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BAG 3 AZB 2/22

KARE600064129 ECLI:DE:BAG:2022:250422.B.3AZB2.22.0 BAG 3. Senat 20220425 3 AZB 2/22 Beschluss Nr 1 S 1 ERVB 2019, § 130a Abs 2 S 1 ZPO vom 12.12.2019, § 130a Abs 2 S 2 ZPO vom 12.12.2019, § 130a ZPO v

Art. 80Rn.

85). Soweit nach Art. 80 Abs. 2 GG ua. aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (zur Möglichkeit der Erweiterung des Erfordernisses der Zustimmung des Bundesrats über die in Art. 80 Abs. 2 GG ausdrücklich genannten Fälle hinaus Dürig/Herzog/Scholz/

Art. 80Rn. 175 mw

N) die Zustimmung des Bundesrats zu einer Rechtsverordnung erforderlich ist - wie hier nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aF -, ist die Übertragung der Regelungskompetenz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats nicht mehr enthält, sog. mitwirkungsabschüttelnde Selbstermächtigung, unzulässig, wenn das ursprünglich ermächtigende Gesetz dies nicht vorsieht (Kment in Jarass/Pieroth GG 16. Aufl. Art. 80 Rn. 27; Dürig/Herzog/Scholz/

Art. 80Rn.

85, 159; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG

  1. Aufl. Art. 80 Rn. 103). Das Zustimmungserfordernis wird im Grunde vererbt (Kment in Jarass/Pieroth GG
  2. Aufl. Art. 80 Rn. 27). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ermächtigung durch Verordnung auf die Bundesregierung oder -minister weiter übertragen wird (Dürig/Herzog/Scholz/

Art. 80Rn.

159 mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes). 40 Das Zustimmungserfordernis darf daher nur unter den Voraussetzungen entfallen, denen der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugestimmt hat (BVerfG 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 ua. - Rn. 74, BVerfGE 136, 69). Die in Art. 80 Abs. 2 GG vorgesehene grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit von Verordnungen aufgrund zustimmungspflichtiger Gesetze dient dem Schutz der Mitwirkungsrechte des Bundesrats bei der Setzung von Rechtsnormen. Zustimmungsrechte des Bundesrats sollen nicht durch Delegation der Rechtssetzung auf die Exekutive erlöschen (BVerfG 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 ua. - aaO). Eine Selbstermächtigung durch Selbstentäußerung von Zustimmungsrechten des Bundesrats ist wegen Umgehung der das Zustimmungserfordernis auslösenden Rechtsnorm unzulässig, auch mit der Zustimmung des Bundesrats zur Übertragungsverordnung (Bonner Kommentar zum Grundgesetz/Nierhaus Stand Dezember 2021 Art. 80 Rn. 261). 41 Damit ist die Weiterübertragung echter Rechtssetzungsbefugnisse auf die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Anforderungen an ein elektronisches Dokument nicht vereinbar. Da die ERVV aF nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aF nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden konnte, durfte sie nicht im Rahmen ihres § 5 der Bundesregierung überlassen, neue Formerfordernisse aufzustellen. 42 (

  1. b)Danach ist Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 nicht verbindlich, soweit sie eine Einbettung der Schriftart vorsieht. Die Bundesregierung hat - ohne Zustimmung des Bundesrats - mit dieser Bestimmung das Erfordernis aufgestellt, dass in einem elektronischen Dokument alle Schriftarten eingebettet sein müssen. Soweit man dieses Erfordernis überhaupt als durch die Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF gedeckt ansähe - woran schon Zweifel bestehen - wäre diese Übertragung jedenfalls unwirksam. 43
  2. c)Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO aF erfüllt. 44
  3. aa)Die Durchsuch- und Kopierbarkeit der elektronischen Dokumente war gegeben. 45
  4. bb)Ihre Nachreichung erfolgte auch unverzüglich iSv. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO aF. 46 Am Tag des Hinweises durch das Gericht - am 5. Oktober 2021 - hat der Klägervertreter die elektronischen Dokumente erneut an das Berufungsgericht übermittelt, was unschwer als unverzüglich anzusehen ist (vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO 80. Aufl. § 130a Rn. 24). 47
  5. cc)Der Klägervertreter hat zeitgleich auch die inhaltliche Übereinstimmung der übermittelten Dokumente glaubhaft gemacht. Seine anwaltliche Versicherung erfüllt die Anforderungen des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO aF iVm. § 294 Abs. 1 ZPO. 48

(1)Grundsätzlich kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist. Dafür muss der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern (BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - Rn. 14). 49
(2)Der Klägervertreter hat auf einem Anwaltsbriefbogen und als „Rechtsanwalt“ zeichnend ausdrücklich und unter Bezugnahme auf § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO aF versichert, dass die übermittelten Dokumente inhaltlich übereinstimmen. Damit hat er die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. 50
  1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 77 Satz 4 ArbGG iVm. § 577 Abs. 3 ZPO), denn andere Gründe, die zur Unzulässigkeit der Berufung führen könnten, liegen nicht vor. 51 III. Da sich die Revisionsbeschwerde als begründet erweist, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben (BAG
  2. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 21; GMP/Müller-Glöge
  3. Aufl. § 77 Rn. 15). Zwanziger Spinner Roloff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064129&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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