den Bestimmungen des HSG und der Hauptsatzung in deren Fassung vom 26. November 2009 (Hauptsatzung 2009; Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 1292) gliedert sich die Beklagte ua. in die - jeweils von einer Campusdirektion geleiteten - nichtrechtsfähigen Anstalten Campus Kiel und Campus Lübeck; sie hat ua. als campusübergreifende Zentren das Radiologie- und das Diagnostikzentrum gebildet. Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Zentren sind in einer vom Vorstand der Beklagten erlassenen „Zentrumsordnung für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein“ niedergelegt.
den Vorgaben in der Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung in der Fassung vom 1. Juli 2012 (Zentrumsordnung 2012) handelt das Zentrum durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Zentrumsleitung, der ua. „die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender mit Antrags- und Stimmrecht“ angehört. Gemäß § 10 Satz 1 Zentrumsordnung 2012 vertritt die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor das Zentrum gegenüber dem Vorstand und der Medizinischen Fakultät. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor übt
4 Unterabs. 2 Hauptsatzung 2009 die Tätigkeit hauptberuflich aus und wird vom Vorstand für fünf Jahre bestellt. Im Übrigen lautet die Hauptsatzung 2009 auszugsweise: „§ 7 Aufgaben des Vorstands
Er ist gegenüber den Einrichtungen des Klinikums weisungsbefugt. Dies gilt auch für die Planung und Organisation der Krankenversorgung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Klinikums zuständig, die
dem Hochschulgesetz oder aufgrund dieser Hauptsatzung nicht dem Aufsichtsrat, und - unbeschadet von Einzelweisungsbefugnissen - den Leitungen der Zentren, den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute (künftig: Abteilungen) sowie den Leitungen der Zentralen Einrichtungen zugewiesen sind. Dies sind insbesondere …
fachlichen Kriterien zugeordnet sind. Das Zentrum handelt durch die Zentrumsleitung, die durch die Zentrumskonferenz beraten wird. Das Nähere regelt eine Zentrumsordnung, die der Vorstand erlässt.
den wirtschaftlichen Gegebenheiten die Krankenversorgung auf universitärem Niveau zu gewährleisten. Sie koordiniert die Aufgaben der Abteilungen einschließlich der übergeordneten, interdisziplinären Aufgaben in der Krankenversorgung sowie in der Fort- und Weiterbildung. Die Zentrumsleitung erfüllt die sich für das Zentrum aus § 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen. …
1 Satz 2 des Vertrags führt er „die Geschäfte des Geschäftsführenden Direktors
Maßgabe und unter Beachtung der für das UKSH geltenden Gesetze, insbesondere des Hochschulgesetzes …, der Hauptsatzung … sowie der Zentrumsordnung …, sowie der Beschlüsse des Aufsichtsrates des UKSH, der Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes des UKSH und der Weisungen einzelner Vorstandsmitglieder“. Seine Vergütung betrug jährlich 135.000,00 Euro brutto zzgl. eines erfolgsabhängigen Bonus iHv. 30.000,00 Euro brutto bei 100 %iger Zielerreichung. Vertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden festgelegt. In der Einteilung seiner Arbeitszeit war der Kläger ausweislich § 1 Abs. 3 des Dienstvertrags unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse frei. Mit Änderungsvertrag vom 24./
3 GG maßgeblichen Voraussetzungen; auch habe der Kläger die kaufmännische und wirtschaftliche Verantwortung für ihre zwei verselbständigte Untergliederungen getragen. Als einziges stimmberechtigtes Mitglied der Zentrumsleitung habe er die maßgeblichen Entscheidungen allein getroffen. Die Erledigung seiner Aufgaben erfordere eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Vorstand, der über die wesentlichen Aufgabenbereiche nicht eigenständig, sondern nur im Einvernehmen mit der Zentrumsdirektion entscheiden könne. Insgesamt sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen, etwa zur Höhe der Vergütung und dem Recht, die Arbeitszeit frei einzuteilen, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem typischerweise befristeten Dienstvertrag eines - keinen Weisungen unterliegenden - GmbH-Geschäftsführers vergleichbar. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2019 ist unwirksam. 10 A. Die Revision ist zulässig. Insbesondere genügt ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen. 11 I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Die Begründung muss
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (BAG
Ansicht der Revision das Berufungsgericht aufgrund unzutreffender Auslegung der Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung 2012 den Aufgabenbereich sowie die besondere Stellung des Klägers und deswegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG verkannt haben soll. 15 B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht auf die Berufung des Klägers dessen Befristungskontrollklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung stattgegeben. 16 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend nur die Befristung im Änderungsvertrag vom 24./
BfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig iSd. § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Er hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum
BfG gerechtfertigt. 19 1.
BfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. 20 a) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Die Regelung ist daher etwa geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten zu rechtfertigen (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 11 mwN). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch
dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. BAG
BfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern zu begründen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens könnten von der Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an wissenschaftlichen Einrichtungen erfasst sein, die zur Sicherung der Innovationsfähigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit auf eine stete Personalfluktuation angewiesen sind (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101). Eine Befristung kann auf Sachgründe
dem TzBfG aber nur gestützt werden, soweit der für die Befristung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend von der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG erfasst wird (BAG
der dem TzBfG zugrundeliegenden Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 und 12). Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (BAG 17. Juni 2020 - 7 AZR 398/18 - Rn. 34 mwN). 22 c) Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 597/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 159, 237). Anknüpfungspunkt des Sachgrunds
BfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände
objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird (vgl. zu § 1 Abs. 1 WissZeitVG BAG
dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintretende Änderungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 28). 23 2.
diesen Maßgaben ist die Befristung nicht aufgrund einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung gerechtfertigt. Die Arbeitsvertragsbeziehungen der Parteien unterliegen auch keinen Besonderheiten dahingehend, dass ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der streitbefangenen Befristung, welches das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt, besteht. 24 a) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen die Befristung nicht. Die Beklagte ist hinsichtlich der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht Grundrechtsträgerin, sondern Grundrechtsverpflichtete. Das spiegelt sich etwa in § 83 HSG wider, wonach ihr die den Zwecken von Forschung und Lehre dienende Krankenversorgung obliegt. Sie hat
Abs. 2 der Norm die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vorzuhalten, die den Hochschulen
dem HSG eingeräumte Freiheit in Lehre und Forschung zu wahren und sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und ihnen im HSG eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können. Die darin ausgedrückte grundrechtssichernde Funktion führt nicht dazu, dass sie als Funktionsverpflichtete zur Grundrechtsträgerin wird. 25 b) Ein anerkennenswertes Befristungsinteresse der Beklagten folgt nicht aus der besonderen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vor dem Hintergrund der (landes-)gesetzlichen Bestimmungen sowie der von Aufsichtsrat bzw. Vorstand der Beklagten beschlossenen Regelungen ihrer Hauptsatzung 2009 und der Zentrumsordnung 2012. In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision bereits zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsstellung und den Aufgabenbereich des Klägers verkannt. Insbesondere ist der Kläger - anders als die Revision argumentiert -
den (haupt-)satzungsgemäßen Vorgaben und denen der Zentrumsordnung weder bei der (Mit-)Erfüllung der grundrechtssichernden Aufgabe des Klinikums, die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vorzuhalten sowie die Wissenschaftsfreiheit zu wahren und sicherzustellen, gegenüber dem Vorstand „weisungsfrei“ noch bildet die ihm übertragene Position ein „Gegenorgan zum Vorstand“. Ungeachtet dessen begründeten aber auch die Annahme einer weitgehend weisungsungebundenen Position des Klägers und dessen von der Beklagten vorgebrachte geschäftsführerähnliche Stellung kein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Befristung. Ein solches liegt schließlich nicht in der Vorgabe der Hauptsatzung 2009, wonach der Vorstand des Klinikums den Geschäftsführenden Direktor der Zentrumsleitung für fünf Jahre bestellt. 26 aa) Der Kläger war als Geschäftsführender Direktor in keiner organschaftlichen Stellung. Organe des Klinikums sind
HSG der Aufsichtsrat, die Universitätsmedizinversammlung, die Gewährträgerversammlung und der Vorstand.
