KARE600063419 ECLI:DE:BAG:2021:151221.U.7AZR422.20.0 BAG 7. Senat 20211215 7 AZR 422/20 Urteil § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 242 BGB vorgehend ArbG Wuppertal, 5. Dezember 2019, Az: 7 Ca 1786/19, Urteil
§ 3Abs. 1 Unterabs. 2 TVK id
F vom 31. Oktober 2009. Das legt ein Verständnis nahe, dass ebenso mit der Tarifregelung zur Dauer der Befristung der jeweilige Zeitvertrag gemeint ist. Dieser muss durch einen sachlichen oder in der Person des Musikers liegenden Grund gerechtfertigt sein und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten (so auch - zur tariflichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom 1. Juli 1971 - BAG 10. Februar 1999 - 7 AZR 593/97 - zu II 1 b der Gründe). 20
- cc)Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Den Bestimmungen des TVK idF vom 31. Oktober 2009 liegt das Verständnis des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelarbeitsverhältnis zugrunde; befristete Verträge sind unter bestimmten Voraussetzungen - bei Vorliegen „sachlicher oder in der Person des Musikers liegender Gründe“ - zulässig. § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 31. Oktober 2009 flankiert diesen Schutz vor den Nachteilen einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, indem eine solche trotz Vorliegens „sachlicher oder in der Person des Musikers liegender Gründe“ für einen längeren Zeitraum (mehr als drei Jahre) unzulässig ist. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber zB einen von vornherein absehbar länger als drei Jahre bestehenden Vertretungsbedarf durch einen entsprechenden, von vornherein für die Dauer von mehr als drei Jahren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Vertretungskraft deckt. Ein darüberhinausgehender Schutzzweck ist nicht ersichtlich, zumal es im Bereich von Kulturorchestern gute Gründe für eine Mehrfachbefristung geben kann, mit der insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten wird (vgl. zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom 1. Juli 1971 BAG 10. Februar 1999 - 7 AZR 593/97 - zu II 1 c der Gründe; vgl. zu SR 2y BAT: BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - zu II der Gründe; 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - zu II 2 der Gründe, BAGE 48, 215). Im Übrigen ist es ausgeschlossen, das Verbot des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 31. Oktober 2009 dadurch zu unterlaufen, dass der Arbeitgeber trotz der Planung, den Orchestermusiker für die gesamte Dauer eines den Zeitraum von drei Jahren übersteigenden Vertretungsfalls einzusetzen, mit diesem mehrere kurzzeitige, insgesamt aber über drei Jahre laufende Zeitverträge anstatt eines drei Jahre überschreitenden Zeitvertrags abschließt. Eine solche Umgehung führte zur Unwirksamkeit der Befristung (vgl. - zur tariflichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom 1. Juli 1971 - BAG 10. Februar 1999 - 7 AZR 593/97 - zu II 2 der Gründe; vgl. im Übrigen auch - zur Befristungshöchstgrenze der früheren - Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - zu II der Gründe). 21
- dd)Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Tarifentwicklung bestätigt (zu deren Berücksichtigung: BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 42, BAGE 164, 326; 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34; kritischer wohl BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 43 mwN). Der Senat hatte zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom 1. Juli 1971 entschieden, dass sie den Abschluss eines Zeitvertrags für die Dauer von mehr als drei Jahren - nicht aber den Abschluss mehrerer kurzer Zeitverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren - verbietet (BAG 10. Februar 1999 - 7 AZR 593/97 - zu II 1 der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der Senatsrechtsprechung die Regelung unverändert fortgeführt und auch in § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 31. Oktober 2009 übernommen. Hätten sie der Regelung einen anderen Inhalt beigemessen, hätte es nahegelegen, die Tarifnorm zu modifizieren. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Wortlaut der tariflichen Dreijahresgrenze nunmehr geändert und nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 5. Mai 2019 sowie § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 1. Oktober 2019 der Abschluss eines „einzelnen“ Zeitvertrags für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig ist. Damit ist das bisherige Tarifverständnis lediglich klargestellt (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2021 Teil A II § 3 TVK Rn. 36). 22
