BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21 – Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte…
KARE600063360 ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR254.21.0 BAG 3. Senat 20211202 3 AZR 254/21 Urteil § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 46 Abs 2a SGB 6 vorgehend ArbG München, 30. Juli 2020, Az: 22 Ca 14000/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 8. Februar 2021, Az: 4 Sa 871/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Februar 2021 - 4 Sa 871/20 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung.
2 Der am 1. Mai 2018 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 1. Januar 1972 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2006 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seine Ehe mit der Klägerin wurde am 5. Januar 2018 geschlossen.
3 Der Verstorbene unterzeichnete am 15. Dezember 1992 einen Pensionsvertrag mit der Beklagten ua. mit folgendem Inhalt: „§ 1 Art der Versorgungsleistungen Es werden gewährt:
Altersrente (§ 2), Berufsunfähigkeitsrente (§ 3), Witwen-/Witwerrente (§ 4), Kinder- und Waisenrente (§ 5). § 2 Altersrente Vollendet der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr, so tritt er - falls nicht eine schriftliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses getroffen wird - zum Ende des betreffenden Kalendermonats in den Ruhestand und erhält vom folgenden Monatsersten bis an sein Lebensende die Altersrente.
Ein Anspruch besteht auch, wenn der Mitarbeiter wegen Berufsunfähigkeit im Sinne dieses Pensionsvertrages vorzeitig aus den Diensten der D geschieden ist und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 3 erhalten hat. … § 4 Witwen-/Witwerrente 1.
Stirbt der Mitarbeiter, so erhält der Ehepartner, mit dem er zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe verheiratet war, bis an sein Lebensende die Witwen-/Witwerrente. … 2.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter die Ehe geschlossen hat a) später als 5 Jahre vor Beginn der Altersrente oder b) nach Einsetzen der Berufsunfähigkeitsrente oder c) in den letzten 12 Monaten vor seinem Tode, es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist.“ 4 Auf der Grundlage des Pensionsvertrags erhielt der Ehemann der Klägerin eine Betriebsrente iHv. 799,17 Euro. Die Klägerin bezieht infolge seines Todes von der Deutschen Rentenversicherung eine sog. große Witwenrente. Die Beklagte lehnte die Leistung einer Hinterbliebenenrente ab.
5 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente. Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 4 Nr. 2 Pensionsvertrag geregelten Ausschlusstatbestände stünden ihrem Anspruch nicht entgegen. Der Ausschluss in § 4 Nr. 2 Buchst. a Pensionsvertrag stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da er an kein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anknüpfe. Die Mindestehedauerklausel von zwölf Monaten in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag stelle eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, da Ehen von Versorgungsempfängern eher betroffen seien. Im Übrigen sei dieser Ausschlusstatbestand aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, weil anders als in § 46 Abs. 2a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Möglichkeit bestehe, die Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Durch Beweislastregeln zulasten des Hinterbliebenen könne den Arbeitgeberinteressen Rechnung getragen werden. Ihre Ehe sei nicht aufgrund der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres verstorbenen Ehemanns, sondern im Moment der Besserung geschlossen worden.
6 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie rückständige Hinterbliebenenrente für die Monate Juni 2018 bis Mai 2019 iHv. insgesamt 5.754,02 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
9 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag wirksam vereinbart wurde und die Klägerin damit wegen zu kurzer Dauer ihrer Ehe von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist. Auf die Wirksamkeit des Ausschlusses in § 4 Nr. 2 Buchst. a Pensionsvertrag kommt es daneben nicht mehr an.
10 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Witwenrente aus § 4 Nr. 1 Pensionsvertrag in der von ihr begehrten Höhe für die Vergangenheit und die Zukunft. Ihre Ehe mit dem verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten hat keine zwölf Monate gedauert und unterfällt damit dem Anspruchsausschluss des § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag. Der Ehemann und ehemalige Mitarbeiter der Beklagten ist - wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen - auch nicht an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist, gestorben. Der Ausschlusstatbestand in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag unterliegt zwar der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingen nach § 307 BGB. Er ist allerdings wirksam vereinbart und nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB unwirksam.
11 1. Der Pensionsvertrag ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen.
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BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 76).
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14 2. Eine Inhaltskontrolle des § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Einschränkung der Witwen-/Witwerrente auf einen Ehepartner, der mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zwölf Monate verheiratet war, weicht von der die Hinterbliebenenversorgung von Witwen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kennzeichnenden Vertragstypik ab. Sie besteht darin, eine bestimmte Kategorie von Personen eines abgrenzbaren Näheverhältnisses zum Versorgungsberechtigten abzusichern. Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 22 - 25, BAGE 165, 345).
15 3. Die Klausel ist nicht wegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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20 4. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend ebenso wenig aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Vertragszweck der Hinterbliebenenversorgung ist eine Versorgung der nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Dieser wird durch die streitgegenständliche Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert.
21 5. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführenden umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner im Sinne einer praktischen Konkordanz, damit die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 55 mwN).
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27 Dieses Interesse wird durch die streitgegenständlichen Regelungen der Beklagten zwar nicht unmittelbar beeinträchtigt, aber doch insofern berührt, als der Versorgungsberechtigte die ihm zugesagte Hinterbliebenenversorgung nur erlangen kann, wenn er die Ehe mit ausreichendem Abstand zu seinem Tod schließt. Dies trifft ihn in einer persönlichen und existentiellen Situation: Im Zeitpunkt der Eheschließung weiß er regelmäßig nicht, wie lange er noch lebt. Durch die Verknüpfung des Eintritts des Versorgungsfalls „Hinterbliebene“ mit der Mindestehedauer wird daher ein gewisser Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, möglichst früh zu heiraten.
