BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 119/19 – Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge Die prozessuale Aufnahmemöglichkeit durch den Rechtsnachfolger des Verstorbenen nach § 239…
KARE600063087 ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR119.19.0 BAG 3. Senat 20211202 3 AZR 119/19 Urteil § 239 ZPO, § 240 ZPO, § 85 InsO vorgehend ArbG Stuttgart, 14. Februar 2018, Az: 30 Ca 4624/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13. März 2019, Az: 4 Sa 39/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge Die prozessuale Aufnahmemöglichkeit durch den Rechtsnachfolger des Verstorbenen nach § 239 ZPO entfällt, wenn in der Nachlassinsolvenz die Voraussetzungen des Massebezugs nach § 85 InsO iVm. § 240 ZPO vorliegen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Vorbehaltsurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2019 - 4 Sa 39/18 - teilweise aufgehoben und der Tenor zu I 1 des Vorbehaltsurteils wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 115.920,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 108.527,14 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2017 zu zahlen.
Von den Kosten der Revision haben der Kläger 36 vH und die Beklagte 64 vH zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 73 vH und die Beklagte 27 vH zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 82,5 vH und die Beklagte 17,5 vH zu tragen. Die durch die Anrufung des Landgerichts entstandenen Kosten hat der Kläger allein zu tragen.
1 Die Parteien streiten über das Bestehen von Ansprüchen aus einer Versorgungszusage.
2 Der im November 1939 geborene und im Juni 2020 verstorbene vormalige Kläger (im Folgenden der Verstorbene), über dessen Nachlass am 6. Mai 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, war langjährig Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten.
3 Die Beklagte wurde 1974 von der Ehefrau des Verstorbenen und ihrem Bruder errichtet. Im Mai 1980 erwarb der Verstorbene die Anteile des Bruders sowie Anteile seiner Ehefrau. Er hielt fortan 60 vH und seine Frau 40 vH der Gesellschaftsanteile. Er wurde am 11. November 1980 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer neben seiner Ehefrau ins Handelsregister eingetragen. Zugleich wurde seine Befugnis, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder von ihm vertretenen Dritten uneingeschränkt zu vertreten, eingetragen. Dem lag ein Gesellschafterbeschluss vom 14. Mai 1980 zugrunde.
4 Der Verstorbene stützt seinen Anspruch auf Ruhegehalt auf eine Versorgungszusage vom 4. Januar 1987, die er für sich selbst und für die Beklagte unterschrieb. Sie hat folgenden Inhalt: „Versorgungszusage Zwischen der Firma E nachstehend ‚Gesellschaft‘ genannt und Herrn S nachstehend ‚Geschäftsführer‘ genannt - wird in Ergänzung seines Anstellungsvertrages vereinbart, dass ihm die Gesellschaft eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
I.
Leistungsarten Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf a) Ruhegehalt und b) Witwengeld II.
Ruhegehalt 1.
Das Ruhegehalt wird dem Geschäftsführer gezahlt, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, weil er a) dienstunfähig ist oder b) das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Das Ruhegehalt beträgt 70 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen Festgehaltes.
Umsatz- und Gewinnbeteiligungen sowie sonstige wechselnde und in ihrer Höhe unbestimmte Vergütungen bleiben bei der Ermittlung des Gehaltes außer Betracht. … V.
Pflichten des Versorgungsberechtigten … 3.
Die Gesellschaft schließt zur Rückdeckung der ihr aus dieser Versorgungszusage erwachsenden Verpflichtungen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag auf das Leben des Geschäftsführers ab. Dieser ist verpflichtet, gegenüber der Versicherungsgesellschaft die erforderlichen Gesundheitsangaben zu machen und sich gegebenenfalls ärztlich untersuchen zu lassen.
4.
Die Beiträge zu dieser Rückdeckungsversicherung werden ausschließlich von der Gesellschaft gezahlt. Diese hat zugleich die alleinigen vertraglichen Gestaltungsrechte und ist mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz VI. getroffenen Regelungen alleine für alle Versicherungsleistungen anspruchsberechtigt. … VII.
