rückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Berufserfahrung, die die Klägerin während ihrer Vorbeschäftigung bei dem beklagten Freistaat erworben hat, im Rahmen der Stufenzuordnung bei ihrer erneuten Einstellung
berücksichtigen ist. 2 Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2012 ohne zeitliche Unterbrechung bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Weiterbildung an der Technischen Universität D tätig. 3 Bis
m 31. März 2017 lagen der Beschäftigung der Klägerin fünf jeweils befristete Arbeitsverträge
grunde. Sie war in Teilzeit mit einem Anteil von
nächst 40 % und später 62,5 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Laut den Tätigkeitsbeschreibungen des Beklagten vom 19. März 2012 und vom 8. Januar 2013 waren der Klägerin bis
m 31. März 2017 folgende Tätigkeiten übertragen: „Lfd. Nr. Tätigkeiten sind kurzgefasst, jedoch erschöpfend aufzuführen und nach sachlichen Gesichtspunkten (Arbeitsvorgängen)
ordnen Anteil an der Gesamtarbeitszeit (in %) 1. Selbstständige und eigenverantwortliche Initiierung und Erarbeitung von Weiterbildungsangeboten für das wissenschaftliche Personal der TU D. 1.1 Konzeption der Weiterbildungsangebote und inhaltliche Vorgaben
den
vermittelnden Themen 35% Hierzu gehört insbesondere • die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für Weiterbildungsveranstaltungen für die Zielgruppe Promovierende, neuberufene Professoren und Lehrende • die Beratung des wissenschaftlichen Personals
Weiterbildungsmöglichkeiten • die eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung von Bedarfserhebungen bei den Wissenschaftlern der TU D 1.2 Das verantwortliche Management der Weiterbildungsangebote 63% Hierzu gehört insbesondere • die Planung und Durchführung sowie administrative Sicherstellung der Workshops • der Aufbau und die Pflege eines Dozentenpools • die Fertigung inhaltlicher Gesamtberichte (Evaluationsberichte) gegenüber dem Rektorat und gegenüber Drittmittelgebern sowie Abfassung entsprechender Statistiken und Nachweise • das Marketing für die Weiterbildungsangebote (z.B. Konzeption, inhaltliche Vorbereitung und Auftragserteilung für den Druck relevanter Informationsmaterialien, konzeptionelle Erarbeitung und Pflege einer kundenfreundlichen Webpräsenz mit Online-Anmeldeformularen) 2. Netzwerkarbeit 2% Hierzu gehört insbesondere • die Koordination der
sammenarbeit der TU D mit dem Hochschuldidaktik Zentrum Sachsen • die inhaltliche Vorbereitung, Koordination und Durchführung von Treffen mit Partnern aus dem Bereich der Hochschuldidaktik“ 4
m 1. April 2017 wurde die Klägerin unbefristet eingestellt. Die ihr nunmehr übertragene Tätigkeit verlangt eine „hochschuldidaktische
satzqualifikation“. Die Klägerin hat eine solche im Jahr 2015 erworben. Die vom Beklagten am 11. Februar 2017 erstellte „Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung“ lautet wie folgt: „Lfd. Nr. Tätigkeiten sind kurzgefasst, jedoch erschöpfend aufzuführen und nach sachlichen Gesichtspunkten (Arbeitsvorgängen)
ordnen Anteil an der Gesamtarbeitszeit (in %) Initiierung und Erarbeitung von Weiterbildungsmaßnahmen
hochschuldidaktischen und überfachlichen Themen für das wissenschaftliche Personal der TU D. Hierzu gehört insbesondere: 1. Konzeption der Weiterbildungsangebote und inhaltliche Vorgaben
den
vermittelnden Themen 50% Hierzu gehört insbesondere • die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für Weiterbildungsveranstaltungen für die Zielgruppe neuberufene Professoren und Lehrende auch in englischer Sprache • die Erarbeitung und Erprobung unterschiedlicher Weiterbildungsformate • die eigenverantwortliche und kontinuierliche Durchführung von Bedarfserhebungen bei den Wissenschaftlern der TU D
machen. 4. Die individuelle Beratung der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen
Weiterbildungsmöglichkeiten 15% 5. Inhaltliche Koordination der
sammenarbeit der TU D mit dem Hochschuldidaktik Zentrum Sachsen im Rahmen des Sächsischen Zertifikatsprogramms Hochschuldidaktik“ 5% 5 Auf alle Arbeitsverhältnisse der Parteien fanden bzw. finden aufgrund vertraglicher Inbezugnahme die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 TV-L erhalten die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, welche sich aus der Eingruppierung nach § 12 Abs. 1 TV-L iVm. der Entgeltordnung (Anlage A
m TV-L) ergibt, und der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe. 6 Bis
m
m TV-L ua. Beschäftigte im Bürodienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Demgegenüber sind in die Entgeltgruppe 10 TV-L Beschäftigte im Bürodienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich mindestens
einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die unter Nr. 1.1 bzw. Nr. 1 der Tätigkeitsbeschreibungen angeführte Tätigkeit „Konzeption der Weiterbildungsangebote und inhaltliche Vorgaben
den
vermittelnden Themen“ sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Aufgrund des Anwachsens des Zeitanteils dieser Tätigkeit von 35 % auf 50 % der Gesamttätigkeit war die Klägerin demnach
m 1. April 2017 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). 7 Die Stufenzuordnung bei einer Einstellung bestimmt sich nach § 16 TV-L. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle
geordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis
m selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. … Protokollerklärungen
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. … 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …
treffend. Ab April 2018 erhielt die Klägerin dementsprechend eine Vergütung nach Stufe 2 dieser Entgeltgruppe. Seit April 2020 wird sie nach deren Stufe 3 vergütet. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre in den befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung sei nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzurechnen. Dies führe
einer
ordnung
r Stufe 3 bereits ab dem
m 31. März 2020 in unstreitiger Höhe verlangt.
