BAG, Beschluss vom 25.04.2022 – 3 AZB 2/22 – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung 1. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den…
KARE600064129 ECLI:DE:BAG:2022:250422.B.3AZB2.22.0 BAG 3. Senat 20220425 3 AZB 2/22 Beschluss Nr 1 S 1 ERVB 2019, § 130a Abs 2 S 1 ZPO vom 12.12.2019, § 130a Abs 2 S 2 ZPO vom 12.12.2019, § 130a ZPO vom 05.10.2021, § 2 ERVV vom 24.11.2017, § 2 ERVV vom 05.10.2021, § 298a Abs 1 ZPO, § 5 Abs 1 Nr 1 ERVV vom 24.11.2017, § 46c ArbGG vom 12.12.2019, § 46c ArbGG vom 05.10.2021, Art 80 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend ArbG Frankfurt, 6. Mai 2021, Az: 22 Ca 9860/20, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2021, Az: 6 Sa 684/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung 1. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem 1. Januar 2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll.
Auf die Revisionsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2021 - 6 Sa 684/21 - aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1 I. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum 1. Oktober 2019.
2 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Mai 2021 abgewiesen, das der Klägerin am 19. Mai 2021 an ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten als elektronisches Dokument zugestellt worden ist. Sie hat über ihn am 7. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit einer PDF-Datei Berufung eingelegt und in derselben Form am 19. Juli 2021 begründet. Keine der beiden Dateien ist durchsuchbar und kopierbar, die Schriftarten sind nicht eingebettet gewesen. Beide Dateien sind an diesen Tagen vom Gericht ausgedruckt, gestempelt und zur Papierakte genommen worden. Eine Erstverfügung wurde am 8. Juni 2021 unterzeichnet. Die Zustellung der Berufungsbegründung ist am 20. Juli 2021 in der Akte auf dem Ausdruck verfügt worden. Die Berufungsschrift wurde der erstinstanzlich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten mit Zustellurkunde zugestellt. Den Erhalt der elektronischen Berufungsbegründung hat der anwaltliche Beklagtenvertreter am 22. Juli 2021 bestätigt.
3 Das Gericht hat nach Wiederbesetzung des Vorsitzes der Kammer bei der Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 25. Mai 2022 am 5. Oktober 2021 die Mängel der elektronischen Dokumente „festgestellt“ und die Parteien darauf hingewiesen, dass sowohl Berufung als auch Berufungsbegründung im falschen Dateiformat eingegangen sind, weil sie weder durchsuchbar noch kopierbar sind, noch alle Schriftarten eingebettet. Diese Mängel könnten aber nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO rückwirkend geheilt werden.
4 Mit einem über das beA als PDF-Datei eingereichten Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung und Berufungsbegründung erneut als PDF-Datei eingereicht und im Schriftsatz „gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO versichert“, diese Dokumente stimmten inhaltlich mit den bereits eingereichten Dokumenten vom 2. Juni 2021 und 16. Juli 2021 überein. Dieser Schriftsatz sowie die nachgereichten elektronischen Dokumente sind zwar kopier- und durchsuchbar gewesen, jedoch sind weiterhin nicht sämtliche Schriftarten eingebettet gewesen. Diese Schriftsätze sind erneut ausgedruckt und zur Akte genommen worden.
5 Mit Beschluss vom 29. November 2021 ist der zunächst auf den 25. Mai 2022 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wieder aufgehoben worden. Das Gericht hat den Parteien rechtliches Gehör bis zum 14. Dezember 2021 eingeräumt und mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, da die Schriftsätze nicht dem geforderten Dateiformat entsprächen.
6 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Berufung und Berufungsbegründung über das beA erneut als PDF-Dateien eingereicht - weiterhin ohne Einbettung sämtlicher Schriftarten. Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 hat die Klägerin die Berufung und Berufungsbegründung nochmals als PDF-Dateien eingereicht; diesmal verbunden mit der anwaltlichen Versicherung der Übereinstimmung mit den bereits vorher eingereichten Dokumenten, aber weiterhin ohne Einbettung sämtlicher Schriftarten. All diese Dokumente sind ausgedruckt und zur Papierakte genommen worden.