Vorbehalt und Entzug der Leistungen 1.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. …“ 5 Die Beklagte schloss zur Rückdeckung der Versorgungszusage eine Versicherung bei der Z L AG ab. Aus dieser Versicherung wurde der Beklagten am 1. September 2004 ein Betrag iHv. 556.619,30 Euro ausgezahlt. Im selben Kalenderjahr wurden ein Darlehen des Verstorbenen an die Beklagte um ca. 75.000,00 Euro, sowie Darlehen der Beklagten bei der Volksbank P und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um 555.609,97 Euro zurückgeführt.
6 Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2009 wurde der Verstorbene zunächst Alleingesellschafter. Am 29. Dezember 2009 wurde neben dem Verstorbenen sein Sohn zum Geschäftsführer mit Alleinvertretungsmacht bestellt. Zum 31. Dezember 2012 erwarb der Sohn die Anteile des Verstorbenen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 7. Dezember 2015 wurde der Verstorbene als Geschäftsführer abberufen. Die Abberufung wurde am 18. Dezember 2015 ins Handelsregister eingetragen. Den letzten Jahresabschluss unterzeichnete der Verstorbene am 29. September 2014 für das Jahr 2013.
7 Die Jahresabschlüsse enthielten - bei Betriebsprüfungen vom Finanzamt nicht beanstandet - Rückstellungen für die streitbefangene Versorgungszusage. In den Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 waren jeweils Jahreswerte zwischen 45.000,00 Euro und 60.000,00 Euro für Altersversorgung bzw. als „Pensionsverpflichtung GF“ ausgewiesen.
8 In den Verdienstabrechnungen des Verstorbenen waren in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Abzüge für Lohn- und sonstige Steuern angegeben. In der Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2005 war als Austrittsdatum des Verstorbenen der 31. Mai 2005 genannt.
9 Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 rechnete die Beklagte einen Pensionsanspruch des Verstorbenen iHv. 13.958,25 Euro ab und zahlte ihm 9.305,50 Euro. Für 2012 rechnete sie einen Pensionsanspruch iHv. 38.619,50 Euro ab und zahlte ihm 33.966,75 Euro. Zudem erstattete sie ihm Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv. 8.738,10 Euro. Für 2013 rechnete sie einen Pensionsanspruch iHv. 37.433,65 Euro ab und zahlte 32.143,93 Euro.
10 Für 2014 rechnete die Beklagte einen Pensionsanspruch des Verstorbenen iHv. 49.812,09 Euro ab und bezahlte ihm 25.193,78 Euro. Für 2015 rechnete sie 42.168,77 Euro ab und zahlte ihm 42.367,10 Euro. Für 2016 rechnete sie einen Pensionsanspruch iHv. 42.559,32 Euro ab und zahlte ihm 38.727,68 Euro. Diese Zahlungen wurden als „Versorgungsbezug“ auf Lohnabrechnungen ausgewiesen. Zudem ließ sich der Verstorbene eine Überzahlung iHv. 2.238,58 Euro im Jahr 2012 auf seine Forderung für das Jahr 2014 anrechnen.
11 Mit seiner Klage hat der Verstorbene die Differenzen zwischen seinen Versorgungsansprüchen und den tatsächlichen Versorgungszahlungen - zuletzt für die Jahre 2014 bis 2016 - geltend gemacht. Er hat gemeint, die Versorgungszusage vom 4. Januar 1987 sei rechtswirksam zustande gekommen. Wegen der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB habe er den Vertrag verbindlich auch für die Beklagte abschließen können.
12 Der verstorbene Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.790,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2017 zu zahlen.
