BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 123/21 – Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung 1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit…
KARE600063838 ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR123.21.0 BAG 3. Senat 20211202 3 AZR 123/21 Urteil § 242 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 77 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Juli 2019, Az: 19 Ca 8614/18, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. Oktober 2020, Az: 6 Sa 1040/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung 1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2020 - 6 Sa 1040/19 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 - 19 Ca 8614/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 (45 Monate) iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fortlaufend aus einem Betrag iHv. 1.796,40 Euro seit dem 2. April 2015 und aus jeweils weiteren 1.796,40 Euro seit dem jeweils zweiten Werktag der Folgemonate bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger rückständiges Weihnachtsgeld iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 113,80 Euro seit dem 2. Dezember 2015 und aus jeweils weiteren 113,80 Euro seit dem zweiten Werktag des Monats Dezember der Folgejahre bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger künftig jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld.
2 Der im März 1952 geborene Kläger wurde Anfang Juli 1986 von der D Kapitalanlagegesellschaft mbH eingestellt. Zuvor war er bei der C AG beschäftigt, die ihn beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes aG (im Folgenden BVV) versichert hatte.
3 Den vor dem 1. April 1984 eingestellten Arbeitnehmern der D Kapitalanlagegesellschaft mbH waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in das Unternehmen bereitete die D Kapitalanlagegesellschaft mbH eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für nach dem 31. März 1984 eingetretene Arbeitnehmer in Verhandlungen mit dem Betriebsrat vor.
4 Der Kläger blieb nach dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der D Kapitalanlagegesellschaft mbH beim BVV versichert. Am 9. Januar 1987 richtete diese das folgende Schreiben an ihn: „HerrnO Im Hause 9. Januar 1987 Sehr geehrter Herr O, Sie haben sich während Ihrer Probezeit mit Erfolg in Ihre Aufgabe als Fondsmanager in der Abteilung Fondsmanagement Wertpapiere eingearbeitet. Aus diesem Grund nehmen wir mit Ablauf der Probezeit Ihre Festanstellung vor.
Gleichzeitig erhöhen wir Ihre Bezüge, die ab 1. Januar 1987 DM 6.200,-- monatlich betragen.
Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich DM 245,-- als Beitragszuschuß zur Altersversorgung des BVV. Durch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der D ausgenommen.
Für Ihr Engagement und Ihren Arbeitseinsatz möchten wir Ihnen danken. Gleichzeitig freuen wir uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen D Kapitalanlagegesellschaft mbH“ 5 Der Kläger unterzeichnete am 9. Januar 1987 das Schreiben unter dem vorgedruckten Vermerk „Einverstanden“.
6 Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass der Kläger zur Sicherung seiner betrieblichen Altersversorgung keine Wartezeiten durchlaufen und deshalb die Versorgung über den BVV unter Beteiligung der Arbeitgeberseite von 2/3 aufrechterhalten wollte. Den Vortrag des Klägers, er habe die Vereinbarung nur unterzeichnet, weil er der Aussage der Arbeitgeberseite vertraute, wonach eine Altersversorgung über den BVV besser sei als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung bei der Arbeitgeberin, hat die Beklagte bestritten.
7 Im Jahre 1988 kam eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien über eine Versorgungsordnung zustande. Die von der Geschäftsführung der D Kapitalanlagegesellschaft mbH und dem Betriebsrat unterschriebene Betriebsvereinbarung vom 28. September 1988 lautet auszugsweise wie folgt (BV 1988): „B E T R I E B S V E R E I N B A R U N G zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 28. September 1988 Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig darüber, daß aufgrund der geänderten Verhältnisse eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung geboten ist.
Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der D Kapitalanlagegesellschaft mbH wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
I. Mitarbeiter mit Diensteintritt nach dem 31.03.1984 Mitarbeiter, die nach dem 31.03.1984 ein Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen begründet haben oder künftig begründen werden, erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe der beiliegenden Versorgungsordnung in der Fassung vom 30.09.1987, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung wird. … Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in Kraft.
Frankfurt, den 28. September 1988“ 8 Der BV 1988 war als Anlage eine Versorgungsordnung (VO 1988) beigefügt. Spätere Fassungen dieser „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984“ existieren zunächst vom 25. September 1991 (im Folgenden VO 1991) und vom 28. Juli 1993 (im Folgenden VO 1993).
9 Aufgrund Vereinbarungen vom 26. Juli 1993 und 12. September 1994 war die D Kapitalanlagegesellschaft mbH bzw. die D Management GmbH für die Weiterversicherung des Klägers als Versicherungsnehmerin beim BVV zuständig. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen zahlten 2/3 der Beiträge an den BVV, der Kläger 1/3.