7 Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat der Vorsitzende die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen.
8 II. Die Revisionsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an eine zulässige Einlegung und Begründung der Berufung mittels elektronischer Dokumente jedenfalls iRd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO in der maßgeblichen Fassung überspannt. Mit ihrer auf Hinweis des Gerichts vom 5. Oktober 2021 erneut eingereichten Berufungs- sowie Berufungsbegründungsschrift nebst Versicherung deren Identität hat der Bevollmächtigte der Klägerin jedenfalls die danach anzuwendenden Vorgaben gewahrt.
9 1. Auf die für den Beschluss maßgeblichen Rechtsfragen findet - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das bis zum 11. Oktober 2021 geltende Recht und damit § 64 Abs. 6, Abs. 7 ArbGG in der bis zum 11. Oktober 2021 iVm. § 130a ZPO in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung.
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11 Das Ausbaugesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, auf welchen Verfahrensstand nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Zugrundelegung des neuen Rechts abzustellen ist. Es kommt deshalb darauf an, welche Neuerungen durch das Gesetz im Einzelnen eingeführt werden und deshalb mit dem Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - Rn. 10, BAGE 113, 321). Die neuen bzw. veränderten Vorgaben zu elektronischen Dokumenten in der Berufungsinstanz wirken sich auf deren formgerechte Einlegung und Begründung aus. Der Ablauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung ist damit dafür maßgeblich, ob das alte oder neue Recht Anwendung findet (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - Rn. 9, aao).
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13 2. Der Senat lässt zunächst dahinstehen, ob nicht durchsuchbare oder nicht kopierbare PDF-Schriftsätze, für die Fristen galten, die vor dem 1. Januar 2022 abgelaufen sind, als nicht formwirksam iSd. § 130a Abs. 2 ZPO aF eingereicht angesehen werden können, wenn die elektronische Akte im Verfahren nicht führt (nicht ausdrücklich behandelt bei BAG 3. Juni 2020
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15 Das ausgedruckte Dokument hat aufgrund § 416a ZPO den Charakter einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift. Das eingereichte elektronische Dokument kann hingegen aufgrund § 298 Abs. 4 ZPO nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. Um die gerichtlichen Arbeitsabläufe zu vereinfachen, wird in Abs. 4 die Aufbewahrungsfrist für ein elektronisches Dokument, das in einen Aktenausdruck übertragen wurde, auf sechs Monate nach der Übertragung beschränkt. So wird eine automatisierte Löschung des elektronischen Dokuments ermöglicht (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 29).
16 Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber den elektronischen Dokumenten eine geringere Bedeutung beigemessen hat, wenn die Akten (noch) in Papierform geführt werden. Soweit die Dokumente ausgedruckt werden können, sind sie grundsätzlich zur Bearbeitung im Sinne des Gesetzes geeignet.
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Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung geändert (Art. 6 des Ausbaugesetzes). § 2 Abs. 2 ERVV verlangt danach nur noch, dass die Dokumente den Standards des § 5 ERVV entsprechen „sollen“ und nicht mehr „müssen“. Zudem spricht § 5 ERVV nur noch von „Standards“. Rein formale Verstöße gegen die ERVV führen danach nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs. Die Unwirksamkeit soll vielmehr nur eintreten, wenn das Dokument konkret nicht zu bearbeiten ist (BT-Drs. 19/28399 S. 33 f.). Es kommt auf die „konkrete Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht an“ (BT-Drs. 19/28399 S. 34). Zwingend ist danach „nur noch“ die Übermittlung im Format PDF (BT-Drs. 19/28399 S. 40).
Das Gericht muss das Dokument, soweit es konkret bearbeitet werden kann, daher zulassen, auch wenn die Standards nicht eingehalten sind (BT-Drs. 19/28399 S. 40). Demgegenüber ist es zurückzuweisen, wenn es nach dem - konkreten - Stand der maßgeblichen elektronischen Aktenbearbeitung nicht ohne zwischenzeitliches Ausdrucken bearbeitbar ist.
