Juli 2018 können ihre Befugnisse und Verantwortlichkeiten in einer Stellenbeschreibung der Arbeitgeberin näher konkretisiert werden. In der „Stellenbeschreibung Store Manager“ vom
VG als selbständige Betriebe. Mit der Filialleitung sei ein Entscheidungsträger „vor Ort“ vorhanden, der in den wesentlichen Bereichen der personellen und sozialen Angelegenheiten Entscheidungen selbständig treffen könne und auf diesen Gebieten dem Betriebsrat als Verhandlungspartner gegenüberstehe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Mai 2019 wurde -
Rücktritt des im Mai 2018 gewählten Betriebsrats und
Rücknahme der von ihm beim Landesarbeitsgericht eingelegten Beschwerde - rechtskräftig. 6 In ihrer Funktion als Store-Managerin hatte sich Frau B in den Jahren 2018 und 2019 wiederholt an den im Mai 2018 gewählten Betriebsrat gewandt, zB um dessen Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters zu erlangen oder ihn vor einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. 7 Am
gerückt. 8 Mit ihrem beim Arbeitsgericht am
VG weder Mitglied des Wahlvorstands habe sein dürfen noch wahlberechtigt bzw. wählbar gewesen sei. Frau B sei iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern der Filiale befugt gewesen. Die von den Store-Managern selbständig getroffenen Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen würden von der zentralen Personalabteilung nur unterstützend technisch umgesetzt. Frau B sei nicht verpflichtet gewesen, sich der Hilfe der Personalabteilung zu bedienen; sie habe bei einem entsprechenden Wunsch Arbeitsverträge und Kündigungen auch selbst unterzeichnen dürfen. Unschädlich sei, dass bei den Einstellungsentscheidungen Richtlinien oder Budgets beachtet werden müssten. Auf die unternehmerische Bedeutung der Personalbefugnis komme es nicht entscheidend an, da sich diese auf die gesamte -
dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Mai 2019
VG als selbständiger Betrieb geltende - Filiale erstrecke. Zudem sei Frau B aufgrund ihrer Aufgabenstellung als Repräsentantin der Arbeitgeberin auch
VG als leitende Angestellte anzusehen. Diese Vorschrift solle gerade den Interessenkonflikt vermeiden, der sich aus der Wahl der Store-Managerin zum Betriebsratsmitglied ergebe. 9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Betriebsratswahl vom 10. Dezember 2019 für unwirksam zu erklären. 10 Der Betriebsrat hat beantragt, den Wahlanfechtungsantrag abzuweisen und den Standpunkt eingenommen, Frau B sei keine leitende Angestellte gewesen. Sie habe als Store-Managerin ohne Billigung der Geschäftsleitung Personalentscheidungen nicht wirksam vornehmen dürfen. Die Durchführung der jeweiligen Einstellung und Entlassung im Außenverhältnis habe sich sowohl
der Stellenbeschreibung als auch in der praktischen Anwendung die Personalabteilung vorbehalten. Der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis mangele es zudem an der erforderlichen besonderen unternehmerischen Relevanz. 11 Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 12 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 13 I. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Insbesondere mangelt es ihm nicht am Rechtsschutzinteresse. 14
VG nur für die Zukunft wirkt (BAG
VG vier Jahre. Die Amtszeit endet grundsätzlich spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem
VG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden (§ 21 Satz 3 BetrVG). Ist der Betriebsrat
VG erst im übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen, weil er außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums gewählt wurde und seine Amtszeit am
VG in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen, also im Zeitraum
VG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 21 2. Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragstellerin ist als Arbeitgeberin
VG zur Wahlanfechtung berechtigt. Der Wahlanfechtungsantrag ist am 23. Dezember 2019 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen
der am
VG liegen nicht vor. 23
VG, der gemäß § 17a BetrVG auch im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe anwendbar ist, hat der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten zu bestehen. Wahlberechtigt sind
VG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das
VG auf leitende Angestellte keine Anwendung findet, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind leitende Angestellte zum Betriebsrat nicht wahlberechtigt (Richardi/Thüsing BetrVG
VG aF BAG 14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 59, 328). 25 bb) Als leitende Angestellte wäre Frau B zudem weder
VG wahlberechtigt noch
VG wählbar gewesen. Auch bei diesen Vorschriften handelt es sich um wesentliche - weil zentrale und zwingende - Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 66/06 - Rn. 21, BAGE 125, 232). 26
