(3)1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. … 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“ 10 Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 beantragte der Kläger erfolglos eine Neuberechnung seiner Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst unter Berücksichtigung der Zeiten vom
- August 1988 bis zum
- März
- 11 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeitszeiten bei der Berechnung der Übergangsversorgung ergebe sich aus § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF. Die Formulierung „bei demselben Arbeitgeber“ in Ziff. 9.2 Satz 2 dieser Vorschrift sei iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT, auf den § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 TVöD-BT-V nF verweise, und iSv. § 19 BAT-O zu verstehen. Die auf der Grundlage des § 19 BAT-O erfolgte Anerkennung der Beschäftigungszeit ab dem
- August 1988 im Arbeitsvertrag vom
- Juni 1997 sei für sämtliche Tarifbestimmungen maßgeblich. 12 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit vom
- August 1988 bis
- März 1992 der Startgutschrift und Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst des Tarifvertrags vom
- September 2005 für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom
- April 2016, § 46 Abschnitt V Nr. 4 Ziff. 9.2 zugrunde zu legen. 13 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beschäftigungszeiten des Klägers vom
- August 1988 bis zum
- März 1992 seien nicht nach § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF anzurechnen, weil die Tarifnorm nicht an den Begriff der „Beschäftigungszeit“ anknüpfe, sondern auf denselben Arbeitgeber abstelle. Das sei allein der bis zum
- Juni 2015 unverändert gebliebene Arbeitgeber und damit die Beklagte. Soweit Zeiten anerkannt worden seien, habe es sich lediglich um Tarifvollzug gehandelt. Eine übertarifliche Anerkennung von Zeiten sei damit nicht verbunden gewesen. 14 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 15 Die Revision ist unbegründet. 16 Die in der gebotenen Auslegung als Feststellungsklage zu behandelnde und als solche zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Tätigkeitszeiten des Klägers vom
- August 1988 bis zum
- März 1992 bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG
- Januar 2022 - 6 AZR 564/20 - Rn. 16 ff.). Der Kläger hat die Zeiten vom
- August 1988 bis zum
- März 1992 weder im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei „demselben Arbeitgeber“ noch bei einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, zurückgelegt. Sie fließen daher nicht in die Berechnung des nach § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF maßgeblichen Multiplikators ein. Hierin liegt keine Verletzung höherrangigen Rechts. Die Beschränkung anrechnungsfähiger Zeiten auf solche bei demselben Arbeitgeber führt weder zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und damit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch muss der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Tätigkeitszeiten eine Verschlechterung bereits erworbener Rechtspositionen hinnehmen, sodass auch § 613a Abs. 1 BGB iVm. unionsrechtlichen Vorgaben nicht verletzt ist. Spelge Krumbiegel RiBAG Wemheuer ist an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert.Spelge Wollensak C. Klar http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064311&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public