dem sei festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2020 nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L
vergüten sei. 10 Die Klägerin hat behauptet, sie habe während ihrer befristeten Vorbeschäftigungen einschlägige Berufserfahrung erworben, welche ihr die Ausführung der ab dem
sammengefasst
letzt beantragt, 1. den Beklagten
verurteilen, an sie 10.292,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe
zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag
m 31. März 2020 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L
zuordnen war und der Beklagte verpflichtet ist, die sich aus dieser Stufenzuordnung ergebenden Vergütungsdifferenzansprüche für die Zeit seit dem 1. April 2017 an sie auszuzahlen und mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
verzinsen, wobei Ansprüche für einzelne Monate jeweils ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats entsprechend
verzinsen sind;
zahlen. 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe während ihrer befristeten Vorbeschäftigung keine einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erworben. Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als einschlägige Berufserfahrung setze grundsätzlich voraus, dass die frühere Tätigkeit bezogen auf die Eingruppierung gleichwertig gewesen sei. Eine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gebe es nicht. Die Tätigkeit, die die Klägerin bis
m
verrichten habe. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung
rückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. 14 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis
Recht
rückgewiesen. Die Klägerin hat seit dem
m 31. März 2020 erhobene Leistungsklage als auch die auf die Folgezeit bezogene Feststellungsklage sind daher begründet. Der nur für den nicht eingetretenen Fall des Unterliegens mit der Leistungsklage gestellte Hilfsantrag fiel dem Senat nicht
r Entscheidung an. 15 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Regelungen des TV-L auf das mit Wirkung
m 1. April 2017 begründete Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Vereinbarung Anwendung finden und sich die Höhe der Vergütung der Klägerin demzufolge nach den tariflichen Vorgaben richtet. Die Klägerin ist aufgrund des geänderten
schnitts ihrer Tätigkeit seit ihrer unbefristeten Wiedereinstellung ebenfalls unstreitig nach Entgeltgruppe 11 TV-L
vergüten (§ 12 Abs. 1 TV-L iVm. Anlage A Teil I
m TV-L). 16 2. Die allein streitbefangene Stufenzuordnung nach der Wiedereinstellung der Klägerin
m 1. April 2017 richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L. Bei der Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Einstellung im Sinne dieser Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl.
2 TV-L: BAG
D-AT (VKA): BAG
D-V BAG
m 1. April 2017 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L
geordnet, weil sie in den vorangegangenen, mit dem Beklagten bestehenden befristeten Arbeitsverhältnissen seit dem 1. Juli 2012 einschlägige Berufserfahrung erworben hatte. Deren tariflich vorgeschriebene Anrechnung führt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L
r
ordnung in Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L
m Zeitpunkt der Einstellung. 18
2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin
gutekommt (
F vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 19). Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder
mindest gleichartig war (BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 18 mwN). 20 bb) Die Revision weist
treffend darauf hin, dass der Senat wiederholt ausgeführt hat, dies setze grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt habe, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspreche, die er nach seiner Einstellung auszuüben habe (vgl. bereits BAG
schließen, dass einschlägige Berufserfahrung nur in derselben Entgeltgruppe erworben werden kann. Dies hat der Senat bereits klargestellt und hält daran fest. 22
bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der
vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug
m Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (BAG
einer kurzen Einarbeitungszeit führen können, an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. Januar 2022 - 8 Sa 150/21 -
II 2 b cc der Gründe). 23
m Eingruppierungsrecht ist die zeitliche
sammensetzung der früheren Tätigkeit für das Stufenzuordnungsrecht nicht von entscheidender Bedeutung. Erhöht sich nur der Zeitanteil einer bereits
vor ausgeübten Tätigkeit und führt das eingruppierungsrechtlich
einer höheren Entgeltgruppe, liegt darum grundsätzlich einschlägige Berufserfahrung auch in der neuen Entgeltgruppe vor. 24 (a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L der Fall, wenn zeitlich mindestens
r Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 25 (b) Für die Prüfung des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung kommt es hingegen nicht darauf an, ob in der alten und neuen Entgeltgruppe zeitlich mindestens
