rückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft
entrichten. 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich
m Einzug der Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für jeweils einen gewerblichen Arbeitnehmer und einen Angestellten für die Monate Dezember 2012 bis März 2018 iHv. insgesamt 47.644,50 Euro. Die Beitragsansprüche für den gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe und der sich daraus ergebenden „Mindestbeiträge“, für den Angestellten anhand der tariflichen monatlichen Festbeiträge. 3 Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in den im Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen iVm. § 7 Abs. 1 bis 6, Anlagen 26 bis 31 SokaSiG bzw. iVm. den Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 und vom 4. Mai 2016, die für wirksam befunden wurden (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 -; 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - BAGE 162, 166). 4 § 1 VTV enthält - in allen vorgenannten Fassungen - unter anderem folgende Bestimmungen: „§ 1 Geltungsbereich
den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: ...
r Abgrenzung von Fahr- und Fußgängerbereichen, außerdem Stellflächenmarkierungen für Lagerhaltung, Symbole und Warenmarkierungen
r Kennzeichnung von Gefahren im Innen- und Außenbereich. Dabei wurden die Markierungen überwiegend auf flügelgeglätteten Betonböden aufgebracht und es kamen Acrylfarben und -lacke
m Einsatz. In der Regel erfolgte als Untergrundvorbereitung eine Bearbeitung mittels eines Kugelstrahlers. Das Abkleben von Linien erfolgte mit Malerkrepp. Farbe wurde mit einem maschinell unterstützten Spritzverfahren oder händisch mit Farbrolle aufgetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte im Jahr 1983 die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk abgelegt. Er beaufsichtigte durchgehend die Arbeitnehmer der Beklagten bei ihren Tätigkeiten. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten falle in den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Diese habe arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Sie unterhalte zwar auch einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV, allerdings stellten die Markierungsarbeiten - insbesondere die vorwiegend durchgeführten Wege- und Fahrbahnmarkierungen in Industriehallen für Fußgänger und Gabelstapler - Straßenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV dar. Damit sei ein Rückausnahmetatbestand erfüllt. Es mache keinen Unterschied, ob Fahrbahnmarkierungen in Industriehallen oder auf asphaltierten Straßen aufgebracht würden. In beiden Fällen würden Farbe oder Lacke aufgetragen, die der Orientierung und Einhaltung der jeweiligen Wegeführung dienten. 7 Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2017 - 1 Ca 214/17 bzw. 1 Ca 338/17 - aufrechtzuerhalten und die Beklagte
verurteilen, an ihn weitere 45.363,00 Euro
zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Fahrbahnmarkierungsarbeiten in Gebäuden würden auch durch das Maler- und Lackiererhandwerk erbracht. Diesem sei sie
zurechnen. Es werde handwerklich in oder an Gebäuden gearbeitet, nicht an dem Bauwerk „Straße“. 9 Der Kläger hat die Beitragsansprüche
nächst mit acht Mahnanträgen anhängig gemacht. Nach Erlass eines Versäumnisurteils in einer Sache und Einspruch der Beklagten hiergegen hat das Arbeitsgericht die Klageverfahren miteinander verbunden, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Klage insgesamt stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 10 Die
lässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers
Unrecht stattgegeben. Dies führt
r Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und
r Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). 11 I. Die Klage ist
lässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 12 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen
prüfen (BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 10 mwN). 13
sammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats
benennen (BAG
sammensetzt (vgl. BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 14 mwN). 17
dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 13 mwN). Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Markierungsarbeiten in Industriehallen dienen auf einem kleinen und speziellen Gebiet der Erstellung, wozu auch der Ausbau gehört, oder der Instandhaltung bzw. -setzung von Bauwerken. Nach Aufbringen der geforderten Markierungen kann die Halle in vollem Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung dienen. Fehlten sie, wüssten Fußgänger und Fahrer von Transportfahrzeugen nicht, wo sie sich im Gebäude bewegen sollen, ohne andere
stören oder in Gefahr
bringen. Entsprechendes gilt für die Stellflächenmarkierungen für Lagerhaltung, Warenmarkierungen und Symbole
r Kennzeichnung von Gefahren. 21 bb) Die Beklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (st. Rspr., vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 14 mwN). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke verwendet werden (vgl. insoweit
2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 40 f.). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Markierungsarbeiten überwiegend auf flügelgeglätteten Betonböden erbracht. Dabei kamen Acrylfarben und -lacke
