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BAG 9 AZR 571/20

Obsah (6)§ 167§ 84Art. 5Art. 27§ 178Art. 267

KARE600063302 ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR571.20.0 BAG 9. Senat 20210907 9 AZR 571/20 Urteil § 167 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 167 Abs 2 S 7 SGB 9 2018, § 176 SGB 9 2018, Art 5 EGRL 78/2000, Art 27 Abs

§ 167Abs.

2 Satz 4 SGB IX sind vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger nur hinzuzuziehen, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. Vor Beginn des bEM ist dies nicht absehbar. Der Klageantrag ist auch, soweit der Kläger die Beteiligung des Personalrats verlangt, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob bei der Beklagten ein Personalrat existiert, ist hierfür ohne Bedeutung. 11 B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines bEM. 12 I. Der Kläger kann die Klageforderung nicht auf § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stützen. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung. 13

  1. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG
  2. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; BAG
  3. August 2019 - 7 AZR 21/18 - Rn. 14, BAGE 167, 341;
  4. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20 mwN, BAGE 157, 356). 14
  5. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (vgl. hierzu BAG
  6. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 30 mwN), keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines bEM (ebenso Boecken RdA 2012, 212, 215; aA mit unterschiedlichen Begründungsansätzen ErfK/Rolfs
  7. Aufl. SGB IX § 167 Rn. 5; Hinze Das betriebliche Eingliederungsmanagement

§ 84Abs.

2 SGB IX (BEM) unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes 2018 S. 71 ff.; Nebe in Plagemann Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 35 f.). Dieses Ergebnis steht mit dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX im Einklang und entspricht der Systematik der Bestimmung, wie der von Kapitel 3 Teil 2 des SGB IX. 15 a)

§ 167Abs. 2 Satz 7 SGB IX können die zuständige Interessenvertretung i

Sd. § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, die

§ 167Abs.

2 Satz 1 SGB IX gebotene Klärung verlangen. Sie wachen

§ 167Abs.

2 Satz 8 SGB IX darüber, dass der Arbeitgeber die ihm

dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Entsprechende Rechte und Aufgaben sieht die gesetzliche Regelung für die betroffenen Arbeitnehmer nicht vor. Dem Gesetzgeber war damit nicht nur bewusst, dass die - notfalls gerichtliche - Durchsetzung des bEM einen Anspruch iSv. § 194 Abs. 1 BGB voraussetzt, dh. das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Regelungssystematik lässt zudem darauf schließen, dass § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX Rechtsschutzdefizite in Kauf genommen hat, die entstehen könnten, weil die tatsächliche Einleitung und Durchführung des bEM rechtlich nicht durch einen Individualanspruch des Arbeitnehmers abgesichert ist. 16

  1. b)Die Systematik des SGB IX bestätigt dieses Verständnis. Kapitel 3 des Teils 3 des SGB IX unterscheidet zwischen sonstigen Pflichten der Arbeitgeber und Rechten der (schwerbehinderten) Arbeitnehmer und bringt damit zum Ausdruck, dass nicht jeder Pflicht des Arbeitgebers ein entsprechender Anspruch bzw. ein entsprechendes Recht des Arbeitnehmers gegenübersteht. Räumt das Gesetz den Arbeitnehmern Ansprüche ein, werden diese ausdrücklich als solche bezeichnet, wie zB in § 164 Abs. 4 SGB IX (vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 45; zum aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF folgenden Wiedereingliederungsanspruch schwerbehinderter Menschen vgl. BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 - Rn. 22, BAGE 166, 379). Dies ist in § 167 Abs. 2 SGB IX nicht geschehen. 17
  2. c)Ein von der Gesetzessystematik abweichendes Auslegungsergebnis kann aus den Gesetzesmaterialen (vgl. BT-Drs. 15/2318 S. 22) nicht abgeleitet werden. Diese verhalten sich nicht zu der Frage, ob § 167 Abs. 2 SGB IX einen Individualanspruch des Arbeitnehmers begründet. 18
  3. d)Die Richtlinie 2000/78/EG und die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. EuGH 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 39; 1. Dezember 2016 - C-395/15 - [Daouidi] Rn. 40) ist und damit zugleich des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 50; BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27, BAGE 153, 187), gebieten - soweit die Voraussetzungen eines bEM bei Menschen mit Behinderungen erfüllt sind - kein abweichendes Verständnis von § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. 19 aa)

Art. 5

Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was

Art. 5

Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61).

Art. 27Abs.

1 Satz 2 Buchst. i der UN-BRK haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. 20

(1)Ausgehend von der Legaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 der UN-BRK sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (zum Begriff „angemessene Vorkehrungen“ vgl. EuGH
  1. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64 f.;
  2. Juli 2013 - C-312/11 - [Kommission/Italien] Rn. 59;
  3. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt „Ring, Skouboe Werge“] Rn. 49, 55; vgl. auch ausf. BAG
  4. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 19 ff., BAGE 155, 61). Das bEM stellt keine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG oder von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 UN-BRK dar (aA Nebe in Plagemann Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht
  5. Aufl. § 20 Rn. 10), sondern ist lediglich eine Verfahrensregelung zur Klärung von Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (vgl. BAG
  6. November 2019 - 1 ABR 36/18 - Rn. 25). 21
(2)Weder die Richtlinie 2000/78/EG noch die Bestimmungen der UN-BRK verlangen ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung angemessener Vorkehrungen (vgl. zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung

§ 178Abs.