10 Am 1. Oktober 1993 war das Arbeitsverhältnis des Klägers von der D Kapitalanlagegesellschaft mbH infolge eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die D Management GmbH übergegangen. Zum 1. Januar 1994 wechselte der Kläger von dieser wieder zurück zur D Kapitalanlagegesellschaft mbH.
11 Mit Schreiben vom März 1994 teilte die D Kapitalanlagegesellschaft mbH dem Kläger dazu mit: „Sehr geehrter Herr O, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 sind Sie auf Ihren Wunsch hin wieder in unserer Abteilung Fondsmanagement Publikumsfonds als stellvertretender Abteilungsleiter tätig. In dieser Aufgabenstellung führen Sie weiterhin den Titel Abteilungsdirektor.
Wie mit Ihnen besprochen, wurde gleichzeitig Ihr Anstellungsverhältnis von der D Management GmbH auf die D Kapitalanlagegesellschaft GmbH übertragen. Die Bedingungen Ihres Dienstverhältnisses bleiben ansonsten unverändert.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Aufgabe viel Erfolg und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen D Kapitalanlagegesellschaft mbH“ 12 Die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984“ der D Kapitalanlagegesellschaft mbH idF vom 28. August 1995 (im Folgenden VO 1995) war eine weitere in ihrer Struktur an die VO 1988 angelehnte Versorgungsordnung. Jedoch war der für die Höhe der Betriebsrente mitentscheidende Eckwert höher als in den früheren Versorgungsordnungen. Sie hat auszugsweise folgenden Inhalt: „§ 1 Kreis der Versorgungsberechtigten
Als Ausscheidezeitpunkt gilt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
14 Mit Schreiben aus Januar 1996 wurde dem Kläger ua. Folgendes mitgeteilt: „Zentralbereich Verwaltung und Organisation Zentralbereich Personal Information an alle Mitarbeiter der D-Gruppe über die neuen Strukturen unseres Hauses ab Januar 1996 Im September 1995 waren Sie von der Geschäftsführung der D Kapitalanlagegesellschaft mbH bereits über die zum Januar 1996 beabsichtigten strukturellen Änderungen unserer Unternehmensgruppe informiert worden.
Nachdem nunmehr auch die damit verbundenen zahlreichen formalen Details geklärt und die notwendigen Abstimmungen sowie Genehmigungen erfolgt sind, möchten wir alle Mitarbeiter des Hauses umfassend unterrichten. ...
Mit der Umfirmierung der bisherigen D Kapitalanlagegesellschaft mbH in DB GmbH (Deutschland) sind für die nunmehr der Bank zugeordneten Mitarbeiter grundsätzlich keinerlei Veränderungen hinsichtlich sämtlicher auf das Dienstverhältnis bezogenen Regelungen und Anweisungen verbunden. Dies gilt selbstverständlich auch für ihre Altersversorgung. Seitens des Zentralbereiches Personal werden dennoch alle Mitarbeiter in Kürze individuell entsprechend informiert.
Gleiches gilt für die Mitarbeiter, die nunmehr der neuen D Kapitalanlagegesellschaft mbH zugeordnet sind. Auch hier gelten für die im Rahmen der Ausgliederung des Teilbetriebes ‚Kapitalanlagegesellschaft‘ auf die neue D Kapitalanlagegesellschaft mbH übertragenen Dienstverhältnisse sämtliche auf das Beschäftigungsverhältnis bezogenen Regelungen und Anweisungen einschließlich der Altersversorgung grundsätzlich unverändert weiter. Auch diese Mitarbeiter werden durch den Zentralbereich Personal noch individuell informiert.“ 15 Am 15. Dezember 1998 schlossen die Vorstände der Deutschen Girozentrale (DGZ) und der DB GmbH, sowie die Geschäftsführungen der deutschen Tochtergesellschaften der DB GmbH einschließlich der D Kapitalanlagegesellschaft mbH mit dem sog. Gesamtpersonalrat der DGZ sowie dem „gemeinsamen Betriebsrat der D-Gruppe in Deutschland“ eine „Befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung“. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Die Vorstände der Deutschen Girozentrale (DGZ), der DB GmbH (DB) sowie die Geschäftsführungen der deutschen Tochtergesellschaften der DB GmbH
Präambel Die Deutsche Girozentrale - Deutsche Kbank - Berlin/Frankfurt am Main und die DB GmbH Frankfurt am Main beabsichtigen, zum 1. Januar 1999 den Zusammenschluß ihrer Unternehmen. ...
2.
