BAG, Urteil vom 03.05.2022 – 3 AZR 472/21 – Betriebliche Altersversorgung - Ablösung Will ein gewerkschaftlicher Arbeitgeber künftige und damit noch nicht erdiente…
KARE600064330 ECLI:DE:BAG:2022:030522.U.3AZR472.21.0 BAG 3. Senat 20220503 3 AZR 472/21 Urteil § 30 BGB, § 177 BGB, § 26 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 16 Abs 1 BetrAVG vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. November 2018, Az: 14 Ca 2737/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2. Juli 2021, Az: 6 Sa 8/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Ablösung Will ein gewerkschaftlicher Arbeitgeber künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse von Betriebsrentenanwartschaften verringern, muss er darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne den Eingriff anzunehmen ist, dass gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns hinausgehen, künftig eingeschränkt werden könnten. Die wirtschaftlich drohende Situation muss über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens hinaus eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten müssen dabei so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige Gewerkschaftspolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2021 - 6 Sa 8/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Ablösung einer Versorgungsordnung.
2 Der 1952 geborene Kläger trat am 1. April 1988 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Beklagten ein und war am Standort D beschäftigt. Die Beklagte hieß bei seinem Eintritt noch Industriegewerkschaft B (im Folgenden IG B).
3 Der Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 enthielt ua. folgende Regelung: „4.
Alle übrigen Rechte und Pflichten für die Beteiligten ergeben sich aus den derzeit geltenden Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der IG B.
Die Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten der IG B gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an als Bestandteil des Anstellungsvertrages.“ 4 Die Anstellungsbedingungen der Beschäftigten waren in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. Oktober 1989 geregelt, die von jeweils zwei Mitgliedern des Bundesvorstands, des Gesamtbetriebsrats und der Tarifkommission unterschrieben war. Dort hieß es in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung unter § 3 Nr. 3: „Die Beschäftigten werden, soweit es sich nicht um eine aushilfsweise oder vorübergehende Beschäftigung handelt, nach Ablauf der Probezeit bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e. V. nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien rückwirkend zum Einstellungsdatum angemeldet.“ 5 Die Beklagte meldete den Kläger bei der DGB-Unterstützungskasse an. Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine seit 1957 bestehende Gruppenunterstützungskasse für die Beschäftigten des DGB und der dort angeschlossenen Gewerkschaften und anderer gewerkschaftlicher Institutionen. Die Versorgungsleistungen wurden ursprünglich im Umlageverfahren über die laufenden Zuwendungen der Träger finanziert, deren Höhe von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhing. Hiervon profitierten Gewerkschaften mit zahlreichen Betriebsrentnern - wie die IG B - stärker als andere Gewerkschaften mit weniger Betriebsrentnern. Für die Anwärter wurden zunächst keine Rücklagen gebildet.
6 Die Unterstützungsrichtlinien 1980 (im Folgenden UR 80) beinhalteten eine Gesamtversorgung. Sie galten für alle Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 1982 eingestellt wurden. Aufgrund einer späteren Änderung wurden sie auch als „UR 80/88“ bzw. als „UR 88“ bezeichnet. Auszugsweise heißt es dort: „§ 6 Berechnung der Unterstützung
9 Am 6. Juni 1995 beschloss die DGB-Unterstützungskasse eine Neuregelung ihrer Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden VO 95). Diese sah eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert würden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlten nunmehr monatliche Beiträge für ihre Rentner, und nicht mehr wie zuvor eine Umlage unabhängig von der Zahl der Versorgungsberechtigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnete sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben wurden. Deren Höhe wurde im Verhältnis zur UR 83, die für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 vH vorsah, sukzessive reduziert. Die VO 95 lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich
1981 537.737 1982 530.960 … 1987 476.575 1988 466.232 1989 460.559 1990 788.014 1991 776.781 1992 … 1993 669.132 1994 652.964 1995 639.851 12 Der Anstieg im Jahr 1990 beruhte auf der Aufnahme der Gewerkschaft B-H aus den neuen Bundesländern. Rechnete man den sich hieraus ergebenden Mitgliederanstieg heraus, so betrug im Jahr 1990 die Mitgliederzahl 462.751. Zugleich stieg die Mitarbeiterzahl der IG B, von 796 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Jahr 1981, auf 979 im Jahr 1990, 1023 im Jahr 1991, 1095 im Jahr 1994 und 1.075 im Jahr 1995. Die von der Gewerkschaft B-H übernommenen Mitarbeiter erwarben Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung.