13 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Versorgungszusage sei nicht wirksam erteilt worden, da sie nicht in die Zuständigkeit des Geschäftsführers, sondern der Gesellschafterversammlung gefallen sei. Die Befreiung von § 181 BGB habe einer Satzungsänderung bedurft. Zudem sei der Anspruch wegen nachhaltiger und wesentlicher Änderungen ihrer Verhältnisse zu kürzen; sie befinde sich seit Jahren in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt.
14 Am 7. Januar 2020 hat der Verstorbene seiner Tochter in einer notariellen Urkunde Grundbesitz, Rückübertragungsansprüche auf Grundbesitz und die Ansprüche aus der Pensionszusage der Beklagten aus dem vorliegenden Verfahren bedingt auf den Todesfall abgetreten bzw. übertragen. Als sog. Gegenleistung räumte die Tochter ihm ein Wohnrecht in S im Wert von monatlich 150,00 Euro ohne dingliche Sicherung ein, versprach ihm die unentgeltliche Vermögensverwaltung sowie Hilfestellung bei der Organisation seiner Pflege. Die Übertragung erfolgte auch wegen der Leistungen der Tochter für die Feier des 80. Geburtstags des Verstorbenen sowie gewährter Vorschüsse und Darlehen.
15 Nach dem Tod des ursprünglichen Klägers am 1. Juni 2020 haben die Beklagte und die Erben des Verstorbenen - der Sohn und die Tochter - über die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 246 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestritten. Durch Beschluss vom 26. Januar 2021 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt (- 3 AZR 119/19 (A) -). Bereits am 1. Dezember 2020 hatte die Miterbin und Tochter des Verstorbenen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Verstorbenen beim Amtsgericht Neu-Ulm gestellt.
16 In einem Hinweisschreiben vom 22. Februar 2021 hat der Vorsitzende des Senats die Tochter als solche und die Beklagte ins Kurzrubrum aufgenommen und mitgeteilt, dass von einer wirksamen Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen ausgegangen werde. Am 28. April 2021 hat der Vorsitzende des Senats zudem beschlossen, die Tochter als Einzelrechtsnachfolgerin des Verstorbenen zu betrachten und sie damit als Klägerin zum ursprünglichen Termin am 18. Mai 2021 zu laden.
17 Am 6. Mai 2021 ist das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet worden (Amtsgericht Neu-Ulm - IN 238/20 -). Im Terminsverlegungsbeschluss vom 11. Mai 2021 hat der Vorsitzende des Senats auf die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO hingewiesen, wenn die Abtretung der Insolvenzanfechtung unterliegen sollte. Ebenfalls am 6. Mai 2021 haben die Tochter des Verstorbenen und der Insolvenzverwalter in einer sog. Abtretungsvereinbarung übereinstimmend erklärt, dass sie die Forderung des Verstorbenen gegen die Beklagte aufgrund ausstehender Pensionszahlungen in nach § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1 iVm. § 143 Abs. 1 InsO anfechtbarer Weise erlangt hat und die vom Insolvenzverwalter erklärte Anfechtung akzeptiert. Zudem haben sie die Rückabtretung der Rechte an den Verwalter vereinbart. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 hat der Insolvenzverwalter über den Nachlass die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 85 Abs. 1 InsO erklärt.
18 Auf die zunächst noch vom Verstorbenen erhobene Klage ist der Rechtsstreit vom Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 20. Juni 2017 unangefochten an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 26.013,04 Euro teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnungen der Beklagten stattgegeben. Es hat ausgehend von einem Bruttolohn des Klägers iHv. 4.600,00 Euro monatlich aus dem Jahr 2003 einen Pensionsanspruch iHv. 70 vH, also 3.220,00 Euro monatlich berechnet, die erfolgten Zahlungen in den Jahren 2014 und 2016 teilweise abgezogen und auf dieser Grundlage den Anspruch des Verstorbenen mit 11.009,31 Euro beziffert. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision die komplette Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
19 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist - in ihrem zuletzt noch anhängigen Umfang - zulässig, allerdings nicht in dem Umfang begründet, in dem ihr das Landesarbeitsgericht stattgegeben hat. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen befugt, den Rechtsstreit aufzunehmen und die streitgegenständlichen Ansprüche als Partei kraft Amtes durchzusetzen. Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 115.920,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 108.527,14 Euro netto für die Jahre 2014 bis 2016 aus der Versorgungszusage vom 4. Januar 1987 nebst Zinsen seit dem 16. März 2017.
