BAG, Beschluss vom 14.09.2022 – 7 ABR 17/21 – Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem Verselbständigungsbeschluss beruhenden…
KARE600065231 ECLI:DE:BAG:2022:140922.B.7ABR17.21.0 BAG 7. Senat 20220914 7 ABR 17/21 Beschluss § 170 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, § 177 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 177 Abs 5 S 2 Nr 1 SGB 9 2018, § 177 Abs 7 S 3 SGB 9 2018, § 177 Abs 7 S 4 SGB 9 2018, § 177 Abs 8 SGB 9 2018, § 179 Abs 4 S 1 SGB 9 2018, § 179 Abs 9 SGB 9 2018, § 182 Abs 1 SGB 9 2018, § 6 Abs 1 BPersVG, § 6 Abs 3 BPersVG, § 7 S 1 BPersVG 2021, § 8 S 1 BPersVG 2021, § 29 BPersVG 2021, § 21a BetrVG, Art 6 Abs 1 UAbs 4 EGRL 23/2001, § 83 Abs 3 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 7 S 2 BPersVG 2021 vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 5. Januar 2021, Az: 3 BV 17/20, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2021, Az: 12 TaBV 402/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem Verselbständigungsbeschluss beruhenden Dienststellenfiktion Der Wegfall der bundespersonalvertretungsrechtlichen Fiktion eines Dienststellenteils als Dienststelle bewirkt die Beendigung der Amtszeit der dort gewählten Schwerbehindertenvertretung.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2021 - 12 TaBV 402/21 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Amtszeit der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung vorzeitig geendet hat.
2 Das Bundesverwaltungsamt, dessen Präsident im Rechtsbeschwerdeverfahren als zu 2. Beteiligter gehört worden ist, ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI). Es hat seinen Hauptsitz mit der Dienststelle in Köln und unterhält weitere 22 Standorte mit insgesamt ca. 6.000 Beschäftigten, ua. den Standort im brandenburgischen Strausberg. In letzterem war auf der Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses der wahlberechtigten Beschäftigten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (aF, nunmehr § 7 Satz 1 BPersVG in der seit dem 15. Juni 2021 geltenden Fassung) ein Personalrat gebildet, dessen Amtszeit am 30. April 2020 endete. Im Jahr 2018 wurde für den nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG aF als selbständige Dienststelle geltenden Standort des Bundesverwaltungsamts in Strausberg die antragstellende, zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung - konkret die Beteiligte zu 4. zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - gewählt. Die zu 4. beteiligte Vertrauensperson war nach § 179 Abs. 4 SGB IX im Umfang von 10 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Für die Dienststelle des Bundesverwaltungsamts in Köln wurde im Jahr 2018 die zu 3. beteiligte Schwerbehindertenvertretung gewählt.
3 Nachdem auf einer Personalversammlung am 14. November 2019 am Standort Strausberg ein erneuter Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG aF nicht zustande kam, nahmen die Beschäftigten dieses Standorts im Frühjahr 2020 an der Wahl des Personalrats für die Dienststelle des Bundesverwaltungsamts in Köln teil.
4 Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 teilte der Beteiligte zu 2. der zu 4. beteiligten Vertrauensperson mit, dass die Funktion der am Standort Strausberg gebildeten Schwerbehindertenvertretung erloschen sei, nachdem der Standort durch die Neuwahl des Personalrats seine Dienststelleneigenschaft verloren habe. Der Standort Strausberg werde durch die zu 3. beteiligte Schwerbehindertenvertretung in Köln vertreten. Die Freistellung der zu 4. beteiligten Vertrauensperson werde zum 1. August 2020 aufgehoben.