Geltungsbereich Diese Betriebs-/Dienstvereinbarung gilt - sofern in nachfolgenden Einzelregelungen keine andere Festlegung erfolgt ist: - räumlich für die bisherige Dienststelle Deutsche Girozentrale und ihre deutschen Niederlassungen, für den bisherigen Betrieb der DB und ihrer deutschen Tochtergesellschaften, die nach der Zusammenführung von DGZ und DB nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ‚einer Dienststelle‘ zusammengewachsen sind. - persönlich: für alle in den vorstehend genannten Unternehmen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, die sich in einem ungekündigten Arbeits-/Dienstverhältnis befinden, mit Ausnahme der Funktionsträger Bereichs- und Abteilungsleiter (leitende Angestellte i. S. des § 5, Ziff. 3, BetrVG). Ausgenommen sind auch die gewerblichen Arbeitnehmer der De, allerdings unter Weitergeltung des Sozialkataloges vom 1. Mai 1997 (vgl. Ziff. 5.3). … 5.
Rahmenregelungen … 5.5 Betriebliche Altersversorgung Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gilt die Wahrung des Besitzstandes dergestalt, daß für Mitarbeiter - die vor dem 1.07.1996 in die DGZ eingetreten sind, die bisherigen Altersversorgungssysteme der DGZ (Altershilfe bzw. Dienstvereinbarung vom 27.11.1986) und - die bis zum 31.12.1998 in die D-Gruppe eingetreten sind, die bisherigen Versorgungssysteme der D (Altershilfe bzw. Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 28.08.1995) auch über die Geltungsdauer dieser befristeten Betriebs-/Dienstvereinbarung hinaus weiter gelten. … 8.3 Bisherige Betriebs- und Dienstvereinbarungen Die bisherigen Betriebsvereinbarungen der D-Gruppe und die bisherigen Dienstvereinbarungen der DGZ treten - soweit sie nicht vorstehend unter Ziff. 5 ausdrücklich genannt sind - mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung außer Kraft. Soweit Regelungsbedarf besteht, werden sich die Vertragsparteien um angemessene neue Vereinbarungen bemühen.“ 16 Durch Vorstandsbeschluss der DGZ-DB vom 20. Dezember 2001 wurde der Eckwert unter Bezugnahme auf § 26 VO 1995 auf 28,91 Euro festgesetzt. Anfang 2002 wurde die D Kapitalanlagegesellschaft mbH zur D I GmbH umbenannt. Im März 2002 verschmolz die D Management GmbH auf die D I GmbH, die Beklagte.
17 Die betriebliche Altersversorgung wurde in einer „Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung“ vom 15. November 2004 (im Folgenden VO 2004) geregelt. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Dienstvereinbarung ... § 2 Persönlicher Geltungsbereich ...
19 Aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom 8. Mai 2007 schied der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. In der Vorruhestandsvereinbarung war ua. vereinbart: „7.
Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den BVV während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an den Teil VI: Vorruhestands-Tarifvertrag gemäß § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
8.
Mit Beginn des Vorruhestandes erlöschen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht vorstehend geregelt sind oder bis zum Beginn des Vorruhestandes schriftlich geltend gemacht wurden.“ 20 Im Monat Juni 2009 betrug das Bruttomonatsgehalt des Klägers 11.665,00 Euro, bestehend aus einem Grundgehalt iHv. 10.390,00 Euro und einer sog. Fixzulage iHv. 1.275,00 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung belief sich am 30. Juni 2009 auf 5.400,00 Euro.
21 Ab April 2015 bezog der Kläger eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Zusatzrente vom BVV, die iHv. 706,84 Euro auf Beiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 2009 beruht. Diese Beiträge wurden zu zwei Dritteln von der Beklagten und zu einem Drittel vom Kläger selbst geleistet.
22 In einem Vorprozess hat der Kläger im Wege einer Feststellungsklage einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte aus der VO 2007 geltend gemacht. In der Revisionsinstanz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 (- 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326) auf der Grundlage des damaligen Parteivorbringens und der Annahme, die VO 2007 sei eine Betriebsvereinbarung, ausgeführt, die Betriebsparteien könnten Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage erteilt wurde, grundsätzlich von der Versorgung ausnehmen. Dies sei aber sachlich nur gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen könnten, dass diese Arbeitnehmer typischerweise eine annähernd gleichwertige Versorgung erhielten. Zur Klärung dieser Frage hat der Senat das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob eventuelle - damals nicht streitgegenständliche - Versorgungsansprüche des Klägers aus früheren Versorgungsordnungen erloschen waren. In seinem nachfolgenden, rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) hat das Hessische Landesarbeitsgericht die VO 2007 als Gesamtzusage gewertet und einen darauf beruhenden Anspruch des Klägers verneint, weil dieser sich mit der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 für eine betriebliche Altersversorgung über den BVV entschieden habe.
