den geschäftlichen Bedürfnissen jeweils an andere Tätigkeitsorte im Ausland versetzen. 3. Arbeitszeit und Freizeit / Urlaub ... 3.2.1 Der Mitarbeiter ist im ersten Jahr in einem Turnus von 5 Wochen „On The Job“ und 3 Wochen „Off The Job“ angestellt. Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für den entsprechenden Turnus einen jeweiligen Heimflug (Hin- und Rückflug)
Deutschland kostenfrei zur Verfügung. An- und Abreise ist ON-THE-JOB-TIME. In den folgenden Jahren wird im Turnus 4 Wochen „On the Job“ und 3 Wochen „Off the Job“ gearbeitet. An- und Abreise ist OFF-THE-JOB-TIME. Der Jahresurlaub ist mit dem jeweiligen Turnus abgegolten. … 4. Vergütung und sonstige Leistungen seitens der Gesellschaft … 4.2 Der Mitarbeiter erhält die folgende monatliche Vergütung: Basis Gehalt 13.287,-- USD Country Allowance 3.455,-- USD Savings Plan 200,-- USD Gehalt: 16.942,-- USD Das Gehalt wird
träglich zum Monatsende fällig. Zusätzlich werden von der Gesellschaft die im jeweiligen Ausland anfallenden Steuern auf das Gehalt, insbesondere die Einkommensteuer, sowie alle im Ausland für die Beschäftigung
den dortigen Vorschriften obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge oder sonstigen Beiträge direkt abgeführt. Der Mitarbeiter erhält darüber für die deutsche EK-Steuer einen entsprechenden schriftlichen
weis. … 4.4 Die Gesellschaft bezahlt dem Mitarbeiter für eine angemessene Krankenversicherung einen monatlichen Betrag in Höhe von 250 USD. ... 11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 11.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn und soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des jeweiligen Auslandes, in dem der Mitarbeiter im Rahmen dieses Arbeitsvertrages tätig wird, entgegensteht. 11.2 Für die gerichtlichen Entscheidungen aller Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind deutsche Gerichte zuständig. Als örtlicher Gerichtsstand wird, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Düsseldorf vereinbart.“ 4 Der Kläger arbeitete im Jahr 2011 bis Mitte Februar in Turkmenistan und reiste anschließend
Deutschland. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom
Turkmenistan eine förmliche „Einladung“ benötigte, bat die Beklagte mit mehreren E-Mails in der Zeit von Ende Februar bis Mitte März 2011 um eine entsprechende Einladung. Die Beklagte sprach keine solche Einladung aus und setzte diesen nicht mehr in Turkmenistan ein.
dem rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Kündigungsschutzrechtsstreits zahlte sie bis einschließlich Oktober 2011 Annahmeverzugslohn an den Kläger. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am
SSR 1981 nicht in Deutschland, sondern in Turkmenistan steuerpflichtig gewesen.
dem Arbeitsvertrag wäre die in Turkmenistan anfallende Steuer von der Beklagten zu tragen gewesen. 9
dem der Kläger vor dem Arbeitsgericht beantragt hatte,
dem Arbeitsvertrag habe sie nur die im Ausland anfallenden Steuern zu tragen, während das Steuerrisiko in Deutschland allein den Kläger treffe. Sie sei allerdings nicht verpflichtet gewesen, den Kläger in Turkmenistan zu beschäftigen. 12 Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag zu
ihrem Art. 80 Satz 1 die Verordnung Nr. 44/2001 auf und ersetzt diese.
