2. nicht durch die Erklärung der Beklagten
2.
r Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses
rückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht
rückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses und in diesem
sammenhang vorrangig darüber, ob zwischen ihnen aufgrund Vertrags oder gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG idF des Erstes Gesetzes
r Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642; AÜG aF) ein Arbeitsverhältnis
stande gekommen ist. Außerdem nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses in Anspruch. 2 Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der operativ nicht tätigen R Plc. und führt internationale Flüge unter irischer Fluglizenz durch. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Dublin (Irland). Die Beklagte deckt ihren Personalbedarf im Flugbetrieb nicht nur mit bei ihr angestellten Arbeitnehmern, sondern auch mit Personal, das ihr von externen Dienstleistern
r Verfügung gestellt wird. Dazu schloss sie ua. mit der B Ltd. (B Ltd.), die ihren Sitz in Großbritannien hat, Verträge über Pilotendienstleistungen. Die B Ltd. nahm wiederum auf der Grundlage einer englischem Recht unterliegenden Vereinbarung vom 14. Dezember 2012 mit der in Dublin (Irland) ansässigen W Ltd. Pilotendienstleistungen in Anspruch, um ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten
erfüllen. 3 Die Klägerin ist Pilotin und geschäftsführende Gesellschafterin („Director“) der W Ltd., die über mindestens zwei weitere Gesellschafter verfügt. Seit Juli 2014 setzte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des Vertrags mit der B Ltd. als Pilotin ein und wies ihr als Heimatbasis den Flughafen Bremen
, an dem ein Teil der von der Beklagten genutzten Flugzeuge stationiert war. Mindestens zwei Drittel aller Flüge der Klägerin starteten und endeten am Flughafen Bremen. Über ihre Einsatzzeiten und Flugstrecken wurde sie von der Beklagten ca. vier Wochen im Voraus per Dienst-Tablet online informiert. Die Flugvorbereitungen, Briefings und Debriefings fanden im Crew-Raum statt, in dem auch Arbeitsmittel und Arbeitskleidung verwahrt wurden. Über den dort befindlichen Computer musste sie sich wie alle anderen Crew-Mitglieder
m Dienstantritt melden, Flugunterlagen und Streckendokumentationen herunterladen, Flugpläne ausdrucken sowie Anweisungen und Safety-Memos empfangen. 4 Im Einsatzplan vom
r Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt habe. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien finde deutsches Recht Anwendung. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort sei der Flughafen Bremen gewesen. Sie sei für die Beklagte weisungsgebunden tätig und wie deren eigene Arbeitnehmer in den Flugbetrieb eingegliedert gewesen. Sie habe die gleichen Dienstanweisungen, Mitteilungen, Einsatzpläne, Memos, Zeitabrechnungen und Uniformen erhalten wie ihr bei der Beklagten als Pilot angestellter Ehemann. 6 Die ihrem Einsatz für die Beklagte
grundeliegenden Verträge mit der B Ltd. seien auf Betreiben der Beklagten und der R Plc. geschlossen worden. Die B Ltd. habe nur als „Zahlstelle“ fungiert. Die Beklagte und R Plc. hätten die Gründung ua. der W Ltd. vorgegeben, um arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften
umgehen. Unter diesen Umständen habe sie der ihr
vor unbekannten W Ltd. „beitreten“ müssen. Weder habe sie eine Kapitaleinlage in die Gesellschaft geleistet noch kenne sie weitere Gesellschafter. Die Beklagte, die allein darüber befunden habe, welcher Pilot auf welchen Flügen eingesetzt werde, habe ihr die jeweiligen Einsätze vorgegeben und diese derart gesteuert, dass weder ihrer Beschäftigungsgesellschaft ein Freiraum verblieben sei noch sie unternehmerische Dispositionen habe treffen können. Die von der Beklagten im Einsatzplan vorgegebenen Dienste habe sie nicht ablehnen, sondern allenfalls nach
stimmung der Beklagten bzw. der R Plc., die jegliche Nebentätigkeiten von Piloten bei Konkurrenzunternehmen unterbunden hätten, mit Dritten tauschen können. 7 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht durch die Erklärung der Beklagten mit E-Mail vom 6. Dezember 2016, ihr
gegangen am
verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis
erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt. 8 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. 9 Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 30. Oktober 2018 die
ständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit festgestellt. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter. 10 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte weder dem Feststellungsantrag noch dem auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Antrag entsprochen werden. Dies führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 A. Die Klage ist