23 Mit seiner vorliegenden Klage hat der Kläger Ansprüche auf der Grundlage der VO 1995 geltend gemacht. Er hat gemeint, der Eckwert für die Berechnung des Anspruchs ergebe sich aus der VO 2007. Die VO 2004 und VO 2007 als Gesamtzusagen stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die Annahme einer konkludenten Kündigung der VO 1995 im Zuge der Erteilung dieser Gesamtzusagen sei nicht erfolgt. Eine solche Kündigung hätte nach der Rechtsprechung des Senats unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas die bereits entstandenen Anwartschaften jedenfalls nicht vollständig beseitigen können. Im Übrigen stünden ihm auch Ansprüche aus den früheren Versorgungsordnungen zu.
24 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 iHv. 109.639,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fortlaufend aus einem Betrag iHv. 2.436,43 Euro brutto seit 2. April 2015 und aus jeweils weiteren 2.436,43 Euro brutto seit jeweils dem Zweiten der Folgemonate bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen;
25 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da im Vorprozess rechtskräftig über die Ansprüche entschieden worden sei. Da das Landesarbeitsgericht bereits festgestellt habe, die VO 2007 sei als Gesamtzusage wirksam, sei es von einer vorherigen Ablösung der VO 1995 durch die nachfolgenden VO 2004 und 2007 ausgegangen. Jedenfalls nehme der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 an einer betrieblichen Altersversorgung der Beklagten nicht mehr teil. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG stehe dem nicht entgegen, weil es an einer zwingenden Wirkung der vom Kläger angeführten Versorgungsordnung fehle. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die VO 1988 und die VO 1995 als Betriebsvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Die BV 1988 nehme lediglich Bezug auf eine Versorgungsordnung. Die vom Kläger vorgelegte VO 1988 sei nicht unterschrieben. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sie in sonstiger Weise mit der BV 1988 fest verbunden gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegte VO 1995 enthalte keinerlei Parteibezeichnung. Sie sei nicht unterschrieben und auch nicht als Betriebsvereinbarung bezeichnet. Es gebe Hinweise darauf, dass sie von einem unwirksam gewählten, unternehmensübergreifend gebildeten Betriebsrat abgeschlossen worden sei.
26 Spätestens ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs zur D Management GmbH zum 1. Oktober 1993 habe keine kollektive Geltung der Versorgungsordnungen mehr für den Kläger bestanden. Ferner sei dieser ab dem 1. Januar 1994, nachdem sein Arbeitsverhältnis erneut auf die D Kapitalanlagegesellschaft mbH übergegangen war, leitender Angestellter gewesen. Eine eventuelle unmittelbare und zwingende Wirkung sei im Zuge des Wechsels des Klägers zur D (neu) GmbH entfallen. Selbst wenn man einen Betriebsteilübergang unterstelle, hätte nach Ablauf der Jahresfrist die VO 1995 den Verzicht nicht mehr verdrängen können. Dessen ungeachtet sei die zwingende Wirkung einer unterstellten Betriebsvereinbarung jedenfalls aufgrund konkludenter Kündigung durch die nachfolgenden VO 2004 und VO 2007 beendet worden. Eckwertanpassungen nach 1995 seien nicht zu berücksichtigen.
27 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
28 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung betrieblicher Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld auf der Grundlage der VO 1995, allerdings nicht in der von ihm verlangten Höhe. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen.
29 A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Ihr steht insbesondere - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage des Klägers im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) entgegen.
30 I. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 17; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 28). Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird (BGH 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - zu II 2 der Gründe). Der ausschlaggebende Abweisungsgrund bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 18; 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 40). Die Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen (vgl. BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13).
31 II. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18). Der Streitgegenstand ergibt sich also nicht allein aus dem Antragsziel. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 45, BAGE 168, 345). Zu diesem sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 492/18 - Rn. 23, BAGE 170, 12).
Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 46, aaO; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN).
32 III. Danach steht das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Die Streitgegenstände unterscheiden sich.
33 1. Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, unterscheidet sich von dem im Vorprozess. Ausweislich des Klageantrags waren im vormaligen Verfahren Versorgungsansprüche gegen die Beklagte auf der Grundlage der VO 2007 in Streit. Der Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass er „ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente (01. April 2015) einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Beklagten gemäß der Versorgungsordnung D-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 …“ habe. Diese Feststellungsklage hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Ansprüche aus der VO 1995 waren ausweislich der Entscheidung nicht Streitgegenstand, weil der Kläger aus dieser auch keine Ansprüche herleitete. Darauf hatte bereits auch der Senat hingewiesen (vgl. BAG 19. Juli 2016
34 2. Versorgungsberechtigte haben zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen (vgl. für Feststellungsanträge BAG 20. August 2019 - 3 AZR 251/17 - Rn. 52, BAGE 167, 294). Damit wird der Streitgegenstand begrenzt. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von Belang, ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden wurde - die früheren (wirksam) abgelöst haben. Insoweit geht es allein um die Begründetheit des entsprechenden Antrags. Denn wenn eine frühere Versorgungsordnung endgültig und wirksam abgelöst wurde, kann ein Anspruch aus der früheren uU nicht mehr bestehen. Ebenso wenig ist von Belang, ob der im Vorprozess auf eine spätere Versorgungsordnung gestützte Zahlungsanspruch sich ganz oder teilweise auch auf eine frühere hätte stützen lassen, denn jede Versorgungsordnung stellt einen eigenen Lebenssachverhalt dar.
