BAG, Beschluss vom 01.08.2022 – 2 AZB 6/22 – Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte 1. Auf die…
KARE600064665 ECLI:DE:BAG:2022:010822.B.2AZB6.22.0 BAG 2. Senat 20220801 2 AZB 6/22 Beschluss § 46c Abs 1 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 2 Abs 1 ERVV vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Oktober 2021, Az: 11 Ca 162/21, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. März 2022, Az: 6 Sa 1448/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte 1. Auf die Revisionsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. März 2022 - 6 Sa 1448/21 - aufgehoben.
1 I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
2 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 16. November 2021 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22. November 2021 aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) mit einem elektronischen Dokument für den Kläger Berufung eingelegt.
3 Die im PDF-Format eingegangene Berufungsschrift vom 22. November 2021 ist druckbar, aber nicht durchsuchbar oder kopierbar gewesen, zudem sind die verwendeten Schriftarten nicht im elektronischen Dokument eingebettet gewesen. Das Dokument wurde vom Landesarbeitsgericht ausgedruckt und zur Papierakte genommen. Diese hat der Kammervorsitzende am 23. November 2021 erstbearbeitet. In einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Januar 2022 zugestellten Hinweis ist diesem mitgeteilt worden, dass die Berufungsschrift im falschen Dateiformat eingegangen sei, der Mangel aber „nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. dem seit dem 12. Oktober 2021 auch für das LAG anwendbaren § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG rückwirkend geheilt werden“ könne. Am 21. Januar 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsschrift erneut als PDF-Datei in einem durchsuchbaren sowie kopierbaren Format und mit eingebetteten Schriftarten eingereicht. Die nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG erforderliche Glaubhaftmachung war jedoch nicht beigefügt. Mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Februar 2022 zugestellten Schreiben hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
4 Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsschrift erneut in einem durchsuchbaren sowie kopierbaren Format und mit eingebetteten Schriftarten eingereicht und „anwaltlich und gemäß § 156 StGB eidesstattlich versichert, dass der nunmehr eingereichte Schriftsatz mit dem zuvor eingereichten Schriftsatz identisch ist“.
5 Am 16. Februar 2022 hat der Kläger - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 16. Februar 2022 - die Berufung begründet.
6 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revisionsbeschwerde des Klägers.
7 II. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revisionsbeschwerde (§ 77 Satz 1 ArbGG) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger am 22. November 2021 frist- und formgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.
8 1. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen. Nach § 64 Abs. 6, § 46c Abs. 1 ArbGG in der vom 12. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: ArbGG aF) konnte die Berufungsschrift als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, sofern dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war (§ 64 Abs. 6, § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF).
9
10
11 2. Der Kläger hat am 22. November 2021 frist- und formgerecht Berufung eingelegt, ohne dass es auf die Heilungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 6, § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG aF oder § 64 Abs. 6, § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung ankommt. Die am 22. November 2021 als PDF-Datei aus dem beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangene Berufungsschrift ist zwar, anders als nach den bis zum 31. Dezember 2021 geregelten technischen Rahmenbedingungen, weder durchsuchbar noch kopierbar gewesen, zudem sind die verwendeten Schriftarten nicht im elektronischen Dokument eingebettet gewesen. Diese von § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG aF iVm. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF, Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 verlangten technischen Anforderungen stellten aber bereits vor dem 1. Januar 2022 jedenfalls dann keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn - wie im Streitfall - weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war sowie ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begründung des Ausbaugesetzes entsprechende Rückschlüsse auf die Rechtslage bereits vor dem 1. Januar 2022 erlaubt (vgl. dazu BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 22 ff.).
12
Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 298 Abs. 4 ZPO). Es stellte in dieser Konstellation eine reine Förmelei dar, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von seiner Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit sowie der Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument abhängig zu machen (zu § 130a ZPO vgl. BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20 f.). Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Berufung durch den Kammervorsitzenden ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war.
13
14
15
16
17
18 III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 77 Satz 4 ArbGG iVm. § 577 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist, soweit nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich, nicht aus anderen Gründen unzulässig. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Koch Niemann Rachor http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064665&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public