5 Die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, ihre Amtszeit sei nicht vorzeitig beendet. Es liege keiner der das vorzeitige Erlöschen ihres Amts in § 177 Abs. 7 SGB IX abschließend geregelten Fälle vor. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass das Nichtzustandekommen eines erneuten Verselbständigungsbeschlusses zum vorzeitigen Ende der Amtszeit der Vertrauensperson bzw. der Schwerbehindertenvertretung führe. Die Dienststelleneigenschaft müsse nur im Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Die Schutzbedürftigkeit der von der Antragstellerin vertretenen Beschäftigten habe nicht dadurch geendet, dass die Voraussetzungen für die Neuwahl des örtlichen Personalrats entfallen seien.
Insbesondere müssten diese nicht hinnehmen, durch die Schwerbehindertenvertretung des Bundesverwaltungsamts in Köln vertreten zu werden, ohne an deren Wahl teilgenommen zu haben. Auch aus unionsrechtlichen Gründen sei die Kontinuität der Amtsführung der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen. Zudem sei im Hinblick auf die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes die analoge Anwendung der Regelungen zum Übergangs- bzw. Restmandat auf die Schwerbehindertenvertretung geboten. Danach entstehe aus dem Standort Strausberg und der Hauptdienststelle Köln und allen zugeordneten Außenstellen eine neue Dienststelle, für die Neuwahlen zu initiieren seien. Bis zur Konstituierung der neuen Vertretung bleibe die Antragstellerin im Amt.
Da die Amtszeit nicht geendet habe, sei auch die Freistellung der Vertrauensperson weiter zu gewähren.
6 Die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung hat sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass ihre Amtszeit nicht am 1. Mai 2020 geendet hat, sondern bis zum 8. Oktober 2022 dauert und 2. den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, die zu 4. beteiligte Vertrauensperson im Umfang von 10 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX bis zum Ende der Amtszeit freizustellen.
7 Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen.
8 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihre Anträge weiter. Der Beteiligte zu 2. beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung zu Recht abgewiesen.
10 I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin rechtsbeschwerdebefugt.
11 1. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.
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14 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung nicht die Rechtsmittelbefugnis. Die Beteiligten streiten im Rahmen beider im vorliegenden Verfahren gestellter Anträge darüber, ob deren Amt über den 30. April 2020 hinaus fortbesteht. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist hiervon auszugehen.
15 II. Neben der Antragstellerin ist im Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG die für die Dienststelle des Bundesverwaltungsamts in Köln gebildete Schwerbehindertenvertretung zu hören, da die Reichweite deren Zuständigkeitsbereichs vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen ist. Die Beteiligte zu 4. ist als Vertrauensperson schon deshalb zu hören, weil die Schwerbehindertenvertretung geltend macht, sie sei Inhaberin eines Freistellungsanspruchs nach § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Damit ist die Beteiligte zu 4. wegen ihres von der Schwerbehindertenvertretung abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer mandatsbezogenen Rechtsposition betroffen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - Rn. 17).
Daneben ist vorliegend nicht - wie jedenfalls förmlich in den Vorinstanzen - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMI, dieses vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, sondern der Präsident des Bundesverwaltungsamts als der die Dienststelle Bundesverwaltungsamt nach § 8 Satz 1 BPersVG vertretende Dienststellenleiter zu hören. Beteiligter Arbeitgeber iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX im Anwendungsbereich des BPersVG der Leiter der Dienststelle, bei der die Schwerbehindertenvertretung gebildet ist (vgl. zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 14, BAGE 133, 114; vgl. zum Personalvertretungsrecht BVerwG 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - Rn. 11).
Gegen die insoweit erfolgte und im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mögliche Klarstellung der Beteiligung hat in der Anhörung vor dem Senat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Es wurden dadurch auch nicht etwa Rechte der Beteiligten, insbesondere etwa des bis dahin nicht förmlich beteiligten Präsidenten des Bundesverwaltungsamts, verletzt, zumal das Bundesverwaltungsamt bereits in den Vorinstanzen als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren aufgetreten war und im Einzelnen Kenntnis von diesem hatte.