2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt die Verordnung Nr. 44/2001 jedoch weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem
der lex fori dessen Zustellung maßgeblich ist (so Hk-ZPO/Dörner
der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren kann indes dahinstehen,
welcher Verordnung sich die internationale Zuständigkeit bestimmt, da
beiden Verordnungen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. 20 2.
der Verordnung Nr. 1215/2012 sind die deutschen Gerichte international zuständig. Das folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 23 und 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 iVm. der arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. 21 a) Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist
deren Art. 1 eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Zivilsache iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, eine Steuersache
1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gegeben. 22
1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 liegt - anders als die Beklagte meint - nicht vor. Eine Steuersache in diesem Sinn kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn eine Behörde gegenüber einer Privatperson in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. EuGH
1 der Verordnung Nr. 1215/2012 haben juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Danach hat die Beklagte keinen Wohnsitz in Deutschland, weil ihr Sitz in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt. 25 c) Mangels Wohnsitzes der Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts eines jeden Mitgliedstaats zwar
dessen eigenem Recht, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Dies gilt allerdings nur vorbehaltlich der in Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 und Art. 24 und 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 getroffenen Bestimmungen. Damit sind
1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auch für Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, die Regelungen in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 über Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden. 26 d) Die Parteien haben in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags wirksam die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart. Die von ihnen in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wird den Vorgaben des Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht. 27 aa)
1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 muss sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf eine entstandene Streitigkeit oder auf künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeiten beziehen (vgl. dazu EuGH 21. Mai 2015 - C-352/13 - [CDC Hydrogen Peroxide] Rn. 68). Zudem darf die Vereinbarung
dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht materiell nichtig sein. Die Regelung in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags entspricht dieser Vorgabe, denn sie bezieht sich auf künftige Streitigkeiten „aus und im Zusammenhang“ mit dem Arbeitsvertrag und damit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis. Dafür, dass die Gerichtsstandsvereinbarung
deutschem Recht materiell nichtig wäre, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 28
Vm. Art. 15 oder Art. 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam; ebenso wenig sind andere als deutsche Gerichte
deren Art. 15. Eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit anderer als der deutschen Gerichte
, sondern
1215/2012 bestimmt. 32 (a)
1 der Verordnung Nr. 1215/2012 liegt eine Verbrauchersache vor, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Ob der Begriff „beruflich“ lediglich selbständige Tätigkeiten erfasst oder ob hierunter auch abhängige Tätigkeiten, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis fallen, ist zwar streitig (vgl. zum Streitstand BAG
dem verordnungsautonomen Verständnis setzt ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine dauerhafte Beziehung voraus, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird (EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 39). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person
deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH
Vm. Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam. Da die Gerichtsstandsvereinbarung vor der Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde, richtet sich ihre Zulässigkeit
2 der Verordnung Nr. 1215/2012. Danach kann von den Vorschriften dieses Abschnitts im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. 36
2 der Verordnung Nr. 1215/2012 unwirksam sei, wenn kein Gerichtsstand für individuelle Arbeitsverträge
Abschn. 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 gegeben sei.
Auffassung des Senats spricht zwar viel für eine Wirksamkeit der Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit
2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn - wie vorliegend - durch Art. 20 ff. der Verordnung Nr. 1215/2012 kein Gerichtsstand begründet wird, der den betroffenen Arbeitnehmern entzogen werden könnte. In einem solchen Fall kann den Arbeitnehmern nämlich nicht der Schutz der Zuständigkeitsregelungen
