BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 4 AZR 403/20 – Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags Der Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber…
KARE600063542 ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.4AZR403.20.0 BAG 4. Senat 20211013 4 AZR 403/20 Urteil Art 9 Abs 3 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 726 Abs 1 ZPO, § 731 ZPO, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 9 TVG vorgehend ArbG München, 2. Mai 2019, Az: 6 Ca 7342/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 18. Februar 2020, Az: 6 Sa 355/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags Der Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags besteht nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.
Ein auf Durchführung eines Haustarifvertrags gerichteter Leistungsantrag ist auch ohne namentliche Benennung der hiervon erfassten Gewerkschaftsmitglieder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kann über Bestand und nähere inhaltliche Ausgestaltung der Durchführung des Tarifvertrags rechtskräftig entschieden werden. Eine sich daraus ergebende Verlagerung der namentlichen Feststellung der Gewerkschaftsmitglieder in das Zwangsvollstreckungsverfahren ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Die Interessen des beklagten Arbeitgebers werden hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.
I. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2020 - 6 Sa 355/19 - teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Mai 2019 - 6 Ca 7342/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Moderationen nach Honorarkennziffern 21.00 ff., Reportagen nach Honorarkennziffern 26.00 ff., Interviews nach Honorarkennziffern 27.00 ff., Diskussionen und Gespräche nach Honorarkennziffern 29.00 ff.;
Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach Honorarkennziffern 29.00 ff., Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach Honorarkennziffern 31.00 ff., aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach Honorarkennziffern 32.00 ff., Sportreportagen nach Honorarkennziffern 33.00 ff.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Durchführung eines Haustarifvertrags.
2 Der Kläger ist eine im Betrieb des Beklagten vertretene Gewerkschaft. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Landesrundfunkanstalt. Die Parteien haben Haustarifverträge, ua. den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 25. Mai/3. Juni 1992 sowie diesen ergänzende Durchführungstarifverträge geschlossen. Mit dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vereinbarten die Parteien jeweils am 1. April 2016 einen „Honorarrahmen Fernsehen“ und einen „Honorarrahmen Hörfunk“. Die Honorarrahmen sind in der Folgezeit hinsichtlich der Höhe der Honorare mehrfach angepasst worden, im Übrigen aber unverändert geblieben. Derzeit gelten die mit Wirkung zum 1. April 2021 vereinbarten Honorarrahmen. Diese haben ua. folgenden Inhalt: „Honorarrahmen Fernsehen Nr.
Leistung je von EURO bis EURO … B.
Leistungsschutzrechte … 29.00 Moderation, Präsentation mit eigenem Text Die Höhe des Pauschalhonorars richtet sich nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und des Textes sowie der Beschäftigungsdauer.
Umfangreiche Vorbereitungen können nach Ziff. 38.10 zusätzlich bezahlt werden.
29.10 Text nicht live gesprochen 29.11 bis 20 Minuten Sendelänge 314,97 751,51 29.12 bis 30 Minuten Sendelänge 467,88 1.231,58 29.13 bis 45 Minuten Sendelänge 862,34 1.896,70 29.14 bis 60 Minuten Sendelänge 1.066,43 2.467,76 29.20 Text live gesprochen 29.21 bis 20 Minuten Sendelänge 369,25 960,98 29.22 bis 30 Minuten Sendelänge 566,52 1.476,22 29.23 bis 45 Minuten Sendelänge 1.066,43 2.467,76 29.24 bis 60 Minuten Sendelänge 1.342,44 2.953,23 … 31.00 Diskussionen und Gespräche; Fachgespräche, Interviews Das Honorar des Gesprächsleiters und/oder Gesprächsteilnehmers bei Diskussionen und Gesprächen richtet sich nach der Sendelänge.Bei Fachgesprächen richtet sich das Honorar nach der Beschäftigungsdauer; es wird die Zeit vergütet, die der Mitwirkende der Produktion zur Verfügung steht.
Das Honorar wird als Pauschalhonorar ausgewiesen.
31.10 Diskussionen und Gespräche bis 30 Minuten Sendelänge 31.12
32.00 Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen:
Redaktion, Regie, Schnittanweisung, Text 32.10 Kurzreportagen je angefangene Minute 191,12 376,90 32.11 Kurzbeiträge unter 60 Sekunden 227,82 277,51 32.20 bei besonderen Erfordernissen im künstlerischen, didaktischen oder journalistischen Bereich (auch Glossen) Minute 396,00 616,18 Beiträge über 5 Minuten sind nach Ziff. 32.30 abzurechnen.
Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen:
32.30 Magazinbeiträge Beitrag 2.477,72 6.777,96 Beiträge von mehr als 15 Minuten Sendelänge sind daraufhin zu überprüfen, ob die Ziffern 05.00 und 14.00 anzuwenden sind.
32.40 Umschnitt eines sendefertigen Beitrags in eine kürzere Fassung Minute 69,56 110,86 32.50 Umschnitt eines sendefertigen Beitrags in eine längere Fassung Minute 133,78 262,20 als Obergrenze gilt der Tagessatz nach Ziff. 38.10 33.00 Sportreportagen 33.10 Sportberichte Minute 79,50 279,80 Einzelbericht unter 60 Sekunden, sofern kein weiterer Bericht vom selben Sportereignis erfolgt 228,59 279,80 33.20 Live-Kommentierung von Sportereignissen 33.21 bis 90 Minuten 1.146,74 33.22 über 90 Minuten 1.528,99 … 38.00 Sonstige Mitarbeit Die Honorierung erfolgt pro Tag. Fallen mehr als fünf Beschäftigungstage an, sollte pauschaliert werden.
38.10 Produktionsvorbereitende und -abschließende Tätigkeiten, z.B. redaktionelle Mitarbeit, Recherchen, Beschaffung von Unterlagen.
Tag 203,38 431,17 38.15 Bedienen des Teleprompters Stunde 19,89 19,89 (sofern nicht bereits in anderen Honoraren enthalten) 38.20 Produktionsberatende Tätigkeiten, z.B. Fachberatung Tag 357,02 495,40 38.30 Tips 36,70 136,08 38.40 Bearbeitung von Zuschauerpost Stunde 34,42 34,42“ „Honorarrahmen Hörfunk Leistung je von EUR bis EUR … B.
Leistungsschutzrechte … 21.00 Moderation Vergütung für die Erstellung der entsprechenden Manuskripte siehe Ziffer 02.00 21.10 Moderation mit eigenem Text, Bandproduktion 21.11 bis 15 Minuten Sendelänge 87,94 123,07 21.12 bis 30 Minuten Sendelänge 123,07 172,77 21.13 bis 45 Minuten Sendelänge 160,55 221,71 21.14 bis 60 Minuten Sendelänge 197,24 258,41 21.15 bis 90 Minuten Sendelänge 223,99 313,45 21.16 bis 120 Minuten Sendelänge 291,29 391,40 In begründeten Fällen können anhand dieser Sätze Wochenpauschalen vereinbart werden 21.20 Moderation mit eigenem Text (Musiksendungen) 21.21 bis 20 Minuten Sendelänge 123,07 172,77 21.22 bis 30 Minuten Sendelänge 160,55 191,12 21.23 bis 45 Minuten Sendelänge 197,24 233,93 21.24 bis 60 Minuten Sendelänge 231,63 308,07 21.25 bis 90 Minuten Sendelänge 268,31 480,87 21.26 bis 120 Minuten Sendelänge 396,00 604,72 21.27 bis 180 Minuten Sendelänge 495,40 713,24 21.28 bis 240 Minuten Sendelänge 693,39 892,15 In begründeten Fällen können anhand dieser Sätze Wochenpauschalen vereinbart werden 21.40 Moderation, öffentlich 21.41 bis 60 Minuten Sendelänge 628,42 1.110,05 21.42 bis 90 Minuten Sendelänge 886,81 1.354,68 21.43 über 90 Minuten Sendelänge 2.032,76 … 26.00 Reportagen 26.10 Kurzbeiträge (alternativ Pauschale) Minute 37,44 53,52 Für Reportagen gilt ein Honorarwert von mindestens 187,28 26.21 bis 10 Minuten 266,81 286,66 26.22 bis 20 Minuten 354,72 381,48 26.23 bis 30 Minuten 492,33 517,57 26.24 bis 45 Minuten 628,42 652,89 26.25 bis 90 Minuten 1.164,33 1.207,13 26.30 Berichterstattung von größeren Sportveranstaltungen 26.31 Antrittshonorar Stunde 45,85 69,56 26.32 Sendehonorar Minute 33,65 36,70 (alternativ Pauschale) 26.40 Selbstgesprochene informative Kurzbeiträge (Quickies) zwischen 0:40 und 1:30 Minuten außerhalb von Nachrichtensendungen 116,20 136,08 27.00 Interviews 27.10 Interview Minute 37,44 47,40 27.20 Interview mit besonderer fachlicher Vorbereitung oder fachlichen Kenntnissen Minute 45,85 56,55 27.30 Telefoninterview Minute 37,44 41,29 Es gilt ein Honorarwert von mindestens 5 Minuten. mindestens 187,28 Bei Interviews mit verschiedenen Partnern an verschiedenen Aufnahmeorten zum selben Themenkreis gilt ein Honorarwert von 10 Minuten. mindestens 451,05 Interviewpartner erhalten nur dann ein Honorar, wenn sie nicht in eigener Sache sprechen.