16 III. Die Rechtsbeschwerde der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung ist unbegründet.
17 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 1. zu Recht abgewiesen.
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Die interessengerechte Auslegung des Antrags ergibt zudem, dass die Antragstellerin die Feststellung des Fortbestands ihrer Amtszeit als solche begehrt und das von ihr angeführte Restmandat dabei lediglich als Begründungselement versteht. Erstreckte man das Antragsverständnis im Streitfall dahin, dass auch die Feststellung des Bestehens eines Restmandats zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit einer Auflösung der Dienststelle Strausberg als eigenständige Dienststelle geltend gemacht ist, erfüllte der Antrag nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO, weil der Streit der Beteiligten nicht abschließend geklärt würde (vgl. zu einem entsprechenden Antrag eines Betriebsrats BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 20).
Gegen dieses Antragsverständnis hat die Antragstellerin in der Anhörung vor dem Senat keine Einwendungen erhoben.
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Ein durch Verlust der Wählbarkeit bedingter Amtsverlust iSv. § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dadurch bewirkt sein, dass die Dienststelle, in der die Vertrauensperson gewählt ist, ihre Dienststelleneigenschaft verliert und damit „als Dienststelle“ aufhört zu existieren. Zur Vertrauensperson wählbar sind nach § 177 Abs. 3 SGB IX alle „in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten“, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit grundsätzlich sechs Monaten angehören. Die Wählbarkeit knüpft demnach an eine Beschäftigung („Beschäftigte“) und an die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit („in der Dienststelle“) an.
Daraus folgt, dass das Amt einer Vertrauensperson grundsätzlich vor Ablauf der Amtszeit erlischt, wenn diese aus der Dienststelle ausscheidet. Ein Ausscheiden aus der Dienststelle ist auch dann anzunehmen, wenn die Dienststelle, bei der eine Personalvertretung gebildet ist, endgültig aufgelöst wurde oder wenn durch organisatorische Maßnahmen der Teil der Dienststelle ausgegliedert wird, in dem die Vertrauensperson beschäftigt ist (ebenso Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 177 Rn. 104).
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28 (a) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle sind nach § 6 Abs. 3 BPersVG aF (nunmehr § 7 Satz 1 BPersVG) als selbständige Dienststellen zu behandeln, wenn sie von der Hauptdienststelle räumlich weit entfernt liegen und die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten die Selbständigkeit in geheimer Abstimmung beschließt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG aF (nunmehr § 7 Satz 2 BPersVG) ist der Verselbständigungsbeschluss für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Damit hat das Bundespersonalvertretungsgesetz die durch einen Verselbständigungsbeschluss bewirkte Dienststellenfiktion von Nebenstellen und Dienststellenteilen an die Amtszeit des für die verselbständigte Organisationseinheit gewählten Personalrats gekoppelt. Die Fortführung der gesetzlichen Fiktion der Dienststelleneigenschaft darüber hinaus setzt einen erneuten Mehrheitsbeschluss der wahlberechtigten Beschäftigten voraus. Unterbleibt eine für die erneute Verselbständigung votierende Beschlussfassung, geht mit Beendigung des Personalratsamts die bis dahin als selbständig geltende Dienststelle unter und wird Teil der Hauptdienststelle (vgl. Benecke in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 6 Rn. 31).
29 (b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kam, nachdem der Standort Strausberg für die Amtsperiode des 2018 gewählten Personalrats auf Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG aF als selbständige Dienststelle galt, in der Personalversammlung am 14. November 2019 ein erneuter Beschluss über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung des Standorts Strausberg nicht mit der dafür gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG aF erforderlichen Mehrheit zustande. Damit hat die als solche gesetzlich fingierte Dienststelle Standort Strausberg des Bundesverwaltungsamts mit dem Ablauf der Amtsperiode des gewählten Personalrats am 30. April 2020 aufgehört zu bestehen. In der Folge gehörte die Beteiligte zu 4. als gewählte Vertrauensperson einer Dienststelle Strausberg nicht mehr an, wodurch sie ihre Wählbarkeit in dieser Dienststelle verloren hat. Gleiches gilt für etwaige nachrückende stellvertretende Mitglieder. Damit hat die Amtszeit der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung zum selben Zeitpunkt geendet.
