der Zeit vom
Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.
der Zeit vom
Vollzeit, zum Teil
Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit - beschäftigt. Der letzte, zum
teresse - zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom
der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei nicht überschritten, weil sie sich durch Einsparzeiten aus der Promotionsphase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG um 27,03 Monate verlängert habe. Zeiten,
denen der Kläger während seiner Promotionszeit
Hochschul-Beschäftigungsverhältnissen mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gestanden habe, seien nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG auf die Befristungsdauer nicht anrechenbar und daher bei der Dauer der Promotionszeit für die Berechnung der Einsparzeiten nicht zu berücksichtigen. Auch die Beschäftigungszeiten des Klägers
der Promotionsphase mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit seien nicht zu berücksichtigen, soweit die Beschäftigung nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung gedient habe. 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. 9 I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 12. August 2019 geendet. Die Befristung ist unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 vereinbarte Befristung nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG
der hier maßgeblichen am 17. März 2016
Kraft getretenen Fassung (WissZeitVG) gerechtfertigt ist. Auf andere Befristungsgründe außerhalb des WissZeitVG hat sich das beklagte Land nicht berufen. 10 1. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 fällt
den zeitlichen Geltungsbereich des WissZeitVG
der mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ vom
Kraft getretenen Fassung. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG
ZeitVG“ beruht. 14
der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer
der Postdoc-Phase
dem Umfang,
dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
ZeitVG ist für die Befristungsmöglichkeiten
der Promotionsphase und
der Postdoc-Phase jeweils eine gesonderte Höchstbefristungsdauer für die jeweilige Qualifikationsphase festgelegt. Damit sind zwei - eigenständige - Rechtsgrundlagen für kalendermäßige Befristungen normiert (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 72/19 - Rn. 20). 16 b) Die zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren
der Postdoc-Phase ist mit dem letzten befristeten Arbeitsvertrag der Parteien überschritten. 17
der Zeit vom
Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F beschäftigt.
der Zeit vom
Vollzeit, zum Teil
Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit - tätig. Damit stand er
der Postdoc-Phase für eine Gesamtzeit von acht Jahren (
auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Seine Arbeitszeit betrug
dieser Zeit durchgehend mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Folgerichtig stellt das beklagte Land mit seiner Revision die Überschreitung der sechsjährigen Höchstbefristungsdauer um den Zeitraum von zwei Jahren und 90 Tagen auch nicht
Frage. 19
soweit keine Verfahrensrügen erhoben. Daher ist es unschädlich, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht dazu verhält, unter Anwendung welcher Vorgaben einer Promotionsordnung bzw. des Landeshochschulrechts das Landesarbeitsgericht die von ihm angenommene Dauer der Promotionszeit ermittelt hat. Im Übrigen sind weder Anhaltspunkte für eine kürzere Dauer der Promotionszeit ersichtlich noch wird eine solche von der Revision angenommen. 23 bb) Beträgt die Promotionszeit - wie hier - nicht weniger als sechs Jahre, verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren
der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG nicht. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Verlängerungsregelung
ZeitVG nicht dahin zu verstehen, dass Zeiten,
denen der Arbeitnehmer während der Promotionszeit
Beschäftigungsverhältnissen an einer Hochschule mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bzw.
Beschäftigungsverhältnissen, die nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung gedient haben, stand, nicht
die Promotionszeit einzurechnen sind. Vielmehr ist bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Befristungszeitraums die gesamte Promotionszeit unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie
nerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegt wurde, ob sie im
land oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums lag (vgl. BAG
denen Beschäftigungsverhältnisse bestanden, die bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen, bei der Ermittlung einer etwaigen Unterschreitung des Sechs-Jahres-Zeitraums unberücksichtigt bleiben sollen. Zwar vermögen weder Arbeitsverträge mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet zu werden (ausf. BAG
die Promotionsphase fallen - nicht als „Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1“ anzusehen. Es handelte sich dann aber um „Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1“ iSv. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG und als solche wären sie gleichfalls verlängerungsuntauglich. 25
nerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 absolviert wurde. Wer
nerhalb oder außerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnisses schneller als
sechs Jahren zum Abschluss einer Promotion gelangt, der kann die eingesparte Zeit
der Postdocphase entsprechend anhängen. … § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz will ein zügiges Promovieren honorieren. Die Regelung erweitert deshalb den nach der Promotion zur Verfügung stehenden Befristungsrahmen um die entsprechenden Zeiten, wenn für die Promotion weniger als sechs Jahre benötigt werden. Zielsetzung der Regelung ist demgegenüber nicht, den ‚Nichtverbrauch‘ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren. Dementsprechend kann es auch hier nicht darauf ankommen, ob die Promotion im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder außerhalb eines solchen, ob sie im
land oder im Ausland absolviert wurde.“ 26 Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist das vom beklagten Land vertretene Normverständnis ausgeschlossen. 27
haltlichen Ausgestaltung nicht eigens eine wissenschaftliche Qualifizierung ermöglichen, denn § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG
tendiert gerade nicht, einen „Nichtverbrauch“ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren (ausdr. BT-Drs. 16/3438 S. 12).
ZeitVG ist für die Befristungsmöglichkeiten
der Promotionsphase und
der Postdoc-Phase jeweils eine gesonderte Höchstbefristungsdauer für die jeweilige Qualifikationsphase festgelegt. Damit sind zwei - eigenständige - Rechtsgrundlagen für kalendermäßige Befristungen normiert (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 72/19 - Rn. 20). Allein der Umstand, dass Promotionszeiten nicht zur Befristung iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genutzt wurden, verlängert entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerade nicht. Entscheidend für die Verlängerung der Postdoc-Phase ist die Dauer der Promotionsphase, nicht - soweit während des Promotionsvorhabens Beschäftigungsverhältnisse bestehen - deren Eignung zur wissenschaftlichen Qualifizierung. Die Auseinandersetzung mit einem Promotionsthema dient auch dann der wissenschaftlichen Qualifizierung, wenn daneben anderweitige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die Anrechnungsregelung stellt vielmehr im
teresse einer zügigen Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegten Promotionszeiten den im Anstellungsverhältnis erbrachten Qualifizierungszeiten gleich (ErfK/Müller-Glöge 22. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 5). 28
der Promotionsphase auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG steht im Streitfall aber nicht zur Debatte. Sie ist für die vorliegend zu prüfende und getrennt zu betrachtende Einhaltung der Höchstbefristungsdauer
der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG auch nicht von Bedeutung. Das beklagte Land verkennt mit seiner Argumentation, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG gerade nicht bezweckt, den „Nichtverbrauch“ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren (BT-Drs. 16/3438 S. 12). 29 cc) Auf die genaue zeitliche und
haltliche Ausgestaltung der vom Kläger
seiner Promotionszeit eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse kommt es daher nicht an. Angesichts der Dauer seiner Promotionszeit von mehr als sechs Jahren hat sich die Höchstbefristungsdauer
der Postdoc-Phase nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert. 30 II. Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Schmidt Hamacher Waskow Schiller Kley http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064791&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.