Besteht ein Kurzbeitrag unter 10 Minuten aus verschiedenen Elementen ist nach Ziffer 02.81 zu honorieren (z.B. Manuskript, Umfragen, Reportagen usw.) … 29.00 Diskussionen und Gespräche 29.10 Diskussionen und Gespräche bis 30 Minuten Sendelänge 29.11 Gesprächsleiter 357,02 554,26 29.12 Gesprächsleiter mit besonderer fachlicher Vorbereitung bzw. bei Hörerbeteiligung 474,76 689,58 29.13 Gesprächsteilnehmer 170,48 495,40 29.20 Diskussionen und Gespräche über 30 Minuten Sendelänge 29.21 Gesprächsleiter 532,82 819,54 29.22 Gesprächsleiter mit besonderer fachlicher Vorbereitung bzw. bei Hörerbeteiligung 628,42 1.022,88 29.23 Gesprächsteilnehmer 342,49 792,76 29.30 Bearbeitung und Fertigstellung eines aufgenommenen Gesprächs 369,25 492,33 30.00 Sonstige Mitarbeit 30.10 Produktionsvorbereitende und -abschließende Tätigkeit, z. B. redaktionelle Mitarbeit, Gestaltung von Programmflächen, Recherchen, Beschaffung von Unterlagen etc.
Tag 99,39 344,78 Bei Beschäftigung unter 4 Stunden gilt Stunde 24,47 24,47 30.20 Cuttern fremder Beiträge 30.21 bis 5 Minuten 52,76 69,56 30.22 über 5 Minuten 59,63 99,39 Bei größerem Umfang erfolgt die Honorierung nach Ziffer 30.10 30.30 Bearbeitung von Hörerpost oder Beantwortung von Höreranrufen nach der Sendung Stunde 34,42 34,42 30.40 Bei Schneiden, Produzieren und gegebenenfalls Überspielen von eigenen Beiträgen / sendefertigen Programmteilen
Bei Wiederholungshonoraren wird dieser Zuschlag nicht berücksichtigt. …“ 3 Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vergütet der Beklagte alle bei ihm beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit nach den Durchführungstarifverträgen.
4 Am 9. November 2016 informierte der Beklagte den Kläger über eine Änderung der Vergütung für die Redaktion „Bayern Aktuell“. Hierbei handelt es sich um eine trimediale Dachredaktion, die unter anderem die Sendungen „Abendschau“ und „Rundschau“ aus dem Fernsehbereich, „B5 Bayern“ im Hörfunk und die App „BR24“ plant und beliefert. Entsprechend der Ankündigung werden die in dieser Redaktion eingesetzten arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere die „pauschalierten Tagesreporter“, seit Ende Dezember 2016 nicht mehr nach einzelnen, beitragsbezogenen Honorarkennziffern, sondern mit einem pauschalen Schichthonorar vergütet. Lediglich außerhalb von normalen Schichtzeiten erstellte Aufträge werden noch als Einzelaufträge vergütet. Auf die dagegen gerichtete Klage eines Mitarbeiters, der Mitglied beim Kläger ist, ist der Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen einer Vergütung nach den jeweiligen Honorarkennziffern und dem gezahlten pauschalen Schichthonorar verurteilt worden.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die Änderung der Vergütung ein neues Vergütungssystem eingeführt. Er verhalte sich tarifwidrig, da die gezahlte Vergütung von der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssystematik und -höhe abweiche. In den Honorarrahmen sei eine Vergütung nach Schichten nur vorgesehen, wenn keine andere Honorarkennziffer einschlägig sei. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger zur ordnungsgemäßen Durchführung der Honorarrahmen für alle in der Redaktion tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit verpflichtet. Jedenfalls aber könne der Kläger die Durchführung hinsichtlich seiner Mitglieder verlangen, ohne diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich benennen zu müssen.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die in dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter erstellten Vergütungsregeln für bei ihm in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter anzuwenden und zwar während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen nach HKZ 21.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk, Reportagen nach HKZ 26.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk, Interviews nach HKZ 27.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach HKZ 29.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk sowie während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach HKZ 29.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen, Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach HKZ 31.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen, aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach HKZ 32.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen und Sportreportagen nach HKZ 33.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen zu vergüten, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 den Beklagten zu verurteilen die in dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter erstellten Vergütungsregeln für bei ihm in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind, anzuwenden und zwar während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen nach HKZ 21.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk, Reportagen nach HKZ 26.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk, Interviews nach HKZ 27.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach HZK 29.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk sowie während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach HKZ 29.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen, Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach HKZ 31.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen, aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach HKZ 32.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen und Sportreportagen nach HKZ 33.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen zu vergüten.