20 I. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen befugt, die streitgegenständlichen Ansprüche durchzusetzen. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Tochter auf den Todesfall war nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbar. Die Tochter hat die Forderungen an den Kläger wirksam am 6. Mai 2021 rückabgetreten. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit wirksam nach § 85 Abs. 1 InsO aufgenommen.
21 1. Soweit von einem Massebezug der streitbefangenen Forderung auszugehen ist, ist allein der Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter, nicht aber die Tochter des Verstorbenen als Einzelrechtsnachfolgerin zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt.
22 Liegen die Voraussetzungen des § 85 InsO iVm. § 240 ZPO vor, besteht in der Nachlassinsolvenz keine Aufnahmemöglichkeit mehr durch die Rechtsnachfolger des Verstorbenen nach § 239 ZPO. Nach § 239 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann und muss zwar die Rechtsnachfolgerin aufgrund Abtretung auf den Todesfall den Rechtsstreit aufnehmen (vgl. BGH 3. November 1977 - IX ZR 80/77 - BGHZ 69, 395). Hat allerdings nach dem Tod einer Partei der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit noch nicht aufgenommen und wird nun das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet, so wird die Unterbrechung der §§ 246, 239 ZPO durch die (zusätzliche) Unterbrechung nach § 240 ZPO überlagert (Doppelunterbrechung). In diesem Fall kann nur für und gegen den Verwalter das Verfahren aufgenommen werden, denn den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fehlt die Prozessführungsbefugnis (vgl. § 243 ZPO). Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens lebt ggf. dann das Recht der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Rechtsstreits wieder auf (MüKoZPO/Stackmann 6. Aufl. § 239 Rn. 29).
23 2. Ein derartiger Massebezug ist bereits dann gegeben, wenn die Abtretung einer Forderung insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Denn dann hat die Insolvenzmasse eine Rechtsposition, die den Verwalter in die Lage versetzt, die Forderung zur Masse zu ziehen. Das berechtigt den Verwalter nach Rüchgewähr der Forderung, sie als Partei kraft Amtes für den Forderungsinhaber weiterzuverfolgen (BGH 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07 - Rn. 8).
24 3. Aufgrund der Gesamtumstände kann der Senat davon ausgehen, dass die Abtretung der streitbefangenen Forderung an die Tochter des Verstorbenen anfechtbar war.
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29 Die Tochter war eine dem Vater nahestehende Person iSv. § 133 Abs. 4 Satz 1 InsO iVm. § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie ist Verwandte des Vaters in absteigender Linie als seine Tochter nach §§ 1589, 1592 BGB. Die Verfügung im Januar 2020 auf den Todesfall im Juni 2020 erfolgte zudem weniger als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag im Dezember 2020. Damit wird der Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis der Tochter hiervon widerlegbar vermutet, § 133 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 InsO (vgl. BGH 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10 - Rn. 30). Anhaltspunkte für eine Unkenntnis der Tochter bestehen nicht; vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis auch aus der Vereinbarung vom 6. Mai 2021 mit dem Insolvenzverwalter.
30 4. Zudem sind die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO erfüllt. Die Ansprüche wurden wirksam rückabgetreten.
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33 5. Der Kläger hat den Rechtsstreit auch formal wirksam aufgenommen, § 85 Abs. 1 InsO. Der Rechtsstreit über die Forderungen des Erblassers gegen die Beklagte ist anhängig. Im Schriftsatz vom 25. Mai 2021 hat der Kläger formwirksam die Aufnahme erklärt. Dass er dies „anstelle der Klägerin“ erklärt hat, ist unschädlich. Es ist klar, dass er die Forderung des Verstorbenen als Nachlassinsolvenzverwalter gegen die Beklagte durchsetzen will.
