tarbeitsstunde iSv. § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 ArbZG wahlweise einen Zuschlag von 30 % auf das ihr hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt oder bezahlte freie Tage zu gewähren, wobei für jede geleistete
tarbeitsstunde 0,3 Stunden anzusetzen sind. B. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. C. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe angemessener
tarbeitszuschläge
ZG. 2 Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Zeitungsvertriebs- und Servicegesellschaft. Sie gehört zu der Unternehmensgruppe W. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem
tzuschlag“ in Höhe von 10 % geregelt. Als Fälligkeitstermin für die Vergütung war der 15. des jeweiligen Folgemonats vereinbart. Darüber hinaus heißt es in diesem Vertrag auszugsweise: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, müssen von beiden Parteien innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen
der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monate
der Ablehnung oder dem Ablauf der Zweiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Ansprüche auf den zu zahlenden Mindestlohn werden durch diese Regelung nicht berührt.“ 4 Mit ihrer am 26. März 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter anderem weitere
tarbeitszuschläge für die Monate Oktober 2018 bis Februar 2019 in Höhe von 740,24 Euro brutto geltend gemacht. Gegenstand ihrer Klageerweiterung vom 28. Juni 2019 sind weitere
tarbeitszuschläge in Höhe von 391,90 Euro brutto für die Monate März bis Mai 2019, wobei die Klägerin für Mai 2019 zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 54,90 Euro brutto verlangt hat. In der Berufungserwiderung vom 20. Dezember 2019 hat die Klägerin weitere
tarbeitszuschläge für Mai 2019 in Höhe von 154,40 Euro brutto und für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2019 einen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 1.451,68 Euro brutto begehrt. 5 Die Klägerin hat gemeint, für ihre dauerhaft während der
tzeit versehene Arbeitsleistung sei ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen. Selbst wenn sich die Beklagte für ihr Zustellkonzept auf die Medienfreiheit berufen könne, dürfe das den Gesundheitsschutz der
tarbeitnehmer nicht unterlaufen, der durch § 6 Abs. 5 ArbZG gewährleistet werde. Die Ausschlussfristenregelung sei unwirksam. 6 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
tarbeit wahlweise einen
tarbeitszuschlag von 30 % des Bruttostundenlohns für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete
tarbeitsstunde 0,3 bezahlte freie Stunden zu gewähren, sofern sie
tarbeit iSd. § 2 Abs. 5 ArbZG in Form von Dauernachtarbeit verrichtet. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die flächendeckende Zustellung von Tageszeitungen in den frühen Morgenstunden sei Gegenstand der grundrechtlich garantierten Medienfreiheit und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unverzichtbar. Für die Verwirklichung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei sie im Klagezeitraum zwingend auf die
tarbeit angewiesen gewesen. Der Zeitungsvertrieb sei nicht weniger systemrelevant und für das Gemeinwohl von Bedeutung als beispielsweise die Arbeit von Rettungsdiensten und Feuerwehren. Da allein die mit der ungünstigen Lage der Arbeitszeit verbundene Erschwernis habe ausgeglichen werden können, sei der
tarbeitszuschlag von 10 % angemessen. 8 Die Erhöhung des Zuschlags um 20 Prozentpunkte gefährde die Medienfreiheit. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, ihre Unternehmensgruppe habe ebenso wie alle deutschen Tageszeitungsverlage im Streitzeitraum unter erheblichem wirtschaftlichem Druck gestanden. Schon seit Jahren sei ein stetiger und signifikanter Rückgang der Anzeigen- und Beilagenumsätze, der Auflagenzahlen und der Abonnementkunden zu beklagen gewesen. Die Vertriebskosten hätten sich in demselben Zeitraum vor allem durch die Vorgaben des Mindestlohngesetzes überproportional erhöht. Die Unternehmensgruppe W habe im Jahr 2018 einen Verlust in Höhe von knapp 1,6 Mio. Euro ausgewiesen. Eine Erhöhung der
tarbeitszuschläge um 20 Prozentpunkte hätte allein durch eine weitere Erhöhung der Abonnementpreise ausgeglichen werden können und zwangsläufig weitere Kündigungen von Abonnements
sich gezogen. Die Beklagte hat ferner gemeint, die Erhöhung des
tarbeitszuschlags auf 30 % stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG dar. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung weiterer
tarbeitszuschläge für die Monate Mai bis Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 1.606,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. des jeweiligen Folgemonats verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. 10 Die Revision ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderungen unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte im Ergebnis zu Recht dazu verurteilt, höhere
tarbeitszuschläge zu zahlen, und dem Feststellungsantrag stattgegeben. 11 A. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zulässig, insbesondere auch hinreichend bestimmt. 12 I. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung
ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die sog. Gesamtklage zusammensetzt (BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 47 mwN). 13 II. Die Zahlungsanträge sind
dem Vorbringen der Klägerin abschließend auf konkrete Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2018 bis Oktober 2019 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. Die Klage ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG
ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten Fall
2 ZPO handelt. Will der in erster Instanz obsiegende Kläger eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, muss er sich der Berufung der Gegenseite anschließen (BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 22). Das gilt auch dann, wenn er seine Klage
Vm. Nr. 2 ZPO umstellt und erweitert (BAG
N; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 33 mwN, BAGE 167, 196). Die Anschließung genügt den Begründungsanforderungen
3 ZPO. Sie war nicht verspätet. 17 a)
2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO
GG entsprechend anwendbar. Für die Berufungsbeantwortung gilt anstelle der „gesetzten“ die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist (BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 460/20 - Rn. 27). Im Fall des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ist der Ablauf der verlängerten Frist maßgeblich (BAG 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 52). 18
GG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat (BAG
GG erteilt wurde, ergibt sich daraus nicht (vgl. BAG
tarbeitnehmerin iSv. § 2 Abs. 5 ArbZG in Form von
tarbeit iSv. § 2 Abs. 4 ArbZG leistet. Vor dem Hintergrund ihrer Klarstellung in der Berufungserwiderung erfasst der Feststellungsantrag überdies nur noch den Zeitraum ab dem 1. November 2019,
dem die Zahlungsanträge den Zeitraum bis zum
1 ZPO für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin hinsichtlich der zwischenzeitlich fällig gewordenen Zuschläge Zahlungsanträge stellen könnte. 24 a) Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 26). Das Begehren der Klägerin betrifft die Zuschläge, die die Beklagte
ZG an die Klägerin zu zahlen hat. Diese Verpflichtung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - aaO). 25 b) Das besondere Feststellungsinteresse besteht. Die Beklagte ist nicht bereit, höhere als die von ihr geleisteten Zuschläge zu zahlen. Durch den erstrebten Feststellungausspruch kann die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. Über andere Faktoren, die maßgeblich sind, um die Zuschläge
ZG zu berechnen, streiten die Parteien nicht. Sie können die konkrete Berechnung der Zahlungsansprüche ohne Weiteres selbst durchführen (vgl. BAG
tarbeit ab dem 1. November 2019 durch Freizeit zu bewirken.
ZG kann der Arbeitgeber grundsätzlich wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG
tzeit geleistet hat, ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen ist. Die Zinsansprüche auf die Differenzvergütung für November 2018 und Mai 2019 bestehen erst seit dem
tarbeitnehmer für die während der
tzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. 29 1. Wie die Beklagte erstinstanzlich zu Protokoll erklärt hat, besteht keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung. Die Klägerin war im Streitzeitraum
tarbeitnehmerin iSd. Arbeitszeitgesetzes. Sie erbrachte die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung ausschließlich während der
tzeit iSv. § 2 Abs. 3 Halbs. 1 ArbZG. Da ihre Arbeit mehr als zwei Stunden dieser
tzeit umfasste, leistete die Klägerin
tarbeit iSd. Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Die
tarbeit versah sie an allen Werktagen und damit an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG). 30
ZG verstößt. § 6 Abs. 5 ArbZG ist zwingendes Recht (vgl. BAG
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG
tarbeit ist schädlich (BVerfG
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen negative gesundheitliche Auswirkungen (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - aaO). Durch Arbeit während der
tzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der sozialen Desynchronisation kommt die physiologische Desynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-Darm-Beschwerden und kardiovaskulären Beeinträchtigungen äußert (Beermann
t- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = https://d-nb.info/992446481/34; Langhoff/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu
tarbeit und
tschichtarbeit S. 26 ff., 37 f.; DGUV Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). Sekundärstudien deuten darauf hin, dass sich
tarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. Amlinger-Chatterjee Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass
tarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG
tarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der
tarbeit zu regeln (BVerfG
t- und Schichtarbeit (BT-Drs. 12/5888 S. 21, 25 f.).