13 Die Einnahmen der IG B entwickelten sich wie folgt:
Jahr DM 1981 125.332.568 … 1983 126.483.636 1984 127.088.397 1985 125.323.581 1986 124.945.651 1987 125.572.091 1988 128.662.186 1989 131.304.251 1990 139.954.129 1991 194.737.232 1992 213.470.504 1993 223.142.444 1994 224.940.785 1995 224.287.924 14 Am 14. Juli 1995 unterzeichneten zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie ein Vorstandsmitglied der IG B eine Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung (im Folgenden GBV 95). Diese lautet ua. wie folgt: „1. Alle Beschäftigten der Industriegewerkschaft B, die nach den DGB Unterstützungsrichtlinien 1983 behandelt werden, sind ab 1.1.1995 nach der Versorgungsordnung 1995 abzulösen.
Der Bundesvorstand entsendet in die Tarifkommission drei Mitglieder.
17 In einem von einem Vorstandsmitglied unterzeichneten, an den DGB Bundesvorstand gerichteten Schreiben der IG B vom 31. Juli 1995 war ua. Folgendes enthalten: „hiermit erklären wir gegenüber der DGB-Unterstützungskasse, daß wir die Unterstützungsrichtlinien 1983 durch die Versorgungsordnung 1995 ablösen wollen.
Wir bitten Dich daher, uns die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen zuzusenden, damit ein störungsfreier Übergang gewährleistet ist.“ 18 Die Unterstützungskasse informierte die IG B mit Schreiben vom 18. September 1995 unter dem Betreff „Beitritt zur Versorgungsordnung 1995“ in Auszügen wie folgt: „nach dem Beitritt zur Versorgungsordnung 1995 müssen die Beschäftigten darüber informiert werden, daß ihre betriebliche Altersversorgung verändert worden ist.
Beiliegend übersenden wir den Entwurfs eines Schreibens an die Mitarbeiter, den Entwurf eines Antrags auf Gehaltsumwandlung und den Entwurf einer Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung.
Die Informationsschrift über die neue Versorgung (Faltblatt DIN A 4) haben wir in 1.000 Exemplaren an Euch abgesandt.
Der Text der Versorgungsordnung 1995 wird zur Zeit gedruckt und sodann ebenfalls in ausreichender Anzahl an Euch übersandt. Es wird eine Broschüre im Format DIN A 5 sein.
Über die Zahlung der Nachversicherung und die Vorschußzahlung für das Jahr 1995 werden wir uns abstimmen.“ 19 Die betroffenen Beschäftigten wurden auf Betriebsversammlungen sowie durch ein von dem Bundesvorsitzenden und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied unterzeichnetes Schreiben aus Dezember 1995 mit folgendem Inhalt über die Änderungen informiert: „Liebe Kollegin ..., die gewerkschaftliche betriebliche Altersversorgung ist nach eingehenden Beratungen der Gewerkschaften, als Mitglieder der Unterstützungskasse, grundlegend verändert worden, vor allem mit dem Ziel, die Unterstützungsanwartschaften unserer Beschäftigten zu sichern.
Die IG B ist mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates der neu geschaffenen Versorgungsordnung 1995 und der Richtlinie zur Versorgung durch Gehaltsumwandlung beigetreten. Diese neue Versorgung ersetzt die bisher geltenden Unterstützungs-Richtlinien 1983. … Wir geben Ihnen diese Änderung der betrieblichen Altersversorgung hiermit zur Kenntnis.
