Freigabe des Plans mitgeteilt. Die auszuzahlende Jahresprämie wird wie folgt ermittelt: Das operative Ist-Ergebnis des Geschäftsjahres wird durch das geplante operative Ergebnis geteilt. Dieser Faktor wird mit der geplanten Jahresprämie multipliziert. Eine Ausschüttung wird nur dann vorgenommen, wenn ein Betrag in Höhe von 500 € für jeden anspruchsberechtigten vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter (bei Teilzeit entsprechend anteilig) zur Verfügung steht. Es wird maximal die 2fache geplante Jahresprämie ‚b)‘ und es werden höchstens in Summe 3 Monatsgrundgehälter aller Mitarbeiter ausgezahlt. Die Mitarbeiter erhalten bei einer Ausschüttung einen Mindestbetrag in Höhe von 500 € brutto pro Vollzeitbeschäftigten. Die Verteilung erfolgt proportional zu der im Bewertungszeitraum erbrachten Arbeitszeit (Teilzeit, Erziehungsurlaub). In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Mitarbeiter davon ausgenommen werden. Beträge, die über 500 € hinausgehen, werden vom Management vergeben und orientieren sich an der Bewertung der Mitarbeiter gemäß § 5. Mitarbeiter, die eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, die auch für den Unternehmenserfolg der P eine Zahlung vorsieht, sowie Vertriebsmitarbeiter mit einer Provisionsvereinbarung erhalten keine Jahresprämie. Die Auszahlung der Prämie erfolgt spätestens im Juli des Folgejahres. Mitarbeiter, die bis einschließlich zum 01.01. des folgenden Geschäftsjahres aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten keine Prämie.“ 5
1 Satz 1 BV Einkommen hat jeder Mitarbeiter jährlich Anspruch auf mindestens ein Bewertungsgespräch; dessen Ergebnis dient als „Orientierung für … [die] Jahresprämie“ (§ 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 BV Einkommen). § 7 BV Einkommen regelt ein „Verfahren zur … Vergabe der Jahresprämie“. 6
dem das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten aufgrund einer Eigenkündigung zum
Erteilung der unter Nr. 1 begehrten Auskunft zu verurteilen, an ihn die sich für den Zeitraum vom
H vom
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ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand
noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben. Dabei muss die in der ersten Stufe verlangte Auskunft dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klageweg verfolgen zu können; unzulässig ist eine Stufenklage, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Dient die Auskunft hingegen dazu, den Leistungsantrag
2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, kann sie - über den Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO hinaus - Informationsansprüche jeglicher Art erfassen. Der Begriff der Rechnungslegung iSd. § 254 ZPO erfasst alle Auskünfte, die zur Anbringung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind (vgl. ausf. BAG
der BV Einkommen entscheidend dafür sind, ob den anspruchsberechtigten Mitarbeitern überhaupt eine Jahresprämie für das Geschäftsjahr zu zahlen ist. Zudem beeinflussen alle verlangten Daten zumindest mittelbar auch die Höhe einer dem einzelnen Arbeitnehmer zu gewährenden Jahresprämie.
2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 und 2 BV Einkommen ist die auszuzahlende Jahresprämie zu ermitteln, indem das operative Ist-Ergebnis des Geschäftsjahres durch das geplante operative Ergebnis geteilt und der sich hieraus ergebende Faktor mit der geplanten Jahresprämie multipliziert wird. Der sich danach ergebende Betrag darf
2 Unterabs. 3 BV Einkommen höchstens die zweifache geplante Jahresprämie und in Summe drei Monatsgrundgehälter aller Mitarbeiter im Unternehmen nicht überschreiten. Die Bemessungsfaktoren, deren Mitteilung der Kläger erstrebt, sind damit nicht nur bedeutsam für die Frage, ob der für eine Auszahlung erforderliche Mindestbetrag iHv. 500,00 Euro (bei Vollzeitbeschäftigung) für jeden anspruchsberechtigten Mitarbeiter zur Verfügung steht (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 BV Einkommen). Vielmehr ist, wie die Formulierungen in § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 („auszuzahlende“), Unterabs. 2 Satz 3 („Ausschüttung wird nur dann vorgenommen“) und Unterabs. 3 BV Einkommen („Es wird … ausgezahlt“) zeigen, mit ihrer Hilfe auch festgelegt, welche Summe die Beklagte insgesamt für das jeweilige Geschäftsjahr an alle jahresprämienberechtigten Mitarbeiter im Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 6 BV Einkommen) auszuschütten hat. Deren Höhe beeinflusst wiederum mittelbar die Beträge, die - über den in § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 1 BV Einkommen vorgesehenen Mindestbetrag von 500,00 Euro hinaus - vom Management
2 Unterabs. 5 BV Einkommen an die einzelnen Arbeitnehmer vergeben werden können. Da sich die Festsetzung des jeweiligen Betrags an der
2 Buchst. a BV Einkommen vom Personalverantwortlichen vorzunehmenden Bewertung der Mitarbeiter zu „orientieren“ hat (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 5 iVm. § 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 BV Einkommen), bildet auch das Ergebnis einer solchen Leistungsbewertung einen für die Höhe der individuellen Jahresprämie wesentlichen Umstand. 15 II. Die Stufenklage ist insgesamt unbegründet. 16 1. Zwar darf das Gericht im Fall einer Stufenklage grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; erst