34 II. Die Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zwar einen Anspruch gegen die Beklagte dem Grunde nach auf Zahlung einer Altersversorgung aus der Versorgungszusage vom 4. Januar 1987 für die Jahre 2014 bis 2016. Diesen kann er allerdings nur als Bruttobetrag geltend machen und muss sich die erfolgten Zahlungen der Beklagten für diesen Zeitraum als Nettozahlungen anrechnen lassen. Die Differenz ist ausgehend von den Berechnungen des Verstorbenen geringer, als das Berufungsgericht angenommen hat.
35 1. Die Klage ist ohne Weiteres zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG nicht mehr zu prüfen. Der Klageantrag ist - auch nach einer entsprechenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - dahin auszulegen, dass mit der Klage Leistungen der Altersversorgung als Bruttobeträge abzüglich erhaltener Nettozahlungen verlangt werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte auf die Leistungen der Altersversorgung Einkommenssteuer abführen musste. Eine schlichte Verrechnung der beiden Beträge ist dann ausgeschlossen (vgl. zur Nettolohnklage BAG 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 9, 23; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 71 Rn. 9).
36 Der Verstorbene war aufgrund seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht in der Sozialversicherung versichert (vgl. BSG 7. Juli 2020 - B 12 R 17/18 R -). Allerdings waren die Zahlungen nicht mit hinreichender Sicherheit der Einkommenssteuer entzogen. Der Bundesfinanzhof hat regelmäßige Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer in bestimmter Höhe als Einkünfte von „Arbeitnehmern“ iSd. Steuerrechts angesehen. Es bestehe keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht liege der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde - ein Regelungszweck, der dem Steuerrecht hingegen fremd ist (BFH 23. April 2009 - VI R 81/06 - Rn. 33, BFHE 225, 33). Auch die Beklagte hat in den Abrechnungen der Pensionszahlungen für den Verstorbenen die Abführung von Lohnsteuer ausgewiesen.
37 Der Kläger lässt sich - auf seine ursprünglich deutlich höhere Forderung - im Jahr 2014 25.193,78 Euro sowie eine Überzahlung iHv. 2.238,58 Euro aus dem Jahr 2012, im Jahr 2015 weitere 42.367,10 Euro und im Jahr 2016 schließlich 38.727,68 Euro als an ihn gerichtete Zahlungen anrechnen. Die Klage ist entsprechend dahin auszulegen, dass er sich von dem erreichbaren Bruttobetrag diesen Nettobetrag abziehen lässt.
38 2. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus der Zusage vom 4. Januar 1987 für die streitgegenständlichen Jahre 2014 bis 2016. Dabei lässt der Senat offen, ob die Pensionszusage formell wirksam erteilt wurde. Bedenken bestehen insoweit zum einen, als es erforderlich sein könnte, die Befreiung vom Verbot des In-Sich-Geschäfts (§ 181 BGB) nicht nur durch einen Gesellschafterbeschluss zu erteilen, sondern durch eine Satzungsregelung, wie es der Bundesgerichtshof zumindest für Alleingesellschafter annimmt (BGH 28. Februar 1983 - II ZB 8/82 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 87, 59 sowie BGH 6. Oktober 1960 - II ZR 215/58 - BGHZ 33, 189). Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Änderung des bestehenden Anstellungsvertrags des Geschäftsführers die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, nicht nur bei einem Erstabschluss des Vertrags (BGH 25. März 1991 - II ZR 169/90 - zu 5 der Gründe). Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben nicht auf die ggf. fehlende Satzungsänderung und die fehlende Beschlussfassung der Gesellschafter berufen, begegnet - entgegen der Annahme der Beklagten - keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Vertrauen des Verstorbenen in den Fortbestand der Versorgungszusage und in die weitere Gewährung der Leistungen ist nach einer Abwägung aller Umstände besonders schutzwürdig.