VG ist leitender Angestellter, wer
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Diese Zuordnungskriterien beruhen auf der Wertung des Gesetzgebers,
der eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die leitende Funktion eines Angestellten im Betrieb oder im Unternehmen in besonderer Weise zum Ausdruck bringt. Einstellungen und Entlassungen sind Instrumente der Personalwirtschaft und damit unternehmerische Tätigkeit. Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG
VG sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden. Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 26; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 13; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c dd der Gründe). Allerdings liegt
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; ebenso zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - aaO). 30
VG erforderliche Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern verfügt, nicht stand. Dies wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus, denn das Beschwerdegericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter angenommen, der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis von Frau B als Store-Managerin - unterstellte man sie als gegeben - fehle es angesichts der Einzelfallumstände an einer hinreichenden unternehmerischen Relevanz. 32 (a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, ungeachtet der in der Stellenbeschreibung für Store-Manager geregelten Kompetenzen stehe die tatsächliche Ausgestaltung der Befugnisse von Frau B der Annahme eines Rechts zur selbständigen Einstellung und Entlassung entgegen. So habe nicht sie selbst, sondern die Personalleiterin Arbeitsverträge und Kündigungen unterschrieben. Damit habe Frau B
außen hin nicht die Verantwortung für ihre Entscheidungen übernommen. Gerade die Zeichnung von Arbeitsverträgen und Kündigungen im eigenen Namen sei äußeres Kennzeichen der den Status eines leitenden Angestellten begründenden Personalverantwortung. Allein die theoretische Möglichkeit einer Unterschriftsverweigerung durch die Personalleiterin weise dieser die Letztverantwortung für die Ausführung der Vorstellungen von Frau B zu. Dahinstehen könne deshalb, ob Frau B hätte selber zeichnen dürfen, wenn sie es gewollt hätte. 33 (
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb“ in § 5 Abs. 3 BetrVG ergibt. 35 (bb) Im Übrigen tragen die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Würdigung nicht, Frau B sei als Store-Managerin
den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung der Filialarbeitnehmer befugt gewesen.
der „Stellenbeschreibung Store Manager“, die
2 des Arbeitsvertrags Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung von Frau B ist, gehörten zu ihren Aufgaben die „Rekrutierung von Vollzeit- und Teilzeitkräften sowie Aushilfen unter Berücksichtigung von Budgetvorgaben“, die „Entscheidung über die Einstellung oder Absage“ sowie die „Entscheidung über die Entlassung von Mitarbeitern“. Eine Einschränkung dieser Befugnis ist den vertraglichen Regelungen weder für das Außen- noch für das Innenverhältnis zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus der Stellenbeschreibung nicht, ob die dort geregelten Personalbefugnisse auch im Außenverhältnis bestanden, Frau B also auch wirksam gegenüber Arbeitnehmern Verträge schließen und Kündigungen aussprechen durfte. Feststellungen dazu, ob und ggf. inwieweit eine vertraglich eingeräumte Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Außen- oder Innenverhältnis Beschränkungen unterliegt oder nicht, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Soweit es ausgeführt hat, bei Neueinstellungen oder der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse seien die entsprechenden Arbeitsverträge nicht von Frau B, sondern durch die Personalleiterin unterzeichnet worden, begründet das nicht zwingend die Annahme, Frau B sei nicht zur Abgabe entsprechender Erklärungen im Außenverhältnis berechtigt gewesen. Eine entsprechende Vollmacht für die Abgabe vertraglicher Erklärungen kann gleichwohl (ausdrücklich oder stillschweigend und