m Einsatz. In der Regel erfolgte als Untergrundvorbereitung eine Bearbeitung mittels eines Kugelstrahlers. Das Abkleben von Linien erfolgte mit Malerkrepp. Farbe wurde im maschinell unterstützten Spritzverfahren oder händisch mit Farbrolle aufgetragen. Bei Farben und Lacken handelt es sich um typische Werkstoffe des Baugewerbes (vgl. BAG
m Auftrag der Farben wurden mittels händischer Tätigkeit typische Mittel und Methoden des Baugewerbes eingesetzt und angewandt. Insoweit liegen jedenfalls Materialien und Werkstoffe des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV) vor. 22 2. Die im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des Maler- und Lackiererhandwerks. Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. 23 a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich
mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs
zuordnen sind (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17 mwN). Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um - hier - nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 1 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen
sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe
zuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - aaO). 24 b) Die Beklagte verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum
mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Maler- und Lackiererhandwerk
zuordnen sind. Vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler-Lackierer werden nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks erfasst. Das sind nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 RTV Maler-Lackierer Betriebe, die unter anderem Maler-, Lackierer- und Fahrbahnmarkierungsarbeiten ausführen. Bodenmarkierungen - insbesondere wie vorliegend Markierungen von Fahr- und Fußwegen - in Industriehallen zählen dazu (vgl. auch BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 -). Solche hat die Beklagte überwiegend und damit
mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht. Diese Tätigkeiten gehören
m Berufsbild von Malern und Lackierern, wie die maßgeblichen Ausbildungsverordnungen zeigen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. k der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk vom 13. Juni 2005, BGBl. I S. 1659; § 4 Abs. 6 Nr. 6 der Verordnung über die Berufsausbildung
m Maler und Lackierer und
r Malerin und Lackiererin vom
zuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit - hier - der Bodenmarkierungen in Industriehallen lediglich nur einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der
m Maler- und Lackiererhandwerk gehörenden Tätigkeiten darstellt (vgl.
m Lüftungsbauergewerbe BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19 mwN). 27 b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 Halbs. 1 VTV vor. Davon geht das Landesarbeitsgericht
Recht aus und auch der Kläger stellt das nicht mehr in Frage. Die im Betrieb der Beklagten verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ werden von einem Fachmann des Maler- und Lackiererhandwerks angeleitet. Der Geschäftsführer der Beklagten ist als solcher anzusehen. Er hat die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk bestanden und weist somit entsprechende Fertigkeiten und Kenntnisse auf. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kontrolliert der Geschäftsführer der Beklagten die Arbeitnehmer und überwacht sie, wenn sie Aufträge durchführen. Deshalb ist unerheblich, dass die Beklagte keine ausgebildeten Maler und Lackierer beschäftigt, die die Arbeiten verrichten (vgl. BAG
m Ausdruck gebracht, dass die dort genannten Arbeiten dieses Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16). Danach fallen unter anderem Fahrbahnmarkierungsarbeiten unter den Begriff der Straßenbauarbeiten. 30 b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV sind jedoch nicht erfüllt, weil die Beklagte im Streitzeitraum keine Fahrbahnmarkierungsarbeiten iSd. Tarifvorschrift ausgeführt hat. Bei den von der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erbrachten Bodenmarkierungsarbeiten in Gebäuden handelt es sich nicht um solche Arbeiten. Der Begriff „Fahrbahnmarkierungsarbeiten“ kann nur im
sammenhang mit dem Oberbegriff „Straßenbauarbeiten“ verstanden werden. Das ergibt die Auslegung der VTV (vgl.
den Auslegungsgrundsätzen
letzt zB BAG
drei Tragschichten und der Fahrbahndecke mit Randstreifen besteht (vgl. Brockhaus Enzyklopädie
m Straßenbau allerdings nicht nur der Bau der Straße im engeren Sinn, sondern allgemein die Herstellung von Verkehrsflächen. Dies umfasst unter anderem die Herstellung der Unterlage für Decken und Beläge sowie die Herstellung der Oberfläche als Asphalt- oder Betondecke oder auch in Form von Pflasterdecken oder Plattenbelägen (§ 68 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom
berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Straßenbau” nicht selbst definiert und damit mangels einer eigenen abweichenden Begriffsbestimmung erkennbar auf die Bedeutung des Begriffs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Fachsprache im Bauwesen abgestellt (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 18 mwN). Ausgehend davon zählen
m Straßenbau
nächst sämtliche Arbeiten, die unmittelbar der Herstellung, dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Reparatur von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen - wie zB Rad- und Fußwege oder auch Parkplätze - dienen, mithin diese Baukörper betreffen (vgl.