7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, ein Durchführungsanspruch des Klägers könne sich allenfalls auf dessen Mitglieder beziehen. Eine darauf gerichtete Klage sei nur hinreichend bestimmt, wenn die Mitglieder namentlich genannt würden. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, da der Beklagte die Honorarrahmen weiterhin tarifkonform anwende. Die Zahlung von Schichtvergütung sei in den Honorarrahmen mit den Honorarkennziffern 30.10 (Honorarrahmen Hörfunk) und 38.10 (Honorarrahmen Fernsehen) vorgesehen. Ein Anwendungsvorrang anderer Honorarkennziffern bestehe nicht.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat, nachdem der Kläger seine Klage um den Hilfsantrag erweitert hat, die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, die Klage sei insgesamt unzulässig. Mit der durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge im dargestellten Umfang weiter.
9 Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Begehren des Klägers ist nach zutreffender Auslegung als einheitlicher Antrag zu verstehen (I.), welcher entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sowohl in seiner umfassenden Form - im Hinblick auf den durch den Kläger gestellten Antrag zu 1. - als auch eingeschränkt - wie im Antrag zu 2. formuliert - zulässig ist (II.). Die Revision ist aber nur hinsichtlich des eingeschränkten Begehrens erfolgreich, im Übrigen ist sie zurückzuweisen, weil die Klage insoweit unbegründet ist (III.).
10 I. Die durch den Kläger formulierten Anträge bedürfen der Auslegung (zu den Grundsätzen etwa BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29).
11 1. Ihrem Wortlaut nach sind beide Anträge auf „Anwendung“ der Vergütungsregelungen des Durchführungstarifvertrags Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 nach bestimmten Honorarkennziffern gerichtet. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich „Vergütungsregeln“ sowohl auf den Honorarrahmen Hörfunk als auch auf den Honorarrahmen Fernsehen bezieht, die zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. geschlossen worden sind. Der Kläger will mit seinem als „Anwendung“ bezeichneten Leistungsbegehren - begrenzt auf die Redaktion „Bayern Aktuell“ - erreichen, dass die Vergütung der arbeitnehmerähnlichen Personen nach den im Antrag genannten Honorarkennziffern auch dann erfolgt, wenn die jeweiligen Beiträge innerhalb einer Schicht erstellt wurden.
12 Dabei bezieht sich der Anspruch auf die zukünftige Durchführung des Tarifvertrags. Die „Vergütungsregeln“ sollen dementsprechend nicht nur für die am Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen erfolgen, sondern zudem für diejenigen, die zukünftig bei dem Beklagten tätig werden (zu diesem Aspekt bei der gewerkschaftlichen Unterlassungsklage vgl. etwa Dieterich FS Wissmann 2005 S. 114, 117 f.). Das Leistungsbegehren ist hingegen nach seinem Inhalt und dem klägerischen Vorbringen nicht auf eine Beseitigung von ggf. in der Vergangenheit erfolgten Verstößen gegen die vom Kläger geltend gemachte Durchführungspflicht des Tarifvertrags gerichtet (vgl. zu einem solchen gewerkschaftlichen Beseitigungsanspruch BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 38 ff., BAGE 138, 68).
