dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich mit Dienstantritt in der Thomas-Dehler-Straße 4, 10787 Berlin gearbeitet hat, zu vergüten. b) Das beklagte Land wird verurteilt, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ 16 Stunden und 47 Minuten gutzuschreiben.
der „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz (ZOS)“ vom
tdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei
tschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, dh. 42 Schichten in neun Wochen. Jede Schicht dauert acht Stunden 15 Minuten, wobei sich die
tschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu Beginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von 49,5 Stunden an. 4 Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. In der ZOS-Nebenwache steht dem Kläger eine Umkleidemöglichkeit nebst Spind zur Verfügung. Der Kläger legt die Uniform nebst PSA dort an und ab. Die Dienstwaffe ist
einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Ein Waffenschließfach ist in der ZOS-Nebenwache für den Kläger nicht vorhanden. Ein solches ist ihm vom beklagten Land in der wohnortnahen Polizeidienststelle in der G Straße, B angeboten worden. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit
Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Der Kläger bewahrt seine Dienstwaffe zu Hause auf und legt sie dort auch an und ab. 5 An den gesetzlichen Feiertagen bzw. Vorfeiertagen
dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,
1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich vielmehr auch, wie im vorliegenden Fall, auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB BAG 23. September 2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 13). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil das beklagte Land eine Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe in Abrede stellt. Der Feststellungsantrag ist geeignet, diese Streitpunkte zu klären. Der zeitliche Umfang wird vom Kläger konkret angegeben und das beklagte Land hat Kenntnis davon, an welchen Tagen der Kläger an welchem Objekt eingesetzt war. Welche Dienste der Kläger absolviert hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gleichermaßen ist der
1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug gegeben. Das gilt auch, soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits vergangene Zeiträume bezieht. Insoweit erstrebt der Kläger rechtliche Vorteile in Form weiterer Vergütung aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 18. November 2020 - 5 AZR 21/20 - Rn. 18 mwN). 13 2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist unbegründet. Die dafür vom Kläger im häuslichen Bereich aufgewendeten Zeiten sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. 14
Hause zu nehmen und sie dort an- und abzulegen, obwohl ihm in der wohnortnahen Polizeidienststelle in der G Straße, B ein dienstliches Waffenschließfach zur Verfügung steht. Das An- und Ablegen der Dienstwaffe zu Hause ist damit nicht ausschließlich fremdnützig und deshalb nicht vergütungspflichtig (vgl. BAG
1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 12). 18
1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017
2 BGB vergütungspflichtig. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht dem Antrag nicht mit der gegebenen Begründung stattgeben. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, womit die Revision insoweit zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). 19 a) Entscheidet sich der Arbeitnehmer, verpflichtend zu tragende Dienstkleidung vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten zumutbaren Umkleideräumen anzulegen und
Arbeitsende abzulegen, ist die hierfür aufgewandte Zeit ausschließlich fremdnützig und daher vom Arbeitgeber zu vergüten. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Tragen der Uniform und der PSA aufgrund Weisung des beklagten Landes verpflichtet (vgl. dazu BAG
Jahreszeit, zu berücksichtigen (vgl. BAG
Vm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. 24 aa) § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Forderungshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Zudem reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung - im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO - eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Eine Schätzung hat nur zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen.
2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, verbunden oder unmöglich ist. Eine vom Tatsachengericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO
freier Überzeugung vorzunehmende Schätzung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Ob das Tatsachengericht das Mindestmaß der erforderlichen Umkleide- und Rüstzeiten zutreffend geschätzt hat, ist nur auf Ermessensüberschreitung dahingehend zu überprüfen, ob das Tatsachengericht wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat und damit die Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft hängt“, also willkürlich ist (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 34 mwN). 25 bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer Schätzung
Dienstende ist ebenso wie das Auf- und Abrüsten mit den konkret benannten Bestandteilen der PSA (Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Schlagstock mit Tragevorrichtung und Schutzweste) als die für eine Schätzung unerlässlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt und stehen als solche außer Streit. Die Parteien streiten allein über die hierfür erforderliche Umkleide- und Rüstzeit, die sich
träglich nicht genau belegen lässt. 27
Dienstende ausgehend von den Uniform- und Ausrüstungsbestandteilen ist frei von Rechtsfehlern. Die Schätzung beruht auf der Angabe der einzelnen anzulegenden Komponenten, die zwischen den Parteien nicht im Streit stehen, sowie auf den Erfahrungen anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts im Selbstversuch des Umkleidens und Rüstens, dies auch unter Berücksichtigung jahreszeitlich unterschiedlicher Privatkleidung. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die die Schätzung als willkürlich gegriffen erscheinen ließe. Soweit das beklagte Land rügt, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Kläger pro Schicht 15 Minuten zusätzliche Arbeitszeit vergütet würden, die zwar zur Übergabe gedacht seien, jedoch auch regelmäßig für das Umkleiden und Rüsten genutzt würden, steht dies mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Eine zulässige Verfahrensrüge kann darin nicht erkannt werden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 28 4. Der Kläger hat die Ausschlussfrist