dessen Rechtskraft ist eine Verhandlung und Entscheidung über den in der nächsten Stufe verfolgten Anspruch zulässig. Ausnahmsweise kommt aber eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Klageanträge in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - Rn. 24; 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - zu II 4 der Gründe). 17 2. Danach war der Senat berechtigt, nicht nur über den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Auskunftsanspruch, sondern auch über das mit dem Klageantrag zu 2. angebrachte Leistungsbegehren zu entscheiden. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine (anteilige) Jahresprämie für das Geschäftsjahr 2018 zu zahlen. 18
VG der Gesamtbetriebsrat zuständig. 20 bb) Diese Grenze wird bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Jahresprämie in § 5 BV Einkommen nicht gewahrt. Die Betriebsparteien haben nicht festgelegt, wie sich die Höhe einer an die einzelnen Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs für das Geschäftsjahr zu zahlenden Jahresprämie errechnet, sondern in § 5 Abs. 2 BV Einkommen lediglich Vorgaben für die Ermittlung eines unternehmensweiten Gesamtbudgets vereinbart, welches von der Beklagten an alle im Unternehmen beschäftigten anspruchsberechtigten Arbeitnehmer - unter Berücksichtigung deren jeweiliger Bewertung - auszuschütten ist. Auch die Maßgaben für die erforderliche Mindestdotierung dieses Budgets (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 BV Einkommen) und die Festlegungen zu seiner Begrenzung (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 BV Einkommen) knüpfen an die im gesamten Unternehmen - und nicht an die in den einzelnen Betrieben - beschäftigten Arbeitnehmer an. Eine - wie auch immer geartete - betriebsbezogene Aufteilung des danach insgesamt für das Geschäftsjahr zur Auszahlung anstehenden Betrags, der
2 Unterabs. 5 BV Einkommen vom Management anhand von Leistungsgesichtspunkten an die einzelnen Arbeitnehmer zu verteilen ist, sofern diese jeweils mehr als 500,00 Euro erhalten sollen, sieht § 5 BV Einkommen nicht vor. Für eine solche ausschließlich unternehmensbezogene Ausgestaltung der von der Beklagten an ihre Arbeitnehmer auszukehrenden Jahresprämie besitzen die örtlichen Betriebsräte keine Regelungskompetenz. 21 cc) Eine mitbestimmungsrechtliche Schutzlücke entsteht hierdurch nicht.
VG ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben, wenn für die zu regelnden Angelegenheiten ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Entgegen der Annahme des Klägers kann ein solches Erfordernis dabei auch auf der „subjektiven Unmöglichkeit“ einer betrieblichen Regelung beruhen. Eine solche wird angenommen, wenn eine auf die einzelnen Betriebe beschränkte Regelung deshalb nicht möglich ist, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur betriebsübergreifend erfolgen kann (vgl. BAG
dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit von § 5 BV Einkommen zu berufen. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liegt bereits deshalb nicht vor, weil ihr - wie der Kläger selbst vorgebracht hat - die Unwirksamkeit der Norm bei ihrem Vollzug nicht bekannt war. Der bloße Umstand, dass der Kläger ebenfalls keine Zweifel an deren Wirksamkeit hatte, hat nicht zur Folge, dass dieser aus Gründen des Vertrauensschutzes normative Rechtswirkung zukommen könnte. 24 b) Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Jahresprämie. 25 aa) Ein solcher folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht aus einer im Zusammenhang mit einer Umdeutung der BV Einkommen anzunehmenden Gesamtzusage. 26
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine Gesamtzusage umzudeuten. Bezugsobjekt einer solchen Umdeutung bildet dabei nicht die Betriebsvereinbarung selbst; denn bei dieser handelt es sich um einen auf die Setzung objektiven Rechts abzielenden Normenvertrag der Betriebsparteien (vgl. BAG
VG ohne Grund jederzeit lösen kann. Eine Änderung der Arbeitsverträge - zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird - kann hingegen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder durch - gerichtlich überprüfbare - Änderungskündigung erfolgen. Auch die typischerweise vorliegende Betriebsvereinbarungsoffenheit einer Gesamtzusage (vgl. BAG
dem Vorbringen des Klägers - Regelungen enthalten, die § 3 seines Vertrags entsprechen, erkennen, dass sie gerade nicht willens war, sich - ungeachtet einer normativen Regelung - vertraglich zur Zahlung einer Jahresprämie zu verpflichten. Denn die vertragliche Klausel bezieht sich für weitere Einzelheiten ausdrücklich auf die „jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen“. 28 bb) Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung einer Jahresprämie auch nicht auf § 3 seines Arbeitsvertrags stützen. Dieser enthält keine abschließenden Vorgaben für deren Zahlung. Die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile erfordert danach eine - von den Parteien nicht geschlossene - Zusatzvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Soweit § 3 des Arbeitsvertrags auf die „jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen“ hinweist, handelt es sich - wie typischerweise - lediglich um eine deklaratorische Bestimmung (vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 15), mit der klargestellt wird, dass die
VG unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarungen auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten. Selbst wenn dieser Klausel eine weitergehende Bedeutung zukäme, ergäbe sich nichts anderes. Die vertragliche Regelung verweist lediglich auf die „jeweils gültigen“ Betriebsvereinbarungen. Hierin liegt keine Inbezugnahme des mangels Regelungskompetenz der örtlichen Betriebsräte unwirksamen § 5 BV Einkommen. 29 cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht ebenfalls nicht. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.