Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ehemalige Mitarbeiter des Tarifkreises der S AG sowie derjenigen Unternehmen, deren Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in die Betreuung einbezogen werden, ferner auf Hinterbliebene dieses Personenkreises. § 2 Kreis der Begünstigten
mindestens 25 Dienstjahren - das 55. Lebensjahr vollendet hat und sein Ausschieden im Einvernehmen mit der S AG oder durch Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. … § 7 Höhe des Ruhegeldes
den Tabellenbeträgen, die von der Pensionsstufe (Anlage 1) und der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 3) abhängig sind; … Waisengeld § 9 Voraussetzungen
der Pensionierung verstorben ist. … II. VORZEITIGES AUSSCHEIDEN OHNE PENSIONIERUNG § 11
§ 1 des Gesetzes ‚zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom Dezember 1974 vorliegen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene. … III. BEIHILFEN § 12 …
ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuß. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Im einzelnen gilt folgendes:
Vollendung des
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld.
der SAF befristete Beihilfen gewährt.“ 4
dem die Beklagte die GBV 1981 zum
den SAF-Richtlinien erworbenen Ansprüche ua. für Mitarbeiter vor, die - wie der Kläger - am 1. Oktober 2004 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen und den SAF-Richtlinien unterfielen. 6 Nr. 4.6 BSAV Tarifkreis lautet auszugsweise: „4.6 Versorgungsfall 4.6.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb eines Anspruchs
Nr. 4.6.2 bis 4.6.4. 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens
Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie ● als Alterskapital, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder
Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder ● als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unternehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder
Vollendung des
der Zahlung für insgesamt fünf Monate noch einen Anspruch auf den Übergangszuschuss für den Monat November
dem von ihr selbst zur Verfügung gestellten Formular alle Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits im Jahre 2015 gestellt habe, keinen Übergangszuschuss gezahlt. Ferner habe sie in der Vergangenheit bis zum Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, der Übergangszuschuss sei keine betriebliche Altersversorgung. 12 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.747,54 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen. 13 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Übergangszuschusses für den Monat November 2019 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt zurückgewiesen und dabei angenommen, der Übergangszuschuss für Dezember 2015 sei verjährt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 15 Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Seit der Berufungsinstanz ist der Antrag so zu verstehen, dass der Kläger nicht mehr nur einen Übergangszuschuss für November 2019, sondern hilfsweise auch für Dezember 2015 geltend macht. Ob darin eine Klageänderung liegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt, ist im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen,
dem das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Einführung des zusätzlichen Streitgegenstands stillschweigend bejaht hat (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20 - Rn. 10). Die Revision ist erfolgreich, soweit der Kläger mit seinem Hilfsvorbringen einen Anspruch auf einen Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 geltend macht. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass das Hauptbegehren des Klägers auf Zahlung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019 keinen Erfolg hat, weil ihm
der BSAV Tarifkreis iVm. der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG dieser Anspruch nicht zusteht. Allerdings hat es den - im Wege der zulässigen alternativen Klagehäufung - im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf einen Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 mit unzutreffender Begründung als verjährt angesehen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der mit dem Hilfsbegehren verfolgte Anspruch auf Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 verjährt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 16 I. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019 verfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Übergangszuschusses für den Monat November 2019 hat und deshalb mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringt. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf einen Übergangszuschuss
