rückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2018 - 10 Sa 109/18 SK - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und unter
rückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 3. Februar 2017 entstanden und vom Kläger
tragen sind. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 %
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft
entrichten. 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich
m Einzug der Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2010 und für einen Angestellten für die Monate August 2007 bis Dezember
den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: ... 9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; ...“ 5 Die Beklagte unterhielt im Streitzeitraum im niedersächsischen W einen auf Tätigkeiten an Schiffen spezialisierten Gewerbebetrieb. Die gewerblichen Arbeitnehmer nahmen ua. Isolierungsarbeiten vor und montierten Bleche. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterliege der Beitragspflicht
den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten im Streitzeitraum jeweils
mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Dämm- und Isolierarbeiten versehen, dh. isolierende Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken angebracht (Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleiden beider Seiten mit Paneel- und Plattenelementen), Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen ausgeführt, Schallschutz- und Feuer- sowie Dachisolierungen inklusive damit im
sammenhang stehender Verblechungen angebracht. Die Verblechungsarbeiten unterfielen, wenn schon nicht als Teil der Isolierarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 VTV, nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV deren betrieblichen Geltungsbereich. Die Beitragsansprüche seien weder verfallen noch verjährt, weil sie bereits außergerichtlich geltend gemacht worden seien. 7 Der Kläger hat
letzt beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn 558.900,77 Euro
zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihre gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Streitzeitraum die folgenden Arbeiten versehen: - Herstellung,
schneiden und Anfertigung von Blechformteilen aus verzinktem Blech, Aluminium und Nirosta für Dritte
r Verarbeitung als Luftkanäle, Abgasanlagen im Schiffbau
47 % bis 48 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; - Isolierungsarbeiten von Rohrleitungen mit Mineralwolle oder Kautschukmaterial oä. inklusive aller
sammenhangstätigkeiten
ca. 30 % bis 31 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; - Flachblechverlegung im Schiffsbau als Bodenbelag oä., ohne baulichen
sammenhang und ohne Isolierung
ca. 10 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; - Anfertigung von Wetterschutzhauben aus Metall für Pumpenstationen, ausschließlich für Dritte und ohne baulichen
sammenhang
ca. 10 % bis 12 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; - Lager- und Werkstattarbeiten im Metallbaubereich,
schnitte, Kommissionierung uä., alles ohne baulichen
sammenhang und für Dritte
ca. 3 % bis 4 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit. 9 Sie hat die Ansicht vertreten, nicht an die VTV gebunden
sein. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei der betriebliche Geltungsbereich der VTV nicht eröffnet. Allenfalls die Isolierungsarbeiten seien als bauliche Leistungen
werten. Die Verblechungsarbeiten stünden mit diesen in keinem
sammenhang. Die Ansprüche für die Zeit bis
gestellt worden. 10 Der Kläger hatte Beiträge iHv. insgesamt 604.431,16 Euro in fünf Mahnverfahren anhängig gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen die ergangenen Mahnbescheide eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht die Klageverfahren
r gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat Beweis erhoben und 55 Zeugen vernommen. Ein
nächst ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht auf den Einspruch des Klägers aufgehoben und der Klage in Höhe der
letzt geltend gemachten 558.900,77 Euro stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht
rückgewiesen. Mit ihrer Revision will die Beklagte erreichen, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt wird. 11 Die
lässige Revision ist
m Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Beitragsklage
Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Dies führt
r teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und
r Abänderung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). 12 I. Die Klage ist
lässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 13 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen
prüfen (BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 10 mwN). 14
sammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats
benennen (BAG
m Teil begründet. Der Kläger hat Ansprüche auf Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 und von Januar 2009 bis Dezember 2010 iHv. 292.357,36 Euro sowie für einen Angestellten für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2009 iHv. 1.635,00 Euro. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 iHv. 264.908,41 Euro verlangt. Diese Beitragsforderungen sind verfallen, weil sie der Kläger innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nicht hinreichend individualisiert geltend gemacht hat. 18 1. Die Pflicht der Beklagten, Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft
leisten, ergibt sich für die Zeit vom
zuordnen, die
einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im
sammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III
sätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 19). 22 b) Die im Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend versehenen Isolierarbeiten - einschließlich der damit
sammenhängenden Blecharbeiten - werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Das ergibt die Auslegung der VTV (
den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 mwN). 23 aa) Dämm- und Isolierarbeiten unterfallen den VTV, soweit sie an Gebäuden, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV, und soweit sie an technischen Anlagen und an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV. Nach der Begriffsbestimmung der Norm sind Dämm- und Isolierarbeiten zB Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen. 24
letzt abgerufen am 24. Mai 2022). Dem Wortlaut der Norm und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien nicht
entnehmen. Die Verwendung solcher Werkstoffe, denen eine unmittelbar dämmende oder isolierende Wirkung nicht
kommt, schließt die Annahme von Isolierarbeiten deshalb nicht aus (BAG
zurechnen sind (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 215/10 - Rn. 16). 25
erlernen ist, wie vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes
montieren, wie vorgefertigte Teile anzupassen, auszurichten und
befestigen sind und wie vorgefertigte Formstücke montiert werden (https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/ausbildungsinhalte&dkz=4278,
letzt abgerufen am 24. Mai 2022). Gegenstand der Berufsausbildung sind nicht nur das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10 und 12 BauWiAusbV) sowie das Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8 BauWiAusbV), sondern ebenso das Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7 BauWiAusbV) und das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11 BauWiAusbV). Der als Anlage 11
r BauWiAusbV aufgestellte Ausbildungsrahmenplan sieht an
erlernenden Fertigkeiten und Kenntnissen ua. vor, dass für das Herstellen von Dämmungen iSv. § 58 Nr. 10 BauWiAusbV nicht nur der Einbau der Dämm- und Isolierstoffe als solcher - auch an Rohrleitungen - beherrscht werden muss, sondern auch die Ummantelung von Dämmungen (Anlage 11 [
WiAusbV;
den Rohrleitungen Anlage 11 [
WiAusbV). Schon dies zeigt, dass
m Berufsbild auch zählt, die angebrachten Dämm- und Isolierstoffe
schützen. Das wird bestätigt durch die Beschreibung des Vorbereitens von Materialien des Oberflächenschutzes iSv. § 58 Nr. 7 BauWiAusbV, wozu ua. zählt, Formteile aus Blech herzustellen (Anlage 11 [
WiAusbV), und des Herstellens von Bauteilen im Trockenbau iSv. § 58 Nr. 11 BauWiAusbV, worunter das
richten und Montieren von Platten und Paneelen sowie das Herstellen von Bekleidungen fällt (Anlage 11 [
WiAusbV). 26 bb) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass der Betrieb der Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV unterfällt. Er hat behauptet, dass im Betrieb der Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend näher beschriebene Dämm- und Isolierarbeiten, Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen, Schallschutz- und Feuer- sowie Dachisolierungen inklusive im
sammenhang stehender Verblechungen vorgenommen worden seien. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat unter Nennung von Arbeitszeitanteilen ua. geltend gemacht, dass die Blecharbeiten nur für Dritte und ohne Bezug
Isolierarbeiten versehen worden seien. 27 cc) Auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht
beanstandender Weise
dem Ergebnis gelangt, dass die gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend mit Isolierarbeiten und dazu zählenden Blechmontagen befasst waren. 28
überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., zB BAG
lässige Verfahrensrüge gegen die Beweiswürdigung hat die Beklagte nicht erhoben. 30 (
ersetzen. 32 dd) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, und rügt, es hätten gegenbeweislich Zeugen vernommen werden müssen, fehlt es ebenfalls an einer
lässigen Verfahrensrüge (vgl.