ZG sollen
tarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für die mit der
tarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten, ohne dass der Gesetzgeber Vorgaben zum Umfang des Ausgleichs macht (BT-Drs. 12/5888 S. 22, 26, 52). Soweit § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründet, tritt eine gesundheitsschützende Wirkung jedenfalls in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der zu erbringenden Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. Soweit ein
tarbeitszuschlag vorgesehen ist, soll er den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 28 mwN, BAGE 171, 280). Zwischen den Alternativen des Belastungsausgleichs besteht
der gesetzlichen Regelung kein Rangverhältnis. Der Freizeitausgleich ist nicht vorrangig. Die Angemessenheit des Ausgleichs iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG ist für beide Alternativen
einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung hängt nicht davon ab, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Vielmehr müssen sich die jeweiligen Leistungen
ihrem Wert grundsätzlich entsprechen (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 29 mwN, aaO, auch zu den abweichenden Auffassungen in der Literatur). 35 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete
tarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 30 mwN, BAGE 171, 280). 36 bb) Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein geringerer als der regelmäßig angemessene Ausgleich den Anforderungen
tarbeit unvermeidbar ist, kann in Betracht kommen, wenn die
tarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (BAG
tarbeit zwingend erfordern, wie das etwa im Rettungswesen der Fall sein kann (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340; kritisch zu diesem Kriterium Polzin SR 2019, 303, 310 f.). 38
tarbeit im Vergleich zu der üblichen Situation geringer ist. Das kann beispielsweise bei der nächtlichen Bereitschaftszeit gegeben sein. Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH
ZG ausgleichspflichtig (BAG
5 AEUV keine Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union. Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2003/88/EG regeln Fragen des Arbeitsentgelts im Ausgangspunkt deshalb nicht. Die Art und Weise der Vergütung von Bereitschaftszeiten unterliegt vielmehr dem innerstaatlichen Recht. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als „Arbeitszeit“ für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 42; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 58; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 57; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 55, aaO; 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 18, BAGE 170, 172). 39 cc) Eine Erhöhung des Regelwerts auf 30 % kommt in Betracht, wenn die Belastung durch die
tarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der
tarbeit) Gesichtspunkten die gewöhnlich mit der
tarbeit verbundene Belastung übersteigt. Ein solcher Fall ist typischerweise bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit gegeben (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 32, BAGE 171, 280; 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 50 mwN, BAGE 162, 340; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 153, 378; Schaub/Linck ArbR-HdB 19. Aufl. § 69 Rn. 35). 40
3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art
in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Als Teil der Berufsfreiheit ist damit auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Unternehmers geschützt (BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 14). Das Grundrecht sichert ua. die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln. Es gewährleistet den Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln. Die Vertragsfreiheit wird zwar auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG gewährleistet. Ist jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung betroffen, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfG
tzeit an. Ein Zuschlag von bis zu 30 % oder eine entsprechende Zahl freier Tage betrifft grundsätzlich alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zur
tzeit ausgeübt werden. Er berührt die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung des Arbeitgebers regelmäßig nicht in einem Umfang, der einer objektiv berufsregelnden Tendenz gleichkäme (vgl. dazu BVerfG 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 ua. - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 111, 191). Dieser geringen Betroffenheit der Berufsfreiheit stehen gewichtige Interessen des Gesundheitsschutzes gegenüber. 44
t einen Ausgleich in Höhe von bis zu 30 % zu gewähren, soll den Anreiz zur Anordnung dieser besonders gesundheitsschädlichen Arbeit vermindern. Mit
tarbeitszuschlägen kann jedenfalls der mit dieser Arbeitsform verbundenen sozialen Desynchronisation entgegengewirkt werden (vgl. BAG
tarbeitszuschläge ohnehin nur in geringem Umfang betroffene Berufsfreiheit der Arbeitgeber hat daher hinter den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zurückzutreten. 45
der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG
tzeit ausgeübten Tätigkeit sowie auf die damit verbundenen Belastungen für die
tarbeitnehmer. In einem differenzierenden System kann so auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden. Eine Absenkung der grundsätzlich als angemessen angesehenen Zuschlagshöhe von 25 % kann im Fall von
tarbeit in Betracht kommen, die aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar ist (BAG