m sog. Bankettfräsen BAG
II 2 der Gründe;
leisten (BAG
geordnet werden, die zwar nicht unmittelbar diese Baukörper betreffen, aber dazu dienen, dass die Straße in vollem Umfang ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen kann (vgl.
r Leitplankenmontage BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - Rn. 18 ff., BAGE 120, 197). 34 dd) Hiernach ist das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen dann den Straßenbauarbeiten
zuordnen, wenn sie auf oder an einer solchen Straße oder ähnlichen Verkehrsfläche ausgeführt werden. 35
verstehen (vgl. Duden aaO Stichwort „Fahrbahnmarkierung“). Diese allgemeine Wortbedeutung deutet bereits darauf hin, dass sich der Begriff der Fahrbahnmarkierung auf das Bauwerk Straße bezieht und nicht jedwede Markierungsarbeiten auf beliebigen Oberflächen - unabhängig von Ort und Zweck der Markierungen - dazu gehören. Nicht erkennbar ist, dass die Tarifvertragsparteien eine davon abweichende Begriffsbestimmung vorgenommen haben. 36
dem Tarifmerkmal Straßenbauarbeiten. Damit wird einerseits erläutert, welche Tätigkeiten unter den Oberbegriff der Straßenbauarbeiten
fassen sind (vgl.
r Bedeutung eines solchen Klammerzusatzes BAG 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16). Andererseits wird durch die systematische Stellung des Begriffs „Fahrbahnmarkierungsarbeiten“ in der Klammer deutlich, dass dieser selbst wiederum nicht ohne Rückgriff auf den Obergriff „Straßenbauarbeiten“ verstanden werden kann. Fahrbahnmarkierungen im Tarifsinn liegen danach nur vor, sofern sie dem Bau, der Reparatur, der Instandhaltung oder -setzung einer Straße dienen. Durch die Fahrbahnmarkierungen wird eine Straße endgültig fertiggestellt und ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
geführt bzw. entsprechend erneuert, instandgehalten oder -gesetzt. Sie dienen der Straße - bzw. einer Verkehrsfläche - als Baukörper und ihren bestimmungsgemäßen Zwecken. Dazu gehört auch, dass der Verkehr möglichst sicher fließt (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - Rn. 19 ff., BAGE 120, 197; 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 -).
den Fahrbahnmarkierungsarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV zählen dabei sowohl das Aufbringen von Markierungsfarben als auch die notwendigen Vorbereitungs- und Nacharbeiten (vgl. BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 -). 37
r Berufsausbildung des Straßenbauers zählen, ist unschädlich (vgl.
] und Anlage 13 [
WiAusbV). Denn die Tarifvertragsparteien haben jedenfalls über den Klammerzusatz definiert, dass
den Straßenbauarbeiten auch die Fahrbahnmarkierungen als Arbeiten an dem Bauwerk Straße zählen. 38 ee) Werden Markierungen von Fahr- und Fußwegen hingegen in einem Gebäude aufgebracht, gehören sie nicht
den Straßenbauarbeiten im Tarifsinn. 39
nächst ist bereits der Wortsinn überschritten, wollte man Fahr- und Fußwege in Industriehallen noch unter den Begriff der Straße fassen und insoweit Arbeiten hieran noch als Straßenbau begreifen. 40
treffend darauf hin, dass es auch Straßen innerhalb eines anderen Bauwerks gibt, wie zB innerhalb von Tunneln. Dies bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die Herstellung jeder Fläche, die in einem Gebäude
Zwecken des Fahr- oder Fußverkehrs genutzt wird, dem tariflichen Begriff der Straßenbauarbeiten unterfällt oder als Nebenarbeit diesen
zuordnen wäre. Hätten die Tarifvertragsparteien der Tätigkeit der Fahrbahnmarkierungsarbeiten eine allgemeinere, breitere Bedeutung
kommen lassen wollen, hätte es im Übrigen nahegelegen, diese als eigenständiges Tätigkeitsbeispiel in den Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufzunehmen. Hieran fehlt es. 41
m Straßenwärter, dessen Tätigkeiten einen Bezug
r Straße haben mag, auch Fahrbahnmarkierungen umfasst (vgl. Anlage [
16 der Verordnung über die Berufsausbildung
m Straßenwärter/
r Straßenwärterin vom 11. August 2002, BGBl. I S. 2604), ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn vorliegend erfolgen gerade keine Fahrbahnmarkierungen auf Straßen. Dass auch Fahrbahnmarkierungen in Gebäuden von der Ausbildungsverordnung erfasst sein sollen, ist nicht erkennbar. 42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. W. Reinfelder Pessinger Günther-Gräff Salzburger Meyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064173&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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