den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft vorliegen.
der Entgeltgruppe 15 TV-L nebst einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Juli 2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. In § 4 des Vertrags ist geregelt, dass sich die Eingruppierung
den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung richtet. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe IIa +Z BAT-O eingruppiert. Zum
den anzuwendenden beamtenrechtlichen Regelungen könne eine solche aber erst
Feststellung der Eignung der Klägerin für den höher bewerteten Dienstposten
einer Erprobungszeit von einem halben Jahr in Entgeltgruppe 14 TV-L erfolgen. Die dienstliche Beurteilung, die die Eignung feststellte, wurde der Klägerin am 22. September 2016 eröffnet. Ab dem 1. Oktober 2016 wurde sie
Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet. 5 Seit August 2018 ist die Klägerin Schulleiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit über 360 Schülerinnen und Schülern. Diese Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 16 LBesG LSA bewertet. 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne seit Übertragung der Stelle der stellvertretenden Schulleiterin eine Vergütung
Entgeltgruppe 15 TV-L beanspruchen. Auf die beamtenrechtlichen Voraussetzungen komme es nicht an. Das Gebot der Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften beziehe sich nur auf die Vergütungshöhe. Dies gelte zumindest im Fall der Übertragung eines Funktionsamts. Jedenfalls seien die beamtenrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Aufgabenübertragung als erfüllt anzusehen. Das Verbot einer Sprungbeförderung stehe dem Begehren nicht zwingend entgegen, da es Ausnahmen zulasse. In der Folge stehe ihr auch eine Amtszulage
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA zu, die eine vergleichbare beamtete Lehrkraft erhielte. 7 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 2. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020
der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzüglich der Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
der Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG Sachsen-Anhalt zu vergüten und die Bruttoentgeltdifferenzbeträge ab dem Tag
dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 8 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, eine Höhergruppierung könne aufgrund der Verweisung im TV EntgO-L auf die beamtenrechtlichen Vorschriften nur unter denselben Voraussetzungen wie bei einer beamteten Lehrkraft erfolgen. Deshalb habe die Klägerin erst
Feststellung ihrer Eignung für den höher bewerteten Dienstposten
Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet werden dürfen. Eine weitere Höhergruppierung in Entgeltgruppe 15 TV-L sei wegen des Verbots der Sprungbeförderung zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig gewesen. Einer Höhergruppierung stehe vor dem 1. Oktober 2018 der - unstreitig ergangene - Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom 12. Dezember 1995 entgegen.
diesem dürfen Beförderungen nicht mehr innerhalb von Zeitintervallen von weniger als zwei Jahren erfolgen. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten Entgeltgruppe 15 TV-L für die Zeit ab dem
Entgeltgruppe 15 TV-L sowie die beantragte Zulage nebst Zinsen verlangen kann. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihren Feststellungsantrag weiter, allerdings im Hinblick auf eine während des Revisionsverfahrens erfolgte Höhergruppierung aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin mit Wirkung zum
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 12 1. Der
1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG
Entgeltgruppe 15 TV-L nebst einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA und die Verzinsung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen verlangen. 16 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Für die Eingruppierung ist seit der Übertragung des Amts einer stellvertretenden Schulleiterin am
den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit a) in mehreren Schulzweigen oder b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat.
Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 9 9a A 10 9b A 11 10 A 12, 12a 11 A 13 13 A 14 14 A 15 15. …
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung. 3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.“ 18 3. Die Besoldung von beamteten Lehrkräften an Gymnasien ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt: 19 a) Das Eingangsamt der Laufbahn Lehramt an Gymnasien (Studienrätin oder Studienrat) ist
Vm. Anlage 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) vom
DLVO LSA aF sind Beförderungsämter für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ua. die Ämter Oberstudienrätin oder Oberstudienrat und Studiendirektorin oder Studiendirektor (mit dem das Amt kennzeichnenden Funktionszusatz der Besoldungsordnung A). Das Amt Oberstudienrätin oder Oberstudienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung ist
Anlage 1 zum LBesG LSA der Besoldungsgruppe A 14 (lfd. Nr. 7) und das Amt Studiendirektorin oder Studiendirektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums der Besoldungsgruppe A 15 (lfd. Nr. 13) zugeordnet. Handelt es sich um ein voll ausgebautes Gymnasium mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, ist
der Fußnote 1 zusätzlich eine Amtszulage
Anlage 8 LBesG LSA zu zahlen. 21 4. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L
F des § 3 TV EntgO-L iVm. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) waren entgegen der Ansicht des beklagten Landes gegeben und lagen - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - bereits ab dem 1. Oktober 2016 vor. 22 a)
F des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft
den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L. 23 b) Die Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen. Sie wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht. 24 c)
O-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Danach genügt für eine Höhergruppierung die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - darüber hinaus erforderlich, dass die Arbeitnehmerin befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde (Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand April 2022 Vor 2620-L TV EntgeltO-L Rn. 90; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand März 2022 Teil IIIb 3/1-Erfüller Rn. 167 ff.). 25
ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands sachgerecht, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - aaO; 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 26). 28
der Besoldungsgruppe des ihr verliehenen Amts. Dies ist dasjenige Amt, dass ihr im Wege der Statusbegründung erstmals oder
einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Insofern liegt beamtenrechtlich eine Beförderung sowohl bei der Übertragung eines sog. Aufstiegsamts wie auch bei der Übertragung einer höherwertigen Funktionsstelle vor. Um diese Statusbegründung zu bewirken, muss neben den Laufbahnvoraussetzungen zudem eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149). 29
einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab - wie im vorliegenden Fall etwa der Anzahl der Schüler an einer Schule - richtet, genügt allein die Erfüllung dieser Funktionsmerkmale nicht, um eine Besoldung aus dem entsprechenden Amt zu verlangen. Die Höhe der Besoldung richtet sich vielmehr ausschließlich
dem verliehenen Amt, § 19 Abs. 2 LBesG LSA. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht fremd (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 126, 149). Auch in einem solchen Fall muss eine entsprechende Planstelle vorhanden sein und der Dienstherr das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausüben, der Beamtin das mit der Planstelle verbundene höherwertige Amt zu übertragen. Deshalb ist es weder ungewöhnlich noch rechtsfehlerhaft, wenn Beamte höherwertige Tätigkeiten ausüben als dies
dem ihnen übertragenen Amt eigentlich vorgesehen ist (BAG
der Übertragung des Amts und Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beamtin ausübt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind für die vertragliche Ausübung der konkret vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Die durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben begründete Stellung dieser Lehrkraft entspricht dabei grundsätzlich der einer Beamtin, der rechtmäßig, dh. unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen, das entsprechende Amt übertragen worden ist (ausf. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 29 ff.). 33
der Rechtsprechung des Senats bestehen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Bedenken, wenn der Tarifvertrag die Eingruppierung eines Arbeitnehmers vom Vorliegen bestimmter, für Beamte geltende haushaltsrechtlicher Vorgaben abhängig macht (ausf. zu § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 BAG 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 76, 264; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - zu II 2 a der Gründe). 35 d) Die Klägerin kann ab dem 1. Oktober 2016 eine Vergütung
Entgeltgruppe 15 TV-L beanspruchen. Sie hätte im Falle einer Verbeamtung von dem Amt der Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ab diesem Zeitpunkt in das Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) befördert werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum vom
F bis zum 21. Juni 2018 [aF]) kann eine Beförderung nicht vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer erfolgen. Dies gilt ua. nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben. 38
F hätte einer Beförderung der Klägerin am 1. Oktober 2016 von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 15 LBesG LSA nicht entgegengestanden. 40
F regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetz-es aufgeführt sind, zu durchlaufen. Das entspricht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom
F Ausnahmen von dem „Verbot der Sprungbeförderung“
Satz 1 zulassen kann. Die LVO LSA aF schließt eine solche Möglichkeit nicht aus. 42 (a) Von dieser Ausnahme ist
dem Vorbringen der Parteien auszugehen.
der Vorschrift wäre eine Beförderung einer Studienrätin der Besoldungsgruppe A 13 zur Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 möglich gewesen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 3 ThürBG idF bis zum
gekommen. Das beklagte Land hat insoweit allein unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 LVO LSA die Auffassung vertreten, es seien alle Ämter zu durchlaufen. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Sprungbeförderung
F vorliegend nicht in Betracht gekommen wäre. 43 (
dem vorstehend Ausgeführten nicht darüber entscheiden, ob der Kabinettsbeschluss vom
DLVO LSA aF. Danach soll vor der Übertragung ua. eines Amts, das der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zugeordnet ist, eine Dienstzeit von fünf Jahren
gewiesen werden. Am
O-L ab dem 1. Oktober 2016 die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA beanspruchen. Sie hätte im Falle ihrer Verbeamtung ab diesem Zeitpunkt
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe eine Amtszulage beanspruchen können. Sie war ständige Vertreterin des Leiters eines vollausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern und wäre - wie ausgeführt - als Beamtin am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.