BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 6 AZR 499/21 – Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs.…
KARE600065106 ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.6AZR499.21.0 BAG 6. Senat 20220825 6 AZR 499/21 Urteil ERVV, ERNPflV SH, § 46g ArbGG vom 10.10.2013, § 46c Abs 6 S 2 ArbGG vom 10.10.2013, § 4 S 1 KSchG, § 7 KSchG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 291 ZPO, § 4 KSchG vorgehend ArbG Lübeck, 1. Oktober 2020, Az: 1 Ca 572/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 13. Oktober 2021, Az: 6 Sa 337/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 2021 - 6 Sa 337/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie über deren nachträgliche Zulassung.
2 Die Klägerin war seit mehr als 20 Jahren bei der Firma G AG (vormalige Beklagte zu 1.), zuletzt in leitender Funktion im Support Department Finanzen & Controlling, beschäftigt. Über das Vermögen der G AG (im Folgenden Schuldnerin) wurde am 1. Februar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt.
3 Mit Schreiben vom 26. Februar 2020, der Klägerin am selben Tag persönlich übergeben, kündigte der Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2020. Die I GmbH (im Folgenden Beklagte zu 3.) übernahm zum 10. März 2020 die Bereiche E-Commerce und Großhandel sowie die Support Departements „Lager & Logistik“, „IT“, „Finanzen & Controlling“ und „HR & Legal“ von der Schuldnerin.
4 Die Klägerin hat, vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden Nebenintervenient zu 2.), der vorinstanzlich gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei M Rechtsanwälte Partnergesellschaft (im Folgenden Nebenintervenientin zu 1.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, am 17. März 2020 per Telefax Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhoben.
5 Das Land Schleswig-Holstein hatte auf der Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, im Folgenden ERVGerFöG) in § 1 der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 782, im Folgenden ERNPflV) das Inkrafttreten des § 46g ArbGG bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 angeordnet. Beim Arbeitsgericht Lübeck war die elektronische Akte schon seit dem 9. September 2019 führend (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in der Justiz - ElektAktFVO SH - vom 11. März 2019).
6 Am 17. März 2020 war der Versand und Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden beA) zumindest zeitweise technisch gestört. Aus der Klageschrift und ihren Anlagen ergaben sich keine Hinweise auf technische Störungen bei der Einlegung. Ebenso fehlte zunächst die Glaubhaftmachung, die Übermittlung sei aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen.
7 § 46c ArbGG in der für den Rechtsstreit maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (sh. Art. 3 Nr. 2 ERVGerFöG, BGBl. 2013 I S. 3786, geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2633) lautet auszugsweise: „§ 46c Elektronisches Dokument
12 Am 18. März 2020, dem letzten Tag der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG, übermittelte der Nebenintervenient zu 2. dem Arbeitsgericht eine auf diesen Tag datierte weitere Klageschrift im Dateiformat .docx (im Folgenden Word-Datei). Der zuständige Vorsitzende Richter erhielt von diesem Schriftsatz erst am 27. März 2020 Kenntnis und informierte mit Verfügung vom selben Tag darüber, dass die nunmehr elektronisch eingegangene Klage vom 18. März 2020 gleichfalls unzulässig sein dürfte, weil die Übermittlung nicht in dem zugelassenen Dateiformat PDF erfolgt sei. Gleichzeitig wies er unter Wiedergabe des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG auf die Heilungsmöglichkeit nach dieser Norm hin. Das Hinweisschreiben wurde um 12:22 Uhr an den Nebenintervenienten zu 2. gesendet.
13 Noch am 27. März 2020 übermittelte der Nebenintervenient zu 2. auf elektronischem Wege im Dateiformat PDF eine weitere Klageschrift mit Datum 27. März 2020, die um 17:37 Uhr beim Arbeitsgericht einging. Eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Klageschrift mit der am 18. März 2020 eingereichten erfolgte nicht.
14 Am 30. März 2020 wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass auch die elektronisch eingegangene Klage vom 27. März 2020 unzulässig sein dürfte, weil die Datei nichteingebettete Schriftarten enthalte. Zudem unterrichtete es erneut über die Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG durch Nachreichung einer formwirksamen Klageschrift sowie über das Erfordernis der Glaubhaftmachung, dass das Dokument mit dem zuerst eingereichten Schriftsatz inhaltlich übereinstimme.