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen. …“ 20 In einem Positionspapier des Gesamtbetriebsrats vom 4. August 2004 heißt es auszugsweise: „Was alles seit 1994 versucht wurde 1994 hatte der Gesamtbetriebsrat die damalige Entwicklung der Mitglieder und Beitragseinnahmen in der IG B gemeinsam mit dem Bundesvorstand zum Anlass genommen, die UR 83 abzulösen und die neue VO 95 als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nicht angetastet wurde seitdem die UR 88, was bis heute zu den bekannten Belastungen führt.“ 21 Am 16. Dezember 2004 schlossen die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung „Ablösung der UR 1988 durch die VO 2005“ (GBV 2004). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4 Besitzstand für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 Für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 wird ein Besitzstand ermittelt. Dieser Besitzstand entspricht der am 31.12.2003 nach der Leistungsstaffel aus § 6 UR 1988 erreichten Anwartschaft auf Unterstützung. Der so ermittelte Betrag (Besitzstand) wird festgestellt und nicht mehr ratierlich gekürzt. Die endgültige Rentenberechnung erfolgt gemäß § 7. Im Übrigen bleiben die Regelungen der UR 1988 unberührt. - Erhöhungen des Bemessungsentgelts nach dem 31.12.2003 werden für den Besitzstand nicht berücksichtigt. Eine derartige Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den Neuordnungsstichtag hatten die Betriebspartner auch schon in ihrer Betriebsvereinbarung vom 14.07.1995 für die Ablösung der UR 1983 durch die VO 1995 beschlossen.“ 22 Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 kündigte die Beklagte alle bestehenden Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. Dem Gesamtbetriebsrat fiel auf, dass die GBV 95 entgegen § 29 Nr. 5 der Satzung nur von einem Mitglied des Bundesvorstands der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnet war. Er leitete im Jahr 2012 ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (- 22 BV 837/12 -) ein, ua. mit dem Feststellungsantrag, dass die Regelungen der UR 83 - auch mangels satzungsmäßig vorgeschriebener Unterzeichnung - nicht durch die VO 95 wirksam abgelöst worden seien. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab und nahm an, die Betriebsparteien hätten in § 4 GBV 2004 rückwirkend die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 genehmigt. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (- 16 TaBV 130/13 -) erklärten die Beteiligten nach Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden GBV 2014) für erledigt. Diese Betriebsvereinbarung unterzeichneten ua. zwei Mitglieder des Bundesvorstands der Beklagten, zwei Mitglieder der Personalkommission sowie zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. In der GBV 2014 heißt es auszugsweise:
„§ 2 Ablösung bestehender Versorgungsregelungen Unbeschadet der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigungen vom 29.06.2012 bzw. der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Zustandekommens der bisherigen Versorgungsregelungen werden mit dieser Betriebsvereinbarung abgelöst: - die Betriebsvereinbarung Versorgungsordnung vom 14.07.1995 - die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (Ablösung der UR 1988 durch die VO 2005) vom 16.12.2004 mit Ausnahme der Regelung des § 6 und - § 3 Ziff. 3 der Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Industriegewerkschaft A vom 16.12.2004. § 3 Aufrechterhaltung von Besitzständen Unverfallbare wie noch verfallbare Anwartschaften aus den unter § 2 bezeichneten Versorgungsregelungen werden aufrechterhalten. ... § 4 Neuregelung ab dem 1. Januar 2015 Die IG A und die im Rubrum genannten Einrichtungen erbringen ab 01.01.2015 für alle Beschäftigten nach § 1 Beiträge (Zuwendungen) für die betriebliche Altersversorgung als Arbeitgeberleistung, deren prozentuale Höhe, gemessen am individuellen Bruttojahresentgelt, für alle Beschäftigten gleich ist. Die Beiträge errechnen sich wie folgt:“ 23 Der Kläger war seit 2014 Mitglied des Gesamtbetriebsrats und erhielt seit spätestens 2003 Anwartschaftsbescheinigungen der Unterstützungskasse. Seit Dezember 2017 bezieht er von der Unterstützungskasse eine monatliche Betriebsrente.
