D/VKA die nähere Ausgestaltung des Leistungsentgelts überlassen. Dabei haben sie unter Beachtung des Zwecks der Tarifnorm einen Regelungsspielraum auch hinsichtlich der Festlegung etwaiger Ausschluss- und Kürzungstatbestände. Ist in einer solchen Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen, in welchen Fällen eine Leistungsprämie zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" aus.
D/VKA auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung. 2 Der Kläger war seit dem 1. Mai 2014 bei der Beklagten beschäftigt und bei deren Stadtwerken in Vollzeit tätig.
des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (TVöD/VKA). Die Beklagte ist an den TVöD/VKA kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden. 3 Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 18 (VKA) Leistungsentgelt ...
Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade, - … - Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen, - …“ 4 Für die Beschäftigten der Stadtwerke besteht eine am
D“ (DV Leistungsprämie), die eine Verteilung des Leistungsentgelts in Prämienform auf Grundlage der Feststellung eines individuellen Zielerreichungsgrads vorsieht (§ 17 Abs. 1 DV Leistungsprämie).
Vm. § 3 Abs. 5 DV Leistungsprämie können sowohl Einzel- als auch Teamzielvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Zielfeststellung erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 DV Leistungsprämie
einem Punktwert auf einer abgestuften Skala von maximal sechs Punkten. Die vollständige Zielerreichung (100 %) entspricht
4 DV Leistungsprämie einem Wert von sechs Punkten, die fast vollständige Erfüllung des gesetzten Ziels ab einer Zielerreichung von 90 % wird mit fünf Punkten bewertet. Unter § 11 Abs. 5 DV Leistungsprämie heißt es, dass bei Teamzielvereinbarungen der Punktwert für die Gesamtgruppe ermittelt und für jedes Teammitglied in der Prämienberechnung „entsprechend“ berücksichtigt wird. 5 Darüber hinaus enthält die DV Leistungsprämie auszugsweise folgende Bestimmungen: „§ 8 Zielvereinbarungsperiode 1) Die Zielvereinbarungsperiode ist grundsätzlich ein Jahr. Abweichungen sind in Ausnahmefällen einvernehmlich zu vereinbaren. Ein Anspruch auf Leistungsentgelt besteht nur für die von der Zielvereinbarung erfassten Monate. 2) Die Zielvereinbarungsperiode läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres. … 6) Bei Ausscheiden der/des Beschäftigten wird die Zielerreichung bis zu diesem Zeitpunkt festgestellt und der in der Zielvereinbarungsperiode zurückgelegte Zeitraum bewertungsmäßig als Gesamtzeitraum
Absatz 1 angenommen. … § 12 Regelungen für besondere Beschäftigte/Beschäftigtengruppen … Kranke Beschäftigte 1) Beschäftigte, die wegen längerer Krankheit (über sechs Wochen gemäß § 22 TVöD) an der allgemeinen Leistungsbewertung nicht teilnehmen, behalten die zuletzt bewertete Punktzahl, wenn der Bewertungszeitraum weniger als sechs Monate beträgt. 2) Dasselbe gilt für Beschäftigte, die während der Rehabilitationsphase entweder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht oder aufgrund ärztlicher Empfehlung noch nicht voll eingesetzt werden. … § 18 Berechnungsmodus zur Feststellung des Punktwertes 1) Die erreichten Punktwerte aller Beschäftigten (über Zielvereinbarungen) werden differenziert
den oben (§ 16 Absatz 2) aufgeführten Entgeltgruppen addiert. 2) Die Summe des jeweiligen Einzelbudgets wird durch die erreichten Gesamtpunkte in dieser Budgeteinheit dividiert und ergibt einen Prämienwert pro Punkt in Euro. 3) Der so ermittelte jeweilige Punktwert/Euro wird für die Beschäftigten mit ihrem persönlich erreichten Punktwert aus der Zielvereinbarung multipliziert und ergibt die persönliche Leistungsprämie. 4) Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Auszahlung der Leistungsprämie grundsätzlich anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit an der Vollzeitbeschäftigung zum Stichtag der Zielvereinbarung. 5) Bei unterjähriger Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses erhält die/der Beschäftigte für den zu bewertenden Zeitraum anteilig den Punkt/Euro-Wert
dem vorherigen Bewertungsjahr. 6) Bei Teamzielen wird jeder/jedem Beschäftigten die Punktzahl des Teamergebnisses zugeordnet. …“ 6
2 DV Leistungsprämie ist das Leistungsentgelt jährlich mit dem August-Entgelt auszuzahlen. 7 Der Kläger war in der Zielvereinbarungsperiode 2017/2018 in der Zeit vom
einer am
dem Antrag zu
