BAG, Urteil vom 14.07.2021 – 10 AZR 135/19 – Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Montagebauarbeiten - Darlegungs- und Beweislast - Anbringen von…
KARE600062857 ECLI:DE:BAG:2021:140721.U.10AZR135.19.0 BAG 10. Senat 20210714 10 AZR 135/19 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 201 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 271 BGB, § 72 Abs 5 ArbGG, § 138 Abs 2 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 7 Abs 8 SokaSiG, § 10 Abs 1 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, Anl 33 SokaSiG, Anl 37 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 05.12.2007, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau vom 05.12.2007, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau vom 03.12.2013, § 7 Abs 7 SokaSiG, § 7 Abs 6 SokaSiG, § 7 Abs 5 SokaSiG vorgehend ArbG Wiesbaden, 18. August 2016, Az: 9 Ca 1172/14, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. November 2018, Az: 9 Sa 1415/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Montagebauarbeiten - Darlegungs- und Beweislast - Anbringen von Markisen und Fliegengittern 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2018 - 9 Sa 1415/16 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232.501,80 Euro zu zahlen.
1 Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2014 auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Er stützt die Ansprüche für Dezember 2009 auf den VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 (VTV 2007 II), für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009), für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011), für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 auf den VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012), für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 auf den VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014 auf den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II). Die Beitragsansprüche für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer legt er die Verdienstgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweils maßgeblichen Fassung zugrunde.
3 Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Der Senat hat entschieden, dass diese Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam sind (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289 , nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 593/17 -; BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 -; BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 1104/17 -).
4 Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in Hamm einen Betrieb. Der Betrieb ist im Handelsregister seit 2006 mit dem Unternehmensgegenstand „Handel mit Bauelementen und Montage von Fenstern, Türen und Rollläden einschließlich der damit verbundenen Versiegelungsarbeiten“ eingetragen. Am 24. September 2012 traf ein Prüfer des Hauptzollamts Bielefeld vier Arbeitnehmer der Beklagten auf einer Baustelle in Hamm an, die dort Fenster einbauten. Sie erklärten, sie arbeiteten für die Beklagte als Monteure bzw. als Fenstermonteure. Nach einer am 8. Mai 2013 durchgeführten Prüfung kam die Agentur für Arbeit Hamm zu dem Ergebnis, der Betrieb der Beklagten erbringe überwiegend „typische Montage-, Fertigbauarbeiten“. Seit dem 25. August 2014 ist die Beklagte Mitglied der Tischler-Innung Hamm.
5 Der Kläger hat den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes für eröffnet gehalten. Er hat behauptet, im Betrieb der Beklagten hätten in den Kalenderjahren 2009 bis 2014 bis zu neun in Vollzeit und bis zu zwei geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend aus dem Handel bezogene, industriell vorgefertigte Fenster und Türen montiert und damit zusammenhängende Verkaufs- und Vorbereitungsarbeiten (zB Setzen von Fenstergriffen) ausgeführt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Beitragsforderungen auf das SokaSiG gestützt.
6 Nach einer teilweisen Rücknahme der Klage hat der Kläger zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232.840,20 Euro zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, in den Jahren 2009 bis 2014 sei weit mehr als die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit auf „baufremde“ Tätigkeiten wie den Verkauf und die Beratung, die Planung, die Konstruktion und die Werkstattvorbereitung der Handelsware entfallen. Die Fenster- und Türelemente seien in der Werkstatt aus Rohmaterialien und sog. Halbzeugen wie Fenster- und Flügelrahmen hergestellt und verglast worden. Die Rollläden und die Fliegengitter seien in der Werkstatt zugeschnitten und mit den Fenstern verbunden worden. Deshalb habe sie, so hat die Beklagte gemeint, Tätigkeiten des Glaser- und des Schreinerhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes verrichtet. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Tischler-Innung Hamm könne sie sich auf die Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke vom 15. Oktober 2017 berufen. Da bei der Montage von Fliegengittern und Markisen nicht in das Gefüge der Gebäude eingegriffen werde, stellten diese Arbeiten keine baulichen Leistungen dar. Das gelte auch für Reparatur- und Servicearbeiten an bereits eingebauten Fenstern. Für die Beitragsansprüche bis einschließlich Dezember 2012 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das SokaSiG hat sie für verfassungswidrig gehalten.
8 Der Kläger hat die Beitragsansprüche in zwei Mahnverfahren geltend gemacht. Der den Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2014 betreffende Mahnbescheid vom 23. September 2014 ist der Beklagten am 25. September 2014 zugestellt worden (- 9 Ba 1994/14 -). Der Mahnbescheid vom 8. Januar 2015, der die Beitragsansprüche für Juni und Juli 2014 umfasst, ist der Beklagten am 13. Januar 2015 zugestellt worden (- 9 Ba 2748/14 -). Das Arbeitsgericht hat die Prozesse verbunden. Nach einer Beweisaufnahme hat es der Klage überwiegend stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der für sie zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. In der Revision erhebt sie die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die Beitragsansprüche für die Monate Januar bis Mai 2013.
9 Die Revision ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte dazu verurteilt hat, an den Kläger 232.840,20 Euro anstelle von 232.501,80 Euro zu zahlen, handelt es sich um einen Rechnungsfehler. Der Senat hat ihn von Amts wegen berichtigt.