24 Dabei verweist der Gesetzgeber (BT-Drs. 19/28399 S. 33) auf seine Gesetzesbegründung zur vorangegangenen Gesetzesfassung (BT-Drs. 17/12634 S. 25) und will damit (wohl) zum Ausdruck bringen, dass bereits nach bestehendem bzw. altem Recht eine Les- und Bearbeitbarkeit genügte. Die sprachliche Neufassung der Verordnungsermächtigung und der Hinweispflicht solle dies klarstellen (BT-Drs. 19/28399 S. 33 f.).
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26 Das Bundesverfassungsgericht hat einer rückwirkenden sog. authentischen Interpretation von Gesetzen durch den Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich. Denn die Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen ist nach dem Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehalten, die nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist (BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 78, BVerfGE 157, 177). Der Gesetzgeber ist zwar befugt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende Rechtsetzung gehören, und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Er kann diese Ausgangslage und die Prüfungskompetenz der Gerichte aber nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter. Eine durch einen Interpretationskonflikt zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausgelöste Normsetzung ist nicht anders zu beurteilen als eine durch sonstige Gründe veranlasste rückwirkende Gesetzesänderung (BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 ua. - Rn. 73, BVerfGE 126, 369). Diese Grundsätze greifen auch, wenn der Gesetzgeber meint missverstanden worden zu sein.
27 3. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin hat Mängel im Verfahren jedenfalls im Sinne von § 130a Abs. 6 ZPO aF geheilt. Danach hat das Gericht, wenn sich ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung eignet, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (Satz 1). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (Satz 2). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin erfüllt, als sie unter dem 5. Oktober 2021 ihre Berufung und Berufungsbegründung in kopier- und durchsuchbarer Form hat einreichen lassen und ihr Bevollmächtigter versichert hat, dass die neu eingereichten Dokumente inhaltlich mit den ursprünglich eingereichten übereinstimmen.
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31 Rechtlich einschlägig waren bei Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 (ERVB 2018 , BAnz AT 28. Dezember 2017 B2) und daran anschließend die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019, BAnz AT 31. Dezember 2018 B3). Während sich die ERVB 2018 mit den maßgeblichen Dateiversionen, der Höchstbegrenzung sowie Fragen der Signatur befasst, behandelt die ERVB 2019 in Nr. 1 ergänzend den notwendigen Inhalt übermittelter Dateien und bestimmt dort in Satz 1, dass hinsichtlich der zulässigen Dateiversion „alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein“ müssen.
32 Als Grundlage für das Erfordernis der Einbindung der Schriftart kann daher nur Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 herangezogen werden. Weder in § 130a ZPO aF noch in der ERVV aF sind Vorgaben enthalten, die sich auf die Einbettung der Schriftart beziehen. Das unterscheidet dieses Erfordernis möglicherweise von den Anforderungen nach der ERVB 2018 und ihren sonstigen Ergänzungen in der ERVB 2019, denen man mit guten Gründen einen rein deklaratorischen Charakter zusprechen könnte.
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Soweit spezielle Anordnungen aber fehlen, sieht Abs. 1 die Anwendung der ZPO vor (MüKoZPO/Gruber 6. Aufl. § 3 EGZPO Rn. 1). § 46 Abs. 2 ArbGG überträgt diesen Grundsatz unter Beachtung der dort geregelten Besonderheiten in das arbeitsgerichtliche Verfahren. Es gilt daher das Kodifikationsprinzip: Durch ZPO und Arbeitsgerichtsgesetz ist das gerichtliche Verfahren abschließend geregelt, soweit nicht wirksame bundesrechtliche Rechtsvorschriften eine anderweitige Regelung zulassen. Für die Setzung von Landesrecht ist danach kein Raum (Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 ua. - Rn. 160, BVerfGE 157, 223). Weder die Exekutive noch die Bundesländer können daher ohne ausdrückliche bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage Zivilprozessrecht setzen.