15 Mit Schriftsatz vom 31. März 2020 reichte der Nebenintervenient zu 2. elektronisch im Dateiformat PDF eine weitere Klageschrift ein, die am 1. April 2020 beim Arbeitsgericht einging. Am selben Tag wies er in einem elektronisch übermittelten Schriftsatz im Dateiformat PDF auf die technische Störung beim Versand über das beA am 17. März 2020 hin und bezog sich zu deren Glaubhaftmachung auf einen beigefügten Screenshot der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer. Zusätzlich bot er Zeugenbeweis dafür an, dass am 17. März 2020 mehrfach versucht worden sei, die Kündigungsschutzklage über das beA zu übermitteln.
16 Am 6. April 2020 informierte das Arbeitsgericht vor dem Hintergrund der landesweiten technischen Störung des Versands per beA am 17. März 2020 noch einmal über die in diesen Fällen mögliche Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 und Satz 4 ArbGG sowie das Erfordernis der Glaubhaftmachung der konkreten Störung, die nunmehr mit Schriftsatz vom 31. März 2020 erfolgt sei. Darüber hinaus teilte der Vorsitzende der zuständigen Kammer mit, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage die per Telefax am 17. März 2020 erhobene Kündigungsschutzklage jetzt zulässig sein dürfte, eine abschließende Entscheidung hierüber aber durch die Kammer erfolgen müsse.
17 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungsschutzklage sei im Hinblick auf die technische Störung am 17. März 2020 an diesem Tag formwirksam und fristgerecht durch Ersatzeinreichung per Telefax erhoben worden. Einer Glaubhaftmachung der technischen Störung beim Versand mittels beA habe es vorliegend nicht bedurft. Diese habe außerhalb der Nutzersphäre gelegen und sei gerichtsbekannt gewesen. Im Übrigen habe sie auf die jeweiligen Prüfprotokolle zu den elektronisch eingereichten Schriftsätzen und die Auskünfte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts vertrauen dürfen, die bestätigt hätten, dass die Einreichung erfolgreich bzw. korrekt erfolgt sei.
18 Jedenfalls sei die Frist nach § 4 Satz 1 KSchG durch die Klageschrift vom 18. März 2020 gewahrt worden. Die eingereichte Word-Datei sei durch das Arbeitsgericht bearbeitbar gewesen. Im Übrigen sei der durch die Übermittlung als Word-Datei erfolgte Formatfehler spätestens mit der am 1. April 2020 über das beA eingereichten Klageschrift vom 31. März 2020 geheilt worden. Einer Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung mit der Klageschrift vom 18. März 2020 habe es vorliegend nicht bedurft. Diese sei für das Arbeitsgericht offenkundig gewesen. Im Übrigen habe sie aufgrund der arbeitsgerichtlichen Hinweise, insbesondere vom 6. April 2020, auf eine Heilung vertrauen dürfen.
19 Hilfsweise sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren bzw. die Klage nachträglich zuzulassen.
20 Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 3. bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche ordentliche Kündigung vom 26. Februar 2020, ausgesprochen durch den Beklagten zu 2., aufgelöst worden ist;
21 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und gemeint, die Kündigungsschutzklage sei nicht innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG formwirksam erhoben worden und die Kündigung gelte deshalb gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam.
22 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
23 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Kündigung vom 26. Februar 2020 gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an wirksam angesehen. Die Kündigungsschutzklage ist nicht fristgerecht in formwirksamer Weise beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Klägerin war auch weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren noch war die Klage nachträglich zuzulassen.
24 I. Die Klägerin hat weder durch die per Telefax am 17. März 2020 beim Arbeitsgericht eingegangene Klageschrift noch durch die in der Folge auf elektronischem Wege übermittelten Klageschriftsätze die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
25 1. Auf den Rechtsstreit findet das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht und damit § 46c ArbGG (entsprechende Regelungen enthalten § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 52a FGO) sowie § 46g ArbGG (entsprechende Regelungen enthalten § 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO) iVm. Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Anwendung. Die streitgegenständliche Kündigung wurde der Klägerin am Mittwoch, dem 26. Februar 2020, ausgehändigt. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG endete damit am Mittwoch, dem 18. März 2020 (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB).
26 2. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wurde nicht durch die per Telefax beim Arbeitsgericht am 17. März 2020 eingereichte Klageschrift gewahrt. Die Klägerin hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit einer Übermittlung des Schriftsatzes auf elektronischem Wege nicht gemäß § 46g Satz 4 ArbGG rechtzeitig glaubhaft gemacht.