lässig. 12 I. Die deutschen Gerichte sind aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils des Landesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2018 - 1 Sa 157/17 -
ständig. Die
lässigkeitsentscheidung der Vorinstanzen ist nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG nicht mehr
prüfen, obwohl sie entgegen § 17a Abs. 3 GVG nicht vorab durch Beschluss ergangen ist. Die Beklagte hat die
ständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vor dem Arbeitsgericht nicht gerügt (vgl. BAG
I der Gründe, BAGE 105, 275). 13 II. Der Hauptantrag ist
lässig. 14
, dass mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, hätte die Klage ohne Weiteres Erfolg. Die Beklagte berühmt sich nicht, eine dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügende Kündigung ausgesprochen
haben. Daher droht nicht der Eintritt der Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG, wenn sie die von beiden Parteien als Kündigung verstandene E-Mail nicht innerhalb der Dreiwochenfrist angegriffen hätte. Da § 4 Satz 1 KSchG auf den
gang der schriftlichen Kündigung abstellt, könnte der Mangel der Schriftform auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden (BAG
lässig, weil die Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse daran hat, dass durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, das nicht durch eine nach § 623 BGB formunwirksame Kündigung beendet ist. 16 III. Der Antrag
2., mit dem die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt, ist als unechter Hilfsantrag (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 46)
verstehen, der nur dann
r Entscheidung anfällt, wenn dem Kündigungsschutzantrag entsprochen wird. 17 B. Die Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts, zwischen den Parteien sei infolge konkludenten Verhaltens ein Arbeitsverhältnis begründet worden, das durch die nach § 623 BGB formunwirksame Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden sei, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 18 I. Ausgehend von der Anwendung deutschen Rechts auf die Vertragsbeziehung der Parteien hat das Landesarbeitsgericht nach einer Gesamtschau der Umstände, unter denen die Klägerin für die Beklagte tätig war, festgestellt, dass die Klägerin den Weisungen der Beklagten unterworfen und in deren Betrieb eingegliedert gewesen sei. Dies folge aus der Einsatzplanung und sonstigen Vorgaben der Beklagten hinsichtlich der Durchführung der Flüge sowie des Dienstantritts im Crew Raum und aus der Unterstellung unter den Base Captain. Dem stehe die Stellung der Klägerin als geschäftsführend tätige Gesellschafterin der W Ltd. ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Klägerin von der W Ltd. für die von der B Ltd. abgerufenen Pilotendienstleistungen Zahlungen erhalten habe. Die Tätigkeit der B Ltd. habe sich auf eine „Art von Vermittlung“ beschränkt. 19 II. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass allein die festgestellte Weisungsgebundenheit der Klägerin in Verbindung mit deren Eingliederung in den Flugbetrieb der Beklagten nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien schließen lässt. Es hat nicht beachtet, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine -
mindest konkludente - Vereinbarung voraussetzt. Vorliegend fehlt es an dem erforderlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Beklagte wollte sich mit der Inanspruchnahme der Flugdienstleistungen gerade nicht vertraglich an die Klägerin binden. 20 1. § 623 BGB sieht vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen und stellt klar, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Die Vorschrift gilt nur für Arbeitsverhältnisse, sie findet auf freie Dienstnehmer keine Anwendung (ErfK/Müller-Glöge
r Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die arbeitsvertragliche Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sog. Vertragstheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar. Die einvernehmliche Beschäftigung
r Erbringung von Arbeitsleistungen hat für sich betrachtet ebenso wenig wie die „Eingliederung“ des Arbeitnehmers in den Betrieb den Abschluss eines Arbeitsvertrags
r Folge (vgl. BAG
einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verklammert waren (vgl. BAG
stande, indem eine Partei das Angebot („den Antrag“) der anderen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB annimmt. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, zB durch eine Realofferte und deren konkludente Annahme, abgegeben werden (BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 36 mwN). Haben Parteien über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien
m Ausdruck kommen, einander
den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden
sein. 22 a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist.
r Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung
lassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck
berücksichtigen (vgl. BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49, BAGE 169, 328). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug
geben, die
einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 27. April 2021 - 9 AZR 343/20 - Rn. 39). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags
entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG
erwarten ist (vgl. BAG
r B Ltd. ein weiteres Rechtsverhältnis mit der Klägerin
begründen. 25 a) Die Klägerin war auf der Grundlage ihrer vertraglichen Bindung an W Ltd. - „vermittelt“ durch B Ltd. - verpflichtet, für die Beklagte als Pilotin tätig
sein. Nach dem übereinstimmenden Geschäftswillen der vertragsschließenden Gesellschaften dienten die Einsätze der Klägerin als Pilotin der Erfüllung der Vereinbarung zwischen der W Ltd. und der B Ltd., die der Beklagten auf der Grundlage der mit dieser und der W Ltd. geschlossenen Verträge Pilotendienstleistungen
r Verfügung stellte. Persönliche Verpflichtungen der Klägerin wurden durch den zwischen der B Ltd. und der W Ltd. geschlossenen Vertrag vom 14. Dezember 2012, dessen Inhalt der Klägerin bekannt war, weder gegenüber B Ltd. noch gegenüber der Beklagten begründet. Die Klägerin wird in dem Vertrag lediglich als Repräsentantin der W Ltd. genannt. Soweit der Vertrag Bezug auf die Klägerin hat, betrifft dies den Inhalt und die Ausgestaltung der Erbringung von Pilotendienstleistungen durch die W Ltd. Dies entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten, eine Beschäftigung der Klägerin bei ihr unter Vermeidung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
ermöglichen. 26 b) Auch die praktische Durchführung der Vereinbarungen konnte die Klägerin nicht dahingehend verstehen, die Beklagte wolle sich ihr gegenüber rechtsgeschäftlich binden. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts detaillierte Weisungen erteilt hat und sie in deren Flugbetrieb eingegliedert war, lässt dies nicht darauf schließen, dass sie sich durch den Einsatz fremden Personals selbst vertraglich binden wollte. Denn auch ein Leiharbeitnehmer, der einem Dritten
r Arbeitsleistung überlassen wird, unterliegt dessen Weisungen ebenso wie ein Arbeitnehmer, der
dem Dritten in einem Arbeitsverhältnis steht. Während letzterer Arbeitnehmer des Dritten ist, bleibt ersterer Arbeitnehmer des Verleihers. 27 c) Die dem Einsatz der Klägerin bei der Beklagten
grundeliegenden Absprachen zwischen der W Ltd. und der B Ltd. auf der einen Seite sowie der B Ltd. und der Beklagten auf der anderen Seite sind auch keine Scheingeschäfte iSv. § 117 Abs. 1 BGB, durch die ein (Arbeits-)Vertrag mit der Klägerin verdeckt werden sollte (§ 117 Abs. 2 BGB). 28
gleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117 Abs. 2 BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen, wenn der Teil der Vertragsbestimmungen, der dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspricht, für sich allein eine vertragliche Haftung begründen kann, also rechtsgültig und wirksam ist (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 44, BAGE 158, 6). 29
ermöglichen, einen Teil ihres Flugbetriebs mit Fremdpersonal durchzuführen, erforderte die Wirksamkeit der genannten Vereinbarungen mit dem im Einzelnen dort beschriebenen Leistungsinhalt. 30 C. Die angefochtene Entscheidung über den Feststellungsantrag erweist sich nicht aus anderen Gründen, von denen das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfsbegründung ausgegangen ist, als richtig (§ 561 ZPO). Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
gunsten der Klägerin unterstellt, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein fingiertes Arbeitsverhältnis
stande gekommen ist. 31 I. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als
stande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam ist. § 9 Nr. 1 AÜG aF ordnet die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und dem Leiharbeitnehmer für den Fall an, dass der Verleiher nicht über die nach § 1 AÜG aF erforderliche Erlaubnis verfügt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig
r Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. 32 II. Das Landesarbeitsgericht ist im Ausgangspunkt
treffend davon ausgegangen, dass auch Verleiher mit Sitz im Ausland bei Überlassungen ins Inland einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bedürfen (vgl. BT-Drs. VI/2303 S. 10; Deinert ZESAR 2016, 107, 112; ErfK/Wank/Roloff 22. Aufl. AÜG § 1 Rn. 8). Dies folgt aus dem Territorialitätsprinzip (vgl. BT- Drs. VI/2303 S. 10) sowie den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 Abs. 4 AÜG aF. 33 III. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF gelte ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten als