den Regelungen der BSAV Tarifkreis iVm. der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG für die ersten sechs Monate
seiner Pensionierung iSd. GBV
der BSAV Tarifkreis mit der Vollendung seines
den Regelungen der BSAV Tarifkreis iVm. der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG. 18 a) Der Übergangszuschuss
der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der BSAV Tarifkreis iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Der Übergangszuschuss dient einem Versorgungszweck, der durch ein biologisches Ereignis - hier Alter - ausgelöst wird. Der Versorgungszweck ergibt sich daraus, dass der Übergangszuschuss dazu beiträgt, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer entstehen, zu verringern und ihm den Übergang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Die zeitliche Befristung des Anspruchs ist unerheblich (vgl. ausführlich BAG 20. März 2018 - 3 AZR 519/16 - Rn. 18 ff.). 19 b) Der Kläger hat
den bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltenden Bestimmungen der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der BSAV Tarifkreis iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft auf den Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung erworben. 20 Der im November 1955 geborene Kläger hatte bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Nr. 2 Spiegelstrich 1 GBV 1981 für die Gewährung des Übergangszuschusses, denn er hat
der Vollendung seines
teilige Bedingung dar, die seine unverfallbare Anwartschaft
Vm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG einschränkt und deshalb
AVG iVm. § 134 BGB nichtig ist (vgl. BAG
den Regelungen der BSAV Tarifkreis iVm. der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG bestand nicht für die sechs Monate
dem Eintritt des Klägers in den Altersruhestand mit dem Beginn des Bezugs der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am
den bei der Beklagten geltenden Regelungen über die betriebliche Altersversorgung an. Dies ergibt die Auslegung der GBV 1981. 24 a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters
den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG
den betrieblichen Ruhegeldregelungen und damit der Beginn des Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemeint ist. 27 aa)
dem Eingangssatz der GBV 1981 und Nr. 2 Spiegelstrich 2 erhalten Mitarbeiter den Übergangszuschuss
ihrer Pensionierung. Der Begriff wird dort jedoch nicht definiert, sondern vorausgesetzt. 28 bb)
Nr. 3 GBV 1981 entspricht die Höhe des Übergangszuschusses, der für sechs Monate gezahlt wird, der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld und soll den Mitarbeitern den Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtern (BAG 20. März 2018 - 3 AZR 519/16 - Rn. 21). Die GBV 1981 stellt damit einen Zusammenhang zwischen dem zuletzt im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem
dem Eintritt eines Versorgungsfalls gezahlten SAF-Ruhegeld her. Der Übergangszuschuss setzt folglich voraus, dass das von der Beklagten geschuldete Brutto-Monatsentgelt infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gezahlt und nunmehr
dem Eintritt eines Versorgungsfalls das SAF-Ruhegeld bezogen wird. Der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dagegen nicht verlangt. 29 cc)
Nr. 4 GBV 1981 wird der Übergangszuschuss anstelle eines SAF-Übergangszuschusses gezahlt. Die SAF-Richtlinien ihrerseits verwenden den Begriff „Pensionierung“ durchgängig im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Berechnung der Leistungen
den SAF-Richtlinien. 30 Besonders deutlich wird dies mit der Überschrift „II. Vorzeitiges Ausscheiden ohne Pensionierung“ und der darunter folgenden Regelung in § 11 Abs. 1 SAF-Richtlinien. Scheiden Mitarbeiter vorzeitig aus, ohne unmittelbar pensioniert zu werden, erhalten sie bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Dezember 1974 vorliegen. Diese Verweisung auf das Betriebsrentengesetz verdeutlicht, dass mit der Pensionierung der Eintritt des Versorgungsfalls
den betrieblichen Regelungen gemeint ist, denn das Betriebsrentengesetz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsrente. 31 Auch die weiteren Regelungen in den SAF-Richtlinien verwenden den Begriff der Pensionierung bzw. der Pension stets im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls
den SAF-Richtlinien selbst und damit dem Beginn des Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. So definiert § 3 SAF-Richtlinien die pensionsfähige Dienstzeit als die ununterbrochene Dienstzeit bei der Beklagten. Die so definierte pensionsfähige Dienstzeit wiederum ist