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32 Hinterbliebenenversorgung knüpft also an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits konkretisiert hat, und damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtigt ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintritt, vorzusehen. Durch eine solche Frist wird einerseits der gebotenen Risikoabgrenzung Rechnung getragen, andererseits eine unangemessene Rechtsunsicherheit des Versorgungsberechtigten verhindert, der sonst im Einzelfall mit ungewissem Ergebnis über die Frage der Risikokonkretisierung streiten müsste. Allerdings muss der Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit für den Hinterbliebenen vorsehen nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hatte. Das ist dem Arbeitgeber zumutbar, da er die Darlegungs- und Beweislast innerhalb der angemessenen Frist dem Hinterbliebenen auferlegen kann. Denn der Hinterbliebene wird dem Versorgungsberechtigten typischerweise nahe genug stehen, um zu den Umständen des Todes vorzutragen und Beweis antreten zu können.
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37 (a) Allerdings erfasst er nicht alle Fälle, die in der Sozialversicherung anerkannt sind (vgl. zu § 46 SGB VI BSG 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Rn. 21, BSGE 103, 99; ebenso zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG BVerwG 28. Januar 2016 - 2 C 21/14 - Rn. 18, BVerwGE 154, 137). Auch werden Aspekte aus dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers, die ebenfalls gegen eine sog. Versorgungsehe sprechen könnten, wie etwa die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war, das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft, eine Schwangerschaft oder die (gemeinsame) Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen (vgl. Hauck/Noftz/Ringkamp Stand Februar 2016 § 46 SGB VI Rn. 38) nicht berücksichtigt. Das rechtfertigt sich daraus, dass die bestehenden Rückausnahmen objektiviert sind und nicht an den subjektiven Willen der Eheschließenden anknüpfen. Denn es geht nicht um die Wertung der Motive für die Eheschließung, sondern darum, ob sich zu diesem Zeitpunkt das Todesfallrisiko bereits konkretisiert hatte.
38 (b) Um dieses besondere gesundheitliche Risiko des Arbeitnehmers abzusichern, genügt es, wenn der Arbeitgeber Rückausnahmen für besondere, unerwartete, außergewöhnliche gesundheitliche Ereignisse vorsieht, nicht jedoch für besondere persönliche Umstände, die nicht mit der Gesundheit des Verstorbenen in Zusammenhang stehen. Für den Arbeitgeber aktiviert sich mit der Eheschließung die von ihm zugesagte Hinterbliebenenversorgung durch einen persönlichen Umstand des Arbeitnehmers. Neben diesem aktivierten Versorgungsrisiko muss sich der Arbeitgeber nicht auf besondere oder erhöhte, bereits angelegte gesundheitliche Risiken des heiratenden Arbeitnehmers einlassen. Dieses Risiko wird von der zugesagten betrieblichen Altersversorgung berechtigt nicht erfasst. Die Klausel muss daher auch keine Generalklausel zur Widerlegung der Versorgungsehe enthalten und kann sich darauf beschränken, der hinterbliebenen Person die Möglichkeit des Beweises zu eröffnen, dass der Mitarbeiter an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer danach eingetretenen Krankheit verstorben ist.
39 (c) Andererseits sind mit der Klausel die Fälle ausreichend erfasst, in denen sich das Todesfallrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert hatte.
40 (aa) Ein wesentlicher Teil wird schon durch die Ausnahme für nach der Eheschließung erlittene Unfälle abgedeckt. Der Begriff des Unfalls ist dabei nicht eng zu verstehen. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (BGH 28. Januar 2009 - IV ZR 6/08 - Rn. 11 für die Unfallversicherung). Er erfasst deshalb zB auch vorsätzliche Straftaten gegen den Versorgungsberechtigten.
41 (bb) Die weiteren in Betracht kommenden Fälle werden durch die Fallgruppe der später eintretenden Krankheit abgedeckt. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf (st. Rspr. BAG 29. Februar 1984 - 5 AZR 455/81 - BAGE 45, 165). Damit werden regelmäßig zB auch Selbsttötungen, die auf einer nach der Eheschließung eintretenden Krankheit beruhen, erfasst. Dabei ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei einer Selbsttötung die Freiheit der Willensbestimmung zumindest partiell erheblich eingeschränkt ist (BAG 28. Februar 1979 - 5 AZR 611/77 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 31, 331; zu empirischen Daten auch BVerfG 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 ua. - Rn. 245, BVerfGE 153, 182: psychische Erkrankungen in ca. 90 vH der Fälle). Unschädlich ist daher auch, dass die Versorgungsordnung Selbsttötungen nicht erwähnt und deshalb eine Hinterbliebenenversorgung auch ausschließt, wenn ohne zugrundeliegende Krankheit der Entschluss zur Selbsttötung erst nach der Eheschließung gefasst wird. Ein Versorgungsberechtigter, der von seinem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben (BVerfG 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 ua. - Rn. 202 ff., aaO) Gebrauch macht, kann den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen.
42 6. Die Klausel ist auch nicht wegen mangelnder Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
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45 II. Die Klausel in § 4 Nr. 2 Buchst. c Pensionsvertrag verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 AGG. Sie benachteiligt den Kläger nicht unzulässig mittelbar wegen des Alters oder wegen eines anderen Merkmals iSd. § 1 AGG. Der Ausschluss kann sich jedenfalls auf ein rechtmäßiges Ziel stützen, ist sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Hierzu gelten dieselben Grundsätze wie zur fehlenden unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iRd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es kann daher dahinstehen, ob die Klausel ältere Arbeitnehmer stärker betrifft als jüngere. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]).
46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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