folgend ersichtlichen Umfang teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom
folgenden Kalendermonats. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat. 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen kann. 2 Der 1957 geborene und 2018 verstorbene Ehemann der Klägerin stand vom
dem 30.06.1983 in das Unternehmen eingetreten sind, wird ab 01.10.92 eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet, indem die GEWOBA als Trägerunternehmen der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung beitritt. § 2 Art, Umfang und Höhe der Leistungen Art, Umfang und Höhe der Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsplan der UFBA Unterstützungskasse und dem Leistungsverzeichnis für die Mitarbeiter/innen der GEWOBA, die Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung sind.“ 4 Der Leistungsplan der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. (UFBA) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Leistungsarte
Maßgabe dieses Leistungsplans können lebenslänglich laufende Leistungen (Renten) und einmalige Leistungen (Kapitalleistungen) gewährt werden und zwar zur Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen. § 2 Leistungsempfänger/innen Leistungen werden gewährt an Mitarbeiter/innen der Trägerunternehmen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a Körperschaftssteuergesetz, denen eine Zusage erteilt wurde. § 3 Altersgrenze Soweit im Leistungsverzeichnis keine andere Altersgrenze festgelegt ist, gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze. § 4 Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen ist, daß der/die Anspruchsteller/in zum Kreis der Leistungsempfänger/innen gemäß § 2 gehört. Im Leistungsverzeichnis des Trägerunternehmens ist festgelegt, welchen Mitarbeiter/innen eine Zusage erteilt wird. § 5 Altersversorgung Leistungen der Altersversorgung erhält, wer die Voraussetzungen
erfüllt und mit Erreichen der Altersgrenze
Leistungen werden bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewährt, wenn und solange
AVG) Leistungen verlangt werden. Art, Höhe und Fälligkeit der Versorgungsleistungen sind im Leistungsverzeichnis der Trägerunternehmen festgelegt. § 6 Hinterbliebenenversorgung Leistungen der Hinterbliebenenversorgung
Tod der/des Mitarbeiterin/s erhält, wer die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Art, Höhe und Fälligkeit der Versorgungsleistungen sind im Leistungsverzeichnis der Trägerunternehmen festgelegt. § 7 Versorgung bei Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit erhält, wer die Voraussetzungen des § 4 erfüllt und wegen mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit aus dem Trägerunternehmen ausscheidet. … § 8 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses/Unverfallbarkeit Scheidet ein/e Mitarbeiter/in vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Trägerunternehmen aus, bestimmen sich seine/ihre Rechte
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Danach erhält der/die Mitarbeiter/in den unverfallbaren Teil seiner/ihrer Anwartschaft, wenn sein/ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet und er/sie zu diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und - entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder - der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Der/Die begünstigte Mitarbeiter/in, der/die
Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Trägerunternehmen ausscheidet, und seine/ihre begünstigten Angehörigen erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles die zugesagte Versorgungsleistung mindestens in der Höhe, die dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze laut § 3 entspricht. Das Leistungsverzeichnis kann eine für den/die Leistungsanwärter/in günstigere Regelung vorsehen.“ 5 Im Leistungsverzeichnis der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. (UFBA) für Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrenten der GEWOBA Gesellschaft für Wohnen und Bauen mbH heißt es ua.: „Das Unternehmen ist Trägerunternehmen der UFBA. Es übernimmt die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung für den im folgenden beschriebenen Personenkreis in vollem Umfang und zwar im Regelfall durch Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen, die die Unterstützungskasse zur Rückdeckung ihrer Verpflichtungen abschließt. § 1 Teilnahmeberechtigung 1.1 a. Alle Mitarbeiter/innen des Trägerunternehmens, die