10 A. Die Revision ist unzulässig, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den Zeitraum von Juni 2013 bis Juli 2014 iHv. 50.584,80 Euro angreift. Zulässig, aber unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Beiträge iHv. 162.690,60 Euro für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2012 richtet. Da die Revision mit Blick auf die für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 zugesprochenen Beiträge iHv. 19.226,40 Euro jedenfalls unbegründet ist, kann ihre Zulässigkeit insoweit dahinstehen.
11 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört die Angabe der Revisionsgründe zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dazu hat der Revisionskläger im Einzelnen darzulegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 208/20 - Rn. 11). Bei mehreren Streitgegenständen muss er für jeden eine Begründung geben. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (st. Rspr., zB BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 139/17 - Rn. 15).
12 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht, soweit die Beklagte ihre Verurteilung für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2012 angreift. Die Revision gegen die Stattgabe der Beitragsansprüche für den Zeitraum von Juni 2013 bis Juli 2014 ist nicht hinreichend begründet. Ob die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, soweit die Beklagte zu der Zahlung der Beiträge für Januar bis Mai 2013 verurteilt worden ist, kann dahinstehen, weil die Revision insoweit in der Sache keinen Erfolg hat.
13 1. Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage des jeweils einschlägigen Verfahrenstarifvertrags des Baugewerbes anfallende Sozialkassenbeitrag für einen Kalendermonat. Verlangt der Kläger - wie hier - Beiträge für einen längeren Zeitraum, handelt es sich um eine „Gesamtklage“ (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 17, BAGE 168, 290).
14 2. Ihre Verurteilung zu der Beitragszahlung für die Monate Dezember 2009 bis Dezember 2012 greift die Beklagte mit dem Hinweis auf die erhobene Verjährungseinrede an. Da sich das Landesarbeitsgericht mit der Einrede nicht befasst, sondern ausschließlich den Verfall der Beitragsforderungen geprüft hat, waren weitere Ausführungen zu dieser Sachrüge in der Revisionsbegründung entbehrlich (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 12 mwN).
15 3. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zu der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Juni 2013 bis Juli 2014 richtet, ist sie unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung für diese Streitgegenstände nicht mit den tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzt. Sie erschöpft sich darin, die bereits in den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Das genügt nicht (vgl. BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 139/17 - Rn. 15).
16 4. Es kann offenbleiben, ob die Revision im Hinblick auf die Verurteilung zu der Zahlung der Sozialkassenbeiträge für die Kalendermonate Januar bis Mai 2013 zulässig ist, weil erstmals in der Revisionsbegründung auch für diese Streitgegenstände die Einrede der Verjährung erhoben worden ist (zu einer einschränkenden Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 73 ff., BAGE 165, 19; zu dem Charakter der Verjährung BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 32 mwN). Die Zulässigkeit der Revision kann insoweit aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, weil sie in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - zu I 3 der Gründe; ähnlich BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 13; BGH 31. März 2021 - IV AR (VZ) 6/20 - Rn. 3 [zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG]). Daraus ergeben sich keine nachteiligen Folgen für die Parteien.
17 B. Die Revision ist - soweit sie nicht bereits unzulässig ist - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
18 I. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Berufungsverfahren auf § 7 Abs. 5 bis 8 iVm. den Anlagen 30 bis 33 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach einem Verfahrenstarifvertrag, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (st. Rspr., zB BAG 28. April 2021 - 10 AZR 404/18 - Rn. 11).
19 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 8 iVm. der Anlage 33 SokaSiG Anspruch auf den geltend gemachten Sozialkassenbeitrag für Dezember 2009. Die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 schuldet die Beklagte dem Kläger nach § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 SokaSiG. Für die zwölf Kalendermonate des Jahres 2012 beruhen die Ansprüche auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG, für die fünf Kalendermonate des Jahres 2013 von Januar bis Mai auf § 7 Abs. 5 iVm. der Anlage 30 SokaSiG. Die Anlagen 30 bis 33 enthalten die vollständigen Texte des VTV 2007 II, des VTV 2009, des VTV 2011 und des VTV 2012 (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 309 bis 365).
Es bestehen keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes verfassungsgemäß ist (BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201). Die Pflicht der Beklagten, Beiträge für Dezember 2009 zu leisten, folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2007 II. Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2013 ist die Beklagte nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, VTV 2011 und VTV 2012 zur Beitragszahlung verpflichtet.
20 1. Der im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes). Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge).
21 2. Der Betrieb der Beklagten fiel in den betrieblichen Geltungsbereich der in der Zeit von Dezember 2009 bis Mai 2013 geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Davon ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend ausgegangen.
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35 3. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV 2009, VTV 2011 und VTV 2012 Einzugsstelle für die geltend gemachten Beitragsforderungen. Er ist nach der Rechtsprechung des Senats dazu befugt, seine Ansprüche für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend zu machen (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 53 mwN). Gegen die Ermittlung der Beiträge für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweiligen Fassung maßgeblichen Verdienstgrenze bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie betrug 400,00 Euro bis zum 31. Dezember 2012 und stieg ab dem 1. Januar 2013 auf 450,00 Euro an. Die Revision hat weder die von dem Kläger angenommene Zahl der Arbeitnehmer noch den Umfang der Beschäftigung bestritten. Sie hat auch keine Einwände gegen die konkrete Berechnung der Beiträge erhoben. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht zu erkennen. Der Senat hat den Rechnungsfehler, der dem Arbeitsgericht bei der Addition der Beitragsforderungen unterlaufen ist, nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
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38 4. Die Ansprüche sind nicht verfallen. Ihrer Durchsetzbarkeit steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
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42 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gallner Pessinger Brune Gratzer W. Guthier http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062857&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public