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Dessen Amtszeit setzt die Regelung gerade voraus. Auch die Annahme der Rechtsbeschwerde, der Verselbständigungsbeschluss fingiere einen eigenen schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff für die Dauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Beendigung der Dienststellenfiktion nach § 170 Abs. 1 Satz 2, § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX iVm. § 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG aF (nunmehr § 7 Satz 2 BPersVG) an die Amtszeit des Personalrats gekoppelt. Diese Regelungssystematik berücksichtigt die zB in § 178 Abs. 4, § 179 Abs. 9 und § 182 Abs. 1 SGB IX angelegte organisatorische und räumliche Verknüpfung der Amtsgeschäfte zwischen Personalrat und Schwerbehindertenvertretung.
Dem Gesetz kann entnommen werden, dass Betriebs- bzw. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung in der Regel in der identischen, als Betrieb iSd. BetrVG oder Dienststelle iSd. BPersVG geltenden Organisationseinheit gewählt werden sollen (vgl. zur Schwerbehindertenvertretung im Anwendungsbereich des BetrVG BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - Rn. 22).
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Vorliegend bestünde für die Vermeidung einer schwerbehindertenvertretungslosen Zeit gleichermaßen kein Bedürfnis, weil die Aufgaben der Antragstellerin mit Ablauf des 30. April 2020 von der Beteiligten zu 3. wahrgenommen und die am Standort Strausberg beschäftigten schwerbehinderten Menschen seither von dieser repräsentiert werden. Zudem hätte ein ggf. entstandenes Übergangsmandat jedenfalls spätestens nach Ablauf von sechs Monaten, mithin mit Ablauf des 31. Oktober 2020 und damit noch vor der letzten Anhörung beim Landesarbeitsgericht, geendet (§ 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Auf die von der Rechtsbeschwerde andeutungsweise aufgeworfene Frage, ob § 177 Abs. 8 SGB IX Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Öffentlichen Dienstes gegenüber solchen im Bereich der Privatwirtschaft unzulässig benachteiligt (vgl. dazu Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 177 Rn. 117), kommt es mithin nicht an.
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Das Restmandat ist kein Vollmandat, sondern setzt einen funktionalen Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des Gremiums voraus (vgl. zu § 21b BetrVG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 31, BAGE 154, 322; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 132, 324). In ihm ist angelegt, dass im originären Vollmandat bestehende Beteiligungsrechte, die in keinem funktionalen Bezug zur Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehen, nicht mehr ausgefüllt werden können (BAG 11. Oktober 2016 - 1 ABR 51/14 - Rn. 11). Gerade das Ende der Amtszeit und der Mitgliedschaft im Gremium bewirkt überhaupt erst ein Regelungsbedürfnis für ein Restmandat (vgl. zum Betriebsrat Fitting 31. Aufl. § 21b Rn. 1).
Die Annahme eines etwaigen Restmandats trägt damit von vornherein nicht die vorliegend begehrte einschränkungslose Feststellung des Fortbestands des Amts der Antragstellerin.
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Ungeachtet dessen ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG bereits nicht einschlägig. Sie ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar (vgl. EuGH 29. Juli 2010 - C-151/09 - Rn. 21), was den Wechsel der juristischen oder natürlichen Person voraussetzt (vgl. zur Vorgängerrichtlinie EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - Rn. 33). Dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23/EG zufolge „sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten“. Ein solcher Inhaberwechsel hat vorliegend nicht stattgefunden.
38 2. Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet.
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Schmidt Hamacher Waskow Urban Arnold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public