13 2. Gegenstand des Hauptantrags (Antrag zu 1.) ist neben der ausdrücklich begehrten Durchführung des Tarifvertrags für alle derzeitig und zukünftig beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen auch das auf die Mitglieder des Klägers beschränkte Begehren. Es ist bereits im Hauptantrag als „Minus“ enthalten. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) ist daher entbehrlich.
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16 II. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag des Klägers sowohl in seiner umfassenden Form als auch, soweit er auf die Mitglieder des Klägers beschränkt ist, zulässig.
17 1. Das Klagebegehren ist hinreichend bestimmt.
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19 Für die Prüfung, ob ein Klageantrag hinreichend bestimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Dabei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schützenswerten Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können im Einzelfall unvermeidlich sein. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert oder sogar beseitigt (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14; 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, BAGE 138, 68). In jedem Fall muss ein Leistungsantrag so gestaltet sein, dass ein stattgebendes Urteil vollstreckungsfähig ist und der Schuldner aus diesem ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann (vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14).
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25 (a) Der Kläger macht einen eigenen kollektiv-rechtlichen Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags und nicht individuelle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Beklagten geltend (hierzu Dieterich FS Wissmann 2005 S. 114, 117). Letzteres würde auf eine gesetzlich nicht vorgesehene und damit unzulässige Prozessstandschaft hinauslaufen (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 18, BAGE 141, 188; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 91, 210; zur gesetzlichen Prozessstandschaft im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 341). Dennoch ist der kollektiv-rechtliche Anspruch hinsichtlich seiner Individualisierung von den sich ändernden Rechtsbeziehungen der arbeitnehmerähnlichen Personen zum Kläger und zum Beklagten, der Mitgliedschaft und dem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, abhängig. Diese Verzahnung eines zukunftsgerichteten, eigenen kollektiv-rechtlichen Anspruchs mit den individualrechtlichen Rechtsverhältnissen der Mitarbeiter bei dem Beklagten prägt den geltend gemachten Anspruch.
26 (b) Durch den Klageantrag wird der erhobene kollektiv-rechtliche Anspruch konkret bezeichnet und bezogen auf die - zwischen den Parteien streitige - zutreffende Anwendung der Honorarkennziffern gegenüber dem Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen entschieden. Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) sind für den Beklagten erkennbar. Er kann daraus ersehen, in welchem Verhältnis die Honorarkennziffern 30.10 Honorarrahmen Hörfunk und 38.10 Honorarrahmen Fernsehen zu den zuvor aufgeführten stehen und wie sie gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern anzuwenden sind. Der grundsätzliche Streit über die Art der Anwendung der Honorarrahmen wird geklärt (für einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch Kempen/Zachert/Stein TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 254 mit Fn. 572). Die genaue Zuordnung zu einzelnen Gewerkschaftsmitgliedern bewirkt keine Unsicherheiten hinsichtlich der Reichweite des ausgeurteilten Streitgegenstands auf der kollektiv-rechtlichen Ebene (vgl. Kocher NZA 2005, 140, 143). Zwischen den Parteien ist zudem nicht streitig, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Lediglich gegenüber welchen Mitarbeitern zukünftig die - für tarifmäßig erkannte - Durchführung zu erfolgen hat, ist bei einem Obsiegen des Klägers ggf. im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, falls der Beklagte eine dann bestehende Mitgliedschaft beim Kläger bestreiten sollte.
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28 (a) Der Mitgliederbestand des Klägers unterliegt durch die Möglichkeit von Ein- oder Austritten während des gesamten Verfahrens Schwankungen, die weder allein durch den Kläger beinflussbar noch für diesen vorhersehbar sind (vgl. Dieterich FS Wissmann 2005 S. 114, 130). Wäre der Kläger gehalten, seinen Antrag bei Änderungen des Mitgliederbestands jeweils anzupassen, könnten solche veränderten tatsächlichen Umstände einerseits zu einer ggf. streitigen (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits trotz Fortdauer des zwischen den Parteien bestehenden Streits über den kollektiv-rechtlichen Anspruch „an sich“ führen und andererseits Klageänderungen oder Klageerweiterungen notwendig machen. Das kann, insbesondere, wenn einzelne Mitgliedschaften in der klagenden Gewerkschaft im Streit stehen, zu einer erheblichen Verzögerung einer Sachentscheidung führen (ähnlich LAG Sachsen-Anhalt 1. Juli 2015 - 4 TaBV 32/13 - zu B III 1 b der Gründe). Zudem kommt nach Abschluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eine Klageerweiterung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
29 (b) Darüber hinaus spricht der Schutz der kollektiven Koalitionsbetätigungsfreiheit des Klägers (Art. 9 Abs. 3 GG) dafür, dass die Gewerkschaft einen Rechtsstreit über die Durchführung eines Tarifvertrags so lange wie möglich ohne Nennung ihrer Mitglieder führen kann.