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Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113, 117) und sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig zu machen. Dies trifft auch zu, wenn ein Rechtsanwalt ein Mandat in einem anderen Bundesland annimmt. Insoweit ist er aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht gehalten, gerade die dort geltenden Regelungen im Zusammenhang mit Fristen zu überprüfen. Ungeachtet dessen war dem Nebenintervenienten zu 2. jedenfalls nach dem gerichtlichen Hinweis vom 18. März 2020 bekannt, dass das Land Schleswig-Holstein den elektronischen Rechtsverkehr bereits zum 1. Januar 2020 zwingend eingeführt hatte. Im Übrigen verfügte er, worauf die noch vor Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens am 19. März 2020 auf elektronischem Wege erfolgte Übermittlung der Klageschrift am 18. März 2020 hinweist, sowohl über die technische Ausstattung als auch über entsprechende Rechtskenntnisse, um die erforderliche Form wahren zu können.
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Diesem Wortlautverständnis stehen auch die Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung in § 130d Satz 3 ZPO (BT-Drs. 17/12634 S. 28) nicht entgegen. Die Wendung „Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen.“ verdeutlicht lediglich den gesetzgeberischen Willen, schnell Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, macht jedoch nicht hinreichend deutlich, dass beide Möglichkeiten der Glaubhaftmachung in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen sollen. Andernfalls hätte es nahegelegen, anstelle des Wortes „möglichst“ zB „grundsätzlich“ zu verwenden. Den Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche Hürde für den Einreicher geschaffen werden sollte.
Verlangt wird lediglich die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Störung, um den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. Diese niedrigschwellige Anforderung würde aber konterkariert, wenn der Einreicher die Nachholung seiner Glaubhaftmachung begründen und ggf. rechtfertigen müsste.
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38 (a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Prüfung, ob die Glaubhaftmachung noch unverzüglich erfolgt wäre, nicht erst auf die Zeit ab Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 27. März 2020 an. Die Überlegungsfrist beginnt vielmehr bereits dann zu laufen, wenn der zur Einreichung eines elektronischen Dokuments Verpflichtete Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist. Das war spätestens am 19. März 2020 mit Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 18. März 2020 der Fall.
39 (b) Die Klägerin nimmt auch zu Unrecht an, die Glaubhaftmachung sei entbehrlich gewesen bzw. jedenfalls am 31. März 2020 rechtzeitig erfolgt, weil die technische Störung des beA vom 17. März 2020 gerichtsbekannt bzw. offenkundig iSv. § 291 ZPO gewesen sei. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Bestimmung, die die Beweisbedürftigkeit einer offenkundigen Tatsache entfallen lässt, gleichwohl in § 46g Satz 4 Halbs. 1 ArbGG den Nachweis einer technischen Störung durch die Wendung „ist … glaubhaft zu machen“ zwingend vorgesehen, obwohl er erkennen konnte, dass entsprechende Vorkommnisse auch offenkundig sein können. Auch in einem solchen Fall ist nicht ausgeschlossen, dass eine Ersatzeinreichung ausscheidet, weil die technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument ist.
Das liegt nach Vorstellung des Gesetzgebers zB dann vor, wenn der Einreicher die für eine solche Einreichung erforderlichen technischen Mittel nicht hat (BT-Drs. 17/12634 S. 28). Der Gesetzgeber hat darum das Erfordernis der Glaubhaftmachung ausnahmslos zur Voraussetzung für eine Ersatzeinreichung gemacht. Er hat diese Möglichkeit jedoch an keine besonderen Voraussetzungen wie Verschulden oder Entstehungsort der technischen Störung geknüpft, sondern lediglich bestimmt, dass diese Störung glaubhaft zu machen sei, was mit der Ersatzeinreichung und nur ausnahmsweise unverzüglich danach zu erfolgen habe. Damit hat er ein gegenüber § 291 ZPO eigenständiges, beschleunigtes Verfahren eingeführt. Es bedarf insoweit weder einer vorherigen Stellungnahme der übrigen Streitbeteiligten, wie dies bei der Zugrundelegung offenkundiger Tatsachen iSv. § 291 ZPO erforderlich ist (vgl. zB BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 26 mwN), noch muss das Gericht eigene Nachforschungen über die behauptete Störung anstellen, sofern es selbst keine Zweifel an ihr hat bzw. eine solche zwischen den Parteien streitig ist.