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39 (a) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG bedarf es, wenn durch Gesetz vorgesehen ist, dass eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung weiter übertragen werden kann, einer Rechtsverordnung. Danach erfordert die Übertragung der im Gesetz angelegten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf einen weiteren Regelungsgeber, dass diese Weiterübertragung durch Verordnung bereits im ermächtigenden Gesetz mit diesem Inhalt vorgesehen ist (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 85). Soweit nach Art. 80 Abs. 2 GG ua. aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (zur Möglichkeit der Erweiterung des Erfordernisses der Zustimmung des Bundesrats über die in Art. 80 Abs. 2 GG ausdrücklich genannten Fälle hinaus Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 175 mwN) die Zustimmung des Bundesrats zu einer Rechtsverordnung erforderlich ist - wie hier nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aF -, ist die Übertragung der Regelungskompetenz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats nicht mehr enthält, sog. mitwirkungsabschüttelnde Selbstermächtigung, unzulässig, wenn das ursprünglich ermächtigende Gesetz dies nicht vorsieht (Kment in Jarass/Pieroth GG 16. Aufl. Art. 80 Rn. 27;
Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn.
85, 159; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG 15. Aufl. Art. 80 Rn. 103). Das Zustimmungserfordernis wird im Grunde vererbt (Kment in Jarass/Pieroth GG 16. Aufl. Art. 80 Rn. 27). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ermächtigung durch Verordnung auf die Bundesregierung oder -minister weiter übertragen wird (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert GG Stand Juli 2021 Art. 80 Rn. 159 mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes).
40 Das Zustimmungserfordernis darf daher nur unter den Voraussetzungen entfallen, denen der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugestimmt hat (BVerfG 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 ua. - Rn. 74, BVerfGE 136, 69). Die in Art. 80 Abs. 2 GG vorgesehene grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit von Verordnungen aufgrund zustimmungspflichtiger Gesetze dient dem Schutz der Mitwirkungsrechte des Bundesrats bei der Setzung von Rechtsnormen. Zustimmungsrechte des Bundesrats sollen nicht durch Delegation der Rechtssetzung auf die Exekutive erlöschen (BVerfG 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 ua. - aaO). Eine Selbstermächtigung durch Selbstentäußerung von Zustimmungsrechten des Bundesrats ist wegen Umgehung der das Zustimmungserfordernis auslösenden Rechtsnorm unzulässig, auch mit der Zustimmung des Bundesrats zur Übertragungsverordnung (Bonner Kommentar zum Grundgesetz/Nierhaus Stand Dezember 2021 Art. 80 Rn. 261).
41 Damit ist die Weiterübertragung echter Rechtssetzungsbefugnisse auf die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Anforderungen an ein elektronisches Dokument nicht vereinbar. Da die ERVV aF nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aF nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden konnte, durfte sie nicht im Rahmen ihres § 5 der Bundesregierung überlassen, neue Formerfordernisse aufzustellen.
42 (b) Danach ist Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 nicht verbindlich, soweit sie eine Einbettung der Schriftart vorsieht. Die Bundesregierung hat - ohne Zustimmung des Bundesrats - mit dieser Bestimmung das Erfordernis aufgestellt, dass in einem elektronischen Dokument alle Schriftarten eingebettet sein müssen. Soweit man dieses Erfordernis überhaupt als durch die Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF gedeckt ansähe - woran schon Zweifel bestehen - wäre diese Übertragung jedenfalls unwirksam.
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46 Am Tag des Hinweises durch das Gericht - am 5. Oktober 2021 - hat der Klägervertreter die elektronischen Dokumente erneut an das Berufungsgericht übermittelt, was unschwer als unverzüglich anzusehen ist (vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO 80. Aufl. § 130a Rn. 24).
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50 4. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 77 Satz 4 ArbGG iVm. § 577 Abs. 3 ZPO), denn andere Gründe, die zur Unzulässigkeit der Berufung führen könnten, liegen nicht vor.
51 III. Da sich die Revisionsbeschwerde als begründet erweist, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 21; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 77 Rn. 15).
Zwanziger Spinner Roloff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064129&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public