BiZG BW - Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
dem Ausbildungsplan auf drei Jahre angelegten Veranstaltung. Der Erwerb der Trainerlizenz ist erst
Abschluss des gesamten Lehrgangs möglich. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom
G BW die Fortzahlung der Arbeitsvergütung beanspruchen könne. Bei dem von ihr besuchten Lehrgang habe es sich um eine Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gehandelt. Sie beabsichtige,
Abschluss des Lehrgangs als Trainerin beim TSV B tätig zu werden. Bildungszeit sei auch für solche Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen, die dazu befähigten, Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre ua. in dem Ehrenamtsbereich Sport auszuüben. 5 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 761,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Die klagende Partei muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 39). 12
G BW als erteilt, weil in Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens der Klägerin davon auszugehen sei, dass das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 26. Januar 2018 die
G BW erforderliche Begründung aufgewiesen habe. Dieser Würdigung liegt eine unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer form- und fristgemäßen Ablehnung zugrunde. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trägt jene nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. 15 a) § 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW verpflichtet den Arbeitgeber, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf dessen Antrag, der spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich zu stellen ist (§ 7 Abs. 1 BzG BW), von der Arbeitspflicht freizustellen. Der Anspruch auf Bildungszeit ist damit ein gesetzlich begründeter Freistellungsanspruch. Erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch, ist er
G BW zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (vgl. LT-Drs. 15/6403 S. 16). Ohne Bewilligung des Antrags durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Bewilligung wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 BzG BW fingiert, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht form- und fristgerecht ablehnt. Die Ablehnung muss dem Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich zugehen und bedarf einer schriftlichen Darlegung der Gründe (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 BzG BW). 16 b) Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Antrag auf Bewilligung von Bildungszeit form- und fristgerecht abgelehnt hat. Zwar ist der Eintritt der Bewilligungsfiktion Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für den Zeitraum der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung. Gleichwohl kommt vorliegend der allgemeine Grundsatz,
dem derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, nicht zur Anwendung. Denn der Arbeitgeber kann sich in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Schreiben iSd. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 BzG BW genannt hat. Mit dem Begründungserfordernis bezweckt das Gesetz, dass der Arbeitnehmer eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage erhält, auf der er die Erfolgsaussichten einer Klage auf Bewilligung der Bildungszeit überprüfen kann. Erst durch die Darlegung der Ablehnungsgründe im Ablehnungsschreiben kann er beurteilen, ob die Ablehnung sachlich begründet ist. Die damit verknüpfte Bewilligungsfiktion soll den Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungszeit unterstreichen (vgl. LT-Drs. 15/6403 S. 15). Dieses Regelungsziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung ausschließlich auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor
G BW mitgeteilt hat. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen präkludiert (vgl. zu § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF BAG
gang gerichtlich festgestellt werden könne. Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht. 18 a) Vertragliche Vereinbarungen kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, in dem das Angebot („der Antrag“) der einen Vertragspartei
BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die darauf gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Dazu muss die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben worden sein (Realofferte und deren konkludente Annahme; BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 36 mwN). 19 aa) Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor. Er setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 37; 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 370). 20
entrichten werde, wenn gerichtlich festgestellt werde, dass die Klägerin einen Anspruch auf Bildungszeit gehabt habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung selbst bei Anlegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht stand. 22 aa) Zwar ist eine Vereinbarung dieses Inhalts rechtlich wirksam. Sie ermöglicht es den Arbeitsvertragsparteien, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung und die Anspruchsberechtigung
