BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 229/21 – Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des…
KARE600063240 ECLI:DE:BAG:2021:181121.U.2AZR229.21.0 BAG 2. Senat 20211118 2 AZR 229/21 Urteil § 134 BGB, § 164 BGB, § 612a BGB, § 623 BGB, § 1357 Abs 1 BGB, § 141 ZPO, § 448 ZPO vorgehend ArbG Siegen, 5. März 2020, Az: 1 Ca 568/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 17. März 2021, Az: 6 Sa 602/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. März 2021 - 6 Sa 602/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte zu 1.
2 Die Klägerin arbeitete seit Januar 2014 im privaten Haushalt der beklagten Eheleute im Umfang von acht Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von zuletzt 12,50 Euro brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. In den auch von der Klägerin unterzeichneten Meldungen der Beklagten zu 1. an die Minijob-Zentrale der Knappschaft war jeweils die Beklagte zu 1. als alleinige Arbeitgeberin aufgeführt.
3 Am 8. und 16. April 2019 führten die Klägerin und die Beklagte zu 1. Gespräche, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin war ab 18. April 2019 arbeitsunfähig erkrankt und legte der Beklagten zu 1. an diesem Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom 18. April 2019 kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis ordentlich.
4 Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Klage gewandt, die sie im Verlauf des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 2. - den Ehemann der Beklagten zu 1. - erweitert hat.
5 Die Klägerin hat seither die Auffassung vertreten, auch der Beklagte zu 2. sei jedenfalls aufgrund konkludenter Vereinbarung ihr Arbeitgeber. Die Kündigung sei ua. nach § 623 BGB unwirksam, weil sie nur von der Beklagten zu 1. unterzeichnet sei. Die Kündigung verstoße ferner gegen § 612a BGB, weil sie als Strafaktion auf ihre am 8. und 16. April 2019 geäußerten Begehren insbesondere nach ordnungsgemäßer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen erfolgt und im Zusammenhang mit ihrer Krankmeldung ausgesprochen worden sei. Ferner sei die Kündigung sittenwidrig.
6 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. durch die Kündigung mit Schreiben vom 18. April 2019 nicht aufgelöst worden ist.
7 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Bei den Gesprächen am 8. und 16. April 2019 habe die Klägerin zu Unrecht behauptet, dass die Beklagte zu 1. weder den Mindestlohn noch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zahle und auch kein Urlaub entlohnt werde. Die Klägerin habe erklärt, dass man ihr geraten habe, die Beklagte zu 1. zu verklagen und die Zollbehörde zu informieren, da es sich um Schwarzarbeit handele. Das Arbeitsverhältnis sei letztlich gekündigt worden, weil die Beklagte zu 1. im Haushalt keine Hilfe mehr benötige, da ihr Sohn inzwischen erwachsen sei. Wegen der Drohungen der Klägerin habe sie sich entschlossen, die bereits beabsichtigte Kündigung vorzuziehen.
8 Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag der Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision.
9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
10 I. Der Antrag ist trotz seines missverständlichen Wortlauts dahingehend auszulegen, dass die Klägerin vorrangig die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines (einheitlichen) Arbeitsverhältnisses mit beiden Beklagten erreichen möchte. Ihren ursprünglich allein gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrag hat sie nach verständiger Auslegung ihres Begehrens aber als Hilfsantrag für den Fall aufrechterhalten, dass mit dem Beklagten zu 2. kein Arbeitsverhältnis besteht. Insoweit liegt keine unzulässige subjektive Eventualklage (vgl. BAG 26. April 2018 - 8 AZN 974/17 - Rn. 5, BAGE 162, 375; 23. Februar 2010 - 2 AZR 720/08 - Rn. 35 mwN) in Bezug auf die Beklagte zu 1. vor. Da sie mit beiden Anträgen in Anspruch genommen werden sollte, war die Rechtshängigkeit des allein gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Hilfsantrags von einer innerprozessualen und nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 16, BAGE 152, 345).
11 II. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung ist nicht nach §§ 623, 134 BGB nichtig, weil das Schreiben vom 18. April 2019 nicht vom Beklagten zu 2. unterzeichnet worden ist. Dessen bedurfte es mangels Arbeitgeberstellung des Beklagten zu 2. nicht.
12 1. Die Klägerin behauptet selbst nicht, auch mit dem Beklagten zu 2. einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag iSv. § 611a BGB geschlossen zu haben.
13 2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für das Vorliegen der ihr günstigen Umstände nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 32, BAGE 166, 54) keine gemeinsame Arbeitgeberstellung der beklagten Eheleute im Rahmen einer konkludenten Vereinbarung (vgl. BAG 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19) schlüssig vorgetragen hat.
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18 3. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Arbeitgeberstellung des Beklagten zu 2. nicht aus § 164 Abs. 1 BGB folgt, weil die Beklagte zu 1. eine entsprechende Willenserklärung für den Beklagten zu 2. abgegeben hätte.
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21 4. Das Landesarbeitsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Fall der Einstellung einer Haushaltshilfe nicht „unabhängig von den inneren Vorstellungen der Parteien“ grundsätzlich von einem Vertragsschluss mit beiden Eheleuten ausgegangen werden muss (aA LAG Hamm 7. Oktober 2002 - 8 Sa 1758/01 - zu A II 1 a der Gründe).