35 IV. Die auf künftige Leistung gerichteten Klageanträge zu 2. und zu 4. sind auch im Übrigen zulässig. Für wiederkehrende Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 169, 72).
36 B. Die Klage ist weitgehend begründet. Die VO 1995 ist geeignet, dem Kläger Ansprüche einzuräumen. Der Versorgungsfall ist eingetreten. Der Anspruch gegen die Beklagte richtet sich auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto. Für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 ergibt dies einen Anspruch iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen. Zudem hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto; für die Jahre 2015 bis 2018 besteht damit ein Anspruch iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen.
37 I. Die VO 1995 räumt dem Kläger Rechte ein, die auch später ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis behielten. Die Vereinbarung vom 9. Januar 1987 steht dem Anspruch des Klägers ebensowenig entgegen wie eine von der Beklagten geltend gemachte Ablösung der VO 1995.
38 1. Der Kläger wurde bei ihrem Erlass vom Anwendungsbereich der VO 1995 erfasst.
39
40
Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 25, BAGE 154, 144). Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ist bei der Wertung jedoch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich unterscheiden. In beiden Fällen hat er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 29 ff., aaO).
41
42
43
44
45 2. Auch später behielt die VO 1995 ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis des Klägers.
46
47
48
Denn ebenso wie nachwirkende Kollektivnormen nur durch eine andere Abrede beendet werden können (§ 4 Abs. 5 TVG; § 77 Abs. 6 BetrVG) sieht § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ablauf der Jahresfrist lediglich die Möglichkeit einer Änderung vor, nicht ein automatisches Auslaufen einer Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewordenen normativen Regelung. Soweit deshalb deren Ablösung durch eine individuelle Abrede im Raum steht, muss es sich um eine Abrede handeln, die sich auf eine bestimmte kollektive Regelung in Anbetracht des Ablaufs oder des anstehenden oder erfolgten Ablaufs der Jahresfrist bezieht (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 250/08 - Rn. 23). Eine derartige Abrede ist von der Beklagten nicht dargelegt worden; sie beruft sich allein auf das Wiederaufleben der früheren Abrede vom 9. Januar 1987.
49
50 3. Die Vereinbarung vom 9. Januar 1987 steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Handelte es sich bei der VO 1995 um eine Betriebsvereinbarung, war die Abrede bereits nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326). Das wirkte sich weiter so lange aus, wie sie entweder als kollektive Regelung wegen eines identitätswahrenden Betriebsübergangs oder nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiter galt. Auf diesen Zustand bezöge sich im Übrigen auch der durch das Schreiben vom Januar 1996 begründete Vertrauensschutz des Klägers. Handelte es sich bei der VO 1995 dagegen von vornherein nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage, kann sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf eine allgemeine Herausnahme des Klägers aus ihrem System der betrieblichen Altersversorgung und damit auch aus der VO 1995 berufen. Soweit die Vereinbarung dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfällt, ergibt sich nichts Weitergehendes - auch nicht zugunsten des Klägers.
51
52
53
54
55
56
57
58
Das folgt daraus, dass betriebliche Altersversorgung für die wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsberechtigten von erheblicher Bedeutung ist. Versorgungsordnungen haben deshalb nicht nur für das laufende Arbeitsverhältnis, sondern darüber hinaus auch für das weitere Leben des Versorgungsberechtigten und ggf. auch seiner Hinterbliebenen eine zentrale Bedeutung. Zudem sind sie in der Regel nicht auf die Behandlung von Einzelfällen, sondern auf die Versorgung aller oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern angelegt. Das gibt dem Arbeitgeber Vorteile, denn da ein solches System nicht erstarren darf, ist es auch als nicht kollektivrechtliche Regelung im Rahmen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit ablösungsoffen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 66, 77 mwN).
Andererseits hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht treuwidrig Arbeitnehmer aus dem System ausschließen kann. Es verbietet sich deshalb, einen einzelnen Arbeitnehmer unter solchen Umständen von der Beteiligung am System auszuschließen, die ihn einseitig gravierend benachteiligen.