träglich gerichtlich auszutragen (BAG 18. November 2008 - 9 AZR 815/07 - Rn. 27 mwN). Der Arbeitgeber ist jedoch zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht verpflichtet. Er kann - auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts - den Antrag des Arbeitnehmers auf Bildungszeit ablehnen und ihm anbieten, für die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung unbezahlten Sonderurlaub zu nehmen, ohne dies unter den Vorbehalt zu stellen, der Arbeitnehmer könne den entsprechenden Zahlungsanspruch
träglich gerichtlich geltend machen. Der Arbeitnehmer müsste dann entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder sein Bildungszeitverlangen - ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - gerichtlich durchsetzt. Der vom Landesarbeitsgericht unterstellte Erfahrungssatz, von einer entsprechenden Vereinbarung sei auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber nicht auf ein unentschuldigtes Fehlen während der Teilnahme an dem Lehrgang berufe und sich der Streit der Parteien von Beginn an auf die Frage beschränkt habe, ob der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt werde oder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung
dem BzG BW habe, existiert daher nicht. Vielmehr bedarf es konkreter, tatsachenbasierter Anhaltspunkte für die Annahme, der Arbeitgeber biete dem Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub und die spätere Vergütung der Freizeit für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens des Arbeitnehmers in einem
gelagerten Prozess an. 23 bb) Daran fehlt es vorliegend. Weder
dem Vorbringen der Parteien noch
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Selbst die Klägerin hat sich auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht berufen. Anhaltspunkte für den Abschluss einer Vereinbarung durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen BAG
träglich geltend machen, wird nicht erwähnt. 24
Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und
oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (BAG
Gewährung rechtlichen Gehörs heraus, dass die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen, der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch aber nicht bereits deshalb zustand, weil es an der für einen Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der Vergütung
G BW erforderlichen Bewilligungsfiktion bzw. einer Vereinbarung der Parteien fehlt,
der der Klägerin vorbehalten bleibt, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung und die Anspruchsberechtigung
träglich gerichtlich auszutragen, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die Klage hinsichtlich der Hauptforderung zumindest iHv. 477,09 Euro netto begründet wäre. Die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 BzG BW bzw. einer darauf bezogenen Vereinbarung der Parteien sind erfüllt. 31
G BW kann Bildungszeit ua. für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. Der Begriff der „Qualifizierung“ bildet
allgemeinem Sprachgebrauch den Oberbegriff für Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung bestimmter (beruflicher) Anforderungen notwendig sind (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwörter „Qualifizierung“, „qualifizieren“). Dies entspricht der Definition in der Einzelbegründung zu § 1 VO BzG BW. Danach ist unter einer Qualifizierung das Erlernen oder die Verbesserung von Kompetenzen oder Wissen in der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschriften umfasst damit auch den erstmaligen Erwerb von Grundkenntnissen, die für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit notwendig sind. Dies impliziert, dass der Gesetzgeber Bildungszeit auch für Personen vorgesehen hat, die das Ehrenamt (noch) nicht ausüben (können), weil bei ihnen die dafür erforderliche Grundqualifikation (noch) nicht vorhanden ist und sie diese erst durch die Bildungsmaßnahme erlangen. Hätte der Gesetzgeber die Ausübung des Ehrenamts als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungszeit gesehen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln oder anstatt des allgemeinen Begriffs „Qualifizierung“ den spezielleren der „Weiterbildung“ zu benutzen. Auch die Verwendung der Präposition „zur“ (und nicht „im Rahmen der“ oder „bei der“) spricht dafür, dass die Qualifizierung der Schlüssel zur Wahrnehmung eines Ehrenamts sein und der erstmaligen Amtsübernahme vorausgehen kann. 36 bb) Soweit die Begründung der VO BzG BW auf die „jeweilige“ ehrenamtliche Tätigkeit abstellt, bedeutet dies nicht, dass das Ehrenamt bereits aktiv ausgeübt werden muss. Die Verordnungsbegründung stellt lediglich klar, dass sich der Kompetenzerwerb bzw. die Wissensvermittlung auf eine ehrenamtliche Tätigkeit aus dem abschließenden Katalog des § 3 VO BzG BW beziehen muss. Mit der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit ist damit nicht - im Sinne einer konkreten Betrachtung - das bereits aktiv ausgeübte, sondern ein einschlägiges Ehrenamt gemeint, das sich - bei abstrakter Betrachtung - den Bereichen ehrenamtlicher Tätigkeiten zuordnen lässt, für die