der Verordnung Nr. 1215/2012 genommen werden (vgl. zur Verordnung Nr. 44/2001 EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 60 ff.). Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann aber dahinstehen, ob Vereinbarungen eines ausschließlichen Gerichtsstands, die vor Entstehung der Streitigkeit getroffen worden sind,
deutschem Recht und dabei
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen und vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen. 38 (a) Die Auslegung der in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung hat
deutschem Recht zu erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht
den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) - in unmittelbarer oder analoger Anwendung - oder
dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht (lex fori) bestimmt. 39 (aa) Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung könnte sich
dem für den Hauptvertrag, hier den Arbeitsvertrag im Übrigen anwendbaren Recht (Vertragsstatut) richten (BGH
den Regelungen der Rom-I-Verordnung in unmittelbarer Anwendung bestimmt. Vor dem Hintergrund der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Rom-I-Verordnung getroffenen Regelung, wonach Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung ausgenommen sind, wird teilweise eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Rom-I-Verordnung befürwortet (BeckOGK/Paulus Stand
dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht (lex fori) (vgl. Hk-ZPO/Dörner 9. Aufl. Art. 25 EuGVVO Rn. 15) vorzunehmen sein. Da
1 Satz 1 letzter Halbs. der Verordnung Nr. 1215/2012 die durch Vereinbarung gewählten Gerichte zuständig sind, „es sei denn, die Vereinbarung ist
dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig“, könnte einiges dafür sprechen, dass auch die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung
dem Recht des Staats vorzunehmen ist, in dem sich das oder die prorogierten Gerichte befinden. Danach wäre die Gerichtsstandsvereinbarung zweifellos
deutschem Recht auszulegen. Aber auch eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung der Bestimmungen der Rom-I-Verordnung würde zu demselben Ergebnis führen. 40 (bb) Der Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung ist
seinem Art. 1 Abs. 1 eröffnet. Danach gilt die Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen; sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Bei dem Streit der Parteien um einen Schadensersatzanspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Zivilsache iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-Verordnung, eine Steuersache liegt nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist auch eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf. 41 (cc) Die Rom-I-Verordnung ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
ihrem Art. 28 wird die Rom-I-Verordnung auf Verträge angewandt, die ab dem
1 Satz 1 der Rom-I-Verordnung unterliegen Verträge
dem Grundsatz der Vertragsautonomie im Kollisionsrecht dem von den Parteien gewählten Recht (vgl. EuGH 15. Juli 2021 - C-152/20 ua. - [SC Gruber Logistics] Rn. 36). 44 (bbb) Die Rechtswahl der Parteien darf
1 Satz 2 der Rom-I-Verordnung allerdings nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen
dem Recht, das
2 bis 4 der Rom-I-Verordnung mangels einer Rechtswahl auf den Vertrag anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Danach sind in einem ersten Schritt das mangels einer Rechtswahl anzuwendende Recht und die Vorschriften, von denen
diesem Recht nicht abgewichen werden darf, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann das Schutzniveau, das dem Arbeitnehmer
diesen Vorschriften zukommt, mit dem des von den Parteien gewählten Rechts zu vergleichen. Wenn das in diesen Vorschriften vorgesehene Schutzniveau einen besseren Schutz als das gewählte Recht gewährleistet, sind diese Vorschriften anzuwenden (EuGH
2 Satz 1 der Rom-I-Verordnung regelmäßig dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Damit wäre auf das Arbeitsverhältnis bei objektiver Anknüpfung turkmenisches Recht anzuwenden, weil der Kläger seine Arbeitsleistung in Turkmenistan zu verrichten hatte. Aus Art. 8 Abs. 4 der Rom-I-Verordnung folgt nichts Abweichendes. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass das Arbeitsverhältnis eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufwiese, so dass das Recht dieses anderen Staats anzuwenden wäre. 47 (ddd) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das turkmenische Haftungsrecht nicht erkennbar mit unabdingbaren Regelungen arbeitnehmerschützend über das deutsche Recht hinausgeht. 48 Der unter Rn. 44 angeführte (Günstigkeits)Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des turkmenischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei diesen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen. Das ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage
dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG
dem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage
turkmenischem Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt, waren weitere Ermittlungen durch den Senat nicht geboten. 49 Art. 207 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuchs Turkmenistans enthält eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Schäden, die Arbeitnehmern infolge einer widerrechtlichen Arbeitsverhinderung oder Entlassung durch den Arbeitgeber entstehen. In diesem Fall ist