stande gekommen, hält jedoch einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Sollte das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen sein, die Fiktionswirkung im Inland greife unabhängig davon ein, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam ist, träfe dies nicht
. Die gegebene Begründung lässt auch nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der W Ltd. über Dienstleistungen als Pilotin nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam wäre. 34 1. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bestimmte Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher setzt zwingend voraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dessen Arbeitgeber, dem Verleiher, nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Leiharbeitnehmer von einem im Ausland ansässigen Verleiher ins Inland überlassen wird. Die Anwendung des § 9 Nr. 1 AÜG aF bestimmt sich einheitlich nach dem Statut des Arbeitsvertrags zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher. Unterliegt das Arbeitsverhältnis deutschem Recht, ist es ungeachtet des Auslandsbezugs unwirksam. Ein Nebeneinander von fortbestehendem Leiharbeitsverhältnis und fingiertem Arbeitsverhältnis sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nicht vor. Ist das Arbeitsverhältnis nach ausländischem Recht
beurteilen, kommt eine Nichtigkeit gemäß § 9 Nr. 1 AÜG aF nicht in Betracht, sodass auch die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nicht eintreten können (BAG
stande gekommen“ gilt. Eine territoriale Beschränkung seiner Voraussetzungen und der Rechtsfolgen in Fällen mit Auslandsbezug sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nicht vor. Der Wortlaut von § 9 Nr. 1 AÜG aF bestätigt dieses Verständnis. Nach § 9 Nr. 1 AÜG aF sind die „Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern“ unwirksam, wenn der Verleiher nicht über die nach § 1 AÜG aF erforderliche Erlaubnis verfügt. Für eine Anwendung dieser Vorschriften ohne Rücksicht auf das rechtliche Schicksal des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ergeben sich weder aus § 9 Nr. 1 AÜG aF noch aus den Bestimmungen des AÜG aF im Übrigen Anhaltspunkte. 36 b) Auch die Systematik des AÜG aF steht der Annahme entgegen, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF führe unabhängig davon
einem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher unwirksam ist. 37 aa) Das Regelungsgefüge von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF differenziert - wie das AÜG aF insgesamt (vgl. BAG
verlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleisten (BT-Drs. VI/2303 S. 9). Die privatrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG aF soll die Verleiher
einem gesetzmäßigen Verhalten veranlassen (BT-Drs. VI/2303 S. 13). Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
m Entleiher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF dient dem Schutz des Leiharbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam ist (BT-Drs. VI/2303 S. 13 f.). 38 bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF regelt die privatrechtlichen Rechtsfolgen einer iSv. § 1 AÜG aF unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Das gesetzlich angeordnete
standekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kompensiert den Verlust, den der Leiharbeitnehmer andernfalls infolge der Regelung in § 9 Nr. 1 AÜG aF erlitte. Ohne die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF arbeitete der Leiharbeitnehmer, der von seinem Vertragsarbeitgeber entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF ohne Erlaubnis einem Dritten überlassen wird, ohne arbeitsvertragliche Grundlage. Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG aF
ermitteln (vgl. BAG
folge das Erlöschen des Leiharbeitsverhältnisses Voraussetzung für die in § 10 Abs. 1 AÜG aF angeordnete Fiktion ist, sprechen auch die Gesetzesmaterialien, denen für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz
grunde liegt, neben Wortlaut und Systematik eine nicht unerhebliche Indizwirkung
kommt (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126). Nach der Begründung des - insoweit unverändert verabschiedeten - Gesetzentwurfs der Bundesregierung „fingiert“ § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF „im Fall der Nichtigkeit nach § 9 Nr. 1 das
standekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher“ und „der Entleiher wird … der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers“ (vgl. BT-Drs. VI/2303 S. 13 f.). 40 d) Ein Verständnis im Sinne eines gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsels, der ein Nebeneinander von Leiharbeitsvertrag und fingiertem Arbeitsverhältnis ausschließt, liegt auch der am 1. April 2017 in Kraft getretenen Neufassung von §§ 9, 10 AÜG vom 21. Februar 2017