59
60 (a) Die D Kapitalanlagegesellschaft mbH bzw. die ihr folgenden Arbeitgeberinnen, deren Verhalten sich die Beklagte bei der Gesamtbetrachtung zurechnen lassen muss, befand sich im Jahr 1987 - als sie mit dem Kläger die Abrede traf - in ernsthaften Verhandlungen mit ihrem Betriebsrat für ein neues kollektives System der betrieblichen Altersversorgung, das den Kläger als nach dem Jahr 1984 eintretenden Arbeitnehmer grundsätzlich erfasst hätte. Indem sie den Kläger davon ausschloss, nahm sie ihm von vornherein die Chance, von dem absehbar entstehenden System der betrieblichen Altersversorgung zu profitieren. Dabei bezog sich der zu einem frühen Zeitpunkt im Leben vereinbarte Ausschluss - der Kläger war bei Unterzeichnung des Schreibens vom 9. Januar 1987 knapp 35 Jahre alt - auf jede weitere Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten.
Die wirtschaftlichen Konsequenzen waren daher noch in keiner Weise kalkulierbar. Letztlich haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger über Jahrzehnte eine kollektive Ordnung einer betrieblichen Altersversorgung gelebt, von der sie den Kläger kurz vor ihrem Inkrafttreten ausgeschlossen hatte. Der Kläger wurde auf sein gesamtes noch bevorstehendes Berufsleben und darüber hinaus von jedem kollektiven System der Altersversorgung der Beklagten unabhängig von dessen Entwicklung ausgenommen. Die Beklagte hat das kollektive System wie bei wirklich normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen auf alle Beschäftigten angewandt und gelebt, dabei aber gerade den Kläger ausgeschlossen. In all den Jahren hat sie den Kläger weiter mit seiner Abrede arbeiten lassen, ohne ihm eine vertragliche Änderung anzubieten oder eine solche mit ihm zu verhandeln.
Die Vorgängerinnen und die Beklagte hätten dabei die Möglichkeit gehabt, auch den Kläger in die Gesamtzusage einzubeziehen und den Ausschluss von Leistungen durch eine Anrechnungsregel zu ersetzen.
61 (b) Zudem war die Vereinbarung - für den zu erwartenden Fall, dass die betriebliche Altersversorgung nach den Verhandlungen mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt würde - absehbar auf eine rechtlich unzulässige Vorgehensweise gerichtet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 ausgeführt hat, war die individuell erteilte Versorgungszusage nicht günstiger als die VO 1988 (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 47 f., BAGE 155, 326), da die Zusage vom 9. Januar 1987 lediglich als ambivalent zu qualifizieren war. Eine derartige Unsicherheit stand schon bei der Zusage im Raum. Daher war ein Verzicht des Klägers auf künftige Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nach § 134 BGB wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG absehbar unwirksam.
62 Dabei kann offenbleiben, ob der Verzicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG dauerhaft oder nur für den Zeitraum des Bestands einer Betriebsvereinbarung unwirksam ist. Für eine dauerhafte Unwirksamkeit spricht die Heranziehung des § 134 BGB, dagegen die Anwendung des Günstigkeitsvergleichs und der zeitlich begrenzte besondere Schutz von Ansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG. Darauf kommt es bei der Wertung nach § 242 BGB aber nicht abschließend an. Jedenfalls für die Dauer einer Betriebsvereinbarung, war die Abrede vorhersehbar auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet.
63 (c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch den Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger - wie die Berechnung der Klageforderung zeigt - erhebliche laufende Zahlungen verloren gingen. Zwar hat die Beklagte über den BVV zur Altersversorgung des Klägers beigetragen. Dadurch hat er auf ihre Kosten eine Altersversorgung erworben. Der vollständige Ausschluss von Arbeitnehmern mit eigener Versorgungszusage ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Nur dann lässt sich aus dem Versorgungszweck der Betriebsrente eine derartige Einschränkung rechtfertigen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 69, BAGE 171, 1). Treu und Glauben verbieten es bei einem grundsätzlichen Auseinanderlaufen des Systems der betrieblichen Altersversorgung und der mit dem Ausschluss des einzelnen Arbeitnehmers vom System verbundenen Einzelzusage, dem Arbeitnehmer die Differenz der Leistungen zu verwehren.
64
65 Diese Gründe haben allerdings über die Jahre ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt. Daher ist es der Beklagten bei einer umfassenden Abwägung verwehrt, sich auf die Abrede vom 9. Januar 1987 zu berufen. Ihr war es zuzumuten, mit dem Kläger in Nachverhandlungen oder in Verhandlungen mit den zuständigen kollektiven Gremien Lösungen für Fälle von Einzelabreden zu finden. Der Kläger konnte im Januar 1987 noch nicht absehen, von welchem System der betrieblichen Altersversorgung er ausgenommen sein würde. Es war nicht ausgeschlossen, dass - wie geschehen - die weitere Entwicklung völlig zulasten des Klägers gehen würde.
