BAG, Urteil vom 27.09.2022 – 2 AZR 5/22 – Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Berufungsinstanz - Maßregelungsverbot - Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung…
KARE600064955 ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR5.22.0 BAG 2. Senat 20220927 2 AZR 5/22 Urteil § 1 Abs 2 KSchG, § 9 KSchG, § 13 Abs 2 KSchG, § 612a BGB, § 533 ZPO, § 12a Abs 1 S 1 ArbGG vorgehend ArbG Düsseldorf, 3. November 2020, Az: 4 Ca 1196/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. September 2021, Az: 12 Sa 10/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Berufungsinstanz - Maßregelungsverbot - Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung - außergerichtliche Kosten der Parteien in erster Instanz 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2021 - 12 Sa 10/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten erster Instanz wie folgt verteilen:
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 20 %, die Beklagte zu 1. 51 % und die Beklagte zu 2. 29 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger die der Beklagten zu 1. iHv. 10 % und die der Beklagten zu 2. iHv. 32 % zu tragen, während die des Klägers der Beklagten zu 1. zu 51 % und der Beklagten zu 2. zu 29 % auferlegt werden.
1 Die Parteien streiten noch über Auflösungsanträge sowie einen Zahlungsanspruch.
2 Der Kläger war seit Oktober 2018 für die Beklagte zu 2. und ab Januar 2019 für die Beklagte zu 1. tätig. Die Beklagten gehören derselben Unternehmensgruppe an. Sie kündigten die etwaig mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisse im August 2019 ordentlich zum 31. Oktober 2019. Gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzanträge des Klägers durch das Arbeitsgericht haben die Beklagten Berufung eingelegt und ua. gestützt auf ein Schreiben des Klägers vom 14. September 2019 an den Geschäftsführer ihrer Muttergesellschaft jeweils hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 31. Oktober 2019 aufzulösen.
3 Der Kläger hat Abweisung der Auflösungsanträge sowie im Weg der Anschlussberufung beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2020 als Bonus für das Kalenderjahr 2019 zu zahlen.
4 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen und deren Auflösungsanträgen gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 8.854,16 Euro brutto (Beklagte zu 1.) sowie 5.312,50 Euro brutto (Beklagte zu 2.) stattgegeben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte zu 1. verurteilt, an ihn 8.333,33 Euro brutto nebst Zinsen als Bonus für das Kalenderjahr 2019 zu zahlen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Abweisung der Auflösungsanträge sowie die Verurteilung der Beklagten zu 1. zur Zahlung eines weiteren Bonus für das Kalenderjahr 2019 iHv. 1.666,67 Euro brutto nebst Zinsen.
5 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler den Auflösungsanträgen der Beklagten stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung weiterer 1.666,67 Euro brutto als Bonus für das Kalenderjahr 2019 abgewiesen. Allerdings hat es die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren unzutreffend verteilt.
6 I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler zulasten des Klägers dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. auf deren Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 8.854,16 Euro brutto aufgelöst.
7 1. Die Beklagte zu 1. durfte den Auflösungsantrag auf der Grundlage ihrer Berufung gegen die Stattgabe des gegen sie gerichteten Kündigungsschutzantrags durch das Arbeitsgericht erstmals in zweiter Instanz stellen, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG.
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10 2. Die Beklagte zu 1. ist aktivlegitimiert. Aufgrund der rechtskräftigen Stattgabe des Antrags gegen die von ihr erklärte Kündigung steht fest, dass zu dem im Kündigungsschreiben genannten Beendigungszeitpunkt, zu dem auch der Auflösungsantrag wirken soll (§ 9 Abs. 2 KSchG), ein Arbeitsverhältnis zum Kläger bestand.
11 3. Der Auflösungsantrag der Beklagten zu 1. ist „statthaft“.
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16 4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler gemeint, es habe ein Auflösungsgrund vorgelegen.
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22 5. Es ist weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. die Abfindung nach Maßgabe von § 10 KSchG rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt hätte (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 188). Das gilt auch, wenn es die E-Mail des Klägers vom 16. April 2021 abfindungsmindernd berücksichtigt haben sollte. Die Revision hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung, der Kläger habe der Beklagten zu 1. darin in nicht nachvollziehbarer Weise einen vorsätzlich täuschenden Charakter seiner Personalakte unterstellt, nicht alle vom Kläger angeführten Eintragungen in den Blick genommen hätte. Das ist auch objektiv nicht ersichtlich. Vielmehr ist es selbsterklärend, dass ein Leser der Personalakte durch die bloß unscharfen Formulierungen, das Arbeitsverhältnis sei von der Beklagten zu 2. „übernommen“ worden und man habe eine Kündigung „zurückgenommen“ (anstatt von einer solchen „abzusehen“), nicht zulasten des Klägers irregeführt werden sollte.
23 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. auf deren Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 5.312,50 Euro brutto aufzulösen, ist ebenfalls frei von revisiblen Rechtsfehlern.
24 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit und „Statthaftigkeit“ des Auflösungsantrags kann auf die Ausführungen zu dem der Beklagten zu 1. (Rn. 7 ff.) verwiesen werden. Auch die Berufung der Beklagten zu 2. war ausreichend begründet. Das Landesarbeitsgericht ist - wie bei derjenigen der Beklagten zu 1. - davon ausgegangen, die Kündigung sei „allein“ sozialwidrig gewesen.
25 2. Das Berufungsgericht hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. gemeint, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sei schon - allein - aufgrund seines Schreibens vom 14. September 2019 nicht zu erwarten. Diese Würdigung lässt weder einen revisiblen Rechtsfehler erkennen noch wird ein solcher von der Revision aufgezeigt (Rn. 17).
26 3. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der von der Beklagten zu 2. zu zahlenden Abfindung halten sich im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass es - was nicht unproblematisch wäre - auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. die E-Mail vom 16. April 2021 abfindungsmindernd berücksichtigt hätte.
27 III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger angesichts der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. zum 31. Oktober 2019 von dieser nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Zahlung von weiteren 1.666,67 Euro brutto als Bonus für das Kalenderjahr 2019 verlangen kann. Bei der Behauptung des Klägers, es sei davon auszugehen, dass er das zu vereinbarende Ziel unterjährig erreicht hätte, handelt es sich um nicht zu berücksichtigenden neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO).
28 IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Die nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfende Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist für die erste Instanz hinsichtlich der Gerichtskosten zu korrigieren und bezüglich der außergerichtlichen Kosten zu ergänzen. Ein Ausspruch zu Letzteren war nicht mit Blick auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entbehrlich. Die Norm schließt im ersten Rechtszug nicht die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, sondern lediglich einen Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus (vgl. BAG 29. Juni 2022 - 6 AZR 411/21 - Rn. 50; 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 16).
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