BAG, Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22 – Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht Ein willkürlicher Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen seine…
KARE600064793 ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR24.22.0 BAG 6. Senat 20220728 6 AZR 24/22 Urteil Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 578 Abs 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 79 S 1 ArbGG, § 45 Abs 2 ArbGG, § 2 Abs 1 RsprEinhG vorgehend ArbG Weiden, 8. August 2018, Az: 2 Ca 1322/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 3. Mai 2019, Az: 8 Sa 340/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht Ein willkürlicher Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union, nach § 45 Abs. 2 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kann nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
1 Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 15. Oktober 2021 (- 6 AZR 253/19 -).
2 Die Parteien haben im Ausgangsverfahren über die Zuschlagspflicht von Arbeitsstunden nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a TVöD-K (Überstundenzuschlag) gestritten, die die in Teilzeit beschäftigte Klägerin entsprechend den Festsetzungen des Dienstplans (sog. geplante Arbeitsstunden) bzw. über die Festsetzungen des Dienstplans hinaus (sog. ungeplante Arbeitsstunden) erbracht hat. Die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hat die Klägerin in keinem Fall überschritten.
3 Der Senat hat in dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Urteil darauf abgestellt, dass im Dienstplan eingeplante Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des TVöD-K unter keinen Umständen Überstunden und damit auch nicht zuschlagspflichtig sein könnten. Ungeplante Arbeitsstunden seien nach § 7 Abs. 7 TVöD-K nur dann Überstunden, soweit der Arbeitnehmer mit ihnen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten überschreite. Dies gelte auch für Teilzeitbeschäftigte, wie § 7 Abs. 6 TVöD-K zeige. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG oder eine Diskriminierung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG bzw. wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG sei hiermit nicht verbunden.
Im Hinblick auf geplante Überstunden würden Teilzeitbeschäftigte und Vollbeschäftigte gleichbehandelt. Hinsichtlich der ungeplanten Arbeitsstunden befänden sich die beiden Beschäftigtengruppen im Tarifsystem des TVöD-K nicht in einer vergleichbaren Situation. Der Senat hat dies aus § 6 Abs. 5 TVöD-K, aus den Teilzeitbeschäftigte teilweise sogar begünstigenden Abgeltungsregelungen für Überstunden und Mehrarbeit sowie den verschiedenartigen Freizeitausgleichsregimen geschlossen. Abschließend hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich - anders als etwa in dem Vorabentscheidungsverfahren des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2020 (- 10 AZR 185/20 (A) - BAGE 173, 10) - die Frage, ob für die Feststellung einer Benachteiligung ein Gesamt- oder Einzelvergleich durchzuführen sei, aufgrund der Besonderheiten des TVöD-K und der daraus folgenden fehlenden Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollbeschäftigten nicht stelle.
4 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 3. Januar 2022 eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben, die der Senat durch Beschluss vom 24. März 2022 (- 6 AZR 3/22 (F) -) zurückgewiesen hat, weil es nach seiner Argumentationslinie nicht entscheidungserheblich darauf ankomme, nach welchem Maßstab eine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollbeschäftigten festzustellen sei und ob dies die Auslegung von Unionsrecht betreffe und deshalb in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union falle.
5 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage vom 18. Januar 2022 verlangt die Klägerin die Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens. Sie vertritt die Auffassung, sie sei zwar vor Erhebung einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht gehalten, eine Nichtigkeitsklage gemäß § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 79 Satz 1 ArbGG einzulegen. Da insoweit hinsichtlich der Zulässigkeit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde aber Rechtsunsicherheit bestehe, mache sie den Wiederaufnahmegrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts vorsorglich zunächst auf diesem Wege geltend.
6 Zur Begründung der Klage führt sie aus, das angefochtene Urteil sei unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen. Der Senat habe gegen seine Pflicht, das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, willkürlich verstoßen.
7 Zudem rügt sie eine willkürliche Verletzung des Verfahrens nach § 45 ArbGG. Der Senat habe in der angefochtenen Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angenommen, tarifvertragliche Regelungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Pro-rata-temporis-Grundsatz erfasst werden. Dadurch sei er von der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts in dem Vorlagebeschluss vom 11. November 2020 (- 10 AZR 185/20 (A) - BAGE 173, 10) sowie den dem zwischenzeitlich ergangenen Vorlagebeschluss des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2021 (- 8 AZR 370/20 (A) -) zugrundeliegenden Erwägungen abgewichen, ohne zuvor eine Divergenzanfrage beim Zehnten und beim Achten Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gestellt und gegebenenfalls diese Rechtsfrage dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt zu haben. Auch dadurch habe ihr der Senat den gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen.
8 Die Klägerin regt an, das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, hilfsweise das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Zehnten und des Achten Senats auszusetzen sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts vorzulegen, soweit der Zehnte und der Achte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhielten.
9 Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - aufzuheben, 2. auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Mai 2019 - 8 Sa 340/18 - teilweise aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 8. August 2018 - 2 Ca 1322/17 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Die Nichtigkeitsklage hat keinen Erfolg. Das Verfahren - 6 AZR 253/19 - ist nicht wiederaufzunehmen. Der Senat war gesetzlicher Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die von ihm entschiedenen Fragen und deshalb bei Erlass des Urteils am 15. Oktober 2021 vorschriftsmäßig besetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts nach § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 79 Satz 1 ArbGG liegt nicht vor.