66
67
68
69
70 Das war hier nicht der Fall. Im Januar 1987 war die wirtschaftliche Bedeutung des Verzichts über den Lauf des Arbeitsverhältnisses völlig unvorhersehbar. Die angebliche arbeitgeberseitige Aussage, die BVV-Versorgung sei besser als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung der Beklagten hätte daran nichts geändert, sondern wäre falsch gewesen und hätte ihrerseits, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, einer sachgemäßen Beurteilung im Weg gestanden.
71
72
73
74
75
76 4. Die VO 1995 ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht durch die nachfolgenden VO 2004 und VO 2007 mit Rechtswirkung für den Kläger abgelöst worden.
77
78
79
80 5. Es steht schließlich auch nicht aufgrund des Vorverfahrens mit Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf betriebliche Altersversorgung aus der VO 1995 hat.
81
82
83 Die fehlende Bindungswirkung in Bezug auf Ansprüche aus der VO 1995 ergibt sich bereits daraus, dass dieser Anspruch im Vorprozess nicht streitgegenständlich war und sowohl der Senat als auch das Landesarbeitsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung solche Ansprüche ausdrücklich nicht als streitgegenständlich behandelt haben. Die Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der VO 1995 nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der VO 2007 fortbestanden, haben sowohl der Senat in seiner damaligen Revisionsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326) als auch das Landesarbeitsgericht in seinem nachfolgenden Urteil (Hessisches LAG 21. Februar 2018 - 6 Sa 1383/16 - S. 24) zudem offengelassen.
84 II. Die Leistungsvoraussetzungen liegen vor.
85 1. Der Kläger erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c VO 1995, weil er bei Eintritt des Versorgungsfalls in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Beklagten gestanden hat, das in der Folge beendet wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VO 1995). Er ist aber am 30. Juni 2009 mit einer gemäß § 14 Abs. 1 VO 1995, der weitgehend auf das Gesetz verweist, unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden, sodass er nach § 3 Abs. 2 VO 1995 Versorgungsleistungen beanspruchen kann. Aufgrund der jeweiligen Rechtsübergänge und auch der dabei getroffenen Vereinbarungen und Vertrauenstatbestände ist dem Kläger die gesamte Dauer seiner Arbeitsverhältnisse zugute zu bringen, unabhängig davon, ob im Einzelfall auch gesetzlich eine Berücksichtigung erforderlich wäre. Beim Kläger liegen mit dieser Maßgabe die Voraussetzungen von § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BetrAVG vor, da er bei seinem Ausscheiden zu Ende Juni 2009 mit 57 Jahren zum 30. Juni 2009 mehr als 35 Jahre alt war und auch die aus dem Jahr 1995 stammende Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestand.
86 2. Der Kläger hat die zehnjährige Wartezeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO 1995 schon aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zwischen seinem Eintritt am 1. Juli 1986 und seinem Ausscheiden am 30. Juni 2009 erfüllt.
87 3. Nach dem Bezug der gesetzlichen Rente ab dem 1. April 2015 erfüllte der Kläger die besondere Leistungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, § 7 Abs. 1 VO 1995 für eine vorgezogene Altersrente.
88 III. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro. Entgegen seiner Annahme ist dabei nicht der in § 11 Abs. 3 VO 2007 festgeschriebene Eckwert oder ein anderer Eckwert zugrunde zu legen, sondern der Eckwert der VO 1995 gemäß § 10 Abs. 2 VO 1995 iHv. 26,59 Euro. Zudem muss er sich diejenigen Leistungen anrechnen lassen, welche er aufgrund von Beiträgen der Beklagten und ihren Vorgängerinnen vom BVV erhält. Daraus ergibt sich eine klägerische Forderung auf Zahlung rückständiger Betriebsrenten iHv. 80.838,00 Euro.
89 1. Ein Rückgriff auf einen anderen Eckwert als den in § 10 Abs. 2 VO 1995 genannten kommt nicht in Betracht. Der Kläger macht Ansprüche aus der VO 1995 geltend. Soweit spätere Versorgungsordnungen einen anderen Eckwert festlegen, ist dies kein Eckwert aus der VO 1995. § 2 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO 1995 stellen zwar auf den zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens maßgeblichen Eckwert ab. Eine nachträgliche Anpassung des Eckwerts nach § 10 Abs. 2 VO 1995 durch die Beklagte bzw. seine damalige Arbeitgeberin hat der Kläger aber nicht vorgetragen und das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt. Er muss sich an dem Eckwert der VO 1995 festhalten lassen.