2 BGB auch formlos) bestanden und damit eine Berechtigung zur Einstellung und Entlassung im Außenverhältnis begründet haben (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 1 der Gründe, BAGE 101, 53). Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Unrecht offengelassen, ob Frau B hätte selber unterzeichnen dürfen, wenn sie es gewollt hätte. Damit hat es wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, zumal die Arbeitgeberin vorgebracht hatte, Frau B habe ohne Weiteres Arbeitsverträge bzw. Kündigungen selbst unterzeichnen dürfen, wenn sie es gewünscht hätte. 36 (cc) Auch eine Beschränkung der Personalbefugnisse im Innenverhältnis ist den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Die beschwerdegerichtliche Annahme, allein die „theoretische Möglichkeit“ einer Unterschriftsverweigerung durch die Personalleiterin weise dieser „die Letztverantwortung für die Ausführung der Vorstellungen von Frau B“ zu - und der daraus offenbar gefolgerten Beschränkung der Befugnisse von Frau B im Innenverhältnis -, übersieht, dass maßgeblich ist, was die Personalleiterin rechtlich durfte, was wiederum nicht festgestellt ist. Sollte das Landesarbeitsgericht allein aus dem Umstand der Vertragsunterzeichnung durch die Personalleiterin der Sache
auf deren rechtliche Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung geschlossen haben, verstieße das gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze. Dieser Schluss ließe zudem den wesentlichen Umstand unberücksichtigt, dass es - soweit ersichtlich - nie zu einer solchen Unterschriftsverweigerung bei von Frau B getroffenen Personalentscheidungen kam. 37 (c) Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, da dieses - mit eigenständig tragender Begründung - in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass eine Frau B zukommende selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis - ginge man von einer solchen aus - keine hinreichende unternehmerische Relevanz hat. 38 (aa)
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bezog sich die (unterstellte) Personalkompetenz von Frau B im Zeitpunkt der Betriebsratswahl lediglich auf fünf Arbeitnehmer in einer von insgesamt 58 Filialen der Arbeitgeberin. Die darauf gestützte Würdigung des Beschwerdegerichts, damit folge die erforderliche unternehmerische Bedeutung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht aus der von ihr umfassten Anzahl der Arbeitnehmer, ist frei von Rechtsfehlern. Gleiches gilt für die Annahme, die erforderliche unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung folge auch nicht aus dem Umstand, dass sie sich auf einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis erstrecke. Anhaltspunkte dafür, dass das Frau B unterstehende Personal der Filiale hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausübt bzw. einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreut, sind weder
den Feststellungen noch
dem Vorbringen der Beteiligten gegeben. Gegen diese Würdigung erhebt die Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch keine Einwendungen. Umfasst die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern und bezieht sie sich auch nicht auf einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG regelmäßig nicht vor. 39 (bb) An dieser Wertung war das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht deshalb gehindert, weil die Berechtigung von Frau B zur selbständigen Einstellung und Entlassung - unterstellte man sie als gegeben - sämtliche in der Filiale beschäftigte Mitarbeiter betraf. Die Personalverantwortung umfasste damit zwar alle Arbeitnehmer in der -
dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
dem Normwortlaut ausreichenden formalen Merkmals weder mit der aus der Systematik folgenden Gleichwertigkeit der in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG geregelten Funktionen noch mit dem Zweck von § 5 Abs. 3 BetrVG vereinbar wäre und daher einer teleologischen Beschränkung bedarf. Hiernach vermag die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis den Status als leitender Angestellter nur zu begründen, wenn ihr auch ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt (ausf. BAG
VG als selbständiger Betrieb geltenden Organisationseinheit bezieht, kann hiervon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zum einen hat der Gesetzgeber im Eingangssatz von § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG neben den Bezugspunkten „Unternehmen“ und „Betrieb“ den „Betriebsteil“ (und auch die „Betriebsabteilung“) nicht erwähnt. Zum anderen ist mit der Gesetzesformulierung nur ausgedrückt, dass die Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben als die Stellung des Angestellten in der Arbeitsorganisation des Unternehmens prägendes Merkmal auch erfüllt sein kann, wenn dieser nur für einen Betrieb des Unternehmens zuständig ist (dazu ErfK/Koch 22. Aufl. BetrVG § 5 Rn. 18). Insoweit unterscheiden sich aber Betrieb und Betriebsteil gerade durch den Grad der Verselbständigung der jeweiligen betrieblichen Einheit, der im Umfang der Weisungsmacht zum Ausdruck kommt. Nur dann, wenn sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG. Die für einen selbständigen Betriebsteil
VG ausreichende relative Eigenständigkeit setzt indes keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus (BAG