D/VKA besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur jährlichen Auszahlung des Leistungsentgelts, welches zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gezahlt wird. Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird gemäß § 18 Abs. 6 TVöD/VKA betrieblich vereinbart und näher ausgestaltet. Von dem tariflichen Regelungsauftrag und der daraus folgenden Regelungsbefugnis ist bei der Beklagten durch Abschluss der DV Leistungsprämie Gebrauch gemacht worden. Dabei wurde betrieblich ein Leistungsentgelt in Form einer Leistungsprämie, dh. einer einmaligen Zahlung auf der Grundlage einer Zielvereinbarung (§ 18 Abs. 4 Satz 2 TVöD/VKA), vereinbart. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger ein ungekürztes Leistungsentgelt auf der Basis einer Punktzahl von fünf Punkten aufgrund der „fast vollständigen“ Erreichung des Teamziels „Umsetzung der Archivorganisation“ zu. 15 a) Der Kläger fällt als Tarifbeschäftigter der Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1 DV Leistungsprämie unter deren persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich. 16 b)
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde für die Gruppe der Beschäftigten, welcher der Kläger angehört, ein Teamziel mit dem Inhalt „Umsetzung der Archivorganisation“ vereinbart. § 18 Abs. 4 Satz 5 TVöD/VKA lässt ausdrücklich zu, dass das Leistungsentgelt auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden kann. Die Dienstvereinbarung sieht die Vereinbarung von Teamzielen
deren Regelungen in § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 vor. 17
5, § 18 Abs. 6 DV Leistungsprämie auf den Kläger zu übertragen. Eine Kürzung der Punktzahl aufgrund der krankheitsbedingten, außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums liegenden Fehlzeiten des Klägers in der Zielvereinbarungsperiode vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 kommt
der für die Ausgestaltung des Leistungsentgelts im Beschäftigungsbereich des Klägers allein maßgeblichen Dienstvereinbarung nicht in Betracht. 19 aa) § 18 TVöD/VKA trifft selbst keine ausdrückliche Regelung dazu, wie sich Arbeitsunfähigkeitszeiten, die über den Entgeltfortzahlungszeitraum
D/VKA hinausgehen, auf das Leistungsentgelt in seinen verschiedenen möglichen Ausprägungen als Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage oder gemischtes Modell auswirken. Auch § 22 iVm. § 21 TVöD/VKA trifft dazu keine Bestimmung, abgesehen davon, dass im Referenzzeitraum gezahlte Leistungsentgelte
D/VKA nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts bei einer
folgenden Arbeitsunfähigkeit einfließen. Die Tarifnorm überlässt diese Frage vielmehr der betrieblichen Ausgestaltung
D/VKA. Danach legen die Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des tariflichen Rahmens und damit auch etwaige Ausschluss- oder Kürzungskriterien selbst fest (ebenfalls auf die Vereinbarung der Betriebs- oder Dienstvereinbarungsparteien abstellend Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2022 § 18 (VKA) Rn. 79 ff.). Nur wenn es an einer solchen Ausgestaltung fehlt, kommt ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ (vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG
5 DV Leistungsprämie, welcher ausweislich der Überschrift der Norm die Zielfeststellung betrifft, ist bei Teamzielvereinbarungen der Punktwert für die Gesamtgruppe zu ermitteln und für jedes Teammitglied in der Prämienberechnung „entsprechend“ zu berücksichtigen. Bereits dem Wortlaut
ist damit keine zeitanteilige Berücksichtigung gemeint. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass derjenige Punktwert zu berücksichtigen ist, welcher für das Team, dem das jeweilige Teammitglied angehört, ermittelt worden ist. Aus der Systematik der Regelungen in der Dienstvereinbarung folgt nichts anderes, denn die
DV Leistungsprämie ermittelte Punktzahl ist Grundlage für die Berechnung der Leistungsprämie, deren Berechnungsgrundlagen in § 18 DV Leistungsprämie geregelt sind. 23 (b) § 18 Abs. 6 DV Leistungsprämie sieht für den Berechnungsmodus zur Feststellung des Punktwerts vor, dass bei Teamzielen jedem Beschäftigten die Punktzahl des Teamergebnisses zugeordnet wird. Damit ist auch für die Berechnung der Leistungsprämie klargestellt, dass unter einer „entsprechenden“ Berücksichtigung des Punktwerts der Gesamtgruppe für das einzelne Teammitglied