90 Der Kläger kann sich auch nicht auf den Vorstandsbeschluss der DGZ-DB vom 20. Dezember 2001 und die darin enthaltene Erhöhung eines Eckwerts der VO 1995 berufen. Der Beschluss stammt nicht von einem vertretungsberechtigten Organ seiner damaligen Arbeitgeberin und lässt sich ihr nicht zurechnen. Anhaltspunkte für eine Geltung des Beschlusses bei allen sog. Konzernunternehmen hat der Kläger nicht vorgebracht oder geltend gemacht, obwohl die Frage, wer sein Arbeitgeber war, in den Tatsacheninstanzen Gegenstand intensiven Vortrags war. Zwar ist die Versorgungsordnung ausweislich der „Absichtserklärung“ in § 26 VO 1995 auf eine Fortschreibung unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, der Preisentwicklung, der Entwicklung der Löhne und Gehälter der Betriebsangehörigen, der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zur Gehaltsentwicklung und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gerichtet. Eine solche Fortschreibung ist bei der Arbeitgeberin indes nicht nachweislich erfolgt. Gründe, sie zu fingieren, sind nicht in das Verfahren eingebracht worden. Erhöhungen bei anderen Konzernunternehmen begründen trotz ggf. ebenfalls anwendbarer VO 1995 keine Pflicht der Arbeitgeberin zur entsprechenden Erhöhung des Eckwerts.
91 2. Die Höhe der monatlich vorgezogenen Altersrente des Klägers errechnet sich gemäß § 10 Abs. 1 VO 1995 durch Multiplikation des Verhältnisses der Rentenbemessungsgrundlage zu der beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Eckwert und der anrechnungsfähigen Dienstzeit.
92
93 Demnach beträgt die Rentenbemessungsgrundlage des Klägers 22.754,05 Euro (5.400,00 Euro + 2,77 x 6.265,00 Euro [11.665,00 Euro - 5.400,00 Euro]).
94 Das Verhältnis der Rentenbemessungsgrundlage zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich folglich auf 4,2137 (22.754,05 Euro / 5.400,00 Euro).
95
96
97
98
99 Diese fiktive Vollrente ist im Verhältnis von tatsächlich erbrachter Dienstzeit zu erreichbarer Dienstzeit zu kürzen. Dieser Faktor beträgt 0,7419 (23 tatsächliche geleistete Dienstjahre/31 mögliche Dienstjahre).
100 Die Altersrente des Klägers beläuft sich damit vorbehaltlich der anteiligen Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 2 VO 1995 auf 2.576,85 Euro (3.473,31 Euro x 0,7419).
101 Die danach ermittelte monatliche Altersrente ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs um 0,5 vH ihres Werts, höchstens jedoch um zwölf vH, zu kürzen (§ 10 Abs. 4 VO 1995). Für 24 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente ab dem 1. April 2015 (statt ab dem 1. April 2017) ist folglich eine Kürzung um 24 x 0,5 vH = 12 vH vorzunehmen.
102 Demnach beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers auf 2.267,63 Euro (88 vH von 2.576,85 Euro).
103 3. Auf seinen Versorgungsanspruch muss sich der Kläger mit monatlich 471,23 Euro diejenigen Leistungen anrechnen lassen, die er aufgrund der Beiträge der Beklagten vom BVV erhält.
104
105
106
107
108
109 4. Die monatliche Altersrente des Klägers beläuft sich ab dem 1. April 2015 auf 1.796,40 Euro (2.267,63 Euro - 471,23 Euro). Für die 45 Monate im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch damit auf insgesamt 80.838,00 Euro (1.796,40 Euro/Monat x 45 Monate).
110 5. Der Zinsanspruch folgt aufgrund der Fälligkeit der Betriebsrente monatlich (§ 18 Abs. 3 VO 1995) aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem vom Kläger geltend gemachten Zweiten des jeweiligen Monats.
111 IV. Gemäß § 12 VO 1995 hat der Kläger Anspruch auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. umgerechnet 113,80 Euro nebst Zinsen für die Vergangenheit.
112 1. Der Anspruch ist aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VO 1995 anteilig um den Faktor 0,7419 zu kürzen. Das Weihnachtsgeld beläuft sich auf jährlich 113,80 Euro (153,39 Euro x 0,7419).
113 2. Eine weitere Kürzung des Weihnachtsgelds nach § 14 Abs. 3 VO 1995 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht. Diese Regelung betrifft nach § 14 Abs. 1 VO 1995 allein die Ermittlung der monatlichen Betriebsrente. In diesem Punkt weicht § 14 VO 1995 zugunsten des Versorgungsberechtigten von betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen ab.
114 3. Demnach ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2018 ein Nachzahlungsanspruch des Weihnachtsgelds iHv. 455,20 Euro (113,80 Euro/Jahr x 4 Jahre).
115 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Aus § 18 Abs. 3 VO 1995 ergibt sich die Fälligkeit des Weihnachtsgelds am 30. November eines Jahres.
116 C. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen. Eine Geltendmachung im Revisionsverfahren stellt eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz dar oder steht dieser zumindest gleich. Eine solche Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das Tatsachenvorbringen und die Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 31). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Erweiterung des Streitgegenstands liegen nicht vor.
117 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Roloff Schüßler Busch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063838&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public