KARE600063505 ECLI:DE:BAG:2021:091121.U.1AZR278.20.0 BAG 1. Senat 20211109 1 AZR 278/20 Urteil § 111 S 3 Nr 1 BetrVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB vorgehend ArbG Hamburg, 25. September 2019, Az: 8 Ca 108/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. Mai 2020, Az: 7 Sa 146/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung - Wechselprämie 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2020 - 7 Sa 146/19 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. 3. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. 4. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch. 2 Die Klägerin war seit 1990 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin in deren Betrieb in H beschäftigt. 3 Am 3. Juni 2016 vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die im August 2017 auf diese verschmolzen wurde, mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan (SP). Dort heißt es auszugsweise: „ Präambel … Ab dem 14. April 2016 streiten die Parteien im Rahmen einer Einigungsstelle … über den aktuellen und zukünftigen Umgang mit ggf. geplanten betriebsbedingten Kündigungen. Wesentlicher Bestandteil dieser Verhandlungen war die Forderung des Betriebsrats, dass alle aufgrund der dargelegten Faktoren zukünftig vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes am Standort H noch betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich der Milderung der daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile gleichbehandelt werden. Nach ausführlicher weitergehender Erörterung dieser Fragen im Rahmen der Einigungsstelle ist die Gesellschaft nun dazu bereit, der Forderung des Betriebsrats nachzukommen. Die Parteien sind sich somit darüber einig, dass den während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung vorgenommenen Maßnahmen zum Personalabbau eine einheitliche unternehmerische Planung der Gesellschaft zugrunde liegt. Insofern handelt es sich insgesamt um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG. § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Sozialplan gilt, zugleich auch als vorsorglicher Sozialplan, für alle Mitarbeiter der Gesellschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden, unabhängig davon, ob dem Ausspruch der Kündigung eine ggf. weitere Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG zugrunde liegt oder nicht und welches Ausmaß die Maßnahme hat. Auf den Interessenausgleich der Parteien vom heutigen Tag wird insoweit Bezug genommen. Im Fall zukünftiger Maßnahmen während der Laufzeit gilt dieser Sozialplan unabhängig davon abschließend, ob für die konkrete Personalabbaumaßnahme eigens ein Interessenausgleich abgeschlossen wird oder nicht. … § 2 Abfindung … § 4 Transfermaßnahmen 1. Mitarbeiter, die aufgrund dieser Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG von Kündigungen betroffen sind, haben die Möglichkeit, auf Grundlage der Betriebsvereinbarung ‚über die Einrichtung und Durchführung eines Transferprojektes gem. §§ 110, 111 SGB III‘ in eine Transfergesellschaft überzutreten, sofern die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III erfüllt sind. … § 7 Schlussbestimmungen 1. Dieser Sozialplan tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für alle Personalabbaumaßnahmen ab dem 01. Mai 2016. Er endet ohne Nachwirkung zum 31. Dezember 2019. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Sozialplan jede Form des Personalabbaus, auch wenn keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegen sollte, erfassen soll. …“ 4 Ferner schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Betriebsrat am 3. Juni 2016 „auf Grundlage des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 03. Juni 2016 sowie der darin enthaltenen Regelungen nach § 4 des Sozialplans“ eine Betriebsvereinbarung „über die Einrichtung und Durchführung eines Transferprojektes gemäß §§ 110, 111 SGB III“ (BV Transferprojekt) sowie eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung“, welche für alle Mitarbeiter, die „auf Grundlage“ der BV Transferprojekt und des Sozialplans vom 3. Juni 2016 in die Transfergesellschaft übertreten, eine Wechselprämie iHv. bis zu 8.000,00 Euro vorsieht. 5 Mit Ergänzungsvereinbarung vom 7. Februar 2017 verlängerten die Betriebsparteien die Laufzeit des Sozialplans bis zum 31. Dezember 2022. 6 Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass der Betrieb in H veräußert und infolgedessen ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Erwerberin übergehen werde, falls sie dem nicht widerspreche. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Beklagte und die Betriebserwerberin sich angesichts der anhaltenden Verlustsituation über die Erforderlichkeit eines kurzfristigen Personalabbaus einig seien. Vor diesem Hintergrund werde der Betriebserwerberin ein Betrag von bis zu 2,6 Mio. Euro für Kosten im Zusammenhang mit dem Abbau von bis zu 20 Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt, der für jeden dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer gekürzt werde. 