(2)Für eine nicht verbeamtete Lehrkraft richtet sich die Höhe des Monatsgehalts bezogen auf ein Vollzeitdeputat nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länger (TV-L), Tarifgebiet West (Entgeltstufe E 13), in seiner jeweils gültigen Fassung. …“ 3 § 17 des Arbeitsvertrags regelt eine zweistufige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. 4 § 23 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 idF vom 18. Dezember 2012 (im Folgenden § 23 Abs. 1 LBesGBW) sah für neu eingestellte Beamte des Landes Baden-Württemberg in den ersten drei Dienstjahren eine Absenkung des Gehalts um 8 Prozent vor. Entsprechend verfuhr die Beklagte gegenüber dem Kläger, wobei sie im ersten Beschäftigungsjahr versehentlich die Vergütung nur um 4 Prozent absenkte. Die Parteien verständigten sich für das zweite Berufsjahr des Klägers (für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015) auf eine Absenkung um 12 Prozent. Im dritten Berufsjahr bis einschließlich August 2016 erhielt der Kläger eine um 8 Prozent abgesenkte Vergütung. 5 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (- 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 23 LBesGBW in der hier maßgeblichen Fassung ex tunc für verfassungswidrig und nichtig. 6 Mit seiner Klage vom 24. Juli 2019 hat der Kläger monatsbezogene, zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitige Vergütungsnachzahlungen begehrt. Er hat gemeint, ihm stehe mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 arbeitsvertraglich im noch streitgegenständlichen Zeitraum die volle Vergütung eines entsprechenden Beamten nach Besoldungsgruppe A 13 zu. 7 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.088,07 Euro nebst Zinsen zu zahlen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, es bestünden schon keine Nachzahlungsansprüche, weil die Parteien arbeitsvertraglich konstitutiv die im Jahr 2013 in Kraft befindlichen - abgesenkten - Vergütungssätze für neu eingestellte Beamte zeitdynamisch nur mit Blick auf zukünftige Erhöhungen vereinbart hätten. Die in der Revision noch streitgegenständlichen Ansprüche seien im Übrigen verjährt, weil dem Kläger die Klageerhebung zumutbar gewesen sei. Zudem seien diese Ansprüche verfallen. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision noch erheblich - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und ihm für den Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2015 weitere 6.088,07 Euro brutto zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht beschränkt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte auch insoweit Klageabweisung, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. 10 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht weitere Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2015 zugesprochen. Diese standen dem Kläger zwar als Teil der vertraglich in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 11. Januar/8. März 2013 vereinbarten Vergütung zu, sie sind jedoch verjährt. Die Klage ist deshalb insoweit abzuweisen. 11 I. Die Revision der Beklagten ist nicht schon deshalb begründet, weil dem Kläger - wie die Beklagte meint - keine Nachzahlungsansprüche zugestanden hätten. Vielmehr bestanden diese auch in Höhe des in der Revision noch streitgegenständlichen Betrags von 6.088,07 Euro brutto für den Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2015. Sie ergaben sich in vom Kläger monatlich aufgeschlüsselter, unstreitiger Höhe aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag, jeweils soweit die Beklagte dem Kläger nicht eine Vergütung in Höhe des Monatsgehalts eines entsprechenden Beamten nach Besoldungsgruppe A 13 zahlte, sondern diese unter Berücksichtigung der nichtigen Regelung in § 23 Abs. 1 LBesGBW um 4 bzw. 8 Prozent abgesenkt hat. 12 1. Bei dem Arbeitsvertrag vom 11. Januar/ 8. März 2013 handelte es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, der zu Zweifeln keinen Anlass bietet, um Allgemeine Geschäftsbedingungen. 13 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Inhalt der Vergütungsregelung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zutreffend ermittelt. 14
- a)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 165, 205; BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03 - Rn. 14). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 26). 15