24 Mit seiner Klage hat der Kläger eine ausschließlich nach der UR 83 berechnete Betriebsrente verlangt. Er hat gemeint, die GBV 95 sei nicht wirksam zustande gekommen, da sie satzungswidrig nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben worden sei. In der GBV 2004 liege keine Genehmigungserklärung, weil im Jahr 2004 weder die Beklagte noch der Gesamtbetriebsrat Kenntnis der nicht satzungsgemäßen Unterzeichnung der GBV 1995 gehabt hätten. Darüber hinaus liege kein sachlich-proportionaler Grund für die Ablösung vor. Eine etwaig rückwirkende Genehmigung im Jahr 2004 greife in erdiente Besitzstände ein.
25 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.631,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von je 649,11 Euro brutto ab dem 31. Dezember 2017, 31. Januar 2018, 28. Februar 2018, 31. März 2018, 30. April 2018, 31. Mai 2018, 30. Juni 2018, 31. Juli 2018, 31. August 2018, 30. September 2018, 31. Oktober 2018, 30. November 2018, 31. Dezember 2018, 31. Januar 2019, 28. Februar 2019, 31. März 2019, 30. April 2019, 31. Mai 2019, 30. Juni 2019, 31. Juli 2019 und 31. August 2019 zu zahlen;
26 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
27 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
28 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29 I. Die Klageerweiterungen des Antrags zu 1. in der Berufungsinstanz sind als zulässig anzusehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geänderten Antragsformulierung im Berufungsverfahren stillschweigend bejaht. In der Revisionsinstanz ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20 - Rn. 10).
30 II. Die Klage ist auch im Antrag zu 2. zulässig, das notwendige Feststellungsinteresse besteht. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32). Das gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsanträge.
31 III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine weitergehenden Ansprüche aus der UR 83, da diese formell und materiell wirksam von der VO 95 abgelöst worden ist.
32 1. Die UR 83 wurde formal wirksam von der VO 95 abgelöst.
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38 (a) Die Auslegung der Satzung der Beklagten als nicht rechtsfähiger Verein ist objektiv, mithin aus sich heraus, vorzunehmen (vgl. BGH 21. Mai 2019 - II ZR 157/18 - Rn. 21 mwN). Sie folgt den Regeln über die Auslegung von Normen: Sie hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich dann an dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck, soweit er in der Norm erkennbaren Ausdruck gefunden hat, auszurichten (BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 49, BAGE 127, 27). Im Übrigen gelten für nicht im Vereinsregister eingetragene Gewerkschaften wie die Beklagte die sich aus dem Vereinsrecht des BGB ergebenden Grundsätze, soweit sie nicht die Eintragung oder die Rechtsfähigkeit voraussetzen (BGH 21. Mai 2019 - II ZR 157/18 - Rn. 16; ähnlich auch 17. Dezember 2020 - IX ZB 4/18 - Rn. 26, BGHZ 228, 84).
39 (b) Nach dem Wortlaut der sog. Bonner Satzung werden in § 30 Nr. 1 die allgemeinen Arbeitsbedingungen zwar von der erweiterten Personalkommission mit der Vertretung der Beschäftigten „vereinbart“. Allerdings werden dadurch nicht die Regeln über die allgemeine organschaftliche Vertretung der Beklagten nach § 22 Nr. 2 der sog. Bonner Satzung aufgehoben oder modifiziert. Will die Satzung die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB regeln oder ermöglichen, muss sie dies - was bereits § 30 Satz 1 BGB, der auf „gewisse“ Geschäfte abstellt, zeigt - hinreichend deutlich regeln bzw. anlegen (BeckOGK/Kling Stand 1. November 2020 BGB § 30 Rn. 16; LAG Hamm 7. März 2013 - 8 Sa 1523/12 - zu I 1 b der Gründe).