des Arbeitsgesetzbuchs Turkmenistans der Schaden im Umfang des entgangenen Arbeitslohns zu ersetzen (Tiede/Baron OER 2011, 199, 205). Aus Art. 207 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuchs Turkmenistans ergibt sich jedoch keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Schadensersatz wegen eines Steuerschadens. Annahmeverzugsentgelt hat die Beklagte geleistet, dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2 Nr. 2 und 3 des Arbeitsgesetzbuchs Turkmenistans haften Arbeitgeber für Schäden, die sie Arbeitnehmern infolge einer Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums schuldhaft zufügen (Tiede/Baron aaO). Eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden ergibt sich aus dieser Bestimmung ebenfalls nicht. Eine Regelung über die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen eines Vermögensschadens infolge der Verletzung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflicht ist im turkmenischen Recht nicht ersichtlich. 50 (b) Die Auslegung von Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags
deutschem Recht hat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat -
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen und vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen zu erfolgen. 51 Bei den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen handelt es sich
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Diese sind - wie auch Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB -
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 61; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 25). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN). 52 (c) Die Auslegung von Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen und vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen ergibt, dass die Parteien keine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart, sondern dem Kläger die (zusätzliche) Befugnis eingeräumt haben, auch deutsche Gerichte anzurufen. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, dass die Gerichte des gewählten Mitgliedstaats ausschließlich zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine abweichende - nicht ausschließliche - Regelung muss danach aber nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr reicht es aus, wenn sie hinreichend deutlich erkennbar ist (BeckOK ZPO/Gaier Stand 1. März 2022 Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 64; Zöller/Geimer ZPO 34. Aufl. Art. 25 EuGVVO Rn. 1a; vgl. auch MüKoZPO/Gottwald 6. Aufl. Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 82). Dies ist vorliegend der Fall. 53 (
deutschem Recht folgt die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Fällt ein Rechtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (BAG
1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht nur die Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern auch ein bestimmtes Gericht und damit die örtliche Zuständigkeit regeln (vgl. Hk-ZPO/Dörner
dem die Vereinbarung nur gelten soll, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
alledem ist für die typischerweise an Auslandsverträgen beteiligten Verkehrskreise hinreichend deutlich erkennbar, dass sämtliche in Nr. 11 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen nur Geltung beanspruchen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Das betrifft neben der Rechtswahl die Gerichtsstandsvereinbarung sowohl in internationaler als auch in örtlicher Hinsicht. 59 (eee) Für die Annahme, Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags regele nur eine ergänzende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, spricht schließlich die Interessenlage der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entspricht dem typischen Interesse in Deutschland wohnender und im Ausland für eine ausländische Arbeitgeberin arbeitender Arbeitnehmer. Ihnen wird damit ermöglicht, an einem Gericht in Deutschland gegen die Arbeitgeberin gerichtlich vorzugehen. Dadurch wird eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung idR erheblich vereinfacht. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es allerdings, eine zusätzliche Klagemöglichkeit in Deutschland zu begründen. Eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte ist dagegen nicht erforderlich. Aus Sicht der betroffenen ausländischen Arbeitgeber ist es ebenfalls nicht notwendig, für den klagenden Arbeitnehmer die Möglichkeit auszuschließen, am Sitz des Unternehmens im Ausland zu klagen. 60 3. Sofern die internationale Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit
der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen sein sollte, wären ebenfalls deutsche Gerichte zuständig. 61 a) Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ist
deren Art. 1 eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Zivilsache iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001. Insbesondere liegt keine Steuersache
1 Satz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vor. Der auch
der Verordnung Nr. 44/2001 erforderliche Auslandsbezug ist gegeben. Insoweit ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den unter Rn. 21 ff. angeführten Vorgaben der Verordnung Nr. 1215/2012. 62 b) Mangels Wohnsitzes der Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
1 der Verordnung Nr. 44/2001. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats zwar