- b)Das Landesarbeitsgericht hat § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zutreffend dahingehend ausgelegt, dass der Kläger hiernach jeweils das gleiche Monatsgehalt beziehen sollte wie ein entsprechender Beamter mit Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Der Kläger sollte so vergütet werden, als ob er sich nicht hätte beurlauben lassen und unmittelbar als verbeamteter Lehrer beim Land Baden-Württemberg tätig geworden wäre. Die Verwendung der für eine dynamische Bezugnahme üblichen Formulierung „in ihrer jeweils gültigen Fassung“ in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags spricht mit hinreichender Klarheit für die Absicht einer umfassenden vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem entsprechenden Beamten und damit für eine Verweisung auf die Gesamtheit der für einen solchen geltenden Vergütungsregelungen, bestehend aus Landesbesoldungsgesetz und Landesbesoldungsordnung. Ebenso verdeutlicht § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags, der für die Vergütung angestellter Lehrkräfte uneingeschränkt und dynamisch auf den TV-L verweist, das insgesamt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgte Ziel der vergütungsmäßigen Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Beklagten mit jeweils vergleichbaren Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg. Dies entspricht - wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat - auch der Interessenlage der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise. 16
- c)Die gegen dieses Auslegungsergebnis in der Revision vorgebrachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Wäre - wie sie meint - keine umfassende Gleichstellung hinsichtlich der Vergütung mit einem entsprechenden Beamten im Landesdienst vereinbart gewesen, wäre die von ihr praktizierte Absenkung nach § 23 Abs. 1 LBesGBW vertraglich nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Revision fehlen für eine konstitutive Vereinbarung der abgesenkten Vergütung jegliche Anhaltspunkte im Vertragswortlaut, der vielmehr ausdrücklich auf die „jeweils gültige Fassung“ der Vergütungssätze Bezug nimmt. Das Wort „gültig“ meint im allgemeinen Sprachgebrauch „rechtlich anerkannt und wirksam“ und spricht somit bereits hinreichend deutlich gegen eine Vereinbarung der seinerzeit vom Land Baden-Württemberg angewandten Vergütungsregelungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsgültigkeit. Schließlich hätte, wie das Landesarbeitsgericht richtig ausgeführt hat, eine konstitutive Vereinbarung der abgesenkten Vergütung auch nicht der Interessenlage der Parteien und den von redlichen Vertragspartnern verfolgten Zielen entsprochen (vgl. Rn. 15). 17 3. Versteht man die vertragliche Vergütungsregelung mit den Vorinstanzen als dynamische Vereinbarung der Vergütung, die dem Kläger als entsprechendem Beamten im Landesdienst zugestanden hätte, so entkräftet dies auch die weiteren Einwände der Revision gegen das Bestehen der Nachzahlungsansprüche. 18
- a)Insbesondere hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 (- 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382) mit der Nichtigerklärung von § 23 LBesGBW vom 9. November 2010 idF vom 18. Dezember 2012 keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung der Parteien. Wegen der vertraglich vereinbarten Gleichstellung mit einem entsprechenden verbeamteten Lehrer führte die Nichtigkeit der Absenkungsregelung unmittelbar zu einem ex tunc höheren, nicht abgesenkten Vergütungsanspruch des Klägers, und damit zu einem auf die nicht gezahlte Differenz gerichteten Nachzahlungsanspruch. Es existiert folglich keine Lücke in der vertraglichen Vergütungsregelung, die durch eine ergänzende Auslegung zu schließen wäre. 19
- b)Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger gegenüber der privatrechtlich organisierten Beklagten auf Art. 33 Abs. 5 GG bzw. auf eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes berufen konnte. Die Nichtigkeit der Absenkungsregelung wirkte sich in dem privatrechtlichen Vertragsverhältnis der Parteien aus, weil diese eine dynamische Gleichstellung mit der Vergütung verbeamteter Lehrer vertraglich vereinbart hatten. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 20 4. Den Nachzahlungsansprüchen steht auch ein etwaiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand von § 23 Abs. 1 LBesGBW nicht entgegen. Auf die Frage, wann bei einer Rechtsprechungsänderung Vertrauensschutz zu gewähren ist, kommt es hierbei nicht an (vgl. dazu BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 16, BAGE 144, 322; ausf. Koch SR 2012, 159). Denn das Bundesverfassungsgericht hat § 23 LBesGBW in der hier maßgeblichen Fassung in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2018 ausdrücklich und unter Berücksichtigung der sich hierdurch ergebenden Auswirkungen rückwirkend für nichtig erklärt (- 2 BvL 2/17 - Rn. 39 f., BVerfGE 149, 382). Diese Entscheidung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle hat Gesetzeskraft, § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11, § 82 Abs. 1 iVm. § 78 Satz 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht hat folglich mit der Nichtgewährung von Vertrauensschutz diese Frage abschließend geregelt. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der mittelbaren Auswirkungen dieser Entscheidung, die sich vorliegend durch die vertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf die nichtige Regelung für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergeben. 21 II. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist begründet. Die Ansprüche des Klägers sind für den noch streitgegenständlichen Zeitraum verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegen seine Nachzahlungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. 22 1. Die Nachzahlungsansprüche sind als Teil der Ansprüche auf die vertraglich vereinbarte Vergütung monatsweise entstanden, so dass die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Zeitraum von September 2013 bis Dezember 2015 nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss der Jahre 2013, 2014 und 2015 begann. 23
- a)Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Entstehen eines Anspruchs iSv. § 199 Abs 1 Nr. 1 BGB meint, dass der Schuldner auf ein Tun oder Unterlassen in Anspruch genommen werden kann und setzt daher bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich deren Fälligkeit voraus (vgl. BeckOGK/Piekenbrock Stand 1. Februar 2022 BGB § 199 Rn. 16; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB §§ 194 - 218 Rn. 8, jew. mwN). 24
- b)Die streitgegenständlichen Nachzahlungsansprüche des Klägers sind danach jeweils mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt in diesem Sinn entstanden und fällig geworden und nicht - wie der Kläger meint - erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 (- 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382). Da das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung § 23 LBesGBW ex tunc für nichtig erklärt hat, bestand nach der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung, mit der die Gleichstellung mit einem entsprechenden Beamten in Besoldungsgruppe A 13 vereinbart war (vgl. Rn. 15), seit Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils monatlich ein Anspruch des Klägers auf die nicht abgesenkte Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 (vgl. Rn. 18). Diese war nach der arbeitsvertraglichen Regelung zur Auszahlung des Gehalts (§ 5 Abs. 7 des Arbeitsvertrags) jeweils zum Monatsende fällig. 25 2. Dem Kläger war eine rechtzeitige Klageerhebung möglich und zumutbar, so dass es nicht zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns gekommen ist. 26
- a)Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19, BAGE 125, 216; 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24, BAGE 144, 322; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 8/13 - Rn. 13, BAGE 150, 218; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB §§ 194 - 218 Rn. 9; MüKoBGB/Grothe 9. Aufl. § 199 Rn. 27 ff.). 27
- b)Die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 - Rn. 33; BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 44, BAGE 167, 144; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 8/13 - Rn. 20, BAGE 150, 218). Daher kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Entsprechendes gilt, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 45 mwN, aaO). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 - Rn. 43; 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 45 mwN, aaO; vgl. auch Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 9. Aufl. § 199 Rn. 165). Die Beurteilung, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bzw. eine anspruchsfeindliche höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die die Klageerhebung unzumutbar macht, ist eine Frage der Rechtsanwendung (BAG 17. Dezember 2014 - 5 AZR 8/13 - Rn. 20, BAGE 150, 218). Diese unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 44 mwN, aaO). 28
- c)Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Kläger eine rechtzeitige Klageerhebung zumutbar. 29
- aa)Der Kläger hatte jeweils bei Entstehung der streitgegenständlichen Nachzahlungsansprüche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu diesen Zeitpunkten wusste er - was ua. die Vereinbarung der Parteien über die erhöhte Kürzung im zweiten Berufsjahr zeigt - dass und welche Absenkungsregelung die Beklagte auf seine Vergütung anwendet. 30
- bb)Soweit der Kläger gemeint hat, keinen Anspruch auf die volle, nicht abgesenkte Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 zu haben, beruhte dies auf einer unzutreffenden Würdigung der Rechtslage. Diese begründet jedoch nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. 31