versicherung - Anrechnung Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten und deshalb nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vor, dass anderweitige Bezüge
VG anzurechnen sind, so sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer
versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die
versicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei war. Dieser Dienstvertrag wurde zum
Maßgabe dieses Vertrages. … II. Aktivenbezüge … III. Versorgungsbezüge § 6. Höhe.
den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. … … § 7. Anrechnung.
diesem Vertrag nur in der Höhe gezahlt, welche die Bezüge aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung übersteigt. … …
diesem Vertrag angerechnet, als sie auch
der jeweiligen Versorgungsregelung für bayerische Staatsbeamte auf Versorgungsbezüge angerechnet werden. §
BG - mit Ablauf des Monats, in dem Herr F das
gang auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum
entrichtet werden. Im Mai 1999 beantragte der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diese erfolgte mit Wirkung ab dem
versicherung in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung. Dementsprechend wurde er im Juli 1999 dort für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. April 1999
versichert. 5 Im Oktober 2017 bat der Kläger die Beklagte um die Berechnung seines Altersruhegeldes bei einem angenommenen Leistungsbeginn am
dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten seien, müssten außer Betracht bleiben. Zu den Bemessungsgrundlagen zählten auch die Grundlagen betriebsfremder Versorgungssysteme. Erst recht müsse daher der
dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk unbeachtlich sein. Er sei zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. April 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung
zuversichern gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und hätte folglich auch noch gar nicht Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks der bayerischen Rechtsanwälte sein können. Rentenanwartschaften aus der berufsständischen Versorgung, die erst aufgrund seiner Entscheidung
seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden seien, könnten daher wie sonstige Ansprüche, die er in der Zeit
dem 30. April 1999 erworben habe,
AVG nicht zu einer Reduzierung seines Ruhegeldes führen. Vom Verbot der Kürzung wegen später erworbener Anwartschaften
AVG seien nur solche Anwartschaften ausgenommen, die bereits angelegt gewesen seien und damit bereits hätten hochgerechnet werden können. Dies träfe für die Versorgung aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nicht zu. 6 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung
den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrags zwischen den Beteiligten dahingehend zu berechnen, dass sie bei der Berechnung des Anspruchs nicht seine Ansprüche aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung, sondern
Maßgabe des § 2a Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG seinen Anspruch auf eine fiktive Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger ausschließlich seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 9 Die lediglich in Bezug auf den Feststellungsantrag eingelegte und insoweit bedenkenfrei zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang unbegründet. 10 I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 11 1. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, dass die Beklagte bei der Berechnung des Ruhegeldes nur (rein fiktive) Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihrerseits
AVG zu berechnen sind, anrechnet anstelle von solchen aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung. 12 2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Über die
Ansicht des Klägers maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der begehrten Betriebsrente bestehen keine Zweifel (vgl. BAG
AVG ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, sondern eine solche aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung. 16 a) Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers richtet sich
AVG. 17 aa) Zwar sind diese Vorschriften in ihrer heutigen Fassung erst am
dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des
der Neufassung des Gesetzes (vgl. hierzu schon BAG
den Versorgungsregelungen zu berechnende Anwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens fortbesteht. Im Übrigen kommt eine Verdrängung der zwingenden Vorschrift des § 2a BetrAVG vorliegend nicht in Betracht, denn § 55 BeamtVG gilt lediglich für Beamte, zu denen der Kläger nicht gehört. § 55 BeamtVG ist mithin nicht unmittelbar anzuwenden, sondern aufgrund der Bezugnahme in § 7 Abs. 6 DV 1995 als Inhalt der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Versorgungszusage, die ihrerseits an den zwingenden Vorgaben des Betriebsrentengesetzes zu messen ist. 19 b)
AVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. 20
AVG sind bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die
dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die
den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze
der Versorgungsordnung entspricht. Die unverfallbare Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 23 mwN). 21 Die Regelung dient der Rechtsklarheit. Die Verpflichtung aus der fortbestehenden Anwartschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen
AVG mit einem Kapitalbetrag abgefunden oder
AVG auf einen neuen Arbeitgeber oder einen anderen Versorgungsträger übertragen werden. In beiden Fällen muss die Höhe der Anwartschaft bereits kurz
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen ermittelt werden können. Der Gesetzgeber hat sich deshalb dafür entschieden, ungewisse Umstände, die erst in Zukunft eintreten können, unberücksichtigt zu lassen (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 27; Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 B Rn. 82). 22 c) Danach ist bei der Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Klägers keine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Vielmehr sind die - für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu bestimmenden - zu erwartenden Bezüge des Klägers aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung
der durchgeführten
versicherung heranzuziehen. 23
versicherung für den Zeitraum der Versorgungszusage und damit im zunächst rentenversicherungsfreien Zeitraum der Beschäftigung vom
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn ihnen
beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werden diese Personen
versichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung
2 SGB VI nicht gegeben sind. Die
versicherung erstreckt sich
2 Satz 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (
versicherungszeitraum). Die Beiträge für den
versicherungszeitraum sind
5 Satz 1 SGB VI vom Arbeitgeber zu tragen und grundsätzlich
1 Satz 1 SGB VI unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
2 Satz 1 SGB VI gelten die gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. 26 Die Beitragszahlung wird ua. aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren
dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der
versicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheidet der Arbeitgeber (§ 184 Abs. 3 SGB VI). Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI werden ua. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit. 27
1 Nr. 2 SGB VI können
zuversichernde beantragen, dass der Arbeitgeber die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt, wenn sie innerhalb eines Jahres
dem Eintritt der Voraussetzungen für die
versicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres
dem Eintritt der Voraussetzungen für die
versicherung gestellt werden (§ 186 Abs. 3 SGB VI). 28
versicherungsverhältnis, der Durchführung der
versicherung sowie dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden. 29 Scheidet ein Beschäftigter rechtswirksam unversorgt aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus, so tritt mit Beginn des Folgetags der
versicherungsfall
2 Satz 1 SGB VI ein (BSG 20. Dezember 2001 - B 4 RA 38/01 R - zu 1 b der Gründe). Ab diesem Zeitpunkt richten sich die rentenversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen
den Sondervorschriften des SGB VI über die
versicherung. Infolgedessen entsteht mit dem Eintritt des
versicherungsfalls das sog.
versicherungsverhältnis. Dabei handelt es sich um ein dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, dem Beschäftigten und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zu 1 c der Gründe). Im Regelfall besteht die Hauptpflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem -
versicherten - Beschäftigten darin, ihn sofort
dem unversorgten Ausscheiden zukunftsgerichtet so zu behandeln, als ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (BSG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - aaO). Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die - (im Normalfall) sofort fällig werdenden (§ 40 Abs. 1, § 41 SGB I) -
versicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, § 181 Abs. 5, § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (BSG
versicherung die Abwicklung der im
versicherungsverhältnis begründeten einzelnen Rechtsbeziehungen (BSG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zu 1 c der Gründe). Das aufgrund der
versicherung begründete Versicherungsverhältnis schließlich besteht allein zwischen dem
versicherten und dem Rentenversicherungsträger (BSG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - aaO). Die Pflicht zur Zahlung der
versicherungsbeiträge tritt grundsätzlich sofort mit dem Eintritt des
versicherungsfalls kraft Gesetzes ein, sofern kein Aufschubgrund
2 SGB VI gegeben ist (BSG
versicherung. Der durch die
versicherung begründete Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist ein Versicherungsverhältnis eigener Art. Die vorherige versicherungsfreie Beschäftigung wird hierdurch also nicht
träglich zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. BSG 27. September 1967 - 11 RA 22/66 - zu II der Gründe, BSGE 27, 164), sondern es erfolgt lediglich eine Gleichstellung mit versicherungspflichtigen Personen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). 32 Zwar macht die Rückwirkung der gezahlten