1 SAF-Richtlinien für die Höhe des Ruhegeldes entscheidend. Pension ist deshalb dieses betriebliche Ruhegeld, nicht die gesetzliche Rente. Pensionierung ist folglich der Beginn der Leistung des betrieblichen Ruhegeldes. Die Regelung in § 9 Abs. 1 SAF-Richtlinien befasst sich mit dem Anspruch auf Waisengeld im Falle des Versterbens des Mitarbeiters
seiner Pensionierung. Es wäre systemwidrig unter Pensionierung in diesem Sinne den Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. 32 Auch die in § 6 Abs. 1 SAF-Richtlinien definierten Versorgungsfälle sprechen dafür. Zwar ist in § 6 Abs. 1 Buchst. b SAF-Richtlinien als Versorgungsfall auch definiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet und solange der Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt vor der Vollendung des 65. Lebensjahres das gesetzliche Altersruhegeld aus der Sozialversicherung bezieht. Dieser Versorgungsfall entspricht letztlich der gesetzlichen Regelung in § 6 BetrAVG und hätte auch ohne die Regelung in den SAF-Richtlinien gegolten. Er besagt nichts darüber, dass allgemein der Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Pensionierung iSd. SAF-Richtlinien aufzufassen ist. Denn es geht auch in diesem Zusammenhang um die Frage, wann das betriebliche Ruhegeld bezogen werden kann. Unabhängig davon regelt § 6 Abs. 1 SAF-Richtlinien mehrere Versorgungsfälle zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit den Eintritt des Versorgungsfalls
dieser Versorgungsordnung, also den Beginn des Anspruchs auf betriebliches Ruhegeld. 33 dd) Dies alles zeigt, dass
dem Sprachgebrauch im Geltungsbereich der GBV 1981 bei deren Abschluss mit „Pensionierung“ der Eintritt des Versorgungsfalls
den SAF-Richtlinien und damit der Beginn des Bezugs von betrieblichen Versorgungsleistungen gemeint ist. 34 c) Der danach für den Beginn des Anspruchs auf den Übergangszuschuss entscheidende Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers iSd. GBV 1981 war damit der Eintritt des Versorgungsfalls
den im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltenden betrieblichen Versorgungsregelungen und damit
Nr. 4.6.2 BSAV Tarifkreis. Der Versorgungsfall trat danach bereits mit der Vollendung des
den Regelungen der BSAV Tarifkreis iVm. der BSAV Tarifkreis Übergang iVm. der GBV 1983 und der GBV 1981 iVm. § 30f Abs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG für den Monat Dezember
Nr. 4.6.2 BSAV Tarifkreis, der bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltenden Regelung, zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ und dem Beginn des sechsmonatigen Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der weiter aufrechterhaltenen GBV 1981 mit Beginn des darauffolgenden Monats und damit dem Dezember 2015. 38
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
1 BGB beginnt die dreijährige regelmäßige Verjährung am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch des Klägers ist für den Dezember 2015 entstanden, von den anspruchsbegründenden Umständen (Geltung der GBV 1981, Beginn der Leistung betrieblicher Altersversorgung) hatte der Kläger auch Kenntnis; er hat die Leistungen im August 2015 selbst beantragt und die Zahlungen auch erhalten. Dass er rechtsirrig davon ausging, der Anspruch auf den Übergangszuschuss entstünde erst im Juni 2019 ändert hieran nichts. 41 b) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings nicht festgestellt, wann der Anspruch auf den Übergangszuschuss für Dezember 2015 entstanden und damit fällig geworden ist. Die GBV 1981 enthält keine eigene Fälligkeitsregelung, knüpft jedoch bei der Berechnung an das betriebliche Ruhegeld an, so dass der Übergangszuschuss wie das Ruhegeld fällig wird.
4 SAF-Richt-linien waren sowohl laufende als auch befristete Leistungen monatlich im Voraus zu zahlen. Allerdings bestimmt Nr. 4.1.1 Satz 1 BSAV Tarifkreis Übergang, dass die Rente aus dem integrierten Besitzstand an dem für die Gehaltszahlungen im Unternehmen üblichen Termin gezahlt wird. Diese Regelung hat die SAF-Richtlinien insoweit abgelöst und ist als die beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsregelung anwendbar. Sie stellt - anders als die Beklagte im Revisionsverfahren geltend macht - auf die übliche Gehalts- und nicht auf die übliche Rentenzahlung ab. 42 c) Entscheidend kommt es dabei darauf an, wann
den beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2007 maßgeblichen Umständen das Dezembergehalt üblicherweise gezahlt wurde.
