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BAG 4 AZR 403/20

KARE600063542 ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.4AZR403.20.0 BAG 4. Senat 20211013 4 AZR 403/20 Urteil Art 9 Abs 3 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 726 Abs 1 ZPO, § 731 ZPO, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 9 T

TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 96). Vorliegend ist jedenfalls der Kläger des Individualprozesses unstreitig Gewerkschaftsmitglied (Rn. 4). 45

  1. d)Es steht dem Kläger kein „einfacherer und billigerer Weg“ zur Verfügung (zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses in diesem Fall sh. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 31, BAGE 168, 374; 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 18; BGH 22. November 2018 - IX ZR 14/18 - Rn. 25). 46
  2. aa)Die Möglichkeit einer sog. Verbandsklage nach § 9 TVG (näher BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 15 mwN, BAGE 155, 280) steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Mit einer solchen Feststellungsklage könnte nur eine rechtsverbindliche Tarifauslegung, aber keine Verurteilung der anderen Tarifvertragspartei zu einer Leistung erreicht werden (BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 915/93 - zu I 1 der Gründe; vgl. auch ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 1 Rn. 88), eine Subsumtion unter einen konkreten Sachverhalt würde nicht erfolgen (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 30, BAGE 141, 188). Sie wäre daher weniger effektiv, weil der Kläger keinen Vollstreckungstitel erlangen könnte (vgl. Walker FS Schaub 1998 S. 743, 756; Wallisch Die tarifvertraglichen Einwirkungspflichten S. 157; Rehse Der gewerkschaftliche Durchführungsanspruch beim Firmentarifvertrag S. 58). Daran ändert die in § 9 TVG angeordnete erweiterte Bindungswirkung nichts, weil sie nicht weitergehende, sondern abweichende Rechtsfolgen hat (aA Buchner DB 1992, 572, 574). 47
  3. bb)Der Kläger kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, den arbeitnehmerähnlichen Personen die Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Individualklage zu überlassen. Allein die Tatsache, dass ihnen diese Ansprüche ohne Einschreiten ihres Verbands aufgrund der normativen Geltung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zustehen, lässt für die Gewerkschaft nicht die Möglichkeit entfallen, einen ihr zustehenden Anspruch selbst durchzusetzen (Schwarze RdA 2005, 159, 162; aA Buchner DB 1992, 572, 578). 48 3. Schließlich führt der Umstand, dass der Kläger den Durchführungsanspruch in der Revisionsinstanz auf den zuletzt geschlossenen Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen gestützt hat, der am 1. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht zu einer unzulässigen Antragsänderung. Die Honorarkennziffern und damit der Gegenstand des zukunftsbezogenen Durchführungsanspruchs sind unverändert geblieben (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 14). 49 III. Die Revision des Klägers ist dennoch zum Teil ohne Erfolg. Er hat lediglich einen Anspruch auf Durchführung der Honorarrahmenregelungen gegenüber seinen Mitgliedern, nicht aber gegenüber allen bei dem Beklagten in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen. Der Leistungsantrag ist daher teilweise als unbegründet abzuweisen. 50 1. Der Senat ist - obwohl das Landesarbeitsgericht den Antrag als unzulässig angesehen hat - nicht gehindert, dessen Begründetheit zu prüfen. 51
  4. a)§ 563 Abs. 3 ZPO bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (BGH 29. September 2017 - V ZR 19/16 - Rn. 43 mwN, BGHZ 216, 83; vgl. auch BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 34/78 - zu II der Gründe). 52
  5. b)Vorliegend ist der Sachverhalt unstreitig und vollständig durch das Berufungsgericht festgestellt. Tatsachen, die noch aufzuklären wären, sind nicht ersichtlich. 53 2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf tarifkonforme Durchführung der Honorarrahmen besteht lediglich gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen der Redaktion „Bayern Aktuell“, die Mitglied beim Kläger sind, nicht aber bezogen auf alle arbeitnehmerähnlichen Personen. 54
  6. a)Aus einem Tarifvertrag folgt die schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, für dessen Durchführung zu sorgen. Die Durchführungspflicht ist eine Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtung, Verträge einzuhalten (zur Durchführungspflicht beim Verbandstarifvertrag BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 42 mwN zur Rspr.). Das gilt auch für den Arbeitgeber, der selbst Partei eines Haustarifvertrags ist (BAG 11. September 1991 - 4 AZR 71/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 68, 261). Bei diesem ist der Arbeitgeber der Gewerkschaft gegenüber direkt verpflichtet, die Tarifnormen zu beachten und anzuwenden (BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 915/93 - zu I 2 a der Gründe; zum verfassungsrechtlichen Schutz der Anwendung geschlossener Tarifverträge durch Art. 9 Abs. 3 GG BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, BVerfGE 146, 71). 55
  7. b)Dem Kläger steht, da der Beklagte die arbeitnehmerähnlichen Personen in der Redaktion „Bayern Aktuell“ tarifwidrig vergütet, ein Anspruch auf tarifkonforme Anwendung zu. 56
  8. aa)Es kann dahinstehen, ob ein Durchführungsanspruch wie ein Unterlassungsanspruch voraussetzt, dass durch ein tarifwidriges Verhalten die Verdrängung der kollektiven Ordnung erfolgen soll (dies verneinend Däubler TVG/Ahrendt 4. Aufl. § 1 Rn. 1159; Kempen/Zachert/Seifert § 1 Rn. 892; Löwisch/

§ 1Rn.