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40 Ist die Berufung auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entgegen dem Rechtsschein treuwidrig, wird der in Anspruch Genommene gegenüber dem Vertrauenden so behandelt, als ob der Rechtsschein zuträfe. Es ist dann treuwidrig, sich auf die gegenteilige Rechtslage zu berufen (vgl. BeckOGK/Kähler Stand 1. August 2021 BGB § 242 Rn. 604). Dabei kann es eine Rolle spielen, wenn zum Zeitpunkt des geschäftlichen Kontakts die Vertragsabwicklung einer weitverbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprach (vgl. BGH 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - Rn. 23). Eine Rechtsscheinhaftung setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGH 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09 - Rn. 23).
41 Bei der Verwirkung eines Anspruchs oder Rechts als Ausprägung schutzwürdigen Vertrauens ergibt sich die Würdigung letztlich aus den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - Rn. 9).
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Die Parteien hätten in berechtigtem Vertrauen auf die damalige Rechtsprechung davon ausgehen können, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft rechtswirksam eine Pensionszusage habe begründen können. Die Parteien hätten die Pensionszusage auch bis zum vorliegenden Rechtsstreit als wirksam zustande gekommen betrachtet; die Beklagte habe im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, Rückstellungen gebildet und ab Ende 2011 Pensionszahlungen an den Verstorbenen erbracht. Der Wegfall der Alterssicherung wäre wegen des Vertrauensschutzes für den Verstorbenen unzumutbar. Dem gesetzlich nicht Rentenversicherten die Zusage abzuschneiden, würde einer Existenzvernichtung gleichkommen.
An der Unbilligkeit des Wegfalls der Versorgung würde sich nichts durch den Umstand ändern, dass der Verstorbene selbst seinerzeit berechtigt namens der Beklagten gehandelt habe.
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45 Bei der dem Verstorbenen erteilten Versorgungszusage, die der Beklagten zurechenbar ist, da ihr Geschäftsführer als Organ handelte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), geht es ihrer Natur nach um einen wichtigen Teil seiner Absicherung im Alter. Die Zusage war daher für seine langfristige Lebensplanung von zentraler Bedeutung. Das Bestehen der Versorgungszusage war geeignet, den Verstorbenen von anderweitiger Vorsorge abzuhalten. Die Beklagte hat auch die zur Durchführung der Zusage erforderlichen internen Maßnahmen getroffen, indem sie entsprechende Rückstellungen gebildet und bei Eintritt des Versorgungsfalls Zahlungen aufgenommen hat. Daneben war auch eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Der Verstorbene hat seinerseits unter der Voraussetzung, dass eine Versorgungszusage erteilt ist, seine Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht.
46 Bei den Gründen für eine mögliche Unwirksamkeit der Zusage geht es um formale Gründe, die - zumindest weitgehend - dem Schutz der Gesellschaft und der Gesellschafter dienen, nicht Außenstehenden wie etwa Gläubigern. Alles, was Gegenstand der Zusage war, hätte dem Verstorbenen formwirksam zugesagt werden können. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse der Gesellschafter hätte der Verstorbene dies auch allein durchsetzen können. Dabei kommt als weiterer Gesichtspunkt von Gewicht hinzu, dass alleinige weitere Gesellschafterin der Beklagten neben dem Verstorbenen zum Zeitpunkt der Zusage dessen Ehefrau war. Die Zusage war aber wirtschaftlich darauf gerichtet, dass diese von ihr ebenfalls profitierte. Denn als Ehefrau war sie nach der Zusage berechtigt, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten.