versicherungsbeiträge mit Pflichtbeiträgen
Komm/Guttenberger Stand Juli 2021 § 8 SGB VI Rn. 4). Die Rückwirkung kommt den
versicherungsbeiträgen jedoch erst mit ihrer tatsächlichen Zahlung zu (BSG
2 SGB VI einen Aufschub der Beitragszahlung rechtfertigen (zu dieser Ausnahme vom Regelfall BSG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zu 1 c der Gründe), weil in jedem Fall allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung maßgeblich ist. Ein Aufschub
2 SGB VI betrifft lediglich die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung aus dem
versicherungsverhältnis. 34
versicherungszeitraum keinen - auch nur vorübergehenden - Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Dass er vom 1. Mai 1999 bis 22. Juni 1999 dort pflichtversichert war, lässt den
versicherungszeitraum unberührt. Der
versicherungsfall ist aufgrund seines unversorgten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des
versicherungsbeiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe. Vielmehr hat sie diese auf seinen fristgemäß innerhalb eines Jahres
Eintritt des
versicherungsfalls gestellten schriftlichen Antrag vom 28. Juni 1999 hin an die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung gezahlt (§ 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI) und damit dort eine Versorgungsanwartschaft für den
versicherungszeitraum begründet. 35 cc) Veränderungssperre und Festschreibeeffekt
AVG stehen der Berücksichtigung solcher im Wege der
versicherung erlangter Anwartschaften zur Berechnung des Werts einer als Gesamtversorgung ausgestalteten unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht entgegen. 36
versicherungspflicht
2 SGB VI stellt eine Bemessungsgrundlage dar. Denn ein aufgrund der
versicherung erworbener Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk ist
Vm. § 55 Abs. 1 BeamtVG idF vom
versicherung als Bemessungsgrundlage ergebenden künftigen Entwicklungsmöglichkeiten sind so zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich erfolgt sind. 41 (
versicherung kann sich ein längerer Zeitraum ergeben, in dem noch nicht feststeht, in welcher exakten Höhe die unverfallbare Anwartschaft besteht.
1, Abs. 3 SGB VI haben
zuversichernde Beschäftigte ein Jahr Zeit, um eine Zahlung der
versicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu beantragen. Liegen Aufschubgründe
2 SGB VI vor, so verschiebt sich dies ggf. weiter, denn die Antragsfrist läuft dann erst
deren Wegfall an (Kreikebohm/Kuszynski SGB VI 6. Aufl. § 186 Rn. 9). Es kann folglich mehrere Jahre
dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dauern, bis endgültig feststeht, bei welchem Versicherungsträger eine
versicherung erfolgen wird. 43 Diese Ungewissheit ist jedoch als notwendige Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
dem SGB VI auch im Rahmen des § 2a Abs. 1 BetrAVG hinzunehmen. Dem steht der Normzweck des § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft soll den Stand der Versorgung zum Zeitpunkt des Ausscheidens abbilden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB VI steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass - eine entsprechende Anrechnungsbestimmung in der Versorgungsordnung vorausgesetzt - eine Anrechnung der aus der
versicherung erlangten Versorgungsbezüge zu erfolgen hat. Es entspricht den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, dass die Durchführung der
versicherung und damit die Höhe der ggf. anzurechnenden anderweitigen Versorgung zunächst nicht feststehen. Es gibt auch keinen gesetzlichen „Normalfall“ der
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich erst später durch eine Wahl der
versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk ändert. Die Bandbreite der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten einer
versicherung ist von vornherein im
versicherungsverhältnis als Bemessungsgrundlage angelegt. 44 Außerdem bezieht sich die Ungewissheit insoweit nicht auf künftig erst entstehende Sachverhalte, sondern auf einen vergangenen Sachverhalt, dessen Behandlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens feststehend angelegt, aber in den Einzelheiten noch in der Schwebe ist. Dieser Unterschied manifestiert sich in der Rückwirkung der gezahlten
versicherungsbeiträge
2 Satz 1 SGB VI. Es ändern sich keine Bemessungsgrundlagen, vielmehr werden diese erst ausgefüllt. Das „Ob“ einer Anrechnung steht fest. Lediglich die Höhe der anzurechnenden Bezüge muss noch bestimmt werden. 45 Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft Unsicherheiten in Kauf genommen. So erlaubt § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, eine anzurechnende gesetzliche Rente
dem Näherungsverfahren zu berechnen. Dem Arbeitnehmer bleibt aber ausdrücklich die Möglichkeit, eine unter Umständen für ihn günstigere individuelle Berechnung zu verlangen, wenn er die Berechnungsgrundlagen dafür
weist (vgl. BT-Drs. 7/2843 S. 7). Eine Frist für dieses Verlangen gibt das Gesetz nicht vor, so dass es theoretisch noch lange Zeit