VG im Wege einer gesetzlichen Funktion nur im Hinblick auf dessen betriebsorganisatorische Zuordnung unter den bestimmten qualifizierenden Voraussetzungen von Nr. 1 oder Nr. 2 der Vorschrift als selbständiger Betrieb, für den ein eigener Betriebsrat zu wählen ist. Damit ist § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zugleich immanent, dass eine ggf. mitbestimmte Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübende institutionalisierte Leitungsperson trotz dieser Stellung den Betriebsrat (mit-)wählen kann und in dieses Gremium wählbar ist. 44 (eee) Damit ist zwar auch eine Person mit formaler Personalbefugnis für alle Arbeitnehmer in einem als Betrieb geltenden Betriebsteil nicht von der Betriebsverfassung ausgenommen, wenn ihrer Personalkompetenz - hier vor allem angesichts der geringen Anzahl der von ihr umfassten Arbeitnehmer und deren nicht ersichtlichen besonderen unternehmerischen „Schlüsselstellung“ - nur eine untergeordnete unternehmerische Bedeutung zukommt. Das gründet sich aber darin, dass diese Person gerade nicht in einem Maß als Repräsentant des Arbeitgebers auftritt, das ihre Stellung als leitender Angestellter rechtfertigt. Der Arbeitgeber soll nicht allein durch die Verleihung von formalen Personalbefugnissen von nur untergeordneter unternehmerischer Gewichtigkeit bestimmte Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes herausnehmen können. Der die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes rechtfertigende natürliche Interessengegensatz zwischen dem Unternehmer und der Arbeitnehmerschaft wird vielmehr erst durch die unternehmerische Funktion der leitenden Angestellten begründet, weshalb er für sich gesehen kein selbständiges Abgrenzungsmerkmal bilden kann (vgl. BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 32, 381). Dem Betriebsverfassungsgesetz ist es im Übrigen keineswegs fremd, dass Arbeitnehmer als Mitglieder des Betriebsrats an den von diesem mitbestimmten Entscheidungen auf Arbeitgeberseite maßgeblich beteiligt waren oder sie gar getroffen haben (etwa Bereichsleiter oder Mitarbeiter der Personalabteilung). In der vorliegenden Fallkonstellation mögen sich darin angelegte Interessenkonfliktsituationen - insbesondere bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten - zwar zuspitzen, weil in der
Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Mai 2019 (- 11 BV 10/18 -) als Betrieb geltenden (kleinen) Filiale nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist. Dies unterliegt aber Lösungen bei der Ausübung der Mitbestimmung und rechtfertigt keinen Schluss dahingehend, dass eine auf alle in einer kraft gesetzlicher Fiktion bestehenden betriebsratsfähigen Organisationseinheit tätige Arbeitnehmer bezogene Personalbefugnis den leitenden Angestelltenstatus „umso eher“ vermittelt, je kleiner die Organisationseinheit ist. 45 bb) Frau B war in ihrer Funktion als Store-Managerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Betriebsratswahl auch keine leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Zwar hat das Landesarbeitsgericht diese Prüfung unterlassen. Anhand der festgestellten Tatsachen und auf der Grundlage des Vorbringens der Arbeitgeberin kann der Senat eine entsprechende Prüfung aber eigenständig vornehmen. Danach sind auch die Voraussetzungen dieses Tatbestands nicht erfüllt. 46
VG ist leitender Angestellter, wer
seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Die in der Norm verwandten Worte „sonstige Aufgaben“ bringen zum Ausdruck, dass der Angestellte spezifische unternehmerische Führungsaufgaben zB in wirtschaftlicher, technischer, kaufmännischer, organisatorischer, personeller, rechtlicher oder wissenschaftlicher Hinsicht wahrnehmen muss (BT-Drs. 11/2503 S. 30). 47 Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Vorgegebene Rahmenbedingungen - etwa Richtlinien - sprechen nicht zwingend gegen die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse. Entscheidend ist, welche Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten dem Angestellten innerhalb der zu beachtenden Rahmenbedingungen eingeräumt sind (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - Rn. 27; 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - zu B III 3 b bb der Gründe). Der
VG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je niedriger die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Der notwendige Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen. Erforderlich ist schließlich auch, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, dh. sie schwerpunktmäßig bestimmt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - aaO; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13 mwN). 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.