dem Gesetz Bildungszeit in Anspruch genommen werden kann. 37 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 VO BzG BW, der zufolge ehrenamtliche Tätigkeiten iSd. Verordnung als in der Regel freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten definiert werden, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung „ausgeübt“ werden, nichts an dem Auslegungsergebnis. Die Legaldefinition konkretisiert den Anwendungsbereich der VO BzG BW und legt in diesem Zusammenhang die abstrakten Anforderungen an ein Ehrenamt fest. Die Negativumschreibung, dass ein Ehrenamt nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden darf, hat nicht den Bedeutungsgehalt eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals,
dem die ehrenamtliche Tätigkeit bereits bei Antragstellung ausgeübt werden muss. Es grenzt die ehrenamtliche Tätigkeit von der Erwerbstätigkeit ab. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Satz 2 VO BzG BW, der die Stellen, an denen das ehrenamtliche Engagement eingebracht werden kann, bestimmt. 38 b) Die Gesetzessystematik bestätigt das Auslegungsergebnis. Die von der Beklagten geforderte aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal für Bildungszeit wegen einer Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten führt zu einer Einengung des Kreises der Anspruchsberechtigen, dem die Bildungszeit zusteht. Dieser Kreis der Anspruchsberechtigten ist für alle Bereiche, in denen
dem BzG BW Bildungsmaßnahmen angeboten werden können, in § 2 BzG BW geregelt. Für die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der in Heimarbeit Beschäftigten sowie der Auszubildenden und Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist ausdrücklich geregelt, dass deren Tätigkeitsstätte in Baden-Württemberg liegen muss. Durch die Anknüpfung an den Ort des Tätigkeitsschwerpunkts wird eine konkrete Zuordnung der Lebenssachverhalte ermöglicht. Wenn der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang (hier: die tatsächliche oder nur beabsichtigte Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit) auf eine solche Festlegung verzichtet, deutet dies darauf hin, dass er von einer weiteren Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen absehen wollte. 39 c) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Diese dient gemäß § 1 Abs. 5 BzG BW der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Bildungszeit soll die Bürger des Landes Baden-Württemberg bei der Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben unterstützen und ihre Bereitschaft zur Übernahme neuer ehrenamtlicher Aufgaben erhöhen (A 1 der Begründung zur VO BzG BW). Das Ziel, das ehrenamtliche Engagement durch Bildungszeit zu stärken, soll sich somit nicht auf die Qualifizierung bereits aktiv im Ehrenamt tätiger Personen beschränken, sondern zugleich den Zugang zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Bildung eröffnen und bestehende Barrieren für eine Wahrnehmung von dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben abbauen. Soweit die Erleichterung des Zugangs zu Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich tätige Menschen durch Bildungszeit
der Einschätzung des Verordnungsgebers einen sinnvollen Beitrag darstellen soll, „um sie in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu befähigen, diese Aufgaben noch besser zu erfüllen oder anderen den Zugang zum ehrenamtlichen Engagement zu erleichtern oder zu ermöglichen“ (A 4a der Begründung zur VO BzG BW), wird dadurch in Ergänzung des erstgenannten Begründungsansatzes lediglich bestätigt, dass durch die Bildungszeit sowohl bereits ehrenamtlich tätige Personen angesprochen werden als auch solche, die die Übernahme eines Ehrenamts beabsichtigen. Unabhängig davon lässt sich aber auch nicht völlig ausschließen, dass es sich bei dem letzten Halbsatz „oder anderen den Zugang zum ehrenamtlichen Engagement zu erleichtern oder zu ermöglichen“ um ein eigenständiges, auf eine Erstqualifizierung bezogenes Begründungselement handelt und vor dem Wort „oder“ lediglich ein Komma fehlt. Dann wären Bildungsmaßnahmen
der Intention des Verordnungsgebers ausdrücklich auch als ein sinnvoller Beitrag zu verstehen, um anderen - dh. noch nicht im Ehrenamt tätigen Personen - den Zugang zum ehrenamtlichen Engagement zu erleichtern oder zu ermöglichen. 40 4. Die von der Klägerin absolvierte Bildungsmaßnahme weist - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - die abstrakte Eignung auf, künftig Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre ua. in dem Ehrenamtsbereich Sport auszuüben. Die Absicht der Klägerin, sich
erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang tatsächlich ehrenamtlich im Bereich des Sports zu engagieren, wird bereits dadurch greifbar, dass sie die Lehrgangskosten selbst zu tragen hat. Eine darüberhinausgehende Konkretisierung durch die Mitgliedschaft in einem Sportverein ist nicht erforderlich. Eine solche Mitgliedschaft gewährleistet nicht,
Erwerb des Übungsleiterscheins ausgerechnet dort als Trainer tätig werden zu können. 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.