BAG, Beschluss vom 17.08.2022 – 7 ABR 3/21 – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., 3. und 4.…
KARE600065206 ECLI:DE:BAG:2022:170822.B.7ABR3.21.0 BAG 7. Senat 20220817 7 ABR 3/21 Beschluss § 47 Abs 1 BetrVG, § 117 BetrVG, § 83 Abs 4 S 3 ArbGG, § 1 TVG, § 60 ArbGG, § 310 Abs 3 ZPO, § 310 Abs 1 ZPO, § 128 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend ArbG Düsseldorf, 25. Juni 2020, Az: 10 BV 26/20, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. November 2020, Az: 11 TaBV 56/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., 3. und 4. werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 - 11 TaBV 56/20 - sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 - 10 BV 26/20 - aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats.
2 Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in D. Sie beschäftigt ca. 580 Mitarbeiter im Bereich des Cockpits, 1.100 Mitarbeiter im Bereich des Kabinenpersonals und zehn Mitarbeiter im Bereich des Bodenpersonals.
3 Die Beteiligte zu 3. ist die auf der Grundlage des mit der Vereinigung Cockpit e.V. abgeschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 2 für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der E GmbH vom 19. März 2018 (im Folgenden: TV PV Cockpit) errichtete Personalvertretung. Die Beteiligte zu 4. ist die auf der Grundlage des mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der E GmbH vom 20. August 2019 (im Folgenden: TV PV Kabine) errichtete Personalvertretung. Der zu 5. beteiligte Betriebsrat ist für den Bereich des Bodenpersonals nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes errichtet worden. Am 10. Januar 2020 errichteten die Beteiligten zu 3. bis 5. gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat, den Beteiligten zu 2.
4 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der zu 2. beteiligte Gesamtbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet. Weder der TV PV Cockpit noch der TV PV Kabine ermöglichten die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats.
5 Die Arbeitgeberin hat beantragt 1. festzustellen, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrats der E GmbH vom 10. Januar 2020 nichtig ist; hilfsweise die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrats der E GmbH vom 10. Januar 2020 für unwirksam zu erklären;
6 Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 5. hat keinen Antrag gestellt.
7 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2020 einen zunächst anberaumten Gütetermin aufgrund der Gesundheitsrisiken im Sitzungsbetrieb vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie aufgehoben. Zugleich wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob sie mit einer solchen Entscheidung einverstanden seien. Nach Erklärung des Einverständnisses aller Beteiligten hat das Arbeitsgericht einen „Beratungstermin im schriftlichen Verfahren“ auf den 25. Juni 2020 bestimmt. In den Akten befindet sich ein vom Vorsitzenden der Kammer unterschriebener, dem Hauptantrag zu 1. und dem Antrag zu 2. stattgebender Beschluss, der ausweislich der Angaben im Beschluss durch die Kammer „ohne Anhörung der Beteiligten am 25.06.2020“ ergangen war, und ein als „Laufzettel“ bezeichnetes Formularblatt. Dieses enthält nur in den ersten vier Zeilen - einschließlich „Dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt“ - Eintragungen. Die weiteren Zeilen - ua. „Unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt“ - sind nicht ausgefüllt. Im unteren Teil des Formulars findet sich eine unterschriebene Verfügung der Geschäftsstelle, nach der ua. der „Beschluss“ an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zuzustellen ist. Die Zustellung ist laut Vermerk Anfang Juli 2020 ausgeführt worden.
8 Im Rahmen der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht am 26. November 2020 haben die Vertreter aller Verfahrensbeteiligten nach einem Hinweis des Gerichts erklärt, einen etwaigen Verfahrensmangel der fehlerhaften Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht rügen zu wollen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2., 3. und 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren diese weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht.
10 I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., 3. und 4. ist zulässig.
11 1. Auch der zu 2. beteiligte Gesamtbetriebsrat ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt.
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16 2. Die Rechtsbeschwerde ist - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - nicht mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig.
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19 Mit diesen Argumenten des Landesarbeitsgerichts setzt sich die Rechtsbeschwerdebegründung hinreichend auseinander. Sie führt anhand der einzelnen Kriterien aus, weshalb die Auslegung der Tarifverträge durch das Landesarbeitsgericht fehlerhaft sei und die Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenz nicht überschritten hätten. Beide Tarifverträge hätten die Option eröffnet, einen Gesamtbetriebsrat zu gründen. Durch das Zusammenspiel der Tarifverträge werde die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien nicht überschritten. Aus § 117 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebe sich, dass zumindest ein Verweis auf die Regeln des BetrVG - und damit auch auf § 47 BetrVG - zulässig sein müsse.
20 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte über die Anträge nicht in der Sache entscheiden, weil das Verfahren vor dem Arbeitsgericht mangels Verkündung eines Beschlusses noch nicht abgeschlossen ist. Tatsächlich handelt es sich bei dem „Beschluss“ des Arbeitsgerichts lediglich um einen Beschlussentwurf. Die bisher ergangenen Entscheidungen waren aufzuheben. Die Sache war zur Anhörung und Entscheidung über die Anträge an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
21 1. Der „Beschluss“ des Arbeitsgerichts ist nicht verkündet worden.
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Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 84 Rn. 5 ).
23 Die Verkündung eines instanzbeendenden Beschlusses hat immer in öffentlicher Sitzung zu erfolgen, § 84 Satz 3 iVm. § 60 ArbGG, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG. Ein instanzbeendender Beschluss wird erst durch diese förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein einer Endentscheidung erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (vgl. zur Urteilsverkündung: BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 20; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 9 mwN, BAGE 172, 372).