ZG geschuldeten Ausgleich für
tarbeit von bis zu 30 % ebenfalls nicht entgegen. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG
tarbeit sei ein Zuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand. 48
der von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts leistete die Klägerin im streitigen Zeitraum durchgehend Vollarbeit. Das Berufungsgericht hat eine Verringerung des für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessenen Zuschlags wegen einer im Vergleich zu der üblichen Situation geringeren Belastung durch die Dauernachtarbeit daher folgerichtig nicht in Betracht gezogen. Insbesondere hat es zu Recht davon abgesehen, den für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessenen Zuschlag in Höhe von 30 % abzusenken, weil es sich bei der Zeitungszustellung um eine sog. leichte Tätigkeit handle. Die Höhe des angemessenen
tarbeitszuschlags richtet sich nicht
der Schwere der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Der Zuschlag knüpft an das dem
tarbeitnehmer für die
tarbeit „zustehende“ Bruttoarbeitsentgelt an (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 39, BAGE 162, 340). Die Höhe des Zuschlags richtet sich
der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (vgl. BAG
ZG hängt auch nicht davon ab, ob die
tarbeit in Vollzeit oder in Teilzeit ausgeführt wird. Ein
tarbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 2 und 5 ArbZG hat
ZG Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich immer dann, wenn seine Arbeit mehr als zwei Stunden der in § 2 Abs. 3 ArbZG definierten
tzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG; allgemeine Auffassung, vgl. nur Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 6 Rn. 87). Auch für die Angemessenheit des Ausgleichs für Dauernachtarbeit kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer während der gesamten
tzeit iSv. § 2 Abs. 3 ArbZG gearbeitet hat. Die besondere Belastung durch Dauernachtarbeit folgt typischerweise daraus, dass die
tarbeit über lange Zeiträume hinweg in Anspruch genommen wird. Dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG ist zu entnehmen, dass lange
tarbeitszeiträume besonders
teilig für die Gesundheit der Arbeitnehmer sind und ihre Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen können. 51 4. Das Landesarbeitsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum mit der Annahme überschritten, der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene
tarbeitszuschlag von 30 % könne unter keinen Umständen verringert werden. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ in § 6 Abs. 5 ArbZG verkannt. 52 a)
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt es von der Art der Arbeitsleistung ab, ob der vom Gesetzgeber mit dem Entgeltzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers
tarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der
tarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG
ZG in Geld nicht zwangsläufig zu einem abgesenkten Zuschlag. Ein
tarbeitszuschlag wirkt sich zwar unabhängig von seiner Höhe nicht auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 43 mwN, BAGE 171, 280). Dennoch bezweckt er nicht ausschließlich eine Verteuerung der
tarbeit, um sie möglichst weitgehend zu vermeiden. Vielmehr sollen diejenigen Arbeitnehmer, die
tarbeit leisten, zumindest einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die damit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden. Diese Zwecke lassen sich auch bei unvermeidbarer
tarbeit erreichen (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 44 mwN, aaO). 54 c) Allerdings kommt es bei
tarbeit, die aus den unter Rn. 37 genannten Gründen unvermeidbar ist, in Betracht, den Zuschlag zu verringern. 55 5. Die angefochtene Entscheidung erweist sich trotz dieses Rechtsfehlers im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung das erstinstanzliche Urteil bestätigt und der Klageerweiterung stattgegeben hat. Bei wertender Betrachtung ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG für die von der Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis Oktober 2019 geleistete Dauernachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 30 % auf das ihr hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt angemessen. Den Rechnungsfehler im Urteil des Landesarbeitsgerichts, der den mit der Anschlussberufung geforderten weiteren Differenzbetrag für Mai 2019 betrifft, hat der Senat
1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. 56 a) Die Pressefreiheit
1 Satz 2 GG, auf die sich die Beklagte im Streitfall berufen kann, führt nicht dazu, die Zuschläge
ZG in der regelmäßig anfallenden Höhe abzusenken. 57 aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur
tzeit auch noch im Streitzeitraum zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten gehörte und damit dem Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfiel (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - zu II 2 a der Gründe). 58
teilige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die auf der Anwendung geltenden Arbeitsschutzrechts beruhen, genügen daher grundsätzlich nicht für die Annahme eines Eingriffs in die Medienfreiheit. Das Grundrecht der Medienfreiheit kann auch nicht davor schützen, dass sich bestimmte Vertriebsformen auf längere Sicht als wirtschaftlich unrentabel erweisen. 64
tarbeit anzuordnen und entsprechende Leistungen am Markt anzubieten. Die Beklagte hat zwar auf den seit Jahren zu beobachtenden Umsatzrückgang bei gleichzeitig steigenden Kosten hingewiesen. Sie werde durch die Belastung mit einem