Wäre die Personalkommission besonderer Vertreter iSv. § 30 BGB, müssten jeweils alle ihre Mitglieder bei der Vertretung tätig werden. Angesichts ihrer Mitgliederzahl liegt eine derartige Auslegung der Satzung fern. Noch ferner liegt die Annahme, dass damit entgegen der allgemeinen gesetzlichen Wirkung, wonach der besondere Vertreter neben dem Vorstand vertretungsberechtigt ist, durch seine Bestellung aber die allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach § 26 BGB nicht eingeschränkt wird (BayObLG 11. März 1981 - BReg 2 Z 12/81 - zu II 4 b bb (3) der Gründe), eine derartige Einschränkung hier beabsichtigt war. Mit dem Begriff des „Vereinbarens“ meint die Satzung daher keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern das Erzielen eines konkreten Verhandlungsergebnisses.
Dazu ist es hier gekommen. Ob dies Voraussetzung für die Vertretung durch den Vorstand ist und dessen Vertretungsmacht iSv. § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB insoweit beschränkt ist, kann dahinstehen.
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44 So war es im vorliegenden Verfahren. Die Beschäftigten waren bereits 1995 in Betriebsversammlungen sowie in Anschreiben über die Veränderung aufgrund der VO 95 und der GBV 95 unterrichtet worden. Die Regelungen der GBV 95 wurden zudem bei der IG B umgesetzt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unwirksamkeit der Regelung konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Der GBV 95 kam der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Dieser wirkt nicht nur zugunsten derjenigen, die eine Norm bindet, sondern hier auch zu ihren Lasten. Selbst eine ungewisse, sich später als richtig herausstellende Ansicht, eine Norm sei ungültig, entbindet nicht davon zu berücksichtigen, dass die angewandte Norm weiterhin gültig sein kann. Daher konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, dass die GBV 95 dauerhaft unwirksam bleiben und keine Wirkung entfalten werde (vgl. BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 22 ff.). Nur soweit Vertrauensschutzgesichtspunkte auch einer wirksam abgeschlossenen GBV 95 entgegenstünden, könnten sie durchgreifen. Das betrifft aber nicht die rückwirkende Inkraftsetzung.
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47 Ob es sich hierbei auch um einen (deklaratorischen) Hinweis auf die Grundsätze zur Ablösung von Unterstützungskassenrichtlinien handelt, kann dahinstehen, da auch insoweit die Anforderungen erfüllt wären (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 363/10 - Rn. 57). Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob der Vorstand am 11. Dezember 1995 einen wirksamen Beschluss über die Ablösung gefasst hat. Die Satzung der Beklagten sieht ein Beschlusserfordernis für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse nicht vor (vgl. BGH 12. Oktober 1992 - II ZR 208/91 -).
48 2. Die GBV 95 iVm. der VO 95 hat auch materiell wirksam die UR 83 abgelöst.
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Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).
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57 (a) Zwar stehen der Beklagten im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Sie genießt zudem den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Daher kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 80 mwN). Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 79 mwN). Eine Gewerkschaft hat die Verwendung ihrer finanziellen Mittel für koalitionspolitische Zwecke nicht zu rechtfertigen, die Gerichte für Arbeitssachen dies nicht zu überprüfen oder zu bewerten. Insbesondere der Umfang ihrer Mittel und insoweit die Höhe der zu bildenden Rücklagen für zukünftig ggf. erforderliche Arbeitskämpfe liegen grundsätzlich in der Entscheidungsgewalt der Gewerkschaft.