30 (aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst, wobei der Schutz zumindest soweit reicht, wie es eine funktionierende Tarifautonomie erfordert (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 79; 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 30, BAGE 150, 50). Dies umfasst auch die Absicherung der Durchsetzung geschaffener Tarifnormen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, BVerfGE 146, 71). Mit Rücksicht darauf ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Mitgliederstärke der Gewerkschaft im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt wird (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 198, aaO; BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 30 f., aaO).
31 (bb) Das Erfordernis einer Benennung der Mitglieder im Klageantrag würde dazu führen, dass die Mitgliederstärke der klagenden Gewerkschaft und ihre individuelle Zusammensetzung - je nach Streitgegenstand vollständig oder teilweise - gegenüber dem Arbeitgeber mit Beginn des Rechtsstreits offengelegt werden müsste. Die Gewerkschaft wäre darüber hinaus nicht nur gehalten, die Mitgliederstärke anhand der einzelnen konkret benannten arbeitnehmerähnlichen Personen einmalig für einen bestimmten Zeitpunkt darzulegen, sondern müsste für den Zeitraum des gesamten Verfahrens Veränderungen im Mitgliederbestand im Klageantrag berücksichtigen. Für die rechtskräftige Klärung, ob und ggf. in welchem Umfang der kollektiv-rechtliche Durchführungsanspruch „an sich“ besteht, ist die namentliche Nennung der Mitglieder jedoch nicht erforderlich.
Dem steht nicht entgegen, dass zur Durchsetzung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen gewerkschaftlichen Durchführungsanspruch letztlich doch die Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber als Partei des streitgegenständlichen Haustarifvertrags namentlich bezeichnet werden müssen, wenn dieser den Entscheidungsausspruch - auch im Falle einer früheren einheitlichen Tarifvertragsanwendung - allein gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern umsetzen will. Die Benennung der Mitglieder erst im Rahmen der Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidung gewährleistet, die Offenlegung der Mitgliederstärke auf das erforderliche Maß zu begrenzen (zur Berücksichtigung der Risiken einer namentlichen Benennung BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85).
32 Im Übrigen ist die Gewerkschaft so in der Lage, ihren kollektiv-rechtlichen Anspruch unabhängig von einer etwaig einzuholenden Zustimmung ihrer Mitglieder zur Benennung im Rahmen des - in seinem Ergebnis nicht feststehenden - Erkenntnisverfahrens durchzusetzen. Eine solche Einwilligung wäre jedenfalls faktisch erforderlich, wenn die Gewerkschaft nicht gegen den Willen ihrer Mitglieder handeln will (vgl. hierzu Schwarze RdA 2005, 159, 160 - allerdings mit anderem Ergebnis).
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34 (a) Es ist zwar zutreffend, dass der Beklagte nach einer Verurteilung zur Anwendung der Honorarrahmen gegenüber den „Mitgliedern des Klägers“ nicht ohne Weiteres erkennen kann, wer diese Personen sind. Er kann aber, will er seiner Durchführungspflicht der Verurteilung entsprechend nachkommen, die bei ihm beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen auffordern, eine etwaige Gewerkschaftsmitgliedschaft mitzuteilen. Hinsichtlich der ihm danach bekannten Personen kann er dann seine Verpflichtung erfüllen.
35 (b) Sollte der Beklagte demgegenüber eine Zwangsvollstreckung durch den Kläger abwarten wollen, wäre eine solche erst nach namentlicher Benennung von Gewerkschaftsmitgliedern durch den Kläger möglich. Das tatsächliche Bestehen dieser Mitgliedschaft unterliegt in einem solchen Fall einer Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Mitgliedschaft ist eine Tatsache iSd. §§ 726, 731 ZPO, die im Bestreitensfall durch den Kläger zu beweisen ist.