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24 5. Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot aus § 623 BGB folgt nicht aus der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer für den Haushalt eingestellten Arbeitskraft überhaupt um ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ iSv. § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, durch dessen Abschluss nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet würde (vgl. dazu MüKoBGB/Roth 8. Aufl. § 1357 Rn. 23). Denn so wie es den Eheleuten durch die vorgenannte Vorschrift ermöglicht wird, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, sind sie spiegelbildlich berechtigt, sich von der vertraglichen Vereinbarung mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen (BGH 28. Februar 2018 - XII ZR 94/17 - Rn. 35 f., BGHZ 218, 34). Damit würde, selbst wenn die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich auch mit Wirkung für den Beklagten zu 2. begründet haben sollte, dieses mit einer (wirksamen) Kündigung der Beklagten zu 1. auch gegenüber dem Beklagten zu 2. wieder beendet werden, ohne dass es seiner Beteiligung bedürfte.
25 6. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 1357 Abs. 1 BGB die Annahme nahelegt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Eheleuten auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Norm stets von einem Ehegatten gekündigt werden kann.
26 7. Der Senat hat die auf die Begründung der Arbeitgeberstellung des Beklagten zu 2. bezogenen Verfahrensrügen der Klägerin geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
27 III. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die von der Beklagten zu 1. erklärte Kündigung sei nicht gemäß § 612a iVm. § 134 BGB nichtig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
28 1. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26). Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 21, BAGE 121, 247; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 b ee (1) der Gründe, BAGE 113, 327). Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 31). Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 35; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 28). Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Maßnahme iSv. § 612a BGB sein (BAG 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 61, 131; 2. April 1987 - 2 AZR 227/86 - BAGE 55, 190), dies gilt gleichermaßen für das „Vorziehen“ einer ohnehin schon beabsichtigten Kündigung.
29 2. Der klagende Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38). Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären. Sind entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die von ihm angebotenen Beweise zu erheben (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 37). Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung des Berufungsgerichts für die Kausalität zwischen der zulässigen Rechtsausübung und der benachteiligenden Maßnahme kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 42, BAGE 160, 296; ebenso zur Würdigung der vom Landesarbeitsgericht gewonnenen Überzeugung einer Kausalität zwischen einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal und einem Nachteil BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29, BAGE 152, 134).
30 3. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen einen Rechtsfehler weder erkennen noch zeigt die Revision einen solchen auf.
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39 (a) Sieht das Berufungsgericht von einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO ab, weil es die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache verneint, so müssen seine Feststellungen in einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen sein (vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 25). Die Entscheidung der Tatsacheninstanz ist nur darauf nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (BGH 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 - Rn. 11).
40 (b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Berufungsgericht hat den nach §§ 129, 137, 141 ZPO gehaltenen Vortrag der Klägerin berücksichtigt. Es hat sich dabei mit der Frage einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO und deren Voraussetzungen auseinandergesetzt und sein Ermessen ausgeübt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. zur Kündigung ohnehin grundsätzlich entschlossen war, eine vorzeitige Kündigung keinen Einfluss auf die klägerischen Ansprüche gehabt hätte und die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits in der Vergangenheit ähnliche, streitige Ansprüche geltend gemacht habe, ohne dass es zu einer Kündigung gekommen sei. Die darauf bezogene Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei nicht ersichtlich, warum es nach den Gesprächen vom 8. und 16. April 2019 anders gewesen sein solle, ist von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt und verstößt insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Soweit das Landesarbeitsgericht der Sache nach sogar begründet, dass für den Ausspruch der Drohung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, kommt es hierauf weiter nicht an.
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42 4. Der Senat hat die von der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Unwirksamkeit der Kündigung nach § 612a BGB bezogenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Auch insoweit wird von einer näheren Begründung abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
43 IV. Eine Unwirksamkeit der Kündigung unter dem Aspekt der Sitten- oder Treuwidrigkeit iSv. §§ 138, 242 BGB ist von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.
44 1. Der Erklärung der ordentlichen Kündigung liegt kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu 1. iSv. § 242 BGB zugrunde. Widersprüchliches Verhalten wäre erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 3 AZR 448/16 - Rn. 38, BAGE 161, 335). Für beides gibt der Vortrag der Klägerin keinen Anhaltspunkt. Der dafür von der Klägerin angeführte Ausspruch einer ordentlichen statt einer außerordentlichen Kündigung ist nicht selbstwidersprüchlich, sondern Ausfluss einer Verhältnismäßigkeitsüberlegung. Das der Klägerin erteilte Zeugnis und die darin enthaltene Leistungsbeurteilung sind rechtlich ohne Bedeutung, da es auf Kündigungsgründe nicht ankommt und die Beklagte zu 1. als Anlass der Kündigung keine Leistungsmängel der Klägerin benannt hat. Spätere Erklärungen können die Wirksamkeit der Kündigung, die sich als Ausübung eines Gestaltungsrechts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs bestimmt, nicht beeinflussen (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 107/19 - Rn. 24).
45 2. Für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1., die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann und die Kündigung als sittenwidrig, § 138 BGB, erscheinen ließe, hat die Klägerin weder substantiierten Sachvortrag gehalten noch sind entsprechende Tatsachen offensichtlich.
46 3. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und erneut nicht für durchgreifend erachtet. Auch insoweit wird von einer näheren Begründung abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
47 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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