1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten ab dem
1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. 31 c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass
dem 1. März 2017 entstandene Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten nicht verfallen sind. 32 aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und seine Höhe sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist bei Entgeltklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24, BAGE 144, 210). 33 bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht für Ansprüche, die
dem 1. März 2017 entstanden sind, zu Recht eine rechtzeitige Geltendmachung angenommen. Der Kläger hat mit der Klageschrift Vergütung für Umkleide- und Rüstzeiten begehrt. Diese Zeiten waren hinreichend spezifiziert. 34
1 Satz 4 TV-L. Danach werden ua. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Zahltag ist
1 Satz 2 TV-L der letzte Tag des Monats. Bei den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Arbeitszeiten handelt es sich um sog. ungeplante Überstunden gemäß § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L, weil diese im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind bzw. im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Überstunden entstehen dann, wenn zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Die zusätzlichen Umkleide- und Rüstzeiten sind nicht im Schichtplanturnus eingerechnet worden. 35
den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger diese Entgeltbestandteile mit der am
dem
3 Satz 3 TV-L. Das Landesarbeitsgericht legt seiner Berechnung zutreffend zugrunde, dass für jeden dienstplanmäßig freien Arbeitstag 7,07 Stunden gutzuschreiben sind. 39 a) Die Regelungen des TV-L zur Arbeitszeit finden
den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. 40 b)
3 Satz 3 TV-L vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit ua. für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Regelung bezweckt, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem Wochenfeiertag bzw. Wochenvorfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhält. Ohne diese Regelung müssten Beschäftigte, die vor-/feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochen(vor)feiertag frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag bzw. Vorfeiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Vor-/Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen
gelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands. Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611a Abs. 2 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch
der zugrundeliegenden Abrede verbindlich bestimmt. Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit
3 Satz 3 TV-L kann auch dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre, denn Überstunden können
den Vorgaben des TV-L bei den Beschäftigten erst dann entstehen, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit
1 Satz 1 Buchst. a TV-L hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TV-L). Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit
3 Satz 3 TV-L, bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 30 mwN). 41
den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger an diesen Tagen dienstplanmäßig frei. Soweit die Revision rügt, der Kläger habe an Tagen der Erkrankung und des Urlaubs nicht dienstplanmäßig frei gehabt, erhebt es keine zulässige Verfahrensrüge. Der Senat hat deshalb seiner Entscheidung die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugrunde zu legen. Folglich wird die regelmäßige Arbeitszeit
3 Satz 3 TV-L um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ vermindert. Die Erforderlichkeit der Bestimmung der „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ besteht auch bei einer vollständigen dienstplanmäßigen Freistellung am Vor-/Feiertag. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vor-/Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre, auch wenn dies bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen kann (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 25, BAGE 152, 378). 43 bb) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich durch Freistellung im Schichtplanturnus, der im Streitfall neun Wochen beträgt, nicht erfolgt ist. Weiter hat es festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welche Arbeitszeit im hier zugrundeliegenden Schichtmodell maßgeblich gewesen wäre. Hiervon ausgehend hat es zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit rechtsfehlerfrei auf einen Referenzzeitraum abgestellt, der geeignet ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtmodell abzubilden. Hierzu hat es zu Recht die feste Schichtfolge innerhalb von sieben Tagen zugrunde gelegt. Nur diese Berechnungsmethode nimmt in den Blick, in welcher Anzahl Arbeitsstunden in der Schichtfolge bestehend aus Früh-, Spät- und
tschicht sowie anschließender Ruhezeit täglich anfallen. An den Tagen, an denen der Kläger in der Früh- oder Spätschicht (06:30 Uhr bis 14:45 Uhr bzw. 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr) arbeitet, fallen jeweils 8,25 Stunden an, am Tag des Beginns der ersten
tschicht (22:30 Uhr bis 24.00 Uhr) 1,5 Stunden, am folgenden Tag der fortdauernden
tschicht (0:00 Uhr bis 06:45 Uhr) 6,75 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden der beginnenden zweiten
tschicht (22:30 Uhr bis 24:00 Uhr) und am darauf folgenden Tag bis zum Ende der zweiten
tschicht 6,75 Stunden. Damit leistet der Kläger sechs Schichten zu je 8,25 Stunden an insgesamt sieben Tagen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 7,07 Stunden pro Arbeitstag. Von den für die in der Revision noch streitigen fünf Tage insgesamt geschuldeten 35,35 Stunden hat das beklagte Land
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch Zeitgutschrift für den
1 TV-L für die in der Revision noch streitigen Ansprüche gewahrt.
1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch auf Zeitgutschrift ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass Ansprüche des Klägers in Bezug auf die noch streitigen Zeitgutschriften nicht verfallen sind. Der Kläger hat diese mit einer dem beklagten Land am 7. Juni 2018 zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht. 45 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Bubach Volk Jungbluth Zorn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063519&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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