36 (aa) Dabei dürfte ein Nachweis durch öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) nach § 726 Abs. 1 ZPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Öffentliche Urkunden über die Mitgliedschaft existieren idR nicht. Ein Notar könnte allein Tatsachen (wie zB die Vorlage eines Überweisungsträgers, eines Mitgliedsausweises) bestätigen, die lediglich als mittelbares Beweismittel dienen, die Mitgliedschaft als solche aber nicht beweisen können (vgl. BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 70, 85; vgl. zu § 58 Abs. 3 ArbGG weiterhin BT-Drucks. 18/4156 S. 16; sowie Sammet/Graf Wolffskeel v. Reichenberg NZA 2017, 1167 ff.). Soll der Notar demgegenüber aus den ihm vorgelegten Tatsachen auch Schlussfolgerungen ziehen (zB auf die Gewerkschaftsmitgliedschaft), handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme - eine „Notarbestätigung“ - für die die Wahrheitsvermutung der §§ 415, 418 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt 29. August 1995 - 20 W 351/95 -).
37 (bb) Der Nachweis der Mitgliedschaft wird daher idR im Rahmen einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO zu erfolgen haben. Eine solche ist zulässig, wenn der nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweis nicht in der erforderlichen Form geführt werden kann, um eine titelergänzende Klauselerteilung im Verfahren vor dem Rechtspfleger zu erwirken (ausführlich BAG 23. Oktober 2019 - 7 ABR 7/18 - Rn. 17, BAGE 168, 204). Die Gewerkschaftszugehörigkeit kann der Kläger durch Urkunds- oder Zeugenbeweis sowie ggf. durch Vorlage einer „Notarbestätigung“ als mittelbarem Beweis nachweisen. Dem Beklagten wird daher in einem Klageverfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, etwaige Einwände gegen die Klauselerteilung vorzubringen.
38 (c) Sollte die Gewerkschaft ohne vorherige Erfüllungsaufforderung und namentliche Benennung ihrer Mitglieder Klage nach § 731 ZPO erheben, könnte der Beklagte diese - soweit die Mitgliedschaft nicht bestritten werden soll - mit der Folge des § 93 ZPO anerkennen. Ein erhöhtes Kostenrisiko entsteht daher für ihn nicht.
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41 2. Für den Antrag besteht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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48 3. Schließlich führt der Umstand, dass der Kläger den Durchführungsanspruch in der Revisionsinstanz auf den zuletzt geschlossenen Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen gestützt hat, der am 1. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht zu einer unzulässigen Antragsänderung. Die Honorarkennziffern und damit der Gegenstand des zukunftsbezogenen Durchführungsanspruchs sind unverändert geblieben (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 14).
49 III. Die Revision des Klägers ist dennoch zum Teil ohne Erfolg. Er hat lediglich einen Anspruch auf Durchführung der Honorarrahmenregelungen gegenüber seinen Mitgliedern, nicht aber gegenüber allen bei dem Beklagten in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen. Der Leistungsantrag ist daher teilweise als unbegründet abzuweisen.
50 1. Der Senat ist - obwohl das Landesarbeitsgericht den Antrag als unzulässig angesehen hat - nicht gehindert, dessen Begründetheit zu prüfen.
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53 2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf tarifkonforme Durchführung der Honorarrahmen besteht lediglich gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen der Redaktion „Bayern Aktuell“, die Mitglied beim Kläger sind, nicht aber bezogen auf alle arbeitnehmerähnlichen Personen.
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Ob der Arbeitgeber mit den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen derartige Klauseln vereinbart, steht ihm grundsätzlich frei. Er ist nicht gehindert, untertarifliche Bedingungen zu verabreden (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 38, BAGE 130, 43; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb und B III 2 b der Gründe, BAGE 91, 210). Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die tariflichen Regelungen einheitlich für die Beschäftigungsverhältnisse aller Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen angewendet hat. Aus einem solchen Verhalten erwächst kein Anspruch der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber, dies auch zukünftig zu tun.
Anders als beim gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch, der sich bei einer einheitlichen für die gesamte Belegschaft unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit geltenden Regelung auf diese insgesamt erstreckt, weil durch diese einheitliche Maßnahme die verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft verletzt wird (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; sh. auch BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 19 f., BAGE 159, 222), kann der Arbeitgeber seiner Durchführungspflicht unabhängig von seiner früheren Handhabung nachkommen, indem er den Tarifvertrag allein gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern zur Anwendung bringt.
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67 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Treber W. Reinfelder Klug Lippok A. Wedepohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063542&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public