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50 Im Übrigen hat das Berufungsgericht tatrichterlich unangefochten festgestellt, dass eine Befreiung nach § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss vorlag. Soweit die Beklagte geltend macht, es habe insoweit auch einer Satzungsänderung bedurft - was gesellschaftsrechtlich außerordentlich umstritten ist (OLG München 12. Mai 2010 - 31 Wx 19/10 - zu II 2 b der Gründe; KG Berlin 21. März 2006 - 1 W 252/05 - zu B I 3 a der Gründe; BayObLG 17. Juli 1980 - BReg 1 Z 69/80 - zu II 2 d der Gründe, BayObLGZ 1980, 209; aA LG Köln 24. Februar 2001 - 89 T 2/01403 - zu 4 der Gründe; Baumbach/Hueck/Beurskens GmbHG 22. Aufl. § 37 Rn. 66; MüKoGmbHG/Stephan/Tieves/Jaeger/Steinbrück 3. Aufl. § 35 Rn. 184; Altmeppen GmbHG 10. Aufl. § 35 Rn. 90; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Kuhn/Hesser Stand 1. August 2021 § 35 Rn. 81) -, ist der Einwand unerheblich, da das Berufungsgericht diesen Aspekt bei der Abwägung nach § 242 BGB berücksichtigt hat.
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55 Das Berufungsgericht erkennt den Unterschied zwischen den Konstellationen und zieht lediglich die Wertungen dieser Rechtsprechung entsprechend heran. Außerdem ist zu beachten, dass der Verstorbene in einem wirksamen Anstellungsvertrag zur Beklagten stand. Er konnte also besonders darauf vertrauen, dass Zusagen einer Altersversorgung nach erheblichem Zeitablauf wirksam sind und erfüllt werden. Er hatte damit eine berechtigte Vergütungserwartung in Bezug auf seine Altersversorgung, denn diese war nach den bei der Beklagten bestehenden Umständen Teil seiner Vergütungserwartung (Rechtsgedanke des § 612 Abs. 1 BGB; zur objektiven Vergütungserwartung sh. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 18, BAGE 141, 330). Damit kann die Beklagte auch nicht geltend machen, sie könne wie - nach ihrer Ansicht - beim faktischen Arbeitsverhältnis eine Beendigung zumindest für die Zukunft - ex nunc - erklären und ihre Zahlungen einstellen. Nach den bereits erbrachten Zahlungen und dem hieraus folgenden Vertrauen des Verstorbenen ist es nicht vorstellbar, die Zahlungspflicht insoweit zu beenden.
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58 Die Höhe der Zusage spricht nicht gegen die Berücksichtigung des Vertrauens des Verstorbenen, da der Versorgungsgrad von 70 vH des letzten Festgehalts des Verstorbenen nicht als übermäßig bezeichnet werden kann. Auch die Finanzverwaltung hat bei Betriebsprüfungen die Zusage nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Beklagte als Kapitalgesellschaft dem Verstorbenen als ihrem Gesellschafter mit der Versorgungszusage einen Vermögensvorteil zugewendet hätte, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. dazu BFH 25. Juni 2014 - I R 76/13 - Rn. 16 mwN, BFHE 246, 166). Der Beklagten ist zudem entgegenzuhalten, dass bei der Annahme schutzwürdigen Vertrauens in die Wirksamkeit des Vertrags die wirtschaftliche Belastung kein zwingender Abwägungsgesichtspunkt ist, es sei denn, im Zeitpunkt der Zusage wäre bereits sicher absehbar gewesen, dass die Beklagte nicht zur Leistung im Stande gewesen wäre. Das bringt die Beklagte allerdings nicht substantiiert vor.
59 Selbst wenn man zu ihren Gunsten und zulasten des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die frühere Rechtsprechung des Senats zum Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen zurückgreifen wollte (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327), die bei einem Rechtsverhältnis, das - wie hier - nicht vom Betriebsrentengesetz erfasst ist, anwendbar sein könnte, hat die Beklagte deren Voraussetzungen nicht dargetan. Die Rechtsprechung erforderte einen hinreichend deutlichen Widerruf der Zusage und zumindest Insolvenznähe. Beides hat die Beklagte nicht konkret dargetan. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte dem Verstorbenen vorwirft, sie durch sein Verhalten geschädigt zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine existenzgefährdende Schädigung durch den Verstorbenen (vgl. hierzu BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 273).