grunde. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 AÜG nF schränkt die - wie nach § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF - eintretenden Rechtsfolgen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Verleiherlaubnis ein, indem dem Leiharbeitnehmer ermöglicht wird, durch eine gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher abzugebende Erklärung an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festzuhalten. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der insoweit unverändert verabschiedet wurde, soll die Neuregelung „nicht
letzt aus verfassungsrechtlichen Gründen“ Leiharbeitnehmern
m Schutz von „deren Berufsfreiheit nach Artikel 12 des GG“ ein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher ermöglichen, wenn - abweichend vom Regelfall - die Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nicht in ihrem Interesse liegt (vgl. BT-Drs. 18/9232 S. 25). 41 2. § 9 Nr. 1 AÜG aF konnte damit nur dann
r Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses zwischen der W Ltd. und der Klägerin führen und damit die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF auslösen, wenn es in dem Zeitraum, in dem die Klägerin für die Beklagte tätig war, deutschem Recht unterlag. § 9 Nr. 1 AÜG aF findet auf das Vertragsverhältnis zwischen der W Ltd. und der Klägerin nicht unabhängig von dem nach Art. 8 Rom I-VO
bestimmenden Arbeitsvertragsstatut aufgrund vorrangig
beachtender allgemeiner oder spezieller Kollisionsnormen Anwendung. Weder § 2 Nr. 4 AEntG in der vom
m Recht verschiedener Staaten besteht, weil die W Ltd. ihren Sitz in Dublin (Irland) hat und die Klägerin auf der Home Base in Bremen (Deutschland) eingesetzt wurde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO). 43 b) Die vorrangige Anwendung des § 9 Nr. 1 AÜG aF folgt nicht aus Art. 23 Rom I-VO iVm. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF bzw. der sie in nationales Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Nr. 4 AEntG aF. Die Rom I-VO sieht in ihrem Art. 23 vor, dass von ihren Kollisionsnormen abgewichen werden kann, wenn unionsrechtliche Bestimmungen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse in besonderen Bereichen enthalten. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF stellt eine spezielle Kollisionsnorm iSv. Art. 23 Rom I-VO dar (vgl.
F und nF im Einzelnen: EuGH
ArbRK/Krebber
verstehen ist. Er trifft damit - für sich betrachtet - keine weitere Aussage über seinen Anwendungsbereich (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 48). 45 bb) Dieser erschließt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang und einer richtlinienkonformen Auslegung. § 2 AEntG aF ist mit „Allgemeine Arbeitsbedingungen“ überschrieben. Die Bestimmung regelt danach
nächst die „Arbeitsbedingungen“, die Leiharbeitnehmern von ihrem im Ausland ansässigen Leiharbeitgeber
gewährleisten sind. Dem entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift ordne an, „dass die in den Nummern 1 bis 7 einzeln aufgeführten Arbeitsbedingungen, soweit sie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind, auch auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen … unabhängig davon …, in welcher Branche … (sie) … beschäftigt sind“, Anwendung fänden (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 49). 46 cc) Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und bestätigen dieses Verständnis. Das Gesetz beabsichtigt die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. § 1 AEntG aF greift damit die Motive des Unionsgesetzgebers für die Verabschiedung der Richtlinie 96/71/EG aF auf, die in deren Erwägungsgründen 13 und 14 ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BT-Drs. 16/10486 S. 11). Ziel der Richtlinie ist es, „einen Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Gastland von Arbeitgebern
gewährleisten ist, die Arbeitnehmer für eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, in dem eine Dienstleistung
erbringen ist“ (vgl. Erwägungsgrund 13), und vom Dienstleistungserbringer unabhängig von der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers als „harter Kern“ … „klar definierter Schutzbestimmungen einzuhalten“ ist (vgl. Erwägungsgrund 14). Dies spricht dafür, den Begriff „Bedingungen“ iSv. Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung
verstehen (BAG
tragen haben, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG aF genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 96/71/EG aF abschließend genannten Aspekte „die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ garantieren, die in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, durch Rechtsvorschriften festgelegt sind.