dem Ausscheiden geltend gemacht werden kann (vgl. Karst/Cisch/Jumpertz
versicherung aufgrund eines rechtzeitigen Antrags in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangten Versorgungsanwartschaften stehen denen durch
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangten Anwartschaften bei der Anwendung des § 2a BetrAVG gleich. 47 (a) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die
versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk
1 SGB VI von einem Antrag des Versorgungsberechtigen abhängig ist. Denn dieses Antragsrecht steht jeder Person offen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Erst wenn die Antragsfrist des § 186 Abs. 3 SGB VI abgelaufen ist, steht in einem solchen Fall fest, dass eine
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat. Insbesondere der Aufschubgrund des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sorgt dafür, dass im Regelfall keine später rückabzuwickelnde
versorgung erfolgt. Das Nicht-Stellen des Antrags ist mithin gleichsam negative Voraussetzung für eine
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander; insoweit besteht also ein Wahlrecht des Versorgungsberechtigten, das der Arbeitgeber nicht beeinflussen kann. Wenn aber erst mit Durchführung der
versicherung die Frage der anrechenbaren Bezüge geklärt und damit eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft möglich ist, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb lediglich eine fiktive
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen sein sollte und nicht die tatsächlich erfolgte
versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk. 48 (b) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Regelung des § 55 BeamtVG, auf die § 7 Abs. 6 DV 1995 verweist. Diese Anrechnungsregelung im Beamtenversorgungsrecht dient der Abschöpfung des Vorteils einer Doppelversorgung, der sich durch einen bloßen Wechsel des Alterssicherungssystems ergibt (BVerwG 26. Juni 1986 - 2 C 66/85 - BVerwGE 74, 285). Die von dieser Regelung erfassten Versorgungsbezüge der Beschäftigten sollen insgesamt die in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelte Höchstgrenze in keinem Fall überschreiten. Um dies zu gewährleisten, wird ggf. das Ruhegehalt entsprechend gekürzt (Stegmüller/Zahn BeamtenversorgungsR Stand Oktober 2021 BeamtVG § 55 Rn. 4). Ziel ist es also, eine tatsächlich bestehende Doppelversorgung abzuschöpfen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn für den
versicherungszeitraum lediglich eine fiktive gesetzliche Rente anstelle der Versorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk berücksichtigt würde. 49 (c) Anzurechnen ist allerdings nicht nur der Teil der Versorgung aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung, den der Kläger im Wege der
versicherung tatsächlich erworben hat. Vielmehr ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres
AVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungssystemen - wie vorliegend - kann dies sachgemäß nur dadurch erfolgen, dass auch in die Berechnung des Ruhegeldes anderweitige Versorgungsbezüge auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet werden. Davon geht auch § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn ergeben. Denn nur dann sind die dort genannten, für die Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren, überhaupt anwendbar. Die Bestimmung stellt gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Rentenanwartschaft ab (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28 mwN, BAGE 117, 268). 50 Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche fiktive Hochrechnung für die Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zum Zeitpunkt der Durchführung der
versicherung nicht möglich gewesen wäre. 51
diesen Regeln berechneten Versorgungsanwartschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nicht entgegen.
dieser Vorschrift dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer
seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruchs
AVG führen. Diese Regelung betrifft also lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen Teilanspruchs. Dieser erworbene Teilanspruch bestimmt sich seinerseits
AVG. Die Bestimmung des § 2a Abs. 4 BetrAVG regelt hingegen nicht, welche Berechnungsfaktoren in den so zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht (vgl. BAG
versicherung
dem SGB VI erworbenen Versorgungsanwartschaften. 53 Im Übrigen werden diese Anwartschaften nicht für einen Zeitraum
dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern für einen davorliegenden erworben. Durch die Anrechnung verschiebt sich letztlich die Leistungspflicht vom Arbeitgeber auf einen anderen Versorgungsträger. 54 III. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 18. April 2000 hat sich der Kläger zur Begründung seiner Klage in der Revision nicht mehr gestützt, § 308 Abs. 1 ZPO. 55 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther-Gräff Schüßler Busch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063272&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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