AVG sind bei der Berechnung des gesetzlich unverfallbaren Teilanspruchs der Betriebsrente sowohl die Versorgungsregelung als auch die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. Diese Norm bezieht sich nicht nur auf die Berechnung der Höhe der Leistung, sondern auch auf ihre Fälligkeit. Ziel des § 2a Abs. 1 BetrAVG ist es, schon bei Ausscheiden, Klarheit über die Höhe der Leistung zu erhalten (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20). Darauf beschränkt sich die Zwecksetzung jedoch nicht. Das Bedürfnis
Klarheit besteht nicht nur hinsichtlich der Höhe der Leistung, sondern auch hinsichtlich ihrer Fälligkeit. Gerade beim Übergang in den Ruhestand kann es bedeutsam sein, wann finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Entscheidend sind deshalb die BSAV Tarifkreis Übergang als Versorgungsregelung und der seinerzeit übliche Gehaltszahlungszeitpunkt als Bemessungsgrundlage. 43 d) Der danach entscheidende Zeitpunkt ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Er ergibt sich auch nicht aus den Akten oder berücksichtigungsfähigem unstreitigem Vorbringen der Parteien. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb im fortgesetzten Berufungsverfahren - unter Berücksichtigung des von den Parteien
der Zurückverweisung der Sache hierzu noch zu erbringenden neuen Tatsachenvortrags - zu klären haben, wann bei der Beklagten beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit ihr im Oktober 2007 der für Gehaltszahlungen übliche Termin war, wobei es - soweit es keinen für das gesamte Unternehmen einheitlichen Termin geben sollte - auf die Situation in dem Bereich ankommt, in dem der Kläger vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beschäftigt war. 44 Sollte es keinen solchen üblichen Termin gegeben haben oder ein solcher nicht festgestellt werden können, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich die Fälligkeit der Gehälter und damit des Übergangszuschusses dann
BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - Rn. 37) mit der Folge, dass der Übergangszuschuss für den Monat Dezember 2015 erst
Ablauf des Monats Dezember 2015 im Januar 2016 fällig geworden wäre. Dies stünde einer Verjährung des Anspruchs für den Monat Dezember 2015 bei Erhebung der Klage im Juni 2019 entgegen. Sollte ein früherer Zeitpunkt für die Gehaltszahlungen im Unternehmen der Beklagten bestanden haben, etwa - wie in manchen Tarifverträgen vorgesehen - der letzte Werktag im Monat, so wäre der Anspruch noch im Jahr 2015 fällig geworden und die Verjährungsfrist hätte mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Verjährung wäre also eingetreten, was die Beklagte auch eingewandt hat (§ 214 Abs. 1 BGB). 45 3. Die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Berufung der Beklagten auf die Verjährung - so sie denn eingetreten wäre - jedenfalls treuwidrig iSv. § 242 BGB wäre. Das wäre sie nämlich nicht. 46
der GBV 1981 eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist, wurde erst im Frühjahr 2018 durch die Urteile des Senats in mehreren Verfahren gegen den Pensions-Sicherungs-Verein - und nicht gegen die Beklagte - verbindlich geklärt (vgl. BAG 20. März 2018 - 3 AZR 519/16 -, - 3 AZR 244/17 - ua.). Für die Schaffung eines Vertrauenstatbestands beim Kläger durch ein Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Antragstellung ist mithin nichts ersichtlich. Ebenso wenig kann es sich aus der Prozessführung in Vorverfahren ergeben, selbst wenn die Vertretung einer falschen Rechtsauffassung überhaupt als treuwidrig angesehen werden könnte. 48 III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Roloff Wischnath Xaver Aschenbrenner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063914&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.