeübten Tätigkeiten weiterhin anfielen. Zum anderen trägt sie vor, die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, sie in H zu beschäftigen, weil die Versetzung nach L - wie vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt - unwirksam sei. Ob beide Argumente schlüssig sind und die behaupteten Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts tatsächlich vorliegen, ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 12).
19 B. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das - soweit für die Revision von Bedeutung - klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
20 I. Die Klage ist zulässig.
21 1. Das Landesarbeitsgericht hat über die Anträge, auch soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Reihenfolge der Klageanträge zu 1. und zu 2. umgestellt und den Klageantrag zu 2. geändert hat, in der Sache entschieden. Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung iSv. § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gegeben ist und diese ggf. zulässig ist (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 36; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 15 mwN).
22 2. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind erfüllt. Der Beschäftigungsanspruch ist zukunftsgerichtet. Voraussetzung für eine Klage auf zukünftige tatsächliche Beschäftigung ist die Besorgnis, der Schuldner werde sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 12 f., BAGE 160, 325 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat sich nicht allein auf eine wirksame Versetzung der Klägerin in den Betrieb L berufen (vgl. zur Berufung des Arbeitgebers auf mehrere Kündigungen BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 44, BAGE 163, 24), sondern die Beschäftigung der Klägerin auf dem bisherigen - wie auf einem anderen - Arbeitsplatz in H mit der Begründung abgelehnt, dies sei ihr unmöglich.
23 3. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, da dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn sich das Berufsbild der begehrten Beschäftigung oder die zuzuweisende Tätigkeit hinreichend bestimmt feststellen lässt (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 11 mwN, BAGE 169, 26; zur hinreichenden Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels nach § 322 Abs. 1 ZPO 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, 44, 46, BAGE 152, 1; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20, BAGE 130, 195).
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29 (a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbstständig auszulegen. Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften (vgl. BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 20 mwN; 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18, BAGE 152, 108). Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klagegegners als Erklärungsadressaten (vgl. zum Ganzen 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 mwN). Bei der Auslegung sind die von der klagenden Partei vorgenommenen Begrenzungen des Klagebegehrens zu beachten. Diese können sich aus den Anträgen selbst und einer Zusammenschau der Anträge sowie dem Prozessverlauf ergeben.
30 (b) Der von der Klägerin vertretenen Auslegung steht bereits der Wortlaut des Klageantrags zu 1. entgegen. Dieser bezieht sich auf eine Beschäftigung am Standort in H mit den Tätigkeiten, die in § 2 des Arbeitsvertrags vom 7. Oktober 2013 „aufgelistet“ sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Auslegung des Beschäftigungsantrags entgegen seinem Wortlaut zulassen (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 ff. mwN). Vielmehr spricht der Prozessverlauf gegen ein Verständnis, der Antrag erstrecke sich auf Tätigkeiten iSv. § 2 Ziffer 5) des Arbeitsvertrags. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Passus „und andere zumutbare Tätigkeiten, die ihren Vorkenntnissen entsprechen“ aus dem Klageantrag zu 2. gestrichen, nachdem das Arbeitsgericht den Antrag insoweit als unzulässig abgewiesen hatte.
Zudem hat sie den Klageantrag zu 1. beschränkt, indem sie sich im Berufungsverfahren allein auf die Tätigkeiten bezogen hat, die in § 2 des Arbeitsvertrags vom 7. Oktober 2013 „aufgelistet“ sind. Dies legt es nahe, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung den Anforderungen an einen zulässigen Klageantrag bei der Neufassung der Klageanträge zu 1. und zu 2. genügen wollte. Unerheblich ist, ob die Klägerin mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrag nach § 2 Ziffer 5) des Arbeitsvertrags eine Beschäftigung mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit, die ihren Vorkenntnissen entspricht, hätte durchsetzen können. Entscheidend für die Auslegung ist nicht, welchen Antrag die Klägerin hätte stellen können oder richtigerweise hätte stellen sollen, sondern welchen Antrag sie tatsächlich gestellt hat.
Denn der Prozessgegner muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die Klage darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 mwN).
31 (c) Die Verfahrensrüge, die die Klägerin gegen die Auslegung des Klageantrags zu 1. durch das Landesarbeitsgericht erhoben hat, ist unzulässig.
32 (aa) Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen die ihm obliegenden Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen. Es war nicht gehalten, durch einen Hinweis auf die von ihm vertretene Auslegung des Klageantrags zu 1. darauf hinzuwirken, dass die Klägerin die Klage durch eine Erstreckung der Anträge auf eine Beschäftigung mit anderen zumutbaren Tätigkeiten, die ihren Vorkenntnissen entsprechen, erweitern würde. Die Klägerin verkennt insoweit die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach hat das Gericht nur darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
Sachdienlich sind solche Anträge, die eine Übereinstimmung zwischen dem prozessualen Antrag und dem materiellen Prozessziel herstellen (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 23; 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 133). Auf die Einführung einer neuen, nicht mehr im Rahmen des bisherigen Vorbringens liegenden tatsächlichen Begründung des Klageantrages oder die eines neuen, auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhenden Antrags darf das Gericht dagegen nicht hinwirken (vgl. BGH 25. September 1952 - IV ZR 22/52 - Rn. 10, BGHZ 7, 208, 211; Saarländisches Oberlandesgericht 11. April 2018 - 5 U 28/17 - Rn. 60). Unzulässig, weil einem neuen Prozessziel dienend, sind daher Anregungen, die Klage in der Hauptsache oder bezüglich Nebenforderungen zu erweitern (vgl.