1253; Wallisch Die tarifvertraglichen Einwirkungspflichten S. 107; vgl. zum Unterlassungsanspruch BAG

  1. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210; Wiedemann/Thüsing § 1 Rn. 908). Vorliegend steht nicht die Vergütung einzelner arbeitnehmerähnlicher Personen, sondern die durch den Beklagten angewandte Vergütungssystematik für alle Mitarbeiter und damit die Verdrängung der kollektiven Ordnung im Streit. 57 bb) Weiterhin muss der Senat vorliegend nicht entscheiden, ob ein Durchführungsanspruch gegen die andere Partei eines Haustarifvertrags - wie ein Anspruch der Gewerkschaft gegen den tarifschließenden Arbeitgeberverband, auf seine Mitglieder einzuwirken - idR nur bejaht werden kann, wenn hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrags ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren nach § 9 TVG oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder wenn die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht (so die bisherige Rechtsprechung BAG
  2. April 1992 - 4 AZR 432/91 - BAGE 70, 165; einschränkend bereits BAG
  3. November 2010 - 4 AZR 118/09 - Rn. 30;
  4. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 43; kritisch zum Erfordernis einer zumindest gleichzeitig ergehenden Entscheidung über den Inhalt der tariflichen Verpflichtung Wiedemann/Thüsing § 1 TVG Rn. 901; Däubler TVG/Ahrendt § 1 Rn. 1161; Löwisch/

§ 1Rn.

1254; Walker FS Schaub 1998 S. 743, 749 f.). Ein solches Verfahren zur Feststellung des Tarifinhalts ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine bestimmte Auslegung zwingend geboten und eindeutig ist (so schon BAG

  1. April 1992 - 4 AZR 432/91 - aaO). 58 cc) Das Verhalten des Beklagten ist eindeutig tarifwidrig. Die Vergütung entsprechend der Honorarrahmen hat, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in Schichten erbracht wird, vorrangig nach den beitragsbezogenen Honorarkennziffern zu erfolgen. Eine Vergütung nach den von dem Beklagten generell angewandten Honorarkennziffern 30.10 Honorarrahmen Hörfunk und 38.10 Honorarrahmen Fernsehen kommt erst in Betracht, wenn keine andere Honorarkennziffer einschlägig ist. Das ergibt die Auslegung der Honorarrahmen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG
  2. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19). 59

(1)Bereits der Wortlaut der Überschriften der Honorarkennziffern 30.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk und 38.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen „Sonstige Mitarbeit“ belegt, dass die nachfolgenden Honorarkennziffern lediglich dann gelten sollen, wenn die Tätigkeit keine der vorhergenannten Honorarkennziffern erfüllt. „Sonstig“ bedeutet „sonst noch vorhanden“, „in Betracht zu ziehen“, „anderweitig“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. „Sonstig“). Das setzt notwendigerweise voraus, zunächst etwas anderes zu berücksichtigen. 60
(2)Hierfür spricht auch die Systematik der Honorarrahmen. In diesen werden zunächst alle speziellen Honorarkennziffern aufgelistet, am Ende erfolgt die Regelung der sonstigen, „übrig bleibenden“ Mitarbeit. Es handelt sich bei den Honorarkennziffern für sonstige Mitarbeit erkennbar um Auffangtatbestände, um die Vergütung für nicht ausdrücklich geregelte Tätigkeiten sicherzustellen. Dies wird durch Zusätze in verschiedenen Honorarkennziffern bestätigt, die das Verhältnis zur „Sonstigen Mitarbeit“ verdeutlichen. So kann bei Moderationen nach Honorarkennziffer 29.00 Honorarrahmen Fernsehen „zusätzlich“ - nicht stattdessen - eine Bezahlung nach Honorarkennziffer 38.10 Honorarrahmen Fernsehen erfolgen. In Honorarkennziffer 21.16 und 21.28 Honorarrahmen Hörfunk ist vorgesehen, dass in begründeten Fällen Wochenpauschalen - also nicht Tagespauschalen nach Honorarkennziffer 30.10 Honorarrahmen Hörfunk - gezahlt werden können. Zudem wird in Honorarkennziffer 26.10 Honorarrahmen Hörfunk ausdrücklich die Möglichkeit, alternativ eine Pauschale zu zahlen, eröffnet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass dies ohne gesonderte Normierung nicht möglich sein soll. 61
(3)Das Verhalten des Beklagten bliebe selbst dann tarifwidrig, wenn - wie von diesem behauptet - die Vergütung nach Schichthonoraren für viele arbeitnehmerähnlichen Personen günstiger wäre als bei einer Abrechnung nach den speziellen Honorarkennziffern. Es erscheint zwar fraglich, ob eine Durchführungspflicht besteht, wenn ein Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit im Hinblick auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte, iSd. § 4 Abs. 3 TVG günstigere Regelung nicht angewendet wird (vgl. Löwisch/

