BAG, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 ABR 2/21 – Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst…
KARE600064167 ECLI:DE:BAG:2022:080222.B.1ABR2.21.0 BAG 1. Senat 20220208 1 ABR 2/21 Beschluss § 111 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, § 112 Abs 2 S 1 BetrVG vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Oktober 2019, Az: 2 BV 286/19, Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 21. Juli 2020, Az: 4 TaBV 170/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2020 - 4 TaBV 170/19 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans.
2 Die Arbeitgeberin unterhielt einen aus zwei Betriebsstätten bestehenden Betrieb, in dem zuletzt 25 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Nachdem sie den Arbeitnehmern am 22. Juni 2018 ihre Absicht mitgeteilt hatte, den Betrieb zum 31. August 2018 stillzulegen, kündigte sie drei Tage später den überwiegenden Teil der Arbeitsverhältnisse. Am 5. Juli 2018 wurde im Betrieb die Einladung zur Bestellung eines Wahlvorstands ausgehängt, eine Woche später fand eine Wahlversammlung statt. Der am 20. Juli 2018 gewählte - antragstellende - Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin in der Folgezeit erfolglos auf, Sozialplanverhandlungen aufzunehmen. Eine vom Arbeitsgericht eingesetzte Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsschließung“ erklärte sich mit Spruch vom 17. Mai 2019 für unzuständig.
3 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
4 Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass die Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsänderung in Form einer Teilbetriebsstilllegung oder einer Betriebsschließung durch die Arbeitgeberin zum 31. August 2018 seiner Mitbestimmung unterliegt.
5 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
6 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.
7 B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hätte die Beschwerde des Betriebsrats zwar nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Der Beschluss stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 561 ZPO).
8 I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
9 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (ausführlich BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 10 mwN).
10 2. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Betriebsrats in der Rechtsbeschwerdebegründung zwar nicht gerecht. Er setzt sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern legt lediglich dar, mit welcher Rechtsfrage sich das Landesarbeitsgericht hätte befassen müssen, wenn es anders entschieden hätte. Die erforderliche Auseinandersetzung ergibt sich jedoch aus der Begründung der vom Betriebsrat eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, auf die in der Rechtsbeschwerdebegründung zulässigerweise Bezug genommen worden ist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
11 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der zulässige Antrag bleibt im Ergebnis erfolglos. Dem Betriebsrat steht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
12 1. Der antragstellende Betriebsrat ist beteiligtenfähig iSv. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Betrieb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung bestand. Es ist auch nicht erkennbar, ob er derzeit noch besteht. Dies kann jedoch dahinstehen. Sollte er inzwischen stillgelegt worden sein, könnte sich die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats aus einem Restmandat nach § 21b BetrVG herleiten. Danach bleibt der Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Betriebsstilllegung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Für die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats kommt es dabei nicht darauf an, ob das von ihm geltend gemachte Mitbestimmungsrecht tatsächlich besteht. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit des vom Betriebsrat angebrachten Begehrens von Bedeutung ist. In einem solchen Fall der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände kann angenommen werden, dass die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (vgl. BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 23; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 11 mwN).
13 2. Der Antrag ist zulässig.
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16 3. Der Antrag ist unbegründet.
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BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.).
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22 (a) Dafür spricht schon der durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen vermittelte Wortsinn.
23 (aa) Sowohl in § 111 Satz 1 als auch in § 112 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 sowie in § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets von der „geplanten” Betriebsänderung die Rede. Die Vorschriften machen das Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung einschließlich der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans damit unterschiedslos davon abhängig, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung beabsichtigt.
24 (bb) Um eine Planung iSd. §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich - wie der allgemeine Sprachgebrauch dieses Begriffs erkennen lässt -, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe). Gegenstand der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bildet allerdings nicht die Planung des Arbeitgebers als solche, sondern die „geplante Betriebsänderung“. Die von §§ 111 ff. BetrVG erfassten unternehmerischen Maßnahmen sind - schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen - so lange (lediglich) „geplant“, wie der Arbeitgeber noch nicht mit der Umsetzung seiner Planung begonnen hat. Solange er noch nicht damit angefangen hat, die Betriebsänderung auch tatsächlich durchzuführen, besteht noch die Möglichkeit des Betriebsrats, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe).
25 (b) In systematischer Hinsicht unterscheiden die §§ 111 ff. BetrVG dabei nicht zwischen den Verhandlungen der Betriebsparteien über einen Interessenausgleich und dem Abschluss eines Sozialplans. Beide stellen zwar keine untrennbare Einheit dar (vgl. BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 38, 284). Ein Interessenausgleich kann nur vor der Durchführung der Betriebsänderung verhandelt werden, wohingegen der Sozialplan auch noch nach ihrer Umsetzung geschlossen werden kann (grundlegend schon BAG 15. Oktober 1979 - 1 ABR 49/77 - zu B II 3 der Gründe). Die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes geht jedoch erkennbar auch für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung eines Sozialplans davon aus, dass dieser regelmäßig bereits vor Durchführung der Betriebsänderung verhandelt und vereinbart werden soll, weil er nur dann seiner Befriedungs- und Ausgleichsfunktion in vollem Umfang gerecht werden kann (vgl. schon BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 23, BAGE 117, 296).
26 (c) Dieses Verständnis wird durch den funktionalen Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen zum Interessenausgleich und Sozialplan bestätigt. Durch das Zusammenspiel der unterschiedlich weit reichenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Unternehmers und den Auswirkungen derartiger Entscheidungen auf die betroffene Belegschaft geschaffen werden. Auf der einen Seite setzt der Gesetzgeber den Unternehmer im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen keinem Einigungszwang aus, sondern überlässt ihm bei Scheitern der Verhandlungen die alleinige Entscheidung über die Betriebsänderung. Auf der anderen Seite hat er dafür die sozialen Belange der Belegschaft angemessen auszugleichen.
Dies wird bei fehlender Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle gewährleistet. Bedingt durch diese zweckgerichtete Korrelation können auch die finanziellen Auswirkungen des Sozialplans die Entscheidungen des Unternehmers über Art und Umfang einer Betriebsänderung beeinflussen (vgl. BAG 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 32, 14). Die Möglichkeit des Betriebsrats, auch gegen den Willen des Arbeitgebers einen Sozialplan erzwingen zu können, soll daher auch dazu beitragen, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung in einer möglichst schonenden Form durchführt (vgl. BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 38, 284; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 7).
Diese gesetzlich vorgesehene Funktion des Sozialplans als Instrument auch zur mittelbaren Einflussnahme auf den unternehmerischen Prozess der Willensbildung und Entscheidung über die Betriebsänderung beruht allerdings auf der Prämisse, dass schon dann ein Betriebsrat besteht, wenn die Maßnahme noch nicht vom Arbeitgeber umgesetzt worden ist. Nur dann kann und muss der Arbeitgeber etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan in seine Entscheidung einbeziehen (vgl. BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe). Der Umstand, dass ein Sozialplan auch noch nach erfolgter Betriebsänderung abgeschlossen werden und der Arbeitgeber entsprechende Kosten - vorsorglich - einkalkulieren könnte, ändert an dieser gesetzlichen Konzeption nichts (anders LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe).
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