dem 30.06.83 in das Unternehmen eingetreten sind, das Alter von 25 Jahren und eine Dienstzeit von 2 Jahren erreicht haben, werden ab 01.10.92 Leistungsanwärter/innen der Unterstützungskasse. … § 3 Rückdeckungsversicherung … Änderungen des Familienstandes und das Hinzukommen unterhaltsberechtigter Kinder vor Beginn der Altersrente werden zum Ende des Monats wirksam, in dem die Veränderung eingetreten ist. Der/Die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, solche Änderungen dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. … § 4 Leistungsumfang Die Versorgungsberechtigten haben Anspruch auf folgende Rentenleistungen: - Altersrente - Hinterbliebenenrente - Berufsunfähigkeitsrente Die Versorgungsleistungen werden monatlich gezahlt und zwar erstmals für den Monat, der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Die Zahlung der Versorgungsleistung wird mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzung für die Zahlung fortgefallen ist. Das Bestehen oder Weiterbestehen von Rentenansprüchen ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Lebensbescheinigung, Heiratsurkunde) zu belegen. Die Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist auch durch Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder geeigneter Unterlagen
zuweisen. 4.1 Altersrente Die Altersrente wird gezahlt ab Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch
Beendigung der Lohn- und Gehaltszahlung. ... 4.2 Hinterbliebenenrente 4.2.1 Witwen-/Witwerrente Die Witwen-/Witwenrente beträgt 60 % der Altersrente. Die Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist. Die Witwen-/Witwerrente entfällt ebenfalls, wenn die Ehe erst
Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde. 4.2.2 Waisenrente Die Waisenrente beträgt - je Halbwaise 12 % der Altersrente - je Vollwaise 24 % der Altersrente … 4.2.3 Höchstgrenze Übersteigen die Witwen-/Witwerrenten und die Waisenrenten insgesamt den Betrag der Altersrente, werden sie anteilig so gekürzt, daß sie insgesamt 100% der Altersrente ergeben.“ 6 Mit Schreiben vom 3. April 2017 erteilte die Unterstützungskasse UFBA e.V. dem Ehemann der Klägerin einen Leistungsausweis,
dem dieser zum Stichtag
dem Tod ihres Ehemannes einen Anspruch auf Witwenrente bei der Unterstützungskasse geltend. Die Unterstützungskasse lehnte eine Zahlung ab. 8 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen nunmehr gegenüber der Beklagten weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, als Witwe eines Leistungsberechtigten stünden ihr gem. Ziffer 4 des Leistungsverzeichnisses 60 vH der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes als Versorgungsleistung zu. Die Witwenrente entfalle nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens geschieden oder erst
Beginn der Rentenzahlung geschlossen worden sei. Diese Ausschlussgründe lägen nicht vor. 9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Regelungen im Leistungsplan und Leistungsverzeichnis voraus, dass die Ehe bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sei. Eine Anwartschaft auf Witwenrente habe daher nur zugunsten der vorherigen Ehefrau des Verstorbenen bestanden; diese sei allerdings aufgrund der Scheidung erloschen. Die spätere Heirat mit der Klägerin habe die Anwartschaft nicht wiederaufleben lassen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage iHv. 68,18 Euro brutto monatlich ab Juli 2018 mit seinem Entscheidungsausspruch zu
dem Einspruch der Klägerin mit Urteil vom
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG
AVG iVm. § 2 BV Altersversorgung, §§ 2, 4, 6, 8 Leistungsplan und § 4, 4.2.1 Leistungsverzeichnis ab August 2018 einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente gegen die Beklagte. Dem Anspruch steht - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - nicht entgegen, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten erst
dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geschlossen wurde. Die Versorgungsregelungen sehen insoweit keinen Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung vor. 22 1. Die Klägerin richtet den Anspruch zu Recht gegen die Beklagte. Zwar wurde die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins abgewickelt. Anspruchsgegner ist in einem solchen Fall
der Rechtsprechung des Senats auch die Unterstützungskasse (BAG
dem Betriebsrentengesetz verwiesen wird. 24 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BetrAVG iVm. § 2 BV Altersversorgung, §§ 2, 4, 6, 8 Leistungsplan und § 4, 4.2.1 Leistungsverzeichnis. 25 a)
AVG muss einem vor Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer sein - späterer - Anspruch auf Versorgungsleistung in Form einer Anwartschaft erhalten bleiben, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllt und Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. 26 b) Beides ist vorliegend der Fall. 27 aa) Vorzeitig ausgeschieden ist
der Vorstellung der § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG der Arbeitnehmer, der - wie hier - nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig war. 28 Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit
Vm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BetrAVG erfüllt, als er zum
dem
Vm. § 1, 1.1 a. Leistungsverzeichnis. Denn er war
dem
AVG fortbesteht,
AVG einen Anspruch mindestens in der Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Bei einem Ausscheiden im Jahre 1999 - wie vorliegend - ist allerdings aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen (§ 2a Abs. 1 BetrAVG; vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 19 ff.). Inhalt und Umfang des Anspruchs, der aus der aufrechterhaltenen Anwartschaft folgt, richten sich
den zugrundeliegenden Versorgungsregelungen, werden von § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG also vorausgesetzt. Vorliegend sind insoweit für den Anspruch auf Witwenrente § 2 BV Altersversorgung, §§ 2, 4, 6, 8 Leistungsplan und § 4, 4.2.1 Leistungsverzeichnis maßgebend. 31 4. Einem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten erst
dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde. Vielmehr ist der geltend gemachte Anspruch von der Leistungszusage umfasst und nicht durch den Leistungsplan bzw. das Leistungsverzeichnis als Teil der BV Altersversorgung ausgeschlossen. Es fehlt - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - an einer hinreichend erkennbaren klaren Regelung, wonach die Zusage nur auf Witwen/Witwer aus Eheschließungen im bestehenden Arbeitsverhältnis beschränkt und somit Witwen/Witwer aus Eheschließungen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber vor Rentenbezugsbeginn von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sein sollen. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Leistungsbestimmungen. 32 a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters
den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG 8. Dezember 2020 - 3 ABR 44/19 - Rn. 17; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54, BAGE 171, 1). 33
vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor Eintritt in den Ruhestand eingegangen ist. Die BV Altersversorgung iVm. dem Leistungsplan und -verzeichnis enthalten insoweit keine für den Arbeitnehmer ausreichend erkennbare und eindeutig beschriebene Beschränkungs- bzw. Ausschlussklausel, auch nicht
einer Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen. 35 aa) Zugesagt ist in § 6 Leistungsplan eine Hinterbliebenenversorgung „
Tod der/des Mitarbeiterin/s“. Eine solche erhält, wer die Voraussetzungen von § 4 Leistungsplan erfüllt. § 4 Leistungsplan setzt voraus, dass der Anspruchsteller zum Kreis der Leistungsempfänger gemäß § 2 Leistungsplan gehört. Leistungsempfänger ist der Mitarbeiter, dem eine Zusage erteilt wurde. Für die Hinterbliebenenversorgung bedeutet dies, dass einen entsprechenden Anspruch derjenige hat, der Hinterbliebener eines verstorbenen Mitarbeiters ist, dem eine Zusage erteilt worden war. Dies fügt sich darin ein, dass die Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG akzessorisch als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist und sich das Rechtsverhältnis zwischen Hinterbliebenen und Arbeitgeber ab Eintritt des Versorgungsfalls „Tod“
den ursprünglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Arbeitgeber bestimmt (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 46, BAGE 165, 345). 36 bb) Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von der Beklagten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Diese Zusage ergibt sich aus §§ 1, 2 BV Altersversorgung, §§ 1, 2, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Leistungsplan, § 1, 1.1 a. Leistungsverzeichnis. Als Witwe ist die Klägerin anspruchsberechtigt und kann eine Hinterbliebenenversorgung verlangen, obwohl die Ehe erst
dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, aber vor dem Beginn einer Altersrentenzahlung geschlossen worden war. 37
einem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geht, ist nicht erkennbar. 40 (a) § 4, 4.2 Leistungsverzeichnis trifft konkrete Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung. Den Kreis der Bezugsberechtigten aus der Witwen-/Witwerversorgung regelt das Leistungsverzeichnis aber nicht positiv. Aus dem Wortlaut dieser einschlägigen Versorgungsregelungen zur Witwenversorgung ergibt sich keine Einschränkung auf Ehegatten, die bereits im aktiven Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter verheiratet waren. Das folgt auch nicht - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - aus dem Wort „Mitarbeiter“. 41 Das Landesarbeitsgericht meint, hierunter sei
den Regelungen im Leistungsplan nur der bis zum Leistungsfall betriebszugehörige Anwärter zu verstehen. Daraus folge, dass die Ehe vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sein müsse, um Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen. 42 Dem kann nicht gefolgt werden. Andernfalls würden
Leistungsplan nur Hinterbliebene solcher Mitarbeiter, die im aktiven Arbeitsverhältnis verstorben sind, eine Versorgung erhalten. Der Versorgungsfall „Tod“ eines ehemaligen Mitarbeiters, der bis zum Eintritt in die Altersrente betriebszugehörig war und die Ehe im aktiven Arbeitsverhältnis geschlossen hatte, wäre nicht umfasst. Es ist auszuschließen, dass das der Wille der Betriebsparteien war. Vielmehr folgt aus § 4, 4.2.1 Abs. 2 Satz 2 Leistungsverzeichnis, dass Witwen-/Witwerrente auch für den Fall zugesagt ist, dass der ehemalige Mitarbeiter
Beginn des Rentenbezugs verstorben ist. In diesem Fall ist die Versorgung nur dann ausgeschlossen, wenn die Ehe erst
Beginn der Rentenzahlung geschlossen wurde. 43 Zudem unterscheiden die Versorgungsregelungen nicht zwischen aktivem und früherem Mitarbeiter. Wohl aber findet sich der Begriff „künftiger Mitarbeiter“ (§ 1, 1.1 c. Leistungsverzeichnis). Unter den Begriff des Mitarbeiters kann somit sowohl der aktive als auch der bereits ausgeschiedene fallen. Hierfür spricht auch die Formulierung in § 2 Leistungsplan. Leistungen werden danach an „Mitarbeiter“ gewährt. Insoweit muss aber der frühere Mitarbeiter gemeint sein, denn der aktive Mitarbeiter ist zumindest bei der Altersrente jedenfalls auch noch nicht leistungsberechtigt (§ 4, 4.1 Leistungsverzeichnis). Entsprechendes gilt für Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter bei Eintritt eines Versorgungsfalls. Auch dort - § 8 Abs. 3 Leistungsplan - wird der Versorgungsberechtigte nicht als „früherer“ Mitarbeiter bezeichnet. 44 (b) Soweit es in § 4, 4.2.1 Abs. 1 Leistungsverzeichnis „Anwärter“ heißt, zwingt auch das nicht zu dem Schluss, die Ehe müsse vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein. „Anwärter“ kann - mangels Definition in der BV Altersversorgung - auch ein ehemaliger Mitarbeiter sein (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 64: „Arbeitnehmer oder mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedene ehemalige Arbeitnehmer“; BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 71, BAGE 169, 72). Dann schadet es nicht, wenn die Ehe erst
dem Ausscheiden geschlossen worden ist. Auch aus § 1, 1.1 a. Leistungsverzeichnis, wonach „alle Mitarbeiter“ „Leistungsanwärter“ werden, folgt nichts anderes. Leistungsanwärter bleibt auch der vorzeitig ausgeschiedene - ehemalige - Mitarbeiter, soweit seine Anwartschaft unverfallbar ist. 45 (c) Ausdrücklich geregelt sind zudem nur zwei Fälle, in denen eine Witwen-/Witwerversorgung ausgeschlossen ist.