58 (b) Allerdings sind auch die Aussichten der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung ebenfalls vor Eingriffen geschützt. Die Betriebsrente ist Teil des Arbeitsentgelts und gehört somit zu den Arbeitsbedingungen. Das Arbeiten unter angemessenen Arbeitsbedingungen fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 82 f.). Dementsprechend sind einmal erteilte Versorgungszusagen nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl.
BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT-Drs. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 33, BAGE 166, 136). Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl.
BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 34, aaO; 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354).
59 (c) Diese kollidierenden Grundrechtspositionen - Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz - vorliegend bei der Ablösung einer Versorgungsordnung - so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 84).
60 (d) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe, die eine Gewerkschaft nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gegen eine Betriebsrentenanpassung anführen kann, hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung die gegenseitigen Grundrechtspositionen dahingehend abgewogen, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten dann entgegensteht, wenn die Gewerkschaft im Fall einer Rentenanpassung - oder ohnehin - ihrem Tätigkeitszweck auf dem bislang erreichten Niveau nicht gerecht werden kann. Ebenso sind künftige weitere, in absehbarer Zeit anstehende Maßnahmen, die zum Anpassungsstichtag von den zuständigen Gremien bereits konkret beschlossen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen bereits überschaubar sind, zu berücksichtigen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 87).
61 Dabei ist zu beachten, dass die Ablösung auf der dritten Stufe nach den allgemeinen Grundsätzen keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer begründet und die neuen Grundsätze des Senats zur Anwendung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern einem deutlich schwerer zu rechtfertigenden Eingriff auf der zweiten Stufe entsprechen, der Eingriffe in den erdienten Besitzstand betrifft und triftige Gründe erfordert (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 74). Das rechtfertigt sich daraus, dass eine unterbliebene Kaufkraftanpassung der Betriebsrente zu deren wirtschaftlicher Auszehrung führt.
62 (e) Die Gewerkschaft muss für Eingriffe auf der dritten Stufe daher darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen war, dass ohne den Eingriff gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns hinausgehen, künftig eingeschränkt werden können. Über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens muss die wirtschaftlich drohende Situation eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten über das bereits bestehende und festgelegte Maß hinaus so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige Gewerkschaftspolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren.
63 Der Eingriff muss zudem insoweit proportional sein. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies eine vernünftige Gewerkschaftspolitik unter Zugrundelegung der gerichtlich nicht zu bewertenden gewerkschaftlichen Zielsetzungen, seien sie auch nur allgemein und noch nicht konkret festgelegt, zur Kosteneinsparung in der bestehenden wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Die Gewerkschaft muss indes nicht sämtliche Maßnahmen dartun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt sind. Sie muss auch kein wirtschaftliches oder koalitionspolitisches Gesamtkonzept darlegen. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich allerdings nachvollziehbar auf eine wirtschaftliche Situation beziehen, die ohne die Ablösung gewerkschaftliche Handlungsspielräume begrenzen würde.
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67 (a) Die Entwicklung der Mitgliederzahlen und deren Auswirkung auf die Einnahmen lässt - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - den Rückschluss zu, dass diese auch nach 1995 sinken würden. Als die VO 95 durch die GBV 95 für die Beschäftigten der Beklagten in Kraft trat, war aufgrund der Entwicklung der Mitgliederzahlen von 1981 bis 1989 und dann wieder von 1990 bis 1995 die Annahme sinkender Mitgliederzahlen gerechtfertigt. Ein derartiger Mitgliederschwund trägt langfristig die Gefahr sinkender Beitragseinnahmen in sich.
68 Daran ändert auch nichts, dass sich die Beitragseinnahmen vor 1994 noch unabhängig von der sinkenden Mitgliederzahl entwickelten. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass es hier Gründe für eine vorübergehende Abkoppelung geben kann, so die Tarifentwicklung, von der die Beitragshöhe abhängt, und von der Beklagten vorgetragene technische Verbesserungen beim Beitragseinzug.