12 I. Nach Ansicht des Senats bestehen allerdings Bedenken, ob die Nichtigkeitsklage überhaupt zulässig ist.
13 1. Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 79 Satz 1 ArbGG erfüllt.
14
15
16
17 2. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Nichtigkeitsklage im Streitfall statthaft ist.
18
ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren Bedeutung zukommen. Zu einem Ausschluss der Nichtigkeitsklage als einen außerordentlichen Rechtsbehelf (BVerfG 27. April 2021 - 1 BvR 2731/19 - Rn. 4) im arbeitsgerichtlichen Verfahren führt er jedoch nicht. Dagegen spricht schon, dass die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Verpflichtung des Staates, allen Rechtsschutzsuchenden in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - Rn. 7), auch dem Zivilprozess immanent ist (GMP/Prütting 10. Aufl. § 9 Rn. 8). Weiter spricht gegen das Argument der Klägerin, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des § 9 Abs. 1 ArbGG die Verweisungsnorm in § 79 Satz 2 ArbGG lediglich insoweit modifiziert hat, als es das Berufungsverfahren der ehrenamtlichen Richter betrifft und die Regelung damit abschließend zu verstehen ist.
19
20
21
22
Nach dieser Ansicht sollen die Bestimmungen in § 579 Abs. 1 Nr. 2 und § 579 Abs. 2 ZPO den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, dass eine Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage nur in den Fällen zuzulassen ist, in denen die Berücksichtigung des geltend gemachten Rechtsfehlers nicht schon vor der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung möglich war. Damit soll eine doppelte Prüfung der bereits entschiedenen Rechtsfrage verhindert werden (vgl. etwa BVerwG 26. Januar 1994 - 6 C 2/92 - juris-Rn. 24, BVerwGE 95, 64; siehe auch BFH 2. Dezember 1998 - X R 15-16/97 - aaO; OVG Bremen 26. März 2018 - 2 LA 223/16 - zu II der Gründe).
23
24 3. Die Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage kann vorliegend jedoch dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
25
GK-ArbGG/Mikosch § 79 Stand Juni 2019 Rn. 20; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 3; MüKoZPO/Braun/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 4; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 11 f.; aA Hummel UR 2021, 736, 738 f.; zu Verstößen gegen Heranziehungsregeln in Geschäftsverteilungsplänen vgl.: BAG 20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - zu III der Gründe, BAGE 102, 242; BVerwG 28. Februar 2022 - 9 A 12/21 - Rn. 10; OLG Frankfurt 27. August 2021 - 26 Sch 11/21 - Rn. 6 f.).
26
27
28
Art. 3 Abs. 1 GG als auch eine Diskriminierung iSv. § 4 TzBfG, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verneint. Eine (mittelbare) Diskriminierung kann nämlich nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80). Auch das von der Klägerin angesprochene, gemäß Art. 157 AEUV, Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG, Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG gegenüber Teilzeitbeschäftigten bestehende Diskriminierungsverbot ist nur spezifischer Ausdruck des zu den tragenden Grundsätzen des Verfassungs- und des Unionsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Auch diese besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots kann daher nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befinden (EuGH 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 54 bis 56). Dass und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Lösungsansatz eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern würde, hat die Klägerin im Instanzenzug nicht geltend gemacht und auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. Oktober 2021 angeführt, obwohl dieser Lösungsansatz dort ausführlich erörtert worden ist.
29
30
Der Lösungsansatz des Senats bezieht sich im Unterschied zu dem Ansatz, der der Vorlage des Zehnten Senats zugrunde liegt, nicht auf die Frage, welche Bestandteile des Entgelts in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sind. Er bezieht sich auch nicht auf die von § 2 Abs. 1 TzBfG vorgegebene Vergleichsgruppenbildung, dh. auf die Bestimmung der vergleichbaren Vollbeschäftigten, sondern darauf, dass sich Teilzeit- und Vollbeschäftigte im Regelungssystem des TVöD-K aufgrund der tariflichen Ausgestaltung der Normen zur Mehrarbeit bzw. zu den Überstunden nicht mehr in einer vergleichbaren Lage befinden, sodass von vornherein keine Diskriminierung vorliegen kann. Auch darauf hat der Senat in Rn. 50 der angefochtenen Ausgangsentscheidung hingewiesen.
31
32 4. Soweit der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Rügen von willkürlichen Verletzungen von Vorlagepflichten auch dann für statthaft hält, wenn die Vorlagepflicht bereits Gegenstand des Instanzenzugs war und in dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Endurteil beschieden worden ist (BFH 7. Februar 2018 - XI K 1/17 - Rn. 8, 14 ff., BFHE 260, 410; 13. Juli 2016 - VIII K 1/16 - Rn. 5 ff., 15, BFHE 254, 481), bedurfte es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG, weil keine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt.
33 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Spelge RiBAG Dr. Heinkelist an der Beibringung seiner Unterschrift verhindertSpelge Wemheuer Kreis Klapproth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064793&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public