2 Satz 1 SGB IX BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 44, BAGE 169, 267; zum Präventionsverfahren

§ 84Abs. 1 SGB IX a

F BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 23 ff., BAGE 155, 61). Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es

ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur EuGH

  1. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112;
  2. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN; BAG
  3. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 20 mwN). 22 bb) Das nationale Recht gewährleistet bei dem dargelegten Verständnis von § 167 Abs. 2 SGB IX eine äquivalente und hinreichend effektive Umsetzung der Vorgaben von Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN-BRK. 23

(1)§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX weist dem Arbeitgeber die Initiativlast zur Durchführung des bEM zu (st. Rspr. vgl. nur BAG
  1. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31, BAGE 150, 117;
  2. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 9, BAGE 140, 350). 24
(2)Wird der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht gerecht und ist der Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht in der Lage, Beschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Möglichkeiten aufzuzeigen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie die Arbeitsorganisation behinderungsgerecht zu gestalten (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX), kann sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG
  1. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 17, BAGE 169, 26) oder zur Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze, die dieser mit seinem Leistungsvermögen ausfüllen könne, oder es sei mit einer Verringerung von Fehlzeiten nicht zu rechnen (vgl. hierzu BAG
  2. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 51, BAGE 162, 327). Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Alternativen zu würdigen. Erst

einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst seine (Weiter)Beschäftigung oder Hilfen zur Verringerung von Fehlzeiten vorstellt (vgl. BAG

  1. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 30 mwN). Nur wenn auch die Durchführung eines bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis bzw. die Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten (vgl. BAG
  2. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 31 mwN; zum Schutz von Menschen mit „Einfachbehinderung“ bzw. von Menschen mit Behinderung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG vgl. BAG
  3. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 50 ff., BAGE 147, 60). 25 cc) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267Abs.

3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH

  1. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64;
  2. Juli 2013 - C-312/11 - [Kommission/Italien] Rn. 59;
  3. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt „Ring, Skouboe Werge“] Rn. 49, 54, 55;
  4. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112;
  5. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN). 26 II. Ein Anspruch des Klägers auf Einleitung und Durchführung eines bEM ergibt sich, wie vom Landesarbeitsgerichts zutreffend entschieden, auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. hierzu BAG
  6. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 21, BAGE 169, 36;
  7. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 16, BAGE 158, 148) als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 167 Abs. 2 SGB IX (aA LAG Hamm
  8. November 2014 - 15 Sa 979/14 - Rn. 34; Wullenkord Arbeitsrechtliche Kernfragen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements in der betrieblichen Praxis S. 103 ff.) oder einer Konkretisierung der Schutzpflichten des Arbeitgebers aus § 618 BGB (Schils Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX 2009 S. 220 ff.). Der Ableitung eines Individualanspruchs auf Einleitung und Durchführung eines bEM aus § 241 Abs. 2 BGB oder § 618 BGB steht der in der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers entgegen, den betroffenen Arbeitnehmern mit § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keinen klagbaren Anspruch einzuräumen. 27
  9. Der Gesetzgeber hat mit § 167 Abs. 2 SGB IX eine spezialgesetzliche Regelung geschaffen, die das bEM als dialogisches, kooperatives und ergebnisoffenes Klärungsverfahren (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF BAG
  10. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 - Rn. 44, BAGE 166, 379; Düwell in LPK-SGB IX
  11. Aufl. § 167 Rn. 32 ff.) etabliert und zugleich die Rechte und Pflichten der Beteiligten innerhalb dieses Verfahrens abschließend regelt. Die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und die Schutzpflichten aus § 618 BGB können es zwar gebieten, dass der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, mit dem Ziel, die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu sichern (vgl. zur leidensgerechten Beschäftigung BAG
  12. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 22, BAGE 169, 26;
  13. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 21; zur Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen des Weisungsrechts vgl. BAG
  14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 30;
  15. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 36). Von diesen Einzelmaßnahmen ist jedoch das in § 167 Abs. 2 SGB IX zusammengefasste und spezialgesetzlich abschließend geregelte Klärungsverfahren zu unterscheiden. 28
  16. Die Gerichte müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren, nur den in § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX genannten Stellen, nicht aber den betroffenen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Einleitung und Durchführung des bEM einzuräumen. Die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu BVerfG
  17. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 72 ff., BVerfGE 149, 126) wären überschritten, würde aus dem Gebot der Rücksichtnahme bzw. der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Rechtsfolge abgeleitet, die der Gesetzgeber mit § 167 Abs. 2 SGB IX bewusst ausgeschlossen hat. 29 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kiel Zimmermann Weber Vogg Stietzel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063302&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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