69 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das dafür die Zahlen der Zentralkasse der Beklagten herangezogen hat, betrug der Anteil der Beitragseinnahmen an den Gesamteinnahmen ca. 93 vH. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es dezentrales Vermögen und damit auch dezentrale Einnahmen bei der Beklagten gegeben hat, spricht nichts dafür, dass sich dadurch die zentrale Bedeutung der Beitragseinnahmen für die Gesamteinnahmen strukturell ändert. Dies ist vielmehr fernliegend. Konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung hat der Kläger auch nicht aufgezeigt.
70 Es reicht zudem aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt werden konnte (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu I 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 105).
71 (b) Auch das neu eingeführte System der Finanzierung der Unterstützungskasse und die sich hierdurch ergebende höhere Kostenlast für die Beklagte stellt einen sachlichen Grund für den Eingriff dar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Für Kassenmitglieder mit vielen Rentnern - wie die IG B - stieg absehbar die Zuwendungslast. Die Beklagte hatte wegen einer verhältnismäßig großen Zahl von Beschäftigten und Betriebsrentnern von den Zahlungen anderer Gewerkschaften in der Umlagefinanzierung profitiert. Mit dem Wegfall dieser Querfinanzierung war für die Beklagte absehbar, dass ihre Vorsorgekosten für ihre Beschäftigten und späteren Betriebsrentner steigen würden. Hinzu kamen die zur Finanzierung der Rückdeckungsversicherungen erforderlichen Prämien, die an die Unterstützungskasse zu zahlen waren, und zwar sowohl die Prämien für die ab 1995 neu erteilten beitragsorientierten Leistungszusagen als auch die Prämien für die Beschäftigten, die zwischen 1983 und 1995 eingetreten waren. Diese absehbaren Zusatzbelastungen verstärkten den durch die Mitgliederentwicklung absehbaren finanziellen Druck auf die Beklagte.
72 (c) Angesichts dessen war es gewerkschaftspolitisch vernünftig, auf die zu erwartende Entwicklung mit Eingriffen in künftige Zuwächse zu reagieren. Auch hielten sich die getroffenen Maßnahmen im Rahmen dessen, was nach dem Maßstab einer vernünftigen Gewerkschaftspolitik durch die Entwicklung geboten war. Die Beklagte hat sich auf Eingriffe in künftige Zuwächse beschränkt, jedoch nicht alle Zuwächse gestrichen. Sie hat nicht einmal - was ihr unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit positiv zuzurechnen ist - das Versorgungswerk geschlossen.
73 In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass sich der Gesamtbetriebsrat wiederholt für die GBV 95 sowie die Umsetzung der VO 95 eingesetzt hat und eine entsprechende Vereinbarung in der GBV - mag diese ggf. auch formunwirksam gewesen sein - abgeschlossen hat, sowie dass er sich in den Folgejahren auf deren inhaltliche Geltung berufen hat.
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76 3. Die GBV 95 - in Kraft gesetzt durch die GBV 2014 - verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Denn es bestand ein sachlicher Grund für eine isolierte Regelung in der GBV 95 für die der UR 83 unterfallenden Arbeitnehmer, die erst nach dem 1. Januar 1983 bei der Beklagten eingetreten sind.
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Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie dürfen bei ihrer Normsetzung typisieren, pauschalieren und generalisieren. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Härten sind zu dulden, sofern sich die Wahl des Stichtags am Regelungszweck und dem gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist.
Stichtagsregelungen, die auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37 f. mwN).
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79 Im Kern gleicht die von der GBV 95 vorgenommene Unterscheidung einer Stichtagsregelung. Die unterschiedlichen Versorgungszusagen unterscheiden sich grundsätzlich nach der Art der Versorgung und nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitnehmer. Abhängig vom Eintritt der Arbeitnehmer verfolgen sie zwar den gleichen Zweck einer Altersversorgung, aber mit unterschiedlichen Versorgungssystemen - Gesamtversorgung oder Beitragszusage. Dieser Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Regelung.
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81 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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