24 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der erstinstanzliche „Beschluss“ verkündet oder auf andere Weise verlautbart worden ist, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde vollumfänglich überprüfbar. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts statt; die Beschwerde findet gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG gegen das Verfahren beendende Beschlüsse der Arbeitsgerichte statt. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Beschwerde und deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 24. März 2021 - 7 ABR 16/20 - Rn. 19 mwN). Nicht nur die fehlende Verkündung ist von Amts wegen zu beachten (vgl. zum Urteilsverfahren BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28), sondern auch die Frage, ob eine das Verfahren beendende Entscheidung vorliegt. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen muss grundsätzlich in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz geprüft und ermittelt werden (vgl. zum Urteilsverfahren BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 21, BAGE 123, 46).
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26 2. Der „Beschluss“ des Arbeitsgerichts wurde auch nicht auf andere Art und Weise wirksam verlautbart.
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28 Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 26; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13, BAGE 172, 372; BGH 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - Rn. 11; 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16 - Rn. 5; 12. März 2004 - V ZR 37/03 - zu II 1 b der Gründe). An sich mit dem Wesen der Verlautbarung vereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene - wenn auch den in § 310 Abs. 3 ZPO aufgeführten Urteilen vorbehaltene - Verlautbarungsform erfüllt. Wird ein unter § 310 Abs. 1 ZPO fallendes Urteil den Parteien an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse vor, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler (BGH 12. September 2019 - IX ZR 262/18 - Rn. 15;
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30 Der „Laufzettel“ und damit die Schlussverfügung der Geschäftsstelle können die richterliche Verfügung nicht ersetzen, weil diese nicht den Willen des Richters dokumentieren, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun (vgl. BAG 8. März 2022 - 3 AZR 361/21 - Rn. 14; 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14, BAGE 172, 372). Im Übrigen befindet sich in der Akte zwar ein Laufzettel zum Verfahren, ausweislich dessen der „Beschluss“ am 25. Juni 2020 zur Geschäftsstelle gelangt, an diesem Tag zur Kanzlei gegeben worden, geschrieben und formatiert sowie dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt worden ist. Die weiteren im Laufzettel aufgeführten Punkte sind aber nicht ausgefüllt. Das gilt insbesondere auch für die Zeile, in der einzutragen ist, wann ein Beschluss unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist. Auf dem Laufzettel befindet sich im unteren Bereich lediglich die Verfügung der Bediensteten der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2020 zur Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten zu 1. bis 5. sowie der von ihr am 1. Juli 2020 abgezeichnete Vermerk, dass die Zustellung ausgeführt worden sei.
31 3. Die Zustellung des „Beschlusses“ durfte von den Beteiligten auch nicht derart verstanden werden, dass die Verlautbarung auf diesem Wege anstelle einer Verkündung in öffentlicher Sitzung von dem Gericht beabsichtigt war. Zwar wurden die Beteiligten durch die Zustellung des „Beschlusses“ über diesen förmlich unterrichtet. Die Vorgehensweise des Gerichts konnte von den Parteien aber nicht derart verstanden werden, dass die Entscheidung mit Wissen und Wollen der Kammer verlautbart worden ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
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34 Ebenso wenig konnten die Beteiligten allein aus der Ausführung im „Beschluss“, wonach die Kammer nicht auf eine mündliche Anhörung, sondern ohne Anhörung am 25. Juni 2020 ihre Entscheidung getroffen hat, entnehmen, der zugestellte Beschluss sei nicht nur ein Entwurf, sondern die mit Wissen und Wollen des Gerichts verlautbarte Entscheidung. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anberaumung eines Anhörungstermins besagt nicht, dass die zu treffende Entscheidung nach der Beratung der Kammer nicht verkündet wird. Das Gesetz sieht gerade vor, dass die Entscheidung ohne Anhörungstermin getroffen werden kann und gleichwohl verkündet werden muss.
35 4. Die mangelnde Verkündung ist auch nicht durch den durch die Beteiligten im Beschwerdeverfahren erklärten Verzicht auf eine entsprechende Rüge geheilt worden. Der fehlende Wille der Beteiligten, den Mangel der Verkündung zu rügen, ist unerheblich (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28). Eine Heilung kann nicht durch den übereinstimmenden Willen der Parteien, den Mangel in der Rechtsmittelinstanz nicht zu rügen, eintreten. Auf Verfahrensrügen kann nur verzichtet werden, wenn die Parteien bzw. die Beteiligten auf die Befolgung der maßgeblichen Vorschrift wirksam verzichten können (§ 295 Abs. 2 ZPO). Bei einer fehlenden Verkündung ist dies nicht der Fall. Die Parteien bzw. die Beteiligten können durch einen Rügeverzicht einen Urteilsentwurf nicht zum Urteil bzw. einen Beschlussentwurf nicht zu einem Beschluss machen und der Rechtsmittelinstanz eine Grundlage zur Tätigkeit in der Sache verschaffen (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28; zust. BeckOK ZPO/Elzer Stand 1. Juli 2022 ZPO § 310 Rn. 68; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Althammer 23. Aufl. § 310 Rn. 4). Die fehlende Verkündung ist von Amts wegen zu beachten und kann nicht durch unterlassene Rüge geheilt werden (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 28; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 60 Rn. 27).
36 5. Das Verfahren war unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht ist - ausnahmsweise - zulässig, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (st. Rspr., vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 33 mwN). Eine nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 528 ZPO der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegende erstinstanzliche Entscheidung war nicht ergangen.
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39 III. Der Senat kann keine Hinweise zur materiellen Rechtslage erteilen. Solche Hinweise des Rechtsbeschwerdegerichts an die Vorinstanz sind nur dann angezeigt, wenn diese prozessual daran gebunden ist (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil mangels Abschlusses des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren das rechtliche Prüfprogramm für den Senat nicht feststeht (vgl. zum Urteilsverfahren BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 21, BAGE 172, 372).
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