2 Leistungsverzeichnis entfällt eine solche, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst
Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde. Diese ausdrücklichen Ausschlusstatbestände für die Witwen-/Witwerversorgung zeigen im Umkehrschluss, dass weitere Ausnahmen für die Witwen-/Witwerversorgung nicht gewollt waren (vgl. zum Umkehrschluss BAG
dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Das gilt umso mehr, als die Betriebsparteien den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gesehen und in § 8 Leistungsplan hierzu eine Regelung getroffen haben, ohne allerdings einen Ausschluss der Witwen-/Witwerversorgung für den Fall einer erst hiernach erfolgenden Eheschließung vorzusehen. 46 (
diesem Zeitpunkt vorsieht, spricht dafür, dass der Arbeitnehmer auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang zeitanteilig behält, in dem sie ihm zugesagt wurde. Soweit in § 8 Abs. 3 Leistungsplan „begünstigte Angehörige“ als Anspruchsberechtigte benannt sind, bedeutet dies nicht, dass nur die Angehörigen gemeint sind, die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bereits vorhanden waren. Tatsächlich „begünstigt“ ist ein konkreter Angehöriger erst im Versorgungsfall - also im Todesfall des Zusageempfängers. Bis dahin ist nur abstrakt bestimmt, wer potentiell anspruchsberechtigt sein kann - es besteht allenfalls eine ungesicherte Aussicht, eigene Ansprüche zu erwerben (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 26, BAGE 163, 192). § 8 Abs. 3 Leistungsplan bestätigt mangels anderslautender Regelung vielmehr, dass grundsätzlich auch eine Hinterbliebenenversorgung im Fall des vorzeitigen Ausscheidens - zeitanteilig - erworben ist, auch wenn die Ehe mit dem ausgeschiedenen Mitarbeiter erst
dem vorzeitigen Ausscheiden geschlossen worden ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der Vertragstypik. Außerdem stellt § 8 Abs. 3 Leistungsplan auf die Ansprüche im Versorgungsfall ab. Bis zu diesem Zeitpunkt können Angehörige grundsätzlich zu - potentiell - „Begünstigten“ werden. 50
vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geheiratet haben, käme eine ergänzende Auslegung der BV Altersversorgung nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. 56 a) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder
zwingendem höherrangigen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG
dem vorzeitigen Ausscheiden geschlossen wurde, hätten die Betriebsparteien auch vorsehen können, dass der Anspruch - zeitanteilig - in Bezug auf Ehepartner bestehen bleibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt bis zum Rentenbeginn die Ehe mit dem Versorgungsberechtigten geschlossen haben. 58
gewiesen, nicht aber, dass Veränderungen der zugrundeliegenden Umstände vorab angezeigt werden. Auch insoweit ist nicht geregelt, dass die fehlende Anzeige einer Eheschließung dem Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung entgegenstünde. 59 7.
dem gefundenen Ergebnis kommt es nicht auf die vom Landesarbeitsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zu der Frage an, ob die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung auf Ehen, die während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sind, mit § 1b Abs. 1 BetrAVG, vereinbar ist (vgl. dazu BAG
1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG bei einer anderweitigen Regelung ausscheidet (vgl. dazu BAG
ist der Anspruch jedenfalls in Höhe des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrags begründet. Dagegen wehrt sich die Beklagte nicht. Der monatlich zu zahlende Anspruch besteht ab August 2018, fällig und zahlbar zum 1. September 2018. Zinsen schuldet die Beklagte jeweils erst ab dem zweiten Werktag des jeweiligen Folgemonats
Fälligkeit. Soweit die Klägerin die Witwenversorgung bereits ab Juli 2018 begehrt, sind Klage und Revision unbegründet. Gleiches gilt für den Zinsantrag. 61 a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Leistungsverzeichnis werden die Versorgungsleistungen erstmals für den Monat gezahlt, der dem Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Versorgungsfall der Hinterbliebenenversorgung ist gemäß § 6 Abs. 1 Leistungsplan der Tod des primär versorgungsberechtigten Mitarbeiters.
dem der Ehemann der Klägerin im Juli 2018 verstorben ist, konnte diese die zugesagte Witwenversorgung erst ab August 2018 beanspruchen. 62 b) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB jedoch erst mit Beginn des Tages, der dem Tag folgt, an dem das maßgebliche Ereignis (= Fälligkeit
dem Kalender) eintritt (vgl. BAG
Zeitabschnitten entrichtet.
dem Rechtsgedanken des § 614 BGB sind sie deshalb erst
Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig. Erst ab diesem -
dem Kalender bestimmten - Termin tritt Verzug ein, wenn die Zahlung unterbleibt (§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB), und es sind Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs. 1 BGB; vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - Rn. 37). Dass hier etwas anderes vereinbart worden wäre, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies aus den Versorgungsregelungen ersichtlich. Die erste monatliche Witwenrente ist demnach
Ablauf des Monats August und somit am
folgenden Monate. 64 III. Da die Revision bezüglich des Auskunftsanspruchs unzulässig ist, war nur der arbeitsgerichtliche Tenor in Ziffer 1 wie erfolgt neu zu fassen. 65 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 344 ZPO. Zwanziger Roloff Günther-Gräff Schüßler Busch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063314&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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