r Hälfte gleichwertige Arbeitsvorgänge anfallen. Die Stufenzuordnung stellt nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Auch ein zeitlicher Vergleich der Tätigkeitsbestandteile ist § 16 Abs. 2 TV-L grundsätzlich fremd (aA wohl Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L § 16 Stand Juli 2016 Rn. 43). So gibt § 16 Abs. 2 TV-L keinen zeitlichen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor (BAG
r Teilzeitbeschäftigung vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 27 ff., aaO). 26
sätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37). Diese Anforderung kann sich auf den Anteil der Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals bezogen auf die Gesamttätigkeit beziehen. Steigert sich der Anteil zB von Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, rechtfertigt dies - ggf. ab einem bestimmten zeitlichen Schwellenwert - eine höhere Eingruppierung. Dessen ungeachtet kann die Verrichtung solcher qualifizierten Tätigkeiten bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe die einschlägige Berufserfahrung vermitteln, welche nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien eine Einarbeitungszeit in der höheren Entgeltgruppe entfallen lassen wird. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Zeitanteil der qualifizierten Tätigkeit bisher so gering war, dass er nicht die gesamte inhaltliche Breite der nunmehr geforderten Heraushebungstätigkeit abdeckte (sh.o. Rn. 25). 27
ordnung der Klägerin in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 1. April 2017 entgegen, weil sie vorher in die Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert war. Dies beruht auf einem Missverständnis der dargestellten Rechtsprechung. Im Ergebnis hat das Landesarbeitsgericht aber richtig entschieden, wenn auch in vermeintlicher Divergenz
r Entscheidung des Senats vom 18. Februar 2021 (- 6 AZR 205/20 -). 29
m 1. April 2017 ihre Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen konnte. 31 cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision verfangen im Ergebnis nicht. 32
m
Nr. 1 („Konzeption der Weiterbildungsangebote“) auf 50 % der Gesamttätigkeit erhöht und damit der für die Entgeltgruppe 11 der Anlage A Teil I
m TV-L erforderliche zeitliche Anteil des Hervorhebungsmerkmals erfüllt wurde. Wie dargelegt, kann die frühere Tätigkeit in einer solchen Aufbaufallgruppe, in der bereits das Heraushebungsmerkmal nicht nur mit einem unwesentlichen Zeitanteil erfüllt wurde, die einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit vermitteln. Damit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht bezogen auf andere Entgeltgruppen mit zweierlei Maß gemessen. Entscheidend ist immer der tätigkeitsbezogene Vergleich der vorherigen und der aktuellen Beschäftigung in ihrer Gesamtheit, nicht die Eingruppierung als solche. 33
beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht diesbezüglich von einer im Wesentlichen unveränderten Tätigkeit ausgeht. Die Revision weist zwar
treffend darauf hin, dass die zitierten Tätigkeitsbeschreibungen Unterschiede in den fachlichen Anforderungen ausweisen. Dies betrifft aber nur Änderungen im Detail. So wird seit dem 1. April 2017 die auf 50 % der Gesamtarbeitszeit angewachsene Tätigkeit „Konzeption der Weiterbildungsangebote“
m Teil nunmehr auch in englischer Sprache verlangt und die Tätigkeit „fachlich-methodische Begleitung, Evaluation, Qualitätssicherung“ ist unter Nr. 3 mit einem Zeitanteil von 10 % neu hinzugekommen. Im Übrigen blieben die Tätigkeiten aber inhaltlich unverändert, auch wenn sie wie die Beratung der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen
Weiterbildungsmöglichkeiten (bisher Nr. 1.1, nunmehr Nr. 4) und die inhaltliche Koordination der
sammenarbeit mit dem Hochschuldidaktik Zentrum Sachsen (bisher Nr. 2, nunmehr Nr. 5) in der Stellenbeschreibung eine neue
ordnung erfahren haben. In der Gesamtschau ist das Landesarbeitsgericht
treffend davon ausgegangen, dass bei Einstellung der Klägerin
erwarten war, dass sie wegen der lediglich geringfügigen Änderung ihrer Tätigkeiten ihre Arbeit ab dem 1. April 2017 vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit werde fortsetzen können. Dass dies tatsächlich der Fall war, ist - wie dargelegt - für die Stufenzuordnung ohne Bedeutung. Die Behauptung des Beklagten, dass sich aus dem in der aktuellen Stellenbeschreibung angeführten Merkmal der „hochschuldidaktischen
satzqualifikation“ geänderte inhaltliche Anforderungen ergeben, ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Dies hat der Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht. 34
m
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tragen. Spelge Wemheuer Krumbiegel C. Klar Sieberts http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064722&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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