40 (c) Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung der verspäteten Glaubhaftmachung auch nicht darauf berufen, die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts habe die fristwahrende Übermittlung der Ersatzeinreichung vor dem Hintergrund der bekannten technischen Störung am 17. März 2020 bereits bestätigt. Die ordnungsgemäße Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 27 zu dem wortgleichen § 130d ZPO). Die Entscheidung darüber, ob die Anforderungen des § 46g ArbGG erfüllt sind, obliegt dem zuständigen Spruchkörper des Gerichts und nicht der Geschäftsstelle.
41 (d) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der gerichtliche Hinweis vom 6. April 2020 kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin begründen konnte, sie habe ihre Kündigungsschutzklage zulässig erhoben. Der Vorsitzende Richter hat lediglich über seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage informiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abschließende Entscheidung hierüber bei der Kammer liege. Damit war für die Klägerin klar erkennbar, dass seine Einschätzung keine bindende Wirkung hat. Die Voraussetzungen an eine Überraschungsentscheidung liegen daher nicht vor.
42 (e) Schließlich kann sich die Klägerin für eine ihr zuzubilligende längere Überlegungsfrist auch nicht darauf berufen, dass sich die Geschehnisse während der Corona-Pandemie ereignet hätten. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen zur Organisation der Arbeitsabläufe während des streitgegenständlichen Zeitraums in der sie erstinstanzlich vertretenden Rechtsanwaltskanzlei. Der bloße Hinweis, der Nebenintervenient zu 2. habe sich durchgehend im Homeoffice befunden, ohne Darlegung konkreter Umstände, weshalb die Arbeit im Homeoffice eine rechtzeitige Glaubhaftmachung unmöglich gemacht haben soll, genügt hierfür nicht.
43 3. Die Kündigungsschutzklage ist auch nicht am 18. März 2020, dem letzten Tag der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG, fristwahrend an das Arbeitsgericht übermittelt worden. Das auf elektronischem Wege als Word-Datei eingereichte Dokument erfüllt nicht die Anforderungen an eine formwirksame Einreichung iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF, da es nicht im Dateiformat PDF übermittelt worden ist.
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BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 22. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3). Neben dem Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV aF auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen (Radke jM 2020, 461, 463). Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BR-Drs. 645/17 S. 12;
Schindler NJW 2020, 2943, 2944). Bereits dieser eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers steht der von der Klägerin angestrebten teleologischen Reduktion der Formanforderungen des § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF entgegen. Eine „Aufweichung“ des Verständnisses der „Bearbeitbarkeit“ iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 a der Gründe), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (Müller NJW 2021, 3281).
Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit unterlaufen und insbesondere bei Verweisungen an andere Gerichte und Gerichtsbarkeiten zu Zweifelsfragen führen. Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden, besteht deshalb nicht (aA LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 b der Gründe). Insoweit ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere „Formate“ kennt.
46 4. Der in der Übermittlung der Word-Datei liegende Formmangel gilt auch nicht durch die Einreichung der erneuten Klageschrift am 27. März 2020 gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 18. März 2020 als geheilt.
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Sie verlangt lediglich die unverzügliche Übermittlung eines formatfehlerfreien elektronischen Dokuments auf Hinweis des Gerichts und besteht im Übrigen unabhängig davon, ob der Absender die Einreichung eines ungeeigneten elektronischen Dokuments verschuldet hat (BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. September 2022 ArbGG § 46c Rn. 11; für die wortgleiche Bestimmung in § 130a ZPO BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. September 2022 ZPO § 130a Rn. 27). Damit stellt sie formal und inhaltlich deutlich geringere Anforderungen an den Zugang zu Gericht als die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ff. ZPO (BeckOK ZPO/von Selle aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch NK-ArbR/Kloppenburg ArbGG § 46c Rn. 47).
Angesichts derart geringer Anforderungen bedarf es zur Verhinderung von Manipulationen - zB im Wege einer nachträglichen Bearbeitung des Dokuments durch den Einreicher - jedoch eines zusätzlichen Kontrollinstruments. Dieses hat der Gesetzgeber mit der Verpflichtung, die inhaltliche Übereinstimmung des nachgereichten Schriftsatzes mit dem zuerst eingereichten Dokument glaubhaft zu machen, geschaffen und dadurch das erforderliche Maß an unverzichtbarer Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Gleichzeitig hat er dadurch die Einhaltung anwaltlicher Sorgfaltspflichten gefördert.