2 HSG und § 7 Abs. 2 Satz 1 Hauptsatzung 2009 vertritt der Vorstand das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. Die Regelung des § 10 Satz 1 Zentrumsordnung 2012, wonach der Geschäftsführende Direktor das Zentrum gegenüber dem Vorstand und den Medizinischen Fakultäten vertritt, bewirkt keine organähnliche Stellung oder Funktion. Es handelt sich vielmehr um eine Positionsbeschreibung innerhalb der formellen Hierarchie des Klinikums. 27 bb) Soweit die Revision auf eine „Weisungsfreiheit“ des Klägers und dessen vertragliche Stellung als „Gegenorgan“ zum Vorstand abhebt, tragen die von ihr herangezogenen Bestimmungen eine solche Annahme nicht. 28
der Typik des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung unselbständiger, weisungsgebundener Dienste (§ 611a BGB); der Arbeitgeber übt das Weisungsrecht - ggf. beschränkt durch Vereinbarungen individual- und kollektivrechtlicher Natur sowie durch gesetzliche Regelungen - aus (§ 106 GewO). 29
1 Satz 2 des Dienstvertrags vom 8. Mai 2013 führt der Kläger die Geschäfte des Geschäftsführenden Direktors vielmehr ua. unter Beachtung der Beschlüsse und Weisungen des Vorstands und der Weisungen einzelner Vorstandsmitglieder. Eine unmittelbare Einschränkung ergibt sich allein aus § 1 Abs. 3 Satz 2 des Dienstvertrags, wonach der Kläger in der Einteilung seiner Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse frei ist. Eine derartige freie Arbeitszeiteinteilung rechtfertigt allerdings kein spezifisches Befristungsinteresse der Beklagten. 30
3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und der ihnen mit § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 HSG garantierten Freiheiten zuständig ist. Dementsprechend besteht
11 Satz 2 Hauptsatzung 2009 eine ausdrückliche Berichtspflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber dem Vorstand, auch im Bereich Forschung und Lehre. Die Berichtspflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber den Dekanaten der Medizinischen Fakultäten
6 Buchst. b Nr. 5 Hauptsatzung 2009, auf die die Revision hinweist, besagt nichts über die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführenden Direktors. Ohne eine solche Regelung bestünde keine Berichtspflicht gegenüber Personen, die in der Hierarchie des Klinikums nicht oberhalb des Geschäftsführenden Direktors stehen, oder gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber Angehörigen der Universität. 34 (
1 Satz 1 HSG obliegt „dem Klinikum“ - zusammen mit den Fachbereichen Medizin - die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin. Dieser Aufgabe ist entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Hauptsatzung 2009 der Vorstand und entsprechend § 10 Abs. 6 Buchst. b Nr. 1 bis Nr. 4 Hauptsatzung 2009 der Geschäftsführende Direktor verpflichtet. Diese Kompetenzzuweisung bei der Erfüllung der dem Klinikum zugewiesenen gesetzlichen Aufgabe mag zu Meinungsverschiedenheiten darüber führen, wie die Aufgabe umzusetzen ist. Hingegen ist den Zuständigkeitsregelungen gerade kein, wie offensichtlich die Beklagte meint, nur im Wege der Befristung des Arbeitsverhältnisses aufzulösender - „Dauerkonflikt“ in dem Sinn immanent, dass der Geschäftsführende Direktor seine Aufgabe nur im Widerstreit mit dem Vorstand überhaupt wahrnehmen kann. 36 cc) Ginge man - ungeachtet vorstehender Ausführungen - davon aus, der Kläger sei bei der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsaufgabe (weitgehend) weisungsungebunden gewesen und in den rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Kompetenzen sei ein Dauerkonflikt zwischen ihm und dem Vorstand institutionell angelegt, folgte auch daraus kein den Sachgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG tragendes - und das Bestandsinteresse des Klägers überwiegendes - Interesse an einer Befristung. In diesem Zusammenhang verfängt auch die Argumentation der Revision nicht, ihr Befristungsinteresse könne sich auf die einem GmbH-Geschäftsführer vergleichbare Stellung des Klägers stützen. 37
BfG setzt außerhalb verfassungsrechtlich geprägter Arbeitsverhältnisse jedenfalls voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung begründen können, etwa Verschleißtatbestände, das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitnehmers (BAG
Inkrafttreten des TzBfG bedarf auch die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten - wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht vorliegen - eines Sachgrundes (ausf. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 110 mwN, aaO), dessen Vorliegen grundsätzlich
denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie bei anderen Arbeitnehmern (Meinel/Heyn/Herms TzBfG
BfG ist weder eine - aus Sicht des Arbeitgebers weitreichende - Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers kompensiert noch ein Instrument zur Auflösung eines potenziellen Dauerkonflikts der Arbeitsvertragsparteien - und sei dieser der normativen Verfasstheit der Arbeitsleistungserbringung geschuldet - eröffnet. 39
Ansicht der Revision hohe Vergütung sowie die verlängerten Kündigungsfristen sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Umstände, die - als üblicherweise nur in Geschäftsführerverträgen vereinbart - ein besonderes Befristungsinteresse darstellen. Es wäre darüber hinaus nicht erkennbar, dass das Bestandsschutzinteresse des Klägers insoweit angemessen Berücksichtigung gefunden hätte. 40 dd) Des Weiteren begründet § 10 Abs. 4 Satz 2 Hauptsatzung 2009 - wonach der Geschäftsführende Direktor der Zentrumsleitung vom Vorstand für fünf Jahre bestellt wird - kein spezifisches Befristungsinteresse der Beklagten. Autonomes Satzungsrecht vermag eine Befristung des Arbeitsvertrags außerhalb des TzBfG nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, inwiefern die satzungsmäßige 5-jährige Bestellungsvorgabe ein Interesse an der streitbefangenen Befristung des Dienstvertrags zum
Vm. § 44 Abs. 3 LVwG SH vorgegeben ist. 41 C. Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Schmidt Klose Hamacher Steininger Mertz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600064917&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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