5 DV Leistungsprämie nur eine dem Punktwert entsprechende und nicht eine dem Anteil am Bewertungszeitraum entsprechende Berücksichtigung gemeint sein kann. Eine Kürzung der Punktzahl des Teamergebnisses für das einzelne Teammitglied findet danach nicht statt. 24
Überschreitung des Entgeltfortzahlungszeitraums
D/VKA noch nicht die Schwelle von sechs Monaten erreicht hat, nur ein Leistungsentgelt auf der Basis einer gekürzten Punktzahl auszuzahlen, kann weder dem Wortlaut der Norm noch der Systematik der Dienstvereinbarung entnommen werden. Ein solches Verständnis dürfte im Übrigen kaum mit dem in § 61 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes niedergelegten personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. dazu BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 97 mwN, BAGE 164, 82; zum inhaltsgleichen betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuletzt zB BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 27, BAGE 167, 158) vereinbar sein. 28
Die Norm enthält Regelungen für Fälle, in denen nicht die ganze Zielvereinbarungsperiode als Referenzzeitraum zur Verfügung steht, etwa bei Einstellungen und Umsetzungen (§ 8 Abs. 4 DV Leistungsprämie) sowie bei einem Ausscheiden oder Wechsel der/des Beschäftigten (§ 8 Abs. 6 und 7 DV Leistungsprämie). Soweit unter § 8 Abs. 1 Satz 3 DV Leistungsprämie geregelt ist, dass ein Anspruch auf Leistungsentgelt nur für die von der Zielvereinbarung erfassten Monate besteht, steht die Regelung in diesem Kontext und stellt klar, dass der Anspruch auf ein Leistungsentgelt an die jeweilige Zielvereinbarung und die darin geregelte Zielvereinbarungsperiode gekoppelt ist. Dies erfordert besondere Regelungen (nur) für die Fälle, in denen die Zielvereinbarungsperiode etwa bei unterjähriger Einstellung oder Umsetzung bzw. unterjährigem Ausscheiden (§ 8 Abs. 4, 6 und 7 DV Leistungsprämie) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollständig absolviert werden kann bzw. eine zwangsläufige Abweichung vom Referenzzeitraum auftritt, weil die Zielvereinbarung für die Monate
Ausscheiden oder Umsetzung einer/eines Beschäftigten keinen Bestand mehr haben kann. 29
dem vorherigen Bewertungsjahr erhalten. Die Regelung findet auf den Kläger weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. 30 (
D/VKA steht einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht gleich. Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht, vielmehr liegt auf Seiten des Arbeitnehmers eine Leistungsstörung vor (st. Rspr., vgl. BAG
dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Die vollständige Erbringung der Arbeitsleistung während der gesamten Zielvereinbarungsperiode stellt
der Dienstvereinbarung keine ungeschriebene weitere Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsprämie dar. 36 (a) Die Dienstvereinbarungsparteien haben detailliert geregelt, in welchen Fällen der Anspruch zu kürzen ist. Von den Kürzungsregelungen wird der Fall der lang andauernden Erkrankung nicht erfasst, obwohl den Unterzeichnern der Dienstvereinbarung diese Problematik - wie sich aus § 12 DV Leistungsprämie ergibt - bekannt war. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Dienstvereinbarungsparteien eine solche, in der betrieblichen Praxis nicht seltene Fallkonstellation nicht aufnehmen, wenn sie zur Anspruchskürzung im Rahmen von § 18 DV Leistungsprämie führen soll. Aus dem Schweigen der Dienstvereinbarungsparteien kann daher nicht auf eine Kürzungsmöglichkeit geschlossen werden (vgl. zur tariflichen Regelung über eine Jahressonderzahlung
September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 19). 37 (b) Auch Sinn und Zweck des Leistungsentgelts in Form der Leistungsprämie
D/VKA gebieten kein anderes Verständnis. 38 (aa) Zwar erhalten die Beschäftigten das Leistungsentgelt aufgrund ihrer Arbeitsleistung, die im Rahmen des betrieblichen Systems zur leistungsorientierten Bezahlung besonders bewertet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Auszahlung des Leistungsentgelts erst am Ende des Bewertungszeitraums erfolgt, weil die
der Zielvereinbarung zu bewertende Leistung für diesen Zeitraum im Regelfall erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Damit ist die Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch auf ein Leistungsentgelt. 39 (bb) Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch in § 18 Abs. 6 TVöD/VKA festgelegt, dass das System der leistungsorientierten Bezahlung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausgestaltet wird. Dies umfasst ua. die Kriterien der Leistungsbewertung, Zielerreichungsgrade, die Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen, die Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens. Die Betriebs- oder Dienstvereinbarungsparteien sind