Musielak/Voit/Stadler ZPO 18. Aufl. § 139 Rn. 13;
Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 139 ZPO Rn. 17).
33 (bb) Die Verfahrensrüge ist zudem unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO genügt. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Hinweispflicht nach § 139 ZPO gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis beruht (vgl. BAG 18. November 2019 - 4 AZR 105/19 - Rn. 18; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 47; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 46 mwN). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, mit welchen Tätigkeiten sie beantragt hätte, beschäftigt zu werden, wenn das Landesarbeitsgericht sie auf die von ihm vertretene Auslegung des Klageantrags zu 1. hingewiesen hätte.
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38 II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin antragsgemäß in H zu beschäftigen.
39 1. Der Begründetheit der Klage steht allerdings nicht schon - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - entgegen, dass die Beklagte unter Beachtung von § 611a Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB iVm. § 106 GewO und betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben befugt gewesen wäre, der Klägerin eine vertragsgemäße Beschäftigung in einem anderen Betrieb zuzuweisen, weil der Arbeitsvertrag den Ort der Arbeitsleistung nicht festlegt und es insoweit auf die Wirksamkeit des in § 2 Ziffer 5) des Arbeitsvertrags vereinbarten Versetzungsvorbehalts (vgl. hierzu BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 19; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 19, BAGE 140, 328) nicht ankommt. Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, dass die Beklagte der Klägerin mit ihrer Beschäftigung als „Assistentin der Geschäftsleitung“ wirksam den Arbeitsort H zugewiesen und ihre Arbeitspflicht insoweit gemäß § 106 GewO konkretisiert hat.
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42 2. Das Berufungsurteil erweist sich trotz dieses Rechtsfehlers im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf die von ihr mit dem Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) und den Hilfsanträgen (Klageanträge zu 2. und zu 3.) begehrte Beschäftigung zu.
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BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 23, BAGE 170, 311). Der Arbeitnehmer soll - als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts - tatsächlich arbeiten können (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 19 mwN, BAGE 158, 148). Korrespondierend mit dem Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitgeber zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer diese verlangt (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 225/14 - Rn. 35, BAGE 152, 65).
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Das kann auch der Fall sein, wenn ein die Beschäftigungsmöglichkeit ausschließender Rückgang des Arbeitskräftebedarfs - wie im Streitfall - aus einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers folgt, die ökonomisch nicht zwingend geboten war. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur daraufhin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung getroffen und faktisch umgesetzt wurde, und ob dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 32 f.), oder ob auch auf der Basis der - nicht missbräuchlich oder willkürlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer vertragsgemäß sinnvoll zu beschäftigen (vgl.
BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 36, BAGE 166, 363; 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 34, BAGE 152, 345).
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55 (a) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagten sei die Beschäftigung der Klägerin unmöglich geworden, ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35) und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26; 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 48 f., BAGE 152, 345).
56 (b) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Würdigung von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen, indem es angenommen hat, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die die Unmöglichkeit der Beschäftigung begründen. Es hat angenommen, die Beklagte habe im Einzelnen dargelegt, sämtliche von der Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz ausweislich des Tätigkeitsprofils vom 13. September 2016 verrichteten Tätigkeiten seien entweder auf andere Abteilungen und Arbeitnehmer oder externe Dienstleister verteilt worden, während die Klägerin keine Tatsachen zum Fortbestehen ihres bisherigen Arbeitsplatzes vorgetragen habe. Dagegen hat die Klägerin keine gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zulässige Verfahrensrüge erhoben.
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58 (a) Die Bewertung des Berufungsgerichts, ob ein Rechtsmissbrauch oder Willkür vorliegt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (st. Rspr., zum Prüfungsmaßstab vgl. zB BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 40, BAGE 166, 285; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 131, 215).
59 (b) Dieser revisionsrechtlichen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass für die von der Beklagten beschlossene und durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spreche, sie sei aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen worden und beruhe nicht auf Rechtsmissbrauch. Gegen die tatrichterliche Würdigung, die Klägerin habe keine Umstände dargelegt und nachgewiesen, aus denen sich ergebe, dass die getroffene Organisationsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei, hat die Klägerin keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben. Ihr Einwand, die Beklagte habe die Organisationsänderung durch eine Rückübertragung von Arbeitsaufgaben rückgängig zu machen oder einen auf die Klägerin zugeschnittenen Arbeitsplatz zu schaffen, ist daher unbeachtlich.
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BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 36, BAGE 166, 363; 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 34, BAGE 152, 345). Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Klägerin oblegen hätte, die Möglichkeit der von ihr beantragten vertragsgemäßen Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb H darzulegen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, weil sie dem Klagebegehren entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt habe, greift die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen an. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe eine ihm obliegende Hinweispflicht zu einer gegenüber dem Kündigungsschutzprozess veränderten Darlegungs- und Beweislast verletzt, dringt die Klägerin hiermit bereits deshalb nicht durch, weil sie nicht dargelegt hat, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht ihr hätte erteilen müssen und was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (vgl.
BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 47; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 46 mwN; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 32, BAGE 130, 119).
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63 C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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