dessen eigenen Gesetzen, dies gilt allerdings nur vorbehaltlich der Art. 22 und 23 der Verordnung Nr. 44/2001. Damit sind auch
1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch für Beklagte, die - wie hier - ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, die Regelungen in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 über Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden. 63
44/2001, der auf Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung findet, wenn - wie hier - ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann von den Vorschriften des Abschn. 5 des Kapitels II über die „Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“ nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung
der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt. Die Auslegung der in Nr. 11.2 des Arbeitsvertrags enthaltenen Gerichtsstandsklausel
deutschem Recht und dabei
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen ergibt, dass die Parteien - wie bereits unter Rn. 37 ff. zu der wortgleichen Bestimmung in Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeführt - keine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart, sondern dem Kläger die (zusätzliche) Befugnis eingeräumt haben, auch deutsche Gerichte anzurufen. 70 B. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz
der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu leisten. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Kündigungsschutzprozess fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Diese war weder verpflichtet, den Kläger trotz der fristlosen Kündigungen in Turkmenistan zu beschäftigen und ihm deshalb - zum Zweck der Beschäftigung - durch eine förmliche Einladung eine Einreise
Turkmenistan zu ermöglichen, noch traf sie die Verpflichtung, ihm ohne Beschäftigungspflicht einen Aufenthalt in Turkmenistan im Jahr 2011 von mehr als 183 Tagen zu ermöglichen, um eine Steuerpflicht des Klägers in Deutschland
SSR 1981 zu vermeiden. Für die Zeit ab der og. Entscheidung in dem Kündigungsrechtsstreit fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. 71 I. Der Anspruch auf Schadensersatz
1 Satz 1 BGB setzt ua. voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. An einer solchen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt es für die Zeit
Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen vom
Turkmenistan zu ermöglichen. 73 a)
Zugang einer fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt in der Regel bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Desungeachtet besteht ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers dann nicht, wenn die umstrittene Kündigung offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 der Gründe, BAGE 48, 122). 74 b) Danach bestand bis zu dem im Kündigungsschutzprozess am 16. September 2011 ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in Turkmenistan zu beschäftigen. Die Beklagte war daher auch nicht verpflichtet, dem Kläger zum Zweck der (Weiter)Beschäftigung eine Einreise
Turkmenistan durch eine dafür erforderliche förmliche „Einladung“ zu ermöglichen. Aus den
1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungen offensichtlich unwirksam waren. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Kündigungsschutzprozess überwogen damit die Interessen der Beklagten, den Kläger nicht zu beschäftigen. 75 c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Verletzung der Pflicht zur (Weiter)Beschäftigung überhaupt geeignet wäre, Schadensersatzansprüche für entgangene Steuervorteile zu begründen. Die (Weiter)Beschäftigungspflicht wird aus § 611 (nunmehr § 611a Abs. 1), §§ 613, 242 BGB hergeleitet, wobei die Generalklausel des § 242 BGB durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (BAG Großer Senat
SSR 1981 zu vermeiden. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Einkommensteuer nur deswegen nicht im Ausland entrichtet werden konnte, weil sich der Kläger im Jahr 2011 nicht länger als 183 Tage in Turkmenistan aufgehalten hat. 77 a) Art. 12 DBA-UdSSR 1981 lautet: „Artikel 12 Arbeitslohn
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltenden Grundsätzen (zu diesen Grundsätzen vgl. Ausführungen Rn. 51). Diese Grundsätze finden Anwendung, weil es sich bei den Regelungen des Arbeitsvertrags - wie ebenfalls unter Rn. 51 ausgeführt - jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. In Anwendung dieser Grundsätze ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen keine Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, dem Kläger unabhängig von einer Beschäftigungspflicht - zB durch eine förmliche Einladung - einen Aufenthalt in Turkmenistan zu ermöglichen, um eine Steuerpflicht des Klägers in Deutschland
SSR 1981 zu vermeiden. 79 aa) Zwar hatten die Parteien im Arbeitsvertrag Abreden getroffen,
denen sich der Kläger bei störungsfreiem Verlauf des Arbeitsverhältnisses regelmäßig länger als 183 Tage in Turkmenistan aufgehalten hätte, mit der Folge, dass sein Arbeitsentgelt
SSR 1981 dort und nicht in Deutschland zu versteuern gewesen wäre und dies auf Kosten der Beklagten. So hatten die Parteien unter Nr. 2.1 und Nr. 2.4 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass Einsatzort des Klägers A in Turkmenistan sowie der jeweilige Ort der Lagerstätten in Turkmenistan ist.