der tariflichen Vorgabe gerade nicht darauf beschränkt, Regelungen über die reine Auszahlung eines zusätzlichen Vergütungsbestandteils zu treffen. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien ihnen mit den Vorgaben in § 18 Abs. 6 TVöD/VKA nicht nur einen Handlungsauftrag erteilt, sondern einen Gestaltungsspielraum gewährt, der darauf abzielt, das System der leistungsorientierten Bezahlung durch Tatbestandsvoraussetzungen und Kürzungsregelungen
den betrieblichen Bedürfnissen näher auszugestalten. Ihre Aufgabe ist es festzulegen, welches System im konkreten Fall am besten geeignet ist, dazu beizutragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und die Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Beschäftigten zu stärken (§ 18 Abs. 1 TVöD/VKA). Diesen Spielraum haben die Parteien der DV Leistungsprämie mit dem von ihnen entwickelten Regelungssystem ausgeschöpft. Anhaltspunkte dafür, dass die so ausgestaltete Leistungsprämie die Zwecke des § 18 Abs. 1 TVöD/VKA nicht erfüllen würde, sind weder vorgetragen noch erkennbar. 40 (c) Eine Kürzung des Leistungsentgelts ist schließlich auch nicht vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Kläger an der Erwirtschaftung des zur Verteilung anstehenden Budgets
Vm. § 16 Abs. 3 DV Leistungsprämie - anders als das Landesarbeitsgericht annimmt - nicht vollständig teilgenommen hat, da er im insoweit maßgeblichen Vorjahr (vgl. dazu BAG 20. März 2013 - 10 AZR 690/11 - Rn. 13 [zu § 18 TVöD/Bund]) zeitweise keinen Entgeltfortzahlungsanspruch
D/VKA zulässig wäre, ein auf einer Zielvereinbarung beruhendes Leistungsentgelt wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch zu kürzen, wenn die Zielerreichung beurteilt werden kann (diesen Aspekt hervorhebend Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 18 (VKA) Rn. 79) und der Beschäftigte die vereinbarten Ziele trotz dieser Arbeitsunfähigkeitszeiten erreicht hat. 42 e) Die Höhe des vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Differenzanspruchs ist nicht zu beanstanden; Einwände hat die Revision insoweit nicht erhoben. Für den Kläger errechnet sich bei Zugrundelegung einer Punktzahl von fünf Punkten und einem unstreitigen Prämienwert von 258,83 Euro pro Punkt in der betreffenden Budgeteinheit 3 gemäß § 18 Abs. 3 DV Leistungsprämie ein Leistungsentgelt von 1.294,15 Euro brutto, welches abzüglich der an den Kläger geleisteten Zahlung von 836,02 Euro brutto die Klageforderung brutto ergibt. 43 2. Dem Kläger stehen Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 19 Abs. 2 DV Leistungsprämie erst seit dem 1. September 2018 zu, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
2 DV Leistungsprämie ist das Leistungsentgelt mit dem jeweiligen August-Entgelt auszuzahlen, welches gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA am letzten Tag des laufenden Monats fällig war. Erst mit dem Folgetag ist die Beklagte in Verzug geraten. 44 II. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit diese sich gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Abrechnung wendet. Insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers in diesem Umfang zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). 45 1. Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für das von der Arbeitgeberin geleistete Arbeitsentgelt richtet sich in Ermangelung einer abweichenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung
O. Danach ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung des Arbeitsentgelts“ eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Wie bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, ist die Abrechnung erst bei tatsächlicher Zahlung des Entgelts zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 373). 46 2. Wird der Abrechnungsanspruch zeitgleich mit dem Zahlungsanspruch bzw. in Abhängigkeit von diesem geltend gemacht, handelt es sich darüber hinaus um eine Klage auf eine künftige Leistung. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist
ZPO nur zulässig, wenn den Umständen
die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.