den Anforderungen BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat nicht dargelegt, wo sie den entsprechenden Vortrag gehalten haben will, dass es sich um Tatsachen von hinreichender Substanz handelt, die einer Beweisaufnahme
gänglich sind, und welches Ergebnis eine Einvernahme voraussichtlich gebracht hätte. 33 4. Der Kläger ist Inhaber der Ansprüche und im Beitragsprozess aktivlegitimiert. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV 2009 und gilt auch, soweit der Kläger als Einzugsstelle Beiträge einzieht, die anderen Sozialkassen
stehen (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 217/19 - Rn. 34, 36 mwN). Unschädlich ist, dass nach § 3 Abs. 3 VTV 2004 bis 2007 II die
satzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) Einzugsstelle und damit aktivlegitimiert war. Aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV 2009 ergibt sich, dass die ZVK-Bau (nur) für vor dem
diesem Zeitpunkt entstanden sind. 34 5. Dem Kläger stehen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 und von Januar 2009 bis Dezember 2010 iHv. 292.357,36 Euro sowie für einen Angestellten für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2009 iHv. 1.635,00 Euro
. Die Ansprüche auf Beiträge iHv. 264.908,41 Euro für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 sind verfallen. 35 a) Der Kläger hat die Beitragsansprüche innerhalb der vierjährigen Verfallfrist nach § 25 Abs. 1 VTV 2004 bis 2007 II, § 24 Abs. 1 VTV 2009 anhängig gemacht. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die mit dem Mahnantrag vom 27. Dezember 2010 geltend gemachten Ansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 (- 8 Ba 361/10 -, später - 8 Ca 84/11 -). Der Mahnbescheid wurde der Beklagten zwar erst am 27. Januar 2011
gestellt. Die
stellung erfolgte jedoch demnächst iSv. § 167 ZPO und wirkt daher auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags noch im Jahr 2010
rück (vgl. BAG
hemmen. 37
m Schriftsatz vom
rückzuverweisen, um aufzuklären, ob er die Ansprüche außergerichtlich innerhalb der Verfallfrist hinreichend individualisiert geltend gemacht hat. Dazu veranlassen weder der Schriftsatz des Klägers vom
haben. Um den Verfall von Ansprüchen aus dem VTV
verhindern, genügt zwar eine außergerichtliche Geltendmachung. Diese verlangt jedoch, dass die reklamierten Ansprüche - wie bei einer gerichtlichen Geltendmachung - hinreichend individualisiert sind. Ob das erwähnte Schreiben diesen Anforderungen genügt, weil die Ansprüche nach Monaten aufgeteilt verlangt wurden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dazu hätte aber mindestens nach der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2021 (- 10 AZR 43/19 -), die sich mit den Voraussetzungen einer Hemmung der Ausschlussfrist des VTV befasst und die den Kläger als Partei betraf, jedenfalls aber nach dem Hinweis im Schreiben des Berichterstatters vom 13. Mai 2022 Anlass bestanden (vgl.
den Anforderungen an die Parteien eines Rechtsstreits in der Revisionsinstanz BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 255/20 (F) - Rn. 8). Der Kläger hätte substantiiert den Inhalt der behaupteten Geltendmachung darlegen müssen, um dem Senat auf diese Weise die Beurteilung
ermöglichen, ob der Rechtsstreit
r Aufklärung weiterer Tatsachen an das Berufungsgericht
rückzuverweisen ist. Dazu waren auch die in der Verhandlung vor dem Senat getätigten Ausführungen des Klägers nicht geeignet. 40 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 344 ZPO. Soweit der Kläger die Klage
rückgenommen hat und unterlegen ist, hat er die Kosten ebenso
tragen wie die durch seine Säumnis im Termin am 3. Februar 2017 entstandenen Kosten. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten
tragen. W. Reinfelder Günther-Gräff Pessinger Frankenberg D. Schumann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064493&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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