Nr. 3.2.1 sollte der Kläger im ersten Jahr in einem Turnus von fünf Wochen „on the job“ und drei Wochen „off the job“ tätig werden. In den folgenden Jahren sollte der Turnus vier Wochen „on the job“ und drei Wochen „off the job“ sein. Der Jahresurlaub sollte mit dem jeweiligen Turnus abgegolten sein. Auch hatten die Parteien unter Nr. 4.2 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass die im jeweiligen Ausland anfallenden Steuern - insbesondere die Einkommensteuer - „zusätzlich“ von der Beklagten „direkt abgeführt“ werden und dass der Kläger darüber für die deutsche Einkommensteuer einen entsprechenden schriftlichen
weis erhält. Damit hatte sich die Beklagte arbeitsvertraglich verpflichtet, die im Ausland anfallenden Steuern zu tragen. 80 bb) Gleichwohl ergibt sich - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - aus dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auch ohne eine Beschäftigungspflicht einen Aufenthalt in Turkmenistan zu ermöglichen, um ihm die Vorteile einer Besteuerung seines Arbeitsentgelts in Turkmenistan sowie einer Zahlung der Steuern durch die Beklagte zu verschaffen. 81 Die Beklagte hatte sich im Arbeitsvertrag nur verpflichtet, die im jeweiligen Ausland anfallenden Steuern auf das Gehalt, insbesondere die Einkommensteuer direkt abzuführen und damit zu tragen. Sie wollte danach nur dann verpflichtet sein, die Steuerlast zu tragen, wenn das Einkommen - hier
SSR 1981 - im Ausland und nicht in Deutschland zu versteuern war. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Parteien im Arbeitsvertrag keine Nettolohnabrede des Inhalts getroffen haben, dass die Beklagte im Innenverhältnis zum Kläger sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, auch soweit sie in Deutschland anfallen. Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN). Eine Übernahme von Steuern durch die Beklagte regelt der Arbeitsvertrag jedoch nur, soweit diese im Ausland anfallen.
den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sollte daher der Kläger grundsätzlich das Risiko tragen, dass sein Arbeitseinkommen deshalb nicht in Turkmenistan versteuert werden konnte, weil nicht alle Voraussetzungen für eine solche Besteuerung der Vergütung
SSR 1981 erfüllt wurden. 82 II. Für die Zeit ab dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
1 Satz 1 BGB nur den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden ersetzt verlangen. Einen solchen Schaden macht der Kläger jedoch nicht geltend. Selbst wenn die Beklagte den Kläger ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf in dem Kündigungsschutzprozess wieder in Turkmenistan beschäftigt hätte, wäre das Arbeitsentgelt
SSR 1981 in Deutschland zu versteuern gewesen. Der Kläger hätte sich auch in diesem Fall im Jahr 2011 nicht mehr als 183 Tage in Turkmenistan aufgehalten, weil er bereits Mitte Februar 2011 aus Turkmenistan ausgereist war. Vor diesem Hintergrund kann auch hier dahinstehen, ob - wie unter Rn. 74 ausgeführt - eine Verletzung der Pflicht zur Weiterbeschäftigung überhaupt geeignet wäre, Schadensersatzansprüche für entgangene Steuervorteile zu begründen. Schlewing Berger Pulz Soost N. Reiners http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064572&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.