den genannten Aspekten gehören nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF die „Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen“. Die Vertragsbeziehungen der bei der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Personen als solche bleiben unberührt. Die Richtlinie 96/71/EG aF verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, dafür Sorge
tragen, dass die nach nationalem Recht bei der Verletzung erlaubnisrechtlicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen - wie die in § 9 Nr. 1 AÜG aF und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF - unabhängig von dem auf das Leiharbeitsverhältnis anwendbaren Recht zwingend gelten. Wenn es an einer nationalen Rechtsvorschrift fehlt, die eine Sanktion für die Nichteinhaltung der Richtlinie durch Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen vorsieht, kann der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten (vgl.
GH
der abschließenden Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 96/71/EG aF - die Möglichkeit, den Grundsatz der Gleichbehandlung auch gegenüber Arbeitnehmern anzuwenden, die aus anderen Mitgliedsstaaten überlassen werden (vgl. hierzu im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie Franzen EuZA 2011, 451, 462). Die Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, bezöge sich Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF auf alle Rechtsvorschriften, die im aufnehmenden Mitgliedsstaat für die Arbeitnehmerüberlassung gelten (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 57). 50
F: BAG
mindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (st. Rspr. vgl. nur BAG
2 EVÜ; st. Rspr. vgl. nur BAG
folge - über die Vorgaben der Richtlinie 96/71/EG aF hinausgehend (vgl. hierzu EuGH 17. Oktober 2013 - C-184/12 - [Unamar] Rn. 52
P 2014, 843, 848 ff.; Lüttringhaus IPRax 2014, 146, 149; vgl. auch BGH 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08 - Rn. 32, BGHZ 182, 24
F, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union unterliegt, gegenüber diesem Recht vorrangig gelten soll. Das AÜG aF sichert das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF, indem § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AÜG aF die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit einstufen (BAG
dem Vertragsverhältnis zwischen der W Ltd. und der Klägerin keine Feststellungen getroffen. Ohne Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der gegebenenfalls damit im
sammenhang stehenden Absprachen zwischen den Vertragsparteien ist dem Senat eine Entscheidung, welchem Vertragsstatut der Vertrag im Zeitraum des Einsatzes der Klägerin bei der Beklagten unterlag, und damit eine Entscheidung über die Anwendbarkeit der Vorschriften der § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nicht möglich. 55 D. Dies führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
r neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht
nächst nach Art. 8 Rom I-VO das auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der W Ltd. anzuwendende Recht
bestimmen haben, das Grundlage für den durch die B Ltd. vermittelten Einsatz bei der Beklagten war. Sollte auf dieses Rechtsverhältnis deutsches Rechts anzuwenden sein, ist
prüfen, ob es sich hierbei um ein Leiharbeitsverhältnis iSv. § 1 Abs. 1 AÜG aF gehandelt hat. Ist dies der Fall, wäre dieses nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam mit der Folge, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründet worden wäre. Da die Beklagte dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 623 BGB nicht per E-Mail am 6. Dezember 2016 wirksam gekündigt hätte, wäre der Klage stattzugeben. Das Landesarbeitsgericht wird Folgendes
beachten und die in diesem
sammenhang notwendigen tatsächlichen Feststellungen
treffen haben: 56 I. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Wahl kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO). Das Landesarbeitsgericht wird festzustellen haben, ob die W Ltd. und die Klägerin in den sie verbindenden Vertrag eine Bestimmung aufgenommen haben, die das Vertragsstatut ausdrücklich iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Rom I-VO benennt. 57 II. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht
prüfen haben, ob die Vertragsparteien eine konkludente Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I-VO getroffen haben. Eine konkludente Rechtswahl setzt voraus, dass sie sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls ergibt (vgl. BAG
prüfen haben, welche Rechtsnatur der Vertrag zwischen der W Ltd. und der Klägerin hat. Handelte es sich bei diesem Vertrag um einen Individualarbeitsvertrag iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO, wären die Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO
beachten. 59
März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 23, BAGE 147, 342;
nächst auf der Grundlage der in Art. 8 Abs. 2, Abs. 3 Rom I-VO genannten spezifischen Anknüpfungskriterien
bestimmen. Ergeben die Gesamtumstände, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen
einem anderen Land aufweist, obliegt es nach Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO dem nationalen Gericht, die in Art. 8 Abs. 2, Abs. 3 Rom I-VO genannten Anknüpfungskriterien auszuschließen und das Recht dieses anderen Landes anzuwenden (vgl.