tarbeitszuschlag von 30 % wirtschaftlich überfordert. Auf Dauer werde der Vertrieb und in der Folge auch die Herstellung von Tageszeitungen in Frage gestellt. Dabei handelt es sich jedoch um rein wirtschaftliche Erwägungen. Ihnen darf der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 48, BAGE 162, 340; vgl. den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG). Das gilt auch für
tarbeitszuschläge, die nur mittelbar gesundheitsschützend wirken, weil sie die
tarbeit verteuern und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. 66
tarbeit anzuordnen. Die Zeitungszustellung während der
tzeit dient für sich genommen auch nicht einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel von Verfassungsrang, während das für den Gesundheitsschutz und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zutrifft (vgl. BVerfG 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 - Rn. 47; 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 ua. - Rn. 95, 99, BVerfGE 126, 112). 67
tarbeitszuschlag von 30 % die Beklagte unzumutbar belastet, noch durfte sie darauf vertrauen, dass ein Zuschlag von lediglich 10 % für die von ihren Zeitungszustellern geleistete Dauernachtarbeit angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG ist. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2009 (- 5 AZR 148/08 -) betraf keinen Zeitungszusteller, sondern einen Beschäftigten des Wach- und Sicherheitsdienstes, dessen
tarbeit zudem - anders als im Streitfall - durch Phasen der Entspannung gekennzeichnet war. 68
ZG ebenso wie Arbeitnehmer in Rettungsdiensten und Krankenhäusern an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG) dient jedoch - anders als der auf Unionsrecht beruhende § 6 Abs. 5 ArbZG - nicht dem Gesundheitsschutz, sondern der Umsetzung des aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV folgenden Gebots zum Schutz des Sonntags und der anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 21, 28). Die Ausnahmeregelungen in § 10 Abs. 1 ArbZG sind deshalb für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags
ZG nicht erheblich. 70 bb) Die bereits am
tarbeit erfolgende Austragen von Zeitungen weder selbst bestimmt noch die Branche von der Zuschlagspflicht
ZG ausgenommen (vgl. BAG
tarbeitsstunden nur einen Zuschlag von jeweils 10 % anstelle des
ZG angemessenen Zuschlags von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt gezahlt. Die von der Beklagten geschuldete Gesamtdifferenz beläuft sich auf 2.736,22 Euro brutto. Diese Summe weicht um 2,00 Euro von dem Betrag ab, den das Landesarbeitsgericht zugesprochen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die mit der Anschlussberufung geforderten weiteren
tarbeitszuschläge für Mai 2019 fehlerhaft berechnet sind. Die - rechnerisch unumstrittene - Differenz für diesen Monat beläuft sich auf insgesamt 207,30 Euro brutto. Ein Teilbetrag iHv. 54,90 Euro brutto ist Gegenstand des Klageantrags zu 1. gewesen, über den das Arbeitsgericht befunden hat. Mit der Anschlussberufung hat die Klägerin den Restbetrag geltend gemacht. Er beläuft sich auf 152,40 Euro brutto und nicht, wie dort angegeben, auf 154,40 Euro brutto. Der Senat muss den Rechnungsfehler, den das Landesarbeitsgericht übernommen hat,
1 ZPO von Amts wegen berichtigen (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 135/19 - Rn. 37). 72
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen (zu den Maßstäben BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 17; 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 61). Sollte die Klausel nicht für eine Vielzahl von Verträgen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert worden sein, handelt es sich jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 27 ff., BAGE 165, 19). 74
1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Das gesetzliche Verbot findet auch auf vereinbarte Ausschlussfristen Anwendung (BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 58). Verstößt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Ausschlussfristenregelung gegen § 202 Abs. 1 BGB, führt dies
BGB grundsätzlich zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, während der Vertrag
1 BGB im Übrigen wirksam bleibt (BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 23). Nur wenn die Klausel mehrere Regelungen enthält, der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist und
seiner Streichung weiterhin eine verständliche Regelung verbleibt, bleibt diese ausnahmsweise bestehen (sog. Blue-Pencil-Test, vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 64 mwN). 76 dd) Die Ausschlussfristenregelung ist nicht
diesen Maßgaben teilbar. Sie erfasst - außer dem Mindestlohnanspruch - inhaltlich und sprachlich sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ohne weiter zu differenzieren. Es ist daher nicht möglich, einen Teil der zu beanstandenden Regelung unter Aufrechterhaltung der restlichen Bestimmungen zu streichen. 77 6. Zinsen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Anspruch auf die weiteren Zuschläge stehen der Klägerin
1 BGB jeweils ab dem Tag
Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zu (vgl. BAG
tarbeitszuschläge für August 2019 erst ab dem 17. September 2019 zu verzinsen. 78 C. Die Beklagte hat
2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gallner Gallner Pessinger Uhamou Schürmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600063945&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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