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Dabei hat er in Abwägung und unter Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten die Verfahrensordnung so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 107, 395). Die Grenzen einer zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch eine Verfahrensordnung sind erst dann überschritten, wenn der Zugang zu Gericht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 20 f.). Der Gesetzgeber hat das Spannungsverhältnis von formellen Anforderungen an den Zugang zu Gericht bei Einreichung elektronischer Dokumente und effektivem Rechtsschutz erkannt (BT-Drs. 17/12634 S. 26).
Er hat es dadurch aufgelöst, dass er den Rechtsuchenden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Formatfehler unverzüglich zu korrigieren, wobei er die Gerichte verpflichtet hat, auf den Formatfehler vorab hinzuweisen. Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einreichung elektronischer Dokumente bzw. an eine Heilung von Formatfehlern sind für den Personenkreis, für den aktuell § 46g ArbGG eine Pflicht zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze in elektronischer Form vorsieht, ohne Weiteres zu erfüllen. Jedenfalls bei führender elektronischer Akte ist daher in der Gesamtschau der gesetzlichen Ausgestaltung der Zugang zu Gericht durch die Anforderung, vorbereitende Schriftsätze im Dateiformat PDF einzureichen, nicht unverhältnismäßig erschwert (vgl.
Radke jM 2020, 461, 462; aA bei führender Papierakte und druckbarem sowie zur Papierakte genommenem elektronischen Dokument BAG 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 - Rn. 11 f.; zweifelnd bei führender Papierakte hinsichtlich des Ausschlusses druckbarer Dokumente auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19 f.).
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56 (a) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von Verfassungs wegen anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, wird der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht (BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 216/21 - Rn. 20 mwN).
57 (b) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die belegen, dass die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Schriftsätze zu zweckwidrigen Ergebnissen führt. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG sieht gerade keine Einschränkung vor, dass die Glaubhaftmachung nur bei nicht abrufbaren bzw. nicht zu öffnenden Dokumenten oder bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch erfolgen soll. Die Gerichte sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption nur dann - im Wege des Freibeweises (vgl. hierzu BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 36, BAGE 171, 1) - gehalten sein, die entsprechenden Dokumente auf ihre inhaltliche Übereinstimmung zu überprüfen, wenn diese von der gegnerischen Partei substantiiert bestritten ist oder sich dem Gericht selbst Zweifel hieran aufdrängen. Allenfalls für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung, kommt die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klageschrift umfasst zehn Seiten zuzüglich Anlagen. Zudem trug jede Klageschrift das jeweils aktuelle Datum.
58 5. Da die Kündigung nach § 7 Halbs. 1 KSchG bereits als von Anfang an rechtswirksam gilt, weil die Klägerin die inhaltliche Übereinstimmung der Klageschrift vom 27. März 2020 mit dem zuerst elektronisch als Word-Datei übermittelten Schriftsatz vom 18. März 2020 nicht glaubhaft gemacht hat und der Schriftsatz vom 27. März 2020 deshalb nicht gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG auf den letzten Tag der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG zurückwirkt, kam es für die Entscheidung nicht auf die - allerdings rechtsfehlerhafte - Annahme des Landesarbeitsgerichts an, die Schriftsätze vom 27. März 2020 und vom 31. März 2020 hätten nicht den rechtlichen Vorgaben des § 46c Abs. 2 ArbGG iVm. § 5 ERVV aF und Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 20. Dezember 2018 (BAnz. AT 31. Dezember 2018 B3) entsprochen, weil sie zwar im Dateiformat PDF übermittelt worden seien, jedoch nichteingebettete Schriftarten enthielten. Dass ein elektronisches Dokument nach diesen Bestimmungen nicht deshalb formunwirksam ist, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits mit Beschluss vom 25. April 2022 (- 3 AZB 2/22 - Rn. 29 ff.) entschieden. Dem schließt sich der Senat an.
59 II. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSv. § 233 ZPO noch auf eine nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG.
60 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO vorliegend nicht in Betracht kommt. Die Bestimmungen der §§ 233 ff. ZPO finden auf Kündigungsschutzklagen keine Anwendung, weil die Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen ist. § 5 KSchG regelt abschließend den Sonderfall einer unverschuldeten Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG (MHdB ArbR/Rachor 5. Aufl. Bd. 2 § 130 Rn. 59 mwN; MüKoBGB/Hergenröder 8. Aufl. § 5 KSchG Rn. 2; APS/Hesse 6. Aufl. KSchG § 5 Rn. 5).
61 2. Die Kündigungsschutzklage war auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen.
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64 III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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