7 Die Klägerin widersprach neben 22 weiteren von insgesamt ca. 160 Arbeitnehmern der Beklagten dem Betriebsübergang. 8 Am 9. August 2018 ging der H Betrieb der Beklagten auf die Betriebserwerberin über. Mit Schreiben vom 10. August 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin betriebsbedingt zum 31. März 2019. 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf eine Abfindung nach § 2 SP zu. Sie unterfalle dem Geltungsbereich des Sozialplans. Die Kündigung der Beklagten habe zum Verlust ihres Arbeitsplatzes geführt. Ihr Widerspruch gegen den Betriebsübergang sei unschädlich, da der Sozialplan keinen entsprechenden Ausschlusstatbestand enthalte. Überdies stehe ihr ein Schadensersatzanspruch iHv. 8.000,00 Euro zu, weil sie aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten keine Wechselprämie erhalten habe. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Einrichtung einer Transfergesellschaft nicht nachgekommen. Zudem habe sie es unterlassen, ihr den Übertritt in eine solche anzubieten. 10 Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes iHv. 101.999,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfalle nach dem identitätswahrenden Betriebsübergang auf die Erwerberin nicht mehr dem Geltungsbereich des Sozialplans und der weiteren Betriebsvereinbarungen. 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien - soweit für die Revision noch von Belang - zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren hinsichtlich des Antrags zu 2. weiter, die Beklagte erstrebt weiterhin die vollständige Klageabweisung. 13 Die Revision der Beklagten ist begründet, während die der Klägerin erfolglos bleibt. Die Klage ist insgesamt unbegründet. 14 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 3. Juni 2016. Seine Auslegung (zu den Maßstäben sh. nur BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 20/17 - Rn. 10 mwN) ergibt, dass die Klägerin nicht dem Geltungsbereich nach § 1 Nr. 1 SP unterfällt, da sie ihren Arbeitsplatz nicht aufgrund eines - vom Sozialplan erfassten - „Personalabbaus“ verloren hat. Die Frage, ob der Sozialplan nach dem - identitätswahrenden - Betriebsübergang auf die Erwerberin noch normativ (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) für die Beklagte und die Klägerin galt, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 15 1. Der Wortlaut von § 1 Nr. 1 Satz 1 SP ist allerdings nicht eindeutig. Danach gilt der Sozialplan „für alle Mitarbeiter der Gesellschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der unternehmerischen Planung und des daraus folgenden Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren werden“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „aus Anlass“ „anlässlich“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort „anlässlich“) oder „wegen“ (Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „anlässlich“). Damit erfasst der Geltungsbereich seinem Wortlaut nach nur Fälle, in denen der Arbeitsplatzverlust des Mitarbeiters - im Sinne einer doppelten Kausalität - auf einer unternehmerischen Planung und einem sich hieraus ergebenden „Personalabbau" beruht. Dies könnte dafür sprechen, dass ein Betriebsübergang, der sich auf einen bloßen Inhaberwechsel beschränkt, nicht vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst werden soll. Ein solcher Betriebsübergang führt - bezogen auf den betroffenen Betrieb - weder zu einem Personalabbau noch einem Arbeitsplatzverlust. Die Arbeitsverhältnisse der hiervon betroffenen Arbeitnehmer gehen lediglich auf den Erwerber über (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufgrund der einleitenden Formulierung in § 1 Nr. 1 SP („Mitarbeiter der Gesellschaft“) ist jedoch auch denkbar, dass das Bezugsobjekt eines solchen Personalabbaus nicht der H Betrieb der Beklagten, sondern ihr Unternehmen sein sollte. Dies hätte zur Folge, dass auch ein Betriebsübergang als ein - für die diesem widersprechenden Arbeitnehmer zu einem Verlust ihres Arbeitsplatzes führender - „Personalabbau“ anzusehen wäre, da die Beklagte nicht mehr Arbeitgeberin der vom Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer ist und die im Betrieb bestehenden Arbeitsplätze nicht mehr bei ihr vorhanden sind. 16 2. Die Systematik des Sozialplans zeigt, dass die Betriebsparteien den Begriff des „Personalabbaus“ iSd. § 1 Nr. 1 SP betriebsbezogen verstanden haben. Von der Beklagten nach dem vollständigen Übergang ihres H Betriebs auf einen Erwerber erklärte Kündigungen sollten nicht von seinem Geltungsbereich erfasst werden, da der Arbeitsplatz dieser Arbeitnehmer nicht aufgrund einer - betriebsbezogenen - Personalabbaumaßnahme entfallen ist. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.