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61 Auch wenn die Rückdeckungsversicherung zur Tilgung von Darlehen verwendet wurde, ist der Verstorbene dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat erläutert, welche Darlehen in welchem Umfang im Lauf des Jahres 2004 getilgt wurden. Den von der Beklagten für die Jahre 2003 und 2004 vorgelegten Bilanzen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der Verstorbene in der Auszahlung der Versicherung in erster Linie seinen Vorteil gesucht hat. Zwar fiel nach der Bilanz Ende 2004 sein Darlehen an die Beklagte geringer aus als Ende 2003, allerdings „nur“ um ca. 75.000,00 Euro. Im Übrigen hat der Verstorbene anhand dieser Bilanzen dargelegt, dass Darlehen bei der Volksbank P und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im selben Zeitraum um 555.609,97 Euro zurückgeführt wurden. Hierzu führt die Beklagte lediglich pauschal an, der Verstorbene habe die Versicherung „sachfremd“ auszahlen lassen. Er habe die Gelder an Dritte weitergegeben bzw. „mittelbar im eigenen, persönlichen Interesse verwendet“.
62 Diese Umstände schaden dem Vertrauen des Verstorbenen nicht. Eine Gesellschaft muss die ausbezahlte Rückdeckungsversicherung nicht für Pensionszahlungen verwenden oder wegen ausstehender Pensionszahlungen zurückhalten. Sie stellt kein Sondervermögen dar, sondern kann von der Gesellschaft iRd. gesellschaftsrechtlich zulässigen Handelns verwendet werden. Dazu gehört auch die Rückführung von Darlehen. Das gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass der Verstorbene - was die Beklagte aber nicht näher belegt hat - für die zurückgeführten Darlehen selbst (mit-)gehaftet hätte. Denn auch dann hätte keine Obliegenheit des Verstorbenen bestanden, der Beklagten den Gegenwert der Darlehen wirtschaftlich zukommen zu lassen. Damit stellt sich die Auszahlung der Rückdeckungsversicherung als normaler wirtschaftlicher Vorgang dar, der der Beklagten im Übrigen die Chance einräumte, weiter und zumindest langfristig erfolgreich werbend tätig zu werden.
63 Anhaltspunkte für eine unzulässige Gewinnentnahme oder -ausschüttung an den Verstorbenen sind nicht ersichtlich. Außerdem haben die Tilgungen nicht dazu geführt, dass die Beklagte die Versorgung des Verstorbenen aus wirtschaftlichen Gründen hätte widerrufen können.
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70 3. Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Wie das Berufungsgericht festgestellt, der Verstorbene bereits in der Klageschrift ausgeführt und der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat durch seine Antragstellung bestätigt hat, sind in den Jahren 2014 bis 2016 Zahlungen iHv. insgesamt 108.527,14 Euro netto auf den Anspruch für diese Zeit anzurechnen. Da das Berufungsgericht aber - insoweit vom Kläger unangefochten - den Bruttozahlungsanspruch des Verstorbenen auf jährlich 38.640,00 Euro und damit insgesamt 115.920,00 Euro für die maßgebliche Zeit begrenzt und der Verstorbene für diesen Zeitraum unstreitig Zahlungen in der vorgenannten Höhe erhalten hat, muss sich der Kläger das an den Verstorbenen in diesem Zeitraum als Pensionszahlung Geleistete anrechnen lassen. Dabei ist die Anrechnung - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf die Beträge begrenzt, die sich der Kläger auf die ursprünglich höhere Klageforderung anrechnen lässt. Vielmehr sind die unstreitig geflossenen Zahlungen der Beklagten in den jeweiligen - auch vom Kläger vorgenommenen - Zuordnungen für die Zeiträume entgegenzuhalten.
71 III. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und aus § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
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