- b)Danach ist die streitgegenständliche Befristung mit § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 31. Oktober 2009 vereinbar. Der Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2018 wurde für die Zeit vom 4. Juli 2018 bis zum 3. Juli 2019 geschlossen. Die Laufzeit der vorangegangenen Verträge ist nicht zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat die fünf Vertragsabschlüsse zu Recht nicht als „einen“ (einheitlichen) Arbeitsvertrag gewertet. 23
- aa)Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Parteien hätten mit den Verträgen vom 7. April 2015, 30. Mai 2016, 13. April 2017 und 18. Mai 2018 jeweils den Beendigungszeitpunkt noch vor Abschluss der Laufzeit des vorausgegangenen Vertrags in schriftlicher Form hinausgeschoben und den Vertragsinhalt ansonsten unverändert gelassen, so dass es sich nach Senatsrechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG (vgl. dazu zuletzt BAG 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 32 mwN) um Verlängerungen eines einheitlichen - und damit „einzelnen“ - Vertrags handele. § 3 Abs. 1 TVK idF vom 31. Oktober 2009 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien - an die Rechtsprechung zum Begriff der Verlängerung bei der sachgrundlosen Befristung anknüpfend - Ausgangs- und Verlängerungsvertrag als einheitlichen Vertrag angesehen haben. Weder enthält die Tarifnorm den Begriff der Verlängerung noch regelt sie Abschluss und Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 31. Oktober 2009 verbietet vielmehr den Abschluss von Zeitverträgen mit einer Laufzeit vom mehr als drei Jahren. Zeitverträge sind nach der Protokollnotiz Nr.
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F vom
- Oktober 2009 Verträge, die durch Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Zeit oder durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses enden. Dies erfasst auch Verträge über die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags für einen weiteren befristeten Zeitraum. Bei diesen handelt es sich um eigenständige Arbeitsverträge (vgl. BAG
- Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe, BAGE 104, 244), die mit Ablauf der in ihnen bestimmten Zeit enden. Daher ist die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags für einen weiteren befristeten Zeitraum ein Fall von zwei eigenständigen aneinandergereihten Zeitverträgen (vgl. - zu der insoweit vergleichbaren Regelung der früheren Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT - BAG
- November 1995 - 7 AZR 252/95 - zu I 2 der Gründe). 24 bb) Der Arbeitsvertrag vom
- April 2015 und die Verträge vom
- Mai 2016,
- April 2017 sowie
- Mai 2018 gelten auch nicht deshalb als einheitlicher Vertrag, weil letztere als „Arbeitsvertragsänderung“ bezeichnet sind und sich auf die Festlegung einer anderen Vertragslaufzeit unter Beibehaltung der übrigen Arbeitsvertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom
- April 2015 beschränken (ebenso - zu der insoweit vergleichbaren Regelung der früheren Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT bei einem „Nachtrag“ - BAG
- November 1995 - 7 AZR 252/95 - zu I 2 der Gründe). Dies ändert nichts daran, dass es sich bei diesen selbständigen Verträgen um Zeitverträge iSd. Protokollnotiz Nr.
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F vom 31. Oktober 2009 handelt. 25
- cc)Schließlich steht der Umstand, dass die Parteien bei Abschluss der Verträge vom 30. Mai 2016, 13. April 2017 und 18. Mai 2018 entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 TVK idF vom 31. Oktober 2009 nicht das dem TVK anliegende Muster verwendet haben, der Einordnung dieser Verträge als Zeitverträge nicht entgegen. Ein Abweichen vom Muster-Arbeitsvertrag ist ohne jede rechtliche Bedeutung, solange - wie hier - nur die Form und nicht der erforderliche Inhalt betroffen ist (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2021 Teil A II § 3 TVK Rn. 18). Die Parteien haben die Vertragslaufzeit und die Wochenarbeitszeit jeweils ausdrücklich in den Arbeitsvertragsänderungen festgelegt und im Übrigen die Bestimmungen des Vertrags vom 7. April 2015 in Bezug genommen. 26
- c)Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung desselben Kollegen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung wegen einer Umgehung der in § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom 31. Oktober 2009 vorgesehenen Höchstdauer führt. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte darlegt, die auf eine Umgehung schließen lassen könnten. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin von Anfang an von einem drei Jahre übersteigenden Vertretungsbedarf ausgegangen ist. Der Vertretungsbedarf entstand vielmehr jedes Jahr erneut durch die Bewilligung einer einjährigen Arbeitszeitreduzierung für den Arbeitnehmer H. 27 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Klose M. Rennpferdt Schuh Wilhelms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063419&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public