GH
rückgegriffen werden (vgl. EuGH
F vgl.
einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (vgl.
GH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 24 ff. unter Hinweis in Rn. 38 auf Art. 8 Rom I-VO). Für die „Gesamtheit der Umstände“ ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung
dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Vielmehr müssen die Anknüpfungsmomente gewichtet werden.
berücksichtigen sind ua. der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden
unterlaufen. Eine derartige Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO gerade verhindern. In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an. Ein wesentliches Kriterium ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist. Sollen die Einzelumstände auf engere Verbindungen
einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen (
F: BAG
beurteilen haben, ob es als Leiharbeitsverhältnis iSv. § 1 Abs. 1 AÜG
qualifizieren ist, dass die Klägerin von der W Ltd. an die B Ltd. und von dieser der Beklagten
r Arbeitsleistung überlassen wurde, um dort als Pilotin tätig
werden. 64 1. Eine Überlassung
r Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte
r Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 mwN). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem
r Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer
r Verfügung
stellen. Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG setzt voraus, dass es sich bei der
r Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl. BAG
berücksichtigen, dass für die Einstufung der überlassenen Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG weder die rechtliche Einordnung des zwischen ihr und dem überlassenden Unternehmen bestehenden Verhältnisses nach nationalem Recht noch die Art ihrer Rechtsbeziehungen, noch die Ausgestaltung dieses Verhältnisses ausschlaggebend ist (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27). 66 a) Der unionsrechtliche Begriff des „Arbeitnehmers“ ist anhand objektiver Kriterien
definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen. Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff „Leiharbeitnehmer“ bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein „Beschäftigungsverhältnis“ eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der
erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6). 67
vereinbaren. Das verlangt eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 ff., BAGE 158, 121), nach der eine Anwendung des AÜG auch dann in Betracht kommen kann, wenn sich Piloten in einer Pilotengesellschaft
sammenschließen und dann auf Grundlage eines zwischen der Gesellschaft und dem Einsatzunternehmen abgeschlossenen Vertrags bei letzterem weisungsabhängig tätig werden (vgl.
m s.g. Genossenschaftsmodell Lembke NZA 2018, 393, 399; Geulen/Vogt ArbRAktuell 2019, 499, 500). Dabei steht selbst die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der Annahme eines Arbeitsverhältnisses iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht entgegen. 69
stehen, nicht
gleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 22, BAGE 158, 6). 71 2. Um danach beurteilen
können, ob die Klägerin als Leiharbeitnehmerin iSv. § 1 Abs. 1 AÜG von der W Ltd. an die B Ltd. und von dieser der Beklagten
r Arbeitsleistung überlassen wurde, um dort als Pilotin tätig
werden, wird ua. festzustellen sein, ob die Klägerin nach den Statuten der W Ltd. in ihrer Funktion als geschäftsführende Gesellschafterin auch gegen ihren Willen jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden konnte und inwieweit sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Weisung und Aufsicht des genannten Organs sowie den ihr insoweit auferlegten Vorgaben und Beschränkungen unterlag. In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang sie Anteile an der W Ltd. wahrnimmt, wobei es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend ankommt (vgl. allg. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 40 ff.; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47 ff.). Sollte das Landesarbeitsgericht
der Annahme gelangen, die Klägerin sei als Arbeitnehmerin der W Ltd.
qualifizieren, so wird es
überprüfen haben, ob sie in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Kiel Kiel(für den an der Unterschriftverhinderten Richter am BundesarbeitsgerichtDr. Suckow) Kiel(für die an der Unterschriftverhinderte Richterin am BundesarbeitsgerichtWeber) Lipphaus A. Lohbeck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064664&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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