§ 1Rn.

1255; in diese Richtung auch BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 91, 210). Der Beklagte behauptet allerdings nicht, mit den arbeitnehmerähnlichen Personen Verträge mit günstigeren Regelungen getroffen zu haben. Vielmehr beruft er sich darauf, er vergüte diese nach den tarifvertraglichen Regelungen. Ob eine - vom Tarifvertrag nicht getragene - andere Anwendung günstiger ist, ist aber keine Frage des in § 4 Abs. 3 TVG verankerten Günstigkeitsprinzips (zu diesem BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 489/19 - Rn. 32 mwN, BAGE 170, 230). 62

  1. c)Dieser Durchführungsanspruch des Klägers erfasst aber nicht alle in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen, sondern nur diejenigen, die bei ihm Mitglied sind. 63
  2. aa)Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags besteht nur, soweit dessen Wirkung reicht, seine Normen also unmittelbar und zwingend gelten (zum Unterlassungsanspruch BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 91, 210; für nachwirkende Tarifregelungen sh. BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 21, BAGE 159, 222). Kann die Gewerkschaft - wie hinsichtlich der nicht bei ihr organisierten arbeitnehmerähnlichen Personen - keine Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG treffen, besteht auch keine Berechtigung, deren Durchführung zu verlangen (zum Unterlassungsanspruch Wiedemann/Thüsing § 1 Rn. 910; Löwisch/

§ 4Rn. 97). 64

(1)Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Die normative Wirkung des Tarifvertrags ist auf die Mitglieder des Klägers begrenzt. 65
(2)Tarifverträge können zwar auch im Wege einer einzelvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Mit der Vereinbarung einer solchen Bezugnahmeklausel begründen die Parteien jedoch keine Tarifgebundenheit (st. Rspr., ausf. BAG
  1. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 34 f. mwN, BAGE 128, 165 unter ausdrücklicher Aufgabe der vorangehenden Senatsrechtsprechung). Ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag gilt zwischen den Vertragsparteien vielmehr (nur) als Vertragsrecht. Die Tarifnormen finden so Anwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart (BAG
  2. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 31 mwN). Die Anwendung von Tarifverträgen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ist von der Geltung aufgrund Tarifgebundenheit zu unterscheiden (hierzu BAG
  3. Dezember 2019 - 4 AZR 310/16 - Rn. 20, BAGE 169, 106). Ob der Arbeitgeber mit den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen derartige Klauseln vereinbart, steht ihm grundsätzlich frei. Er ist nicht gehindert, untertarifliche Bedingungen zu verabreden (BAG
  4. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 38, BAGE 130, 43;
  5. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb und B III 2 b der Gründe, BAGE 91, 210). Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die tariflichen Regelungen einheitlich für die Beschäftigungsverhältnisse aller Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen angewendet hat. Aus einem solchen Verhalten erwächst kein Anspruch der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber, dies auch zukünftig zu tun. Anders als beim gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch, der sich bei einer einheitlichen für die gesamte Belegschaft unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit geltenden Regelung auf diese insgesamt erstreckt, weil durch diese einheitliche Maßnahme die verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft verletzt wird (BAG
  6. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; sh. auch BAG
  7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 19 f., BAGE 159, 222), kann der Arbeitgeber seiner Durchführungspflicht unabhängig von seiner früheren Handhabung nachkommen, indem er den Tarifvertrag allein gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern zur Anwendung bringt. 66 bb) Danach hat der Kläger nur hinsichtlich der eigenen Mitglieder einen Anspruch auf Durchführung der Honorarrahmen, nicht aber gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen. Für diejenigen, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind, ist der Beklagte trotz der einheitlichen Anwendung in der Vergangenheit nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, diese anzuwenden. Eine etwaige arbeitsvertragliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber den arbeitnehmerähnlichen Personen betrifft nicht den Kläger und kann daher von diesem nicht geltend gemacht werden. 67 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Treber W. Reinfelder Klug Lippok A. Wedepohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063542&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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