(2)Hat ein Paketzusteller, wie der Kläger, seine Arbeitsleistung zwar auch in dem Betrieb zu erbringen, dem er zugeordnet ist, jedoch überwiegend in seinem Zustellbezirk, liegt der Mittelpunkt und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Betriebstätte des Arbeitgebers, sondern im Zustellbezirk des Arbeitnehmers. Dies steht der Annahme entgegen, die Betriebsstätte sei „regelmäßige Arbeitsstätte“ iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 MTV, auch wenn weder der Zustellbezirk noch das Fahrzeug des Paketzustellers als „regelmäßige Arbeitsstätte“ iSd. Bestimmung anzusehen ist. 24
- bb)Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung spricht auch die Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien haben nach der Neuregelung der Bestimmungen des EStG in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV weiterhin auf die „regelmäßige Arbeitsstätte“ abgestellt und nicht wie § 9 Abs. 4 und Abs. 4a Nr. 3 EStG idF vom 25. Juli 2014 auf die „erste Tätigkeitsstätte“. Mit dem Merkmal „regelmäßige Arbeitsstätte“ legt § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV die Anspruchsvorrausetzungen eigenständig und unabhängig von den jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen fest. Bei der Verweisung in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV auf die steuerlichen Spesensätze handelt es sich nicht, wie vom Kläger angenommen, um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine auf Spesensätze bezogene Rechtsfolgenverweisung. Diesem Verständnis steht § 18 Nr. 3 Satz 2 MTV nicht entgegen. Die Bestimmung soll allein die Möglichkeit der steuerfreien Zahlung von Spesen gewährleisten und begrenzt den in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV eigenständig festgelegten Anspruchsgrund. 25
- cc)Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV bestätigen diese Auslegung. Die tarifliche Spesenpauschale soll Mehrbelastungen ausgleichen, die mit der vorrübergehenden Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte verbunden sind und nicht bereits durch die regelmäßige tarifliche Vergütung abgegolten sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Paketzustellern liegt regelmäßig und nicht nur vorrübergehend außerhalb der Betriebsstätte. Es ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Mehrbelastungen, die für diesen Personenkreis mit der Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte verbunden sind, bei der Bemessung der Vergütung Rechnung getragen haben. Andernfalls hätte eine § 18 Nr. 3 Satz 1 2. Alt. MTV entsprechende Regelung für Paketzusteller nahegelegen. Die tarifliche Regelung bedarf deshalb auch keiner am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur (vgl. BAG 20. November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 24 ff.; sowie zur Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 174/20 - Rn. 25 f. mwN), um Paketzusteller Arbeitnehmern gleichzustellen, die die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Gruppe der Paketzusteller ist mit den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern nicht vergleichbar. 26
- dd)Die vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskünfte führen zu keiner abweichenden Auslegung. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. beispielhaft BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 f.). Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 44, BAGE 164, 326). Zweifel bestehen im Hinblick auf das gefundene Auslegungsergebnis nicht. Unabhängig hiervon sind die Auskünfte der Tarifvertragsparteien - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - unergiebig. Sie enthalten keine weiteren Anhaltspunkte zur Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen tariflichen Bestimmungen oder zu anderen aus dem Tarifwerk erkennbaren Umständen, die für deren Auslegung von Bedeutung sein könnten. 